Drucksache 14/1825
98-12-11
Bericht und Beschlußempfehlung
des Innen- und Rechtsausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 14/1643
Der Innen- und Rechtsausschuß hat sich mit dem ihm sowie dem Finanzausschuß zur Mitberatung durch Plenarbeschluß vom 2. September 1998 überwiesenen Gesetzentwurf in drei Sitzungen, zuletzt am 2. Dezember 1998 beschäftigt.
Der Innen- und Rechtsausschuß empfiehlt dem Landtag mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von CDU und F.D.P. die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung. Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Der beteiligte Finanzausschuß hat seine Beratungen am 11. Dezember 1998 abgeschlossen und schloß sich dem Votum des federführenden Ausschusses mit dem gleichen Stimmenverhältnis an.
Heinz Maurus
Vorsitzender
Gesetz zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Gesetzentwurf der Landesregierung: |
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Ausschußvorschlag: |
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Artikel 1 |
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Artikel 1 |
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Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), wird wie folgt geändert: |
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Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), wird wie folgt geändert: |
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1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "(Verbundgrundlagen)" die Worte "zuzüglich eines Betrages von jährlich 11,15 Millionen DM" und vor dem Wort "(Finanzausgleichsmasse)" die Worte "abzüglich eines Betrages von jährlich 50 Millionen DM in den Finanzausgleichsjahren 1999 bis 2004" eingefügt. |
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1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 werden hinter dem Wort "(Verbundgrundlagen)" die Worte "zuzüglich eines Betrages von jährlich 11,54 Millionen DM" und vor dem Wort "(Finanzausgleichsmasse)" die Worte "abzüglich eines Betrages von jährlich 50 Millionen DM in den Finanzausgleichsjahren 1999 und 2000" eingefügt. |
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b) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze eingefügt: |
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"Durch die Veränderung von Regulierungen und Standards, die auf Vorschlag der Landesverbände der Gemeinden und Kreise oder des Landes eintreten, sollen in den Jahren 1999 und 2000 bei den Gemeinden, Kreisen und Ämtern Kosten in Höhe von 15 Millionen DM jährlich eingespart werden. Werden diese Kosteneinsparungen nicht erreicht, wird der Unterschiedsbetrag aus den Jahren 1999 und 2000 im Jahr 2001 in einer Summe der Finanzausgleichsmasse zugeführt. Das Innenministerium stellt die Höhe der Kosteneinsparungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise fest." |
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2. § 7 wird wie folgt geändert: |
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2. unverändert |
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a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Nummer 6 wird der Betrag "41,0 Millionen DM" durch den Betrag "46,0 Millionen DM" ersetzt. |
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bb) Hinter Nummer 8 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt: |
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"9. die Zuweisungen zu den Sozialhilfekosten nach § 25 bder erforderliche Betrag, |
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10. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 25 cder erforderliche Betrag." |
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b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden die Vomhundertanteile "37,8 v. H." und "51,5 v. H." durch die Vomhundertanteile "37,5 v. H." und "51,8 v. H." ersetzt. |
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3. § 10 wird wie folgt geändert: |
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3. unverändert |
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a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Einkommensteuer" die Angabe ", des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer" eingefügt. |
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
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aa) Folgende Nummer 5 wird eingefügt: |
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"5. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres," |
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bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. |
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4. § 12 wird wie folgt geändert: |
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4. unverändert |
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a) In Absatz 1 werden die Vomhundertanteile "57,9 v. H." und "42,1 v. H." durch die Vomhundertanteile "57,4 v. H." und "42,6 v. H." ersetzt. |
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b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: |
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"(3) In den Jahren 1999 bis 2008 vermindern sich die Beträge in Absatz 2 Satz 1 jährlich um: |
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Dithmarschen 360 000 DM, |
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Herzogtum Lauenburg 355 000 DM, |
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Nordfriesland 435 000 DM, |
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Ostholstein 435 000 DM, |
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Pinneberg 395 000 DM, |
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Plön 260 000 DM, |
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Rendsburg-Eckernförde 610 000 DM, |
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Schleswig-Flensburg 630 000 DM, |
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Segeberg 510 000 DM, |
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Steinburg 505 000 DM, |
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Stormarn 360 000 DM. |
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Ergeben sich infolge der Verminderung negative Zuweisungsbeträge (Kürzungsbeträge) in Absatz 2 Satz 1, so sind diese den nach Absatz 2 Satz 2 zu verteilenden Mitteln zuzuführen." |
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c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. |
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d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: |
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"(5) In den Jahren 1999 bis 2008 vermindern sich jährlich der Betrag in Absatz 4 Satz 1 für die kreisfreie Stadt |
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Neumünster um 15.000 DM |
