Drucksache 14/2035 (neu)
99-06-16
Bericht und Beschlußempfehlung
des Innen- und Rechtsausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesmeldegesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 14/1216
Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache 14/2061
Der Innen- und Rechtsausschuß beriet den ihm durch Plenarbeschluß vom 18. Februar 1998 überwiesenen Gesetzentwurf, Drucksache 14/1216, zunächst in vier Sitzungen, nahm seine Beratung nach Vorlage des Änderungsantrags Drucksache 14/2061 wieder auf und schloß sie nach insgesamt sieben Sitzungen, zuletzt am 16. Juni 1999, ab.
Er empfiehlt dem Landtag mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von CDU und F.D.P., dem Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung zuzustimmen. Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Heinz Maurus
Vorsitzender
Gesetz zur Änderung des
Landesmeldegesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Gesetzentwurf der Landesregierung: |
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Ausschußvorschlag: |
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Artikel 1 |
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Artikel 1 |
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Das Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -) vom 4. Juni 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 693), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert: |
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Das Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -) vom 4. Juni 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 693), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert: |
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1. § 2 erhält folgende Fassung: |
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1. § 2 erhält folgende Fassung: |
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"§ 2 |
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"§ 2 |
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(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnerinnen und Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden. |
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(1) unverändert |
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(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben und weiterverarbeiten. Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Landesdatenschutzgesetz. |
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(2) unverändert |
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(3) Ist die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen den Meldebehörden nicht durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften ausdrücklich als eigene Aufgabe zugewiesen, gelten die Vorschriften über die Amtshilfe nach den §§ 32 bis 36 des Landesverwaltungsgesetzes." |
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(3) Ist die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen den Meldebehörden nicht durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften ausdrücklich als eigene Aufgabe zugewiesen, gelten für das Verfahren die Vorschriften über die Amtshilfe nach den §§ 32 bis 36 des Landesverwaltungsgesetzes." |
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2. § 3 wird wie folgt geändert: |
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2. § 3 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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a) unverändert |
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aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: |
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"4. Doktorgrad," |
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bb) Die Nummern 9 und 10 erhalten folgende Fassung: |
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"9. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag), |
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10. Staatsangehörigkeiten,". |
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cc) Nummer 12 erhält folgende Fassung: |
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"12. gegenwärtige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Haupt- und Nebenwohnung,". |
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dd) Nummer 14 erhält folgende Fassung: |
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"14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,". |
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ee) In Nummer 15 werden die Worte "akademische Grade" durch das Wort "Doktorgrad" ersetzt. |
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ff) Nummer 16 erhält folgende Fassung: |
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"16. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag),". |
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b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
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b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
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"(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern: |
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"(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern: |
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1. den Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet sowie die Tatsache, daß die oder der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, |
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1. unverändert |
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für die Vorbereitung und Durchführung von |
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a) Parlaments- und Kommunalwahlen, |
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b) unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und der Landrätinnen und Landräte, |
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c) verfassungsrechtlich oder gesetzlich zulässigen Abstimmungen, Volksinitiativen, Volks- und Bürgerbegehren, |
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2. steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Anzahl weiterer Lohnsteuerkarten, Religionszugehörigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen und Anschrift der Pflege- oder Stiefeltern sowie die Tatsache des dauernden Getrenntlebens bei Verheirateten) |
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2. unverändert |
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für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten, |
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3. die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), getroffen worden ist, |
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3. unverändert |
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für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen, |
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4. die Tatsache, daß ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, |
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4. die Tatsache, daß ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, |
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für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054), |
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für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 833), |
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5. Datenübermittlungsersuchen mit Datum der Anfrage und anfragender Stelle für die Dauer von zwei Jahren |
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5. unverändert |
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zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen über Personen, die ihre Wohnung ohne Abmeldung aufgegeben haben, |
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6. die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), bezeichneten Gebieten stammen, |
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6. unverändert |
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für Zwecke des Suchdienstes." |
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c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: |
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c) unverändert |
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"(3) Die Meldebehörden dürfen auch die Herkunft der Daten im Melderegister speichern." |
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3. § 4 erhält folgende Fassung: |
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3. unverändert |
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"§ 4 |
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Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 25 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten |
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1. an die für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Abstimmungen, Volksinitiativen, Volks- und Bürgerbegehren zuständigen Stellen und |
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2. in den Fällen des § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 |
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übermittelt werden dürfen." |
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4. § 5 erhält folgende Fassung: |
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4. unverändert |
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"§ 5 |
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Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erhebung und Weiterverarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, soweit die Erhebung und Weiterverarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist." |
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5. In § 6 Nr. 5 wird im Klammerzusatz "§ 29 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2" ersetzt durch "§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3". |
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5. unverändert |
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6. § 7 erhält folgende Fassung: |
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6. unverändert |
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"§ 7 |
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(1) Die Meldebehörde hat den Betroffenen auf Antrag gebührenfrei Auskunft über |
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1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten, |
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2. die Herkunft der Daten und |
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3. den Empfängerkreis regelmäßiger Datenübermittlungen sowie die Teilnehmenden an automatisierten Übermittlungsverfahren |
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zu erteilen. Ansprüche auf Erstattung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz bleiben unberührt. |
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(2) Die Meldebehörde erteilt den Betroffenen auf Antrag eine Meldebescheinigung zur Vorlage bei Behörden und öffentlichen Stellen. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten: |
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1. Vor- und Familiennamen, |
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2. frühere Namen, |
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3. Doktorgrad, |
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4. Tag und Ort der Geburt, |
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5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- oder Nebenwohnung. |
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Auf Antrag können außerdem folgende Daten in die Bescheinigung aufgenommen werden: |
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1. Eltern und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Kinder, Ehegattinnen oder Ehegatten (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift), |
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2. Staatsangehörigkeiten, |
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3. frühere Anschriften, |
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4. Tag des Ein- und Auszugs, |
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5. Familienstand. |
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(3) Auskunft und Meldebescheinigung sind zu verweigern, |
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1. soweit den Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, |
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2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches." |
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7. § 9 wird wie folgt geändert: |
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7. unverändert |
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a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: |
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aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: |
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"4. Doktorgrad,". |
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bb) Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung: |
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"8. Gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 15 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag), |
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9. Staatsangehörigkeiten,". |
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cc) Nummer 11 erhält folgende Fassung: |
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"11. Gegenwärtige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Haupt- und Nebenwohnung,". |
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dd) Nummer 13 erhält folgende Fassung: |
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"13. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,". |
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ee) In Nummer 14 werden die Worte "akademische Grade" durch das Wort "Doktorgrad" ersetzt. |
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ff) Nummer 15 erhält folgende Fassung: |
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"15. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag),". |
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gg) Nummer 16 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 17 und 18 werden Nummern 16 und 17. |
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b) In Absatz 2 Satz 2 wird "§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7" ersetzt durch "§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2". |
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c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Worte "nach § 7 des Landesdatenschutzgesetzes" eingefügt. |
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bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: |
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"Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 25 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a unerläßlich ist oder die weggezogenen Betroffenen schriftlich eingewilligt haben." |
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d) In Absatz 4 werden die Worte "oder sonst genutzt" gestrichen. |
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8. In § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "oder sonst genutzt" jeweils gestrichen. |
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8. unverändert |
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9. § 11 wird wie folgt geändert: |
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9. unverändert |
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a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "einer Woche" jeweils durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt. |
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b) In Absatz 4 werden die Worte "im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. |
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10. § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: |
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10. unverändert |
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"Bei der Meldebehörde dürfen nur die in Satz 1 genannten Daten gespeichert werden." |
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11. § 13 wird wie folgt geändert: |
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11. unverändert |
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a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: |
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"Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr." |
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b) Im neuen Satz 3 wird das Wort "jedoch" gestrichen. |
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12. § 14 wird wie folgt geändert: |
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12. unverändert |
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a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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"(1) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung." |
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b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: |
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"Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung einer oder eines Behinderten, die oder der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag der oder des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3." |
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c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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"Die Einwohnerin oder der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie oder er hat und welche Wohnung ihre oder seine Hauptwohnung (Absatz 2) ist." |
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d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
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"(5) Unterläßt oder verweigert die Einwohnerin oder der Einwohner die Mitteilungen nach Absatz 4 oder entspricht die mitgeteilte Hauptwohnung nicht den Vorschriften des Absatzes 2, kann die Meldebehörde Haupt- und Nebenwohnung nach den Absätzen 2 und 3 von Amts wegen schriftlich gegenüber der Einwohnerin oder dem Einwohner bestimmen. Die Bestimmung trifft die für die neue Hauptwohnung zuständige Meldebehörde im Einvernehmen mit den für die weiteren Wohnungen zuständigen Meldebehörden. Können die beteiligten Meldebehörden sich nicht über Haupt- und Nebenwohnung einigen, so entscheidet darüber die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde; im Falle der Beteiligung von Meldebehörden anderer Länder entscheidet das Innenministerium". |
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13. § 15 wird wie folgt geändert: |
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13. unverändert |
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a) In der Überschrift werden die Worte "im Meldeschein" gestrichen. |
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b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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"(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung (§ 14 Abs. 4 Satz 2) dürfen von den Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6 genannten Daten und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet erhoben werden." |
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c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
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"(2) Die Daten und Hinweise nach Absatz 1 werden im Falle der An- oder Abmeldung in einem Meldeschein, im Falle der Änderung der Hauptwohnung in einer Änderungsmitteilung erhoben. Die Meldepflichtigen haben die Meldescheine und die Änderungsmitteilungen auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde einzureichen. Bei der An- oder Abmeldung haben sie die Bestätigung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers (§ 12) dem Meldeschein beizufügen; § 12 Abs. 2 bleibt unberührt. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden." |
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d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
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aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort "Meldeschein" die Worte "oder eine Änderungsmitteilung" eingefügt. |
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bb) Im zweiten Halbsatz werden die Worte "den Meldeschein" gestrichen. |
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e) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten "des Meldescheins" die Worte "oder der Änderungsmitteilung" eingefügt. |
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f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Satz 1 wird das Wort "Meldung" durch die Worte "An- oder Abmeldung" ersetzt. |
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bb) In Satz 2 werden die Worte "akademische Grade" durch das Wort "Doktorgrad" ersetzt; nach den Worten "Tag des Ein- oder Auszugs," werden die Worte "Tag der An- oder Abmeldung," eingefügt. |
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14. § 17 Satz 1 wird wie folgt geändert: |
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14. unverändert |
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a) In Nummer 1 werden die Worte "im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. |
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b) In Nummer 2 werden die Worte "durch Rechtsvorschriften oder" gestrichen. |
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15. § 18 wird wie folgt geändert: |
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15. unverändert |
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a) Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d erhält folgende Fassung: |
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"a) Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst als Eignungsübende oder Eignungsübender, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst, |
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b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen, unbefristeten Grenzschutzdienst oder Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz, |
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c) Zivildienst oder |
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d) Polizeivollzugsdienst bei der Landespolizei". |
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b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: |
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"2. a) Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten, Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit mit einer auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit und |
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b) Beamtinnen und Beamte des Bundesgrenzschutzes, soweit sie nicht zu dem Personenkreis nach Nummer 1 Buchst. b gehören, |
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aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind." |
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c) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen. |
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d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Satz 1 werden die Worte "im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. |
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bb) In Satz 2 werden die Worte "einer Woche" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt. |
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e) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt: |
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"(3) Meldepflichten nach § 11 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die meldepflichtige Person für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist oder der Aufenthalt in der Anstalt zwei Monate nicht überschreitet. Für Personen, die nicht für eine Wohnung gemeldet sind und deren Aufenthalt zwei Monate übersteigt, hat die Leiterin oder der Leiter der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde mitzuteilen; die Betroffenen sind zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen (§ 15 Abs. 2, § 41 Abs. 1 Nr. 1) vorgesehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. § 22 geht den Sätzen 1 bis 3 vor. |
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(4) Die Meldebehörde darf außer im Falle von |
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1. Rückmeldungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1, |
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2. Datenübermittlungen an Polizeibehörden nach § 25 Abs. 4,3. regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 25 Abs. 6 und |
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4. automatisierten Datenübermittlungen nach § 25 Abs. 7 und § 26 Abs. 5 |
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Daten nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, daß durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Vor Melderegisterauskünften sind die Betroffenen zu hören. |
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(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß Meldepflichten nach § 11 Abs. 1 und 2 nicht begründet werden, wenn |
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1. Besucherinnen oder Besucher aus dem Ausland, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, zum Zwecke eines nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung beziehen oder |
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2. Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler, Asylbewerberinnen oder Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge für nicht länger als zwei Monate eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige Durchgangsunterkunft beziehen." |
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16. In § 19 Abs. 1 und 3 werden die Worte "im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" jeweils durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. |
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16. unverändert |
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17. § 20 wird wie folgt geändert: |
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17. unverändert |
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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Monate" die Worte "als Gast" eingefügt. |
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bb) In Satz 2 werden die Worte "einer Woche" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt. |
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Satz 3 werden die Worte "der Eltern" durch die Worte "eines Elternteils" ersetzt. |
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bb) Folgender Satz 5 wird angefügt: |
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"Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb der Frist nach § 21 Abs. 4 erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich ausgefüllte besondere Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit den Angaben nach § 21 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt." |
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c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: |
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"(3) Beherbergte ausländische Gäste, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Beherbergungsstätte oder gegenüber den Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Paß, Personalausweis oder ein anderes Paßersatzpapier) auszuweisen." |
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d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. |
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e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Satz 1 werden die Worte "im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. |
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bb) In Satz 2 werden die Worte "einer Woche" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt. |
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cