Drucksache 14/1802

98-12-02

 

 

 

Bericht und Beschlußempfehlung

des Innen- und Rechtsausschusses

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 14/1520

 

 

 

Der Landtag hat den oben genannten Gesetzentwurf dem Innen- und Rechtsausschuß federführend sowie dem Wirtschaftsausschuß mitberatend durch Beschluß vom 2. Juli 1998 überwiesen. Der Innen- und Rechtsausschuß hat den Gesetzentwurf in zwei Sitzungen, zuletzt am 2. Dezember 1998, beraten.

Im Einvernehmen mit dem beteiligten Wirtschaftsausschuß empfiehlt der Innen- und Rechtsausschuß dem Landtag einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.

 

 

 

 

 

 

gez. Klaus-Peter Puls

Stellv. Vorsitzender

 

 

 

 

Gesetz zur Ausführung der
Insolvenzordnung (AGInsO)

 

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Gesetzentwurf der Landesregierung:

 

Ausschußvorschlag:

 

 

 

 

 

 

§ 1
Geeignete Personen und Stellen im
Verbraucherinsolvenzverfahren

 

§ 1
Geeignete Personen und Stellen im
Verbraucherinsolvenzverfahren

Zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), als geeignet anzusehen sind nur

 

unverändert

1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer und

 

 

2. Stellen, die von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind. Die in einem anderen Land erteilte Anerkennung für die in diesem Land errichtete Stelle steht einer Anerkennung nach diesem Gesetz gleich.

 

 

 

 

 

§ 2
Aufgaben

 

§ 2
Aufgaben

Aufgabe der Personen oder Stellen nach § 1 ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans nach § 305 InsO. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, ist eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

 

(1) Aufgabe der Person oder Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Person oder Stelle ist befugt, die Schuldnerin oder den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und zu vertreten.

 

 

(2) Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, ist eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

 

 

 

§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen

 

§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Stelle nach § 1 Nr. 2 Satz 1 mit Sitz in Schleswig-Holstein kann als geeignet anerkannt werden, wenn

 

unverändert

1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,

 

 

2. sie auf Dauer eingerichtet ist,

 

 

3. dort mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,

 

 

4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und

 

 

5. sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

 

 

(2) Zumindest eine in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkauffrau oder Bankkaufmann, als Betriebswirtin oder Betriebswirt, eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder über eine vergleichbare Befähigung verfügen.

 

 

 

 

 

§ 4
Anerkennungsverfahren

 

§ 4
Anerkennungsverfahren

(1) Zuständig für die Anerkennung von Stellen nach § 1 Nr. 2 Satz 1, die in der Trägerschaft einer Gemeinde, eines Kreises, der Kirchen, eines Verbandes oder Mitglieds eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege, eines anerkannten gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Stiftung stehen (Schuldnerberatungsstellen), ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde, im übrigen das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde.

 

(1) Zuständig für die Anerkennung von Stellen nach § 1 Nr. 2 Satz 1 ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde, im übrigen das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen.

 

(2) unverändert

(3) Die Anerkennung ist widerruflich. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

 

(3) unverändert

 

 

 

 

 

§ 5
Verarbeitung personenbezogener
Daten

 

 

Geeignete Personen und Stellen nach § 1 gelten als öffentliche Stellen im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes.

 

 

 

§ 5
Übergangsregelung

 

§ 6
Übergangsregelung

Eine am 1. März 1998 tätige Schuldnerberatungsstelle gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren als vorläufig anerkannt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der nach § 4 zuständigen Behörde ihre Tätigkeit als Schuldnerberatungsstelle glaubhaft macht.

 

unverändert

 

 

 

§ 6
Inkrafttreten

 

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

unverändert