Drucksache 14/1804
98-12-02
Bericht und Beschlußempfehlung
des Innen- und Rechtsausschusses
Entscheidung über die Gültigkeit des Volksentscheids "WIR gegen die Rechtschreibreform" nach § 25 Abs. 2 VAbstG
Der Innen- und Rechtsausschuß hat sich am 2. Dezember 1998 mit der nachfolgend abgedruckten Stellungnahme des Landesabstimmungsleiters anläßlich der Abstimmungsprüfung zum Volksentscheid "WIR gegen die Rechtschreibreform" vom 24. September 1998 sowie mit den erhobenen Einsprüchen gemäß § 25 Abs. 2 VAbstG befaßt.
Der Einspruch des Herrn Frank Evers, Alte Landstraße 39, 24866 Busdorf, ist am 27. November 1998 beim Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages eingegangen. Herr Evers war zum Volksentscheid abstimmungsberechtigt. Da der Einspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist von zwei Wochen eingegangen war, mußte er gemäß § 25 Abs. 1 VAbstG als unzulässig zurückgewiesen werden.
Im übrigen unterbreitet der Ausschuß dem Landtag einstimmig folgende Beschlußempfehlung:
- Die Einsprüche werden zurückgewiesen.
- Das vom Landesabstimmungsausschuß am 29. Oktober 1998 nach § 24 Abs. 2 Satz 2 VAbstG festgestellte und vom Landesabstimmungsleiter mit Bekanntmachung vom 29. Oktober 1998 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in der am 9. November 1998 erschienenen Ausgabe (Amtsbl. S.-H. S. 904) bekanntgemachte Ergebnis wird gemäß § 25 Abs. 2 VAbstG bestätigt.
gez. Klaus-Peter Puls
Stellv. Vorsitzender
DER LANDESABSTIMMUNGSLEITER Kiel, 24. November 1998
DES LANDES SCHLESWIG - HOLSTEIN
Stellungnahme
anläßlich der Abstimmungsprüfung
zum Volksentscheid "WIR gegen die Rechtschreibreform"
vom 27. September 1998
- Vorbemerkungen
- Nach § 25 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) entscheidet der Landtag über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Abstimmung von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuß (Abstimmungsprüfungsausschuß).
- Die Gesamtzahl der Beteiligungsberechtigten zu dem oben genannten Volksentscheid und das Abstimmungsergebnis im Land wurde aufgrund der Abstimmungsniederschriften der Kreis- und Stadtabstimmungsausschüsse zusammengestellt und vom Landesabstimmungsausschuß in seiner Sitzung am 29. Oktober 1998 nach § 24 Abs. 2 Satz 2 VAbstG festgestellt.
- Der Landesabstimmungsleiter hat das vom Landesabstimmungsauschuß festgestellte Ergebnis mit Bekanntmachung vom 29. Oktober 1998 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in der am 9. November 1998 erschienenen Ausgabe (Nr. 44/45, S. 904) veröffentlicht. Die Veröffentlichung war für den Beginn der Einspruchsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VAbstG maßgebend. Die zweiwöchige Einspruchsfrist lief daher am 23. November 1998 ab. Einspruchsberechtigt war jede abstimmungsberechtigte Person.
Grundsätze der Abstimmungsprüfung
Die Grundsätze der Wahlprüfung sind auch für die Abstimmungsprüfung entsprechend anzuwenden (vgl. Artikel 3 Abs. 3 Landesverfassung; § 25 Abs. 2 VAbstG, Begründung zu § 25 Abs. 2 VAbstG).