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und die Beträge in Absatz 4 Satz 3 für die kreisfreien Städte |
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Flensburg um 305 000 DM, |
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Kiel um 800 000 DM. |
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Von dem Anteil nach Absatz 1 Nr. 2 erhält im Jahr 1999 vorab die kreisfreie Stadt |
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Lübeck 120 000 DM; |
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der Betrag erhöht sich bis zum Jahr 2008 jährlich um 120 000 DM." |
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5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: |
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5. unverändert |
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a) In Satz 1 wird der Betrag "100 000 DM" durch den Betrag "150 000 DM" ersetzt. |
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b) Hinter Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: |
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"dabei kann der Mindestbetrag von 150 000 DM unterschritten werden." |
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6. § 18 erhält folgende Fassung: |
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6. unverändert |
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"Jeder Kreis bildet einen Kreisfonds. Aus dem Kreisfonds werden Fehlbetragszuweisungen bis zu 150 000 DM im Einzelfall und Sonderbedarfszuweisungen an kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats unterstehen, sowie an Ämter gewährt." |
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7. § 19 wird wie folgt geändert: |
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7. § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung: |
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a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung: |
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"13. die Durchführung von Gefährdungsabschätzungen von altlastenverdächtigen Flächen sowie von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungen von Altablagerungen und Altstandorten," |
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"13. die Durchführung von Gefährdungsabschätzungen von altlastenverdächtigen Flächen sowie von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungen von Altablagerungen und Altstandorten," |
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b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: |
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(entfällt) |
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"(7) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten in den Jahren ab 1999 erforderlichen Mittel bis zu insgesamt 24 Millionen DM dem Vermögen des Investitionsfonds entnommen und mit dem jährlich erforderlichen Betrag den Baumitteln im Kapitel 0405/1204 des Landeshaushaltsplans zugeführt werden." |
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8. § 22 wird wie folgt geändert: |
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8. unverändert |
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a) In Absatz 1 werden der Betrag "40,0 Millionen DM" durch den Betrag "58,5 Millionen DM", die Jahreszahl "1992" durch die Jahreszahl "2000" und die Angabe "um bis zu 5 v. H." durch die Angabe "um 3 v. H. bei Abrundung der Zuweisungen für die drei Theater und Orchester jeweils auf volle 1000 DM" ersetzt. |
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b) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Worten "für einen Zeitraum von zehn Jahren" der Klammerzusatz "(beginnend 1994)" eingefügt. |
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9. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden die Beträge "5500 DM" und "8000 DM" durch die Beträge "6500 DM" und "9500 DM" ersetzt. |
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9. unverändert |
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10. § 25 a erhält folgende Fassung: |
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"§ 25 a |
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(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 bereitzustellenden Mitteln Zuweisungen zur Förderung der Personal-, Sach- und Mietkosten von Frauenhäusern auf der Grundlage eines einheitlichen Platzkostensatzes und einer für jedes Frauenhaus berechneten Mietkostenerstattung. Die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern betragen 1999 7,45 Millionen DM; dieser Betrag steigt ab 2000 jährlich um bis zu 3 v. H. |
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(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau." |
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10. Hinter § 25 a werden folgende §§ 25 b und 25 c eingefügt: |
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(11) unverändert |
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"§ 25 b |
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(1) Die Kreise und kreisfreien Städte, deren Sozialhilfenettoausgaben je Einwohnerin und Einwohner bei den Kreisen den Durchschnitt der Kreise und bei den kreisfreien Städten den Durchschnitt der kreisfreien Städte übersteigen, erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 bereitzustellenden Mitteln Zuweisungen in Höhe von 50 v. H. des übersteigenden Betrages. |
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(2) Berechnungsgrundlage für die Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Sozialhilfenettoausgaben, die die Kreise und die kreisfreien Städte nach § 6 a des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes im Durchschnitt der drei dem vergangenen Jahr vorangegangenen Jahre zu tragen hatten, und die Einwohnerzahl nach § 33 Abs. 2. |
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(3) § 34 und § 35 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. |
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§ 25 c |
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(1) Die Kreise und Gemeinden, die Mitglieder des Büchereivereins Schleswig-Holstein sind, erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 bereitzustellenden Mitteln Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens. Die Zuweisungen betragen insgesamt 11,52 Millionen DM; dieser Betrag steigt ab 2000 jährlich um bis zu 3 v. H. |
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(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur." |
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Artikel 2 |
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Artikel 2 |
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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. |
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unverändert |
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