Drucksache 14/2025

99-03-15

 

 

Bericht und Beschlußempfehlung

des Innen- und Rechtsausschusses

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG)

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU

Drucksache 14/1897

 

Der Innen- und Rechtsausschuß hat sich mit dem ihm durch Plenarbeschluß vom 26. Februar 1999 durch Plenarbeschluß überwiesenen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 3. März 1999 beschäftigt.

Er empfiehlt dem Landtag einstimmig, dem Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung zuzustimmen. Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.

 

 

 

 

 

Vorsitzender

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG)

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

 

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU:

 

Ausschußvorschlag:

 

 

 

Artikel 1

 

Artikel 1

Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren in der Fassung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) wird wie folgt geändert:

 

Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

§ 9 Ziffer 7 erhält folgende Fassung:

 

1. § 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

"Angehörige von Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren oder von Feuerwehreinsatzleitstellen dürfen nur dann Ämter als Wehrführung oder Stellvertretung in freiwilligen Feuerwehren innehaben, wenn der Dienstherr/Arbeitgeber seine schriftliche Zustimmung hierzu erteilt hat und der Einsatzgebiet der freiwilligen Feuerwehr nicht mit dem Einsatzbereich der Berufsfeuerwehr, Werkfeuerwehr oder der Feuerwehreinsatzleitstelle identisch ist. Die Dienstpflicht in der Berufsfeuerwehr, Werkfeuerwehr oder der Feuerwehreinsatzleitstelle hat Vorrang."

 

"Angehörige von Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren oder von Feuerwehreinsatzleitstellen dürfen nur dann Ämter als Wehrführung oder Stellvertretung in freiwilligen Feuerwehren innehaben, wenn der Dienstherr, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihre oder seine schriftliche Zustimmung hierzu erteilt hat und der Einsatzbereich der freiwilligen Feuerwehr nicht mit dem Einsatzbereich der Berufsfeuerwehr, Werkfeuerwehr oder der Feuerwehreinsatzleitstelle identisch ist. Die Dienstpflicht in der Berufsfeuerwehr, Werkfeuerwehr oder der Feuerwehreinsatzleitstelle hat Vorrang."

 

 

 

 

 

2. In § 43 wird folgender Satz 2 eingefügt:

 

 

"Dies gilt entsprechend bei einem Widerruf der Zustimmung nach § 9 Abs. 7 oder in dem Fall, daß eine Wehrführung oder Stellvertretung Angehörige oder Angehöriger einer Berufsfeuerwehr, einer Wehrfeuerwehr oder einer Feuerwehreinsatzleitstelle wird."

 

 

 

Artikel 2
Inkrafttreten

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

unverändert