Es ist der Zweck und das Ziel der Abstimmungsprüfung, das festgestellte Abstimmungsergebnis - im vorliegenden Fall die Annahme des Gesetzentwurfes der Volksinitiative "WIR gegen die Rechtschreibreform" - auf sein rechtmäßiges Zustandekommen hin zu überprüfen. Aufgrund des prinzipiell objektiven Charakters des Abstimmungsprüfungsverfahren können deshalb nur solche festgestellten Gesetzesverletzungen (formelle und materielle Abstimmungsfehler) zu Eingriffen der Abstimmungsprüfungsinstanzen führen, die auf das konkrete Ergebnis des Volksentscheides von Einfluß sind oder sein können. Eine Verfälschung des Willens der Abstimmenden beziehungsweise eine erwiesene Unregelmäßigkeit im Rahmen der Abstimmungsvorbereitung, der Abstimmungsdurchführung oder im Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses kann also nur dann zu einem Anfechtungserfolg und damit zur Ungültigkeit des Volksentscheides führen, wenn nach den gegebenen Umständen des einzelnen Falles eine nicht nur theoretische, sondern zumindest nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit besteht, daß sie auf das Ergebnis des Volksentscheides von Einfluß ist oder sein kann (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 6. Aufl., § 49, Rdnr. 11).
Für die Abstimmungsprüfung gilt zwar das Untersuchungsprinzip. Voraussetzung ist jedoch ein konkreter und hinreichend substantiierter Sachvortrag (Tatsachenvortrag), aus dem sich - schlüssig - entnehmen läßt, worin der Verstoß gegen die Abstimmungsvorschriften (Abstimmungsfehler) liegen soll und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zuläßt. Diese Substantiierungspflicht setzt dem Initiativrecht des einzelnen - insbesondere im tatsächlichen Bereich - nicht unerhebliche Schranken, was jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Schreiber, a.a.O., § 49, Rdnr. 17).
Einspruch des Herrn Marco Clausen und der Frau Fabienne Lehmann
Der gemeinsame Einspruch von Herrn Marco Clausen und Frau Fabienne Lehmann, Tegelkuhle 6, 24119 Kronshagen, ist am 30. September 1998 beim Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages eingegangen. Herr Clausen und Frau Lehmann waren zum Volksentscheid abstimmungsberechtigt. Der Einspruch ist daher nach § 25 Abs. 1 VAbstG zulässig.
- Inhalt des Einspruchs
- Die Einspruchsführer machen zur Begründung ihres Einspruchs zum einen geltend, daß der zum Volksentscheid verwendete Stimmzettel für den juristisch nicht vorgebildeten Normalbürger aus sich selbst heraus nicht verständlich und mehrdeutig in viele Richtungen interpretierbar gewesen sei, und damit den wahren Abstimmungswillen der Abstimmungsberechtigten nur verfälscht wiedergebe. Dies zeige sich daran, daß der Landesabstimmungsleiter eine "Gebrauchsanweisung" zum öffentlichen Aushang in den Wahlkabinen und Wahllokalen angefertigt habe.
Da der Volksentscheid nach Artikel 42 der Landesverfassung in seiner Bedeutung einem Landesgesetz gleichkomme, müsse jeder Abstimmungsberechtigte genau wissen, worüber er abstimme und welche Konsequenzen sich aus seinem Abstimmungsverhalten ergäben. Dies sei nur dann möglich, wenn zum einen der Stimmzettel leicht verständlich formuliert sei und wenn zum anderen alle Abstimmungsberechtigten rechtzeitig vor der Ausgabe der Abstimmungsunterlagen umfassend und sachlich über sämtliche mögliche Konsequenzen informiert würden. Dies sei bei dem Volksentscheid nicht hinreichend genug beachtet worden.
- Zum anderen führen die Beschwerdeführer aus, daß ihnen als Briefabstimmende nicht die zusätzliche erläuternde Gebrauchsanweisung für den Stimmzettel zur Verfügung gestanden habe. Sie hätten dadurch den Stimmzettel falsch interpretiert und ihre Stimmabgabe würde nicht ihren tatsächlichen Abstimmungswillen wiederspiegeln. Der Stimmzettel sei erst zu einem Zeitpunkt in den Medien erläutern wurden, nachdem viele Briefwähler auf den Stimmzettel hereingefallen waren.
Die Tatsache, daß die Abstimmungsberechtigten am 27. September 1998 andere - nämlich umfangreichere - Abstimmungsunterlagen als die Briefwähler erhalten hätten, würde gegen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG sowie gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit aus Artikel 3 Abs. 3 der Landesverfassung Schleswig-Holstein verstoßen.
Schließlich wären beide Beschwerdeführer erheblich geh- und sehbehindert. Ihnen bliebe nur die Möglichkeit der Briefwahl beziehungsweise Briefabstimmung zur selbständigen Ausübung ihrer Bürgerrechte ohne fremde Hilfe. Da den Briefabstimmenden nicht die Erläuterungen zum Stimmzettel zur Information zur Verfügung gestanden hätten, sei auch das Diskriminierungsverbot für Behinderte aus Artikel 3 GG durch das vom Landesabstimmungsleiter eingeschlagene Verfahren tangiert.
Der Volksentscheid müsse unter für alle Wähler gleichen Abstimmungsbedingungen wiederholt werden.
- Stellungnahme der Gemeindeabstimmungsbehörde
Eine Stellungnahme der Gemeinde Kronshagen war entbehrlich, da mit dem Einspruch kein Fehler im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids auf örtlicher Ebene gerügt wird.
- Ergebnis der Vorprüfung
Der Einspruch ist unbegründet.
Ein Abstimmungsfehler ist nicht erkennbar. Bei der Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides sind die rechtlichen Vorgaben eingehalten worden.
- Zum Stimmzettel
Ein Stimmzettel im Rahmen der Volksgesetzgebung ist naturgemäß einfacher und besser verständlich, wenn nur ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur Abstimmung steht. Dann kann, wie beim Volksentscheid über den Buß- und Bettag am 30. November 1998 praktiziert, eine Frage gestellt werden, die mit JA oder NEIN zu beantworten ist.
Bei diesem Volksentscheid hatte der Schleswig-Holsteinische Landtag allerdings von seinem Recht aus Artikel 42 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht, eine andere Vorlage alternativ zu dem Gesetzentwurf der Volksinitiative "WIR gegen die Rechtschreibreform" zur Abstimmung zu stellen.
Die Abstimmungsfrage für den nach § 23 Abs. 2 VAbstG auf dem Stimmzettel vorangehenden Gesetzentwurf der Volksinitiative war nach § 12 Satz 1 VAbstGDVO von den Vertrauenspersonen des Volksentscheides zu formulieren (Nr. 1 auf dem Stimmzettel). Die Abstimmungsfrage für die vom Schleswig-Holsteinischen Landtag vorgeschlagene andere Vorlage war von ihm selbst zu formulieren. Dieses ist durch Beschluß des Landtages vom 2.Juli 1998 (LT-Drs. 14/1576 (neu)) geschehen (Nr. 2 auf dem Stimmzettel). Der Landesabstimmungsleiter war insofern an den Wortlaut der beiden Texte gebunden und nicht in der Lage, diese in irgendeiner Form zu verändern.
Die Notwendigkeit der dritten Position auf dem Stimmzettel, mit der sowohl der Gesetzentwurf der Volksinitiative, als auch die Vorlage des Schleswig-Holsteinischen Landtages abgelehnt werden konnte, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 VAbstG. Hiernach ist bei mehreren Gesetzentwürfen beziehungsweise Vorlagen die Stimmabgabe nur gültig, wenn höchstens einer Vorlage zugestimmt wird oder aber alle Vorlagen ablehnt werden.
Der Stimmzettel entsprach somit, wie oben dargestellt, den gesetzlichen Vorgaben. Aus § 23 VAbstG und § 12 VAbstGDV0 ergibt sich im übrigen die Unzulässigkeit von Interpretationen, Verdeutlichungen, Auslegungen oder ähnliches auf dem Stimmzettel durch den Landesabstimmungsleiter.
Im übrigen wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:
Im Gegensatz zu Wahlen, bei denen die Wahlentscheidung des einzelnen relativ einfach vorzunehmen ist, löst bei der Volksgesetzgebung, insbesondere bei mehreren Gesetzentwürfen oder Vorlagen, ein Volksentscheid einen in der Regel erheblichen Erläuterungsbedarf für die Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich Inhalt und Folgen der einzelnen zur Abstimmung stehenden Alternativen aus. Die Aufklärung ist von der Volksinitiative, von den politischen Parteien und auch vom Landesabstimmungsleiter bis zum Abstimmungstag in großem Umfang betrieben worden.
Von denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die sich für ihre Teilnahme am Volksentscheid entschieden haben, kann erwartet werden, daß sie sich vor der Stimmabgabe mit dem Abstimmungsgegenstand und den einzelnen Inhalten des Stimmzettels vertraut machen. Es ging bei dem Volksentscheid nicht lediglich um die Frage, ob man für oder gegen die Rechtschreibreform ist, sondern es standen ein ausformulierter und mit Begründung versehener Gesetzentwurf der Volksinititiative zur Änderung des Schulgesetzes, ein vom Landtag vorgelegter Text sowie die Möglichkeit der Ablehnung beider Vorlagen zur Abstimmung. Die Auswahlentscheidung der Abstimmenden war also in Kenntnis der auf dem Stimmzettel enthaltenen Formulierungen zu treffen.
Letztlich ist darauf hinzweisen, daß der Text des Stimmzettels klar formuliert war und keine Widersprüche enthielt. Nach entsprechender Lektüre ergaben sich für den Abstimmenden klare Orientierungspunkte für den Inhalt der einzelnen zur Abstimmung stehenden Alternativen. Insbesondere wird auf die Überschrift der 1. Alternative hingewiesen, die eindeutig die Überschrift der "Volksinitiative "WIR gegen die Rechtschreibreform" in Fettdruck ausweist.
- Zu den "Erläuterungen zum Stimmzettel"
Vor dem in Buchst. a) dargelegten Hintergrund sind vom Landesabstimmungsleiter anläßlich seiner regelmäßig 10 Tage vor einer Wahl beziehungsweise Abstimmung stattfindenden Pressekonferenz Erläuterungen zum Stimmzettel als eine zusätzliche Hilfestellung für die Abstimmenden veröffentlicht worden. Darüber hinaus hat der Landesabstimmungsleiter mit Erlaß vom
16. September 1998 entschieden, diese Erläuterungen am Abstimmungstag am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie in der Abstimmungskabine auszuhängen.
Hiermit sollte den besonderen Umständen der Urnenabstimmung Rechnung getragen werden. Im Gegensatz zur Briefabstimmung, bei der die Bürgerinnen und Bürger ihre Auswahlentscheidung normalerweise ohne Zeitdruck treffen und sich bei auftretenden Fragen in Bezug auf die Abstimmungsinhalte ggf. informieren können, ist dies bei der Urnenabstimmung naturgemäß nicht in dem Umfang möglich. Für die Teilnahme am Volksentscheid und an der Bundestagswahl steht während des Aufenthaltes in der Abstimmungskabine ein ungleich geringerer zeitlicher Rahmen zur Verfügung, um sich einen Überblick über den Inhalt des Stimmzettels zum Volksentscheid zu verschaffen.
Diesem möglicherweise zusätzlichen Informationsbedürfnis der Urnenabstimmenden dienten die oben genannten Erläuterungen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß auch den Urnenabstimmenden am 27. September 1998 diese Erläuterungen vorher nicht ausgehändigt worden sind.
Genausowenig, wie die "Erläuterungen zum Stimmzettel" rechtlich zwingend waren, bestand auch keine rechtliche Verpflichtung, den Briefabstimmungsunterlagen die Erläuterungen beizufügen. Da, wie dargestellt, der besonderen Situation bei der Urnenabstimmung Rechnung getragen werden sollte, liegt auch keine von den Einspruchsführern geltend gemachte Verletzung der Chancengleichheit in den Fällen vor, in denen die Briefabstimmenden
ihre Stimme vor der Veröffentlichung der Stimmzettel-Erläuterungen in der Presse abgegeben haben.
Schließlich ist auch das Diskriminierungsverbot für Behinderte aus Artikel 3 Abs. 3 GG nicht unzulässig tangiert. Wie bereits dargelegt, wurden für alle Briefabstimmenden im Gegensatz zu den Urnenabstimmenden aus den geannten Gründen zusätzliche Informationen zum Stimmzettel nicht für erforderlich erachtet.
Ein den Einspruch begründender Abstimmungsfehler ist nicht erkennbar.
Selbst wenn es sich im vorliegenden Fall um einen Abstimmungsfehler handeln sollte, dürfte dieser angesichts des zahlenmäßig eindeutigen Ausganges des Volksentscheides für den Gesetzentwurf der Volksinititative keinen Einfluß auf das Ergebnis der Abstimmung gehabt haben (vgl Nr. 2.2).
Selbst wenn man nämlich wie viele Kritiker des Stimmzettels unterstellt, daß alle 228 800 Abstimmenden, irrtümlich für Nr. 3 des Stimmzettels ("Ablehnung") votierten, weil sie der Annahme waren, es handele sich bei ihrer Stimmabgabe entsprechend ihrem Willen um eine Ablehnung der Rechtschreibreform, müßten diese Stimmen dem Gesetzentwurf der Volksinititative (Nr. 1) hinzugerechnet werden. Dann wäre der Volksentscheid noch eindeutiger für die Volksinitiative und damit gegen die Rechtschreibreform ausgegangen. Eine Ergebnisrelevanz im Sinne der Ausführungen in Nr. 2.2 bestünde im vorliegenden Fall nicht.
- Einspruch des Herrn Joachim Kahl
Der Einspruch des Herrn Joachim Kahl, Fritz-Schumacher-Straße 71, 22844 Norderstedt, ist (ohne Datum, aber aufgrund der Aktenlage unmittelbar nach dem Volksentscheid) beim Kreisabstimmungsleiter des Kreises Segeberg eingegangen und über den Landesabstimmungsleiter an den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages weitergeleitet worden (Eingang dort am
20. November 1998). Herr Kahl war zum Volksentscheid abstimmungsberechtigt. Der Einspruch ist daher nach § 25 Abs. 1 VAbstG zulässig.
- Inhalt des Einspruchs
Herr Kahl begründet seinen Einspruch damit, daß in mehreren, wenn nicht sogar in allen Abstimmungslokalen in Norderstedt über einen längeren Zeitraum keine Stimmzettel für den Volksentscheid verfügbar gewesen seien. Als Beispiel führt Herr Kahl den Abstimmungsbezirk Nr. 142 an. Herr Kahl führt weiter an, daß davon auszugehen sei, daß viele Wähler ihre Stimme dadurch nicht abgeben konnten und somit nicht von einer ordnungsgemäßen Durchführung des Volksentscheides ausgegangen werden könne.
- Stellungnahme der Gemeindeabstimmungsbehörde
Die Stadt Norderstedt hat in ihrer gegenüber dem Kreisabstimmungsleiter abgegebenen Stellungnahme vom 29. September 1998 eingeräumt, daß im Laufe des Vormittags von einer Anzahl von Abstimmungslokalen mitgeteilt worden sei, daß zu wenig Stimmzettel vorhanden wären. Den betroffenen Abstimmungsbezirke seien schnellstmöglich per Boten Stimmzettel nachgeliefert worden.
Dabei könne es vorgekommen sein, daß in einzelnen Abstimmungslokalen kurzfristig (20 - 30 min) keine Stimmzettel vorhanden waren. Die betroffenen Abstimmungsvorstände hätten dies in der Abstimmungsniederschrift vermerkt; ob noch in anderen Abstimmungslokalen Stimmzettel ausgegangen oder diese nur knapp gewesen wären, sei nicht bekannt.
Ursache für den Engpass mit Stimmzetteln sei eine aufgrund falscher Beschriftung der Kartons vorgenommene fehlerhafte Auslieferung der Stimmzettel gewesen.
- Ergebnis der Vorprüfung
Der Einspruch ist unbegründet.
Nach Prüfung der Abstimmungsniederschriften durch den Kreisabstimmungsleiter ist in insgesamt 2 Niederschriften der Abstimmungsvorstände.ein Vermerk über das zeitweise Fehlen von Stimmzetteln zum Volksentscheid enthalten (Bezirk Nr. 171 in der Zeit von 12.48 Uhr bis 13.20 Uhr; Bezirk Nr. 112 in der Zeit von 11.55 bis 12.15 Uhr). In der Niederschrift des von Herrn Kahl beispielhaft genannten Abstimmungsbezirks Nr. 142 ist kein solcher Hinweis enthalten. Trotzdem wird im Rahmen dieser Abstimmungsprüfung die Aussage des Herrn Kahl als zutreffend unterstellt.
Das Bereithalten von Stimmzetteln in ausreichender Zahl ist Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung. Insoweit stellt die Tatsache, daß für einen bestimmten Zeitraum Stimmzettel nicht ausgegeben werden konnten, grundsätzlich eine Störung der Wahlhandlung dar, da während einer bestimmten Zeit die Stimmabgabe nicht möglich war.
Allerdings ist im vorliegenden Fall dieser Zeitraum gering gewesen (ca. 20 bis 30 Minuten). Nach einer Entscheidung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts ist ein Zeitaufwand für die Stimmabgabe von bis zu 30 Minuten zumutbar und stellt keine wesentliche Erschwerung oder gar Vereitelung der Teilnahme an der Wahl dar (DVBl. 1997, S. 1293).
Es ist auch nicht erkennbar, daß andere Abstimmungsberechtigte in ihrem Recht auf Teilnahme an der Abstimmung verletzt worden sind, weil diesen Personen z.B. nur eine Abstimmungsteilnahme innerhalb des in Rede stehenden Zeitraumes möglich gewesen wäre. Weder der Stadt Norderstedt noch dem Landesabstimmungsleiter sind entsprechende konkrete Beschwerden dieses Inhaltes zugegangen. Darüber hinaus ist der Einspruch des Herrn Kahl, bezogen auf andere als die oben genannten Abstimmungsbezirke, nicht hinreichend substantiiert (vgl. Nr. 2.3).
Ein den Einspruch begründender Abstimmungsfehler ist somit nicht erkennbar.
Selbst wenn die Wartezeit der Abstimmenden ein längeres Ausmaß als den in der oben genannten Entscheidung als zumutbar bezeichneten Zeitraum betragen hätte und darüber hinaus deswegen eine Anzahl von Abstimmenden nicht am Volksentscheid teilnehmen konnte, hätte ein solcher angenommener Abstimmungsfehler angesichts des zahlenmäßig eindeutigen Ausganges des Volksentscheides für den Gesetzentwurf der Volksinititative keinen Einfluß auf das Ergebnis der Abstimmung gehabt (vgl Nr. 2.2).
- Einspruch des Herrn Carl-Jürgen Petersen
Der Einspruch des Herrn Carl-Jürgen Petersen, Timm-Kröger-Weg 40,
24939 Flensburg, ist am 14. Oktober 1998 beim Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages eingegangen. Herr Petersen war zum Volksentscheid abstimmungsberechtigt. Der Einspruch ist daher nach § 25 Abs. 1 VAbstG
zulässig.
- Inhalt des Einspruchs
In dem durch Herrn Rechtsanwalt Hofer, Flensburg, eingelegten Einspruch wird ausgeführt, daß bei der Versendung der Briefabstimmungsunterlagen für den Volksentscheid Fehler passiert seien. Diese hätten bei den Empfängern zu Irritationen führen und möglicherweise sogar den Wählerwillen verfälschen können. Es sei den Briefabstimmungsunterlagen der "Wegweiser für die Briefwahl" (zur Bundestagswahl) beigefügt worden. Nach den darin enthaltenen Hinweisen hätte der Abstimmende zwei Stimmen gehabt; die Abstimmung zum Volksentscheid hätte somit durch die Abgabe von zwei Stimmen ungültig werden können. Dieser Fehler sei möglicherweise bei allen Briefwahlversendungen erfolgt.
Der Einspruch ist ausdrücklich zunächst nur zur Fristwahrung und vorbehaltlich einer Rücknahme für den Fall eingelegt worden, daß eine Ergebnisänderung nicht eingetreten wäre. Die Einspruchsschrift selbst enthält keine Begründung. Diese läßt sich aber aus den beigefügten Unterlagen (Schriftwechsel mit dem Wahlamt der Stadt Flensburg) entnehmen. Bis zum Zeitpunkt des Endes der Einspruchsfrist ist eine Einspruchsrücknahme nicht erfolgt.
- Stellungnahme der Gemeindeabstimmungsbehörde
Die Stadt Flensburg hat in einer Stellungnahme vom 7. Oktober gegenüber RA Hofer eingeräumt, daß in den ersten Versandtagen den Briefabstimmungsunterlagen zum Volksentscheid versehentlich ein falsches Merkblatt für die Briefabstimmung (nämlich das zur Bundestagswahl gehörende Merkblatt) beigefügt worden sei. Zudem wäre das Verfahren bei Briefwahlen und Briefabstimmungen identisch, lediglich der Stimmzettel weiche bei jeder Wahl und bei jeder Abstimmung von anderen Wahlen und Abstimmungen ab. Schließlich stehe auf jedem Stimmzettel in hervorgehobenen Lettern an hervorragender Stelle, wie viele Stimmen zu vergeben seien.
- Ergebnis der Vorprüfung
Der Einspruch ist unbegründet.
Nach § 14 Nr. 4 VAbstGDVO i.V.m. § 18 Abs. 4 LWO ist bei der Übersendung der Briefabstimmungsunterlagen zum Volksentscheid u.a. ein Merkblatt zur Briefabstimmung entsprechend dem Muster nach Anlage 5 LWO beizufügen. Auf diesem Merkblatt sind Hinweise dazu enthalten, wie die Briefabstimmungsunterlagen zu behandeln sind, damit der Abstimmungsbrief nicht ungültig wird. Ein entsprechendes Merkblatt wird den Briefwahlunterlagen zur Bundestagswahl beigefügt (Anlage 12 BWO).
Zwar ist festzustellen, daß den während eines gewissen Zeitraumes versandten Briefabstimmungsunterlagen das falsche Merkblatt beigefügt worden war. Insoweit liegt hier ein Wahlfehler vor.
Allerdings kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob und wenn ja, in welchem Umfang dieser zu einer irrtümlichen Stimmabgabe geführt hat. Dieses ergibt sich auch aus folgendem:
Die beiden Merkblätter zum Volksentscheid und zur Bundestagswahl unterscheiden sich trotz der weitgehender Identitiät ihres Informationsgehaltes in ihrem Umfang und ihrem Aufdruck. Es trifft zwar zu, daß auf der Rückseite des Merkblattes zur Bundestagswahl sowohl textlich (in Nr. 1) als auch bildlich (in Nr. 1 und 2) ein Hinweis enthalten ist, daß der Wähler zwei Stimmen hat. An anderer Stelle des Merkblattes zur Bundestagswahl (Vorderseite, 1. Satz) ist aber eindeutig erkennbar, daß es sich um die Bundestagswahl handelt. Den Briefabstimmenden hätte unschwer auffallen können, daß das ihnen übersandte Merkblatt nicht für den Volksentscheid bestimmt war; sie hätten zudem die Möglichkeit der Nachfrage beim zuständigen Wahlamt gehabt.
Im übrigen ist im oberen Teil des Stimmzettels zum Volksentscheid, der ebenfalls den Briefabstimmungsunterlagen beilag, in Fettdruck eindeutig der Hinweis enthalten, daß jede und jeder Abstimmende nur eine Stimme hat. Weiter war auf dem Stimmzettel vermerkt, daß nur eine Möglichkeit in einem dieser Kreise angekreuzt werden kann, sonst wäre der Stimmzettel ungültig. Für die Abstimmung ist ausschließlich dieser Stimmzettel relevant.
Von daher kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sich die Briefabstimmenden ausschließlich an dem Merkblatt orientiert und infolge des Ankreuzens von zwei Möglichkeiten einen ungültigen Stimmzettel abgegeben haben.
Hierfür spricht auch, daß nach dem endgültigen Abstimmungsergebnis der Anteil der ungültigen Stimmen in Flensburg mit 3,2 v.H. noch unter dem durchschnittlichen Landesergebnis (3,3 v.H.) lag.
Es ist somit nicht erkennbar, ob der bei der Ausgabe von Briefabstimmungsunterlagen begangene Abstimmungsfehler sich auf das Stimmverhalten überhaupt ausgewirkt hat.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall dies jedoch für einen bestimmten Anteil der insgesamt 5 016 Briefabstimmenden in Flensburg unterstellt, hat sich dieses angesichts des zahlenmäßig eindeutigen Ausganges des Volksentscheides für den Gesetzentwurf der Volksinititative nicht auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt (vgl. Nr. 2.2).
- Einspruch des Herrn Klaus Lange
Der Einspruch des Herrn Klaus Lange, Heiweg 89, 23566 Lübeck, ist am 7. Oktober 1999 beim Landesabstimmungsleiter eingegangen und an den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages weitergeleitet worden. Herr Lange war zum Volksentscheid abstimmungsberechtigt. Der Einspruch ist daher nach § 25 Abs. 1 VAbstG zulässig.
- Inhalt des Einspruchs
Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch damit, daß der Volksentscheid gegen Artikel 72 Abs. 2 und 3 GG verstoßen würde. Die Durchführung des Volksentscheides würde die Möglichkeit eröffnen, daß dadurch die Lebensverhältnisse in Schleswig-Holstein von denen im restlichen Bundesgebiet abweichen würden. Das Beherrschen der allgemeinen deutschen Rechtschreibung sei zudem Grundlage für beruflichen und wirtschaftlichen Erfolg. Das Grundgesetz würde eine Wirtschaftseinheit fordern.
- Stellungnahme der Gemeindeabstimmungsbehörde
Eine Stellungnahme der Hansestadt Lübeck war entbehrlich, da mit dem Einspruch kein Fehler im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids auf örtlicher Ebene gerügt wird.
- Ergebnis der Vorprüfung
Der Einspruch ist offensichtlich unbegründet.
Gegenstand der Abstimmungsprüfung nach § 25 Abs. 2 VAbstG ist das Handeln der Abstimmungsorgane und Abstimmungsbehörden im Rahmen des geltenden Abstimmungrechts einschließlich der hier ebenfalls entsprechend geltenden Wahlrechtsgrundsätze bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung sowie bei der Ergebnisfeststellung. Die Einspruchsbegründung des Herrn Lange enthält keine Hinweise darauf, daß insoweit Unregelmäßigkeiten begangen worden sind. Vielmehr richtet sich sein Einspruch im Ergebnis gegen die Entscheidung zur Zulässigkeit des Volksbegehrens "WIR gegen die Rechtschreibreform" beziehungsweise er behauptet die Verfassungswidrigkeit des zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurfes der Volksinitiative. Die Überprüfung solcher Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin kann aber nicht Gegenstand der Abstimmungsprüfung sein; eine solche Rechtskontrolle ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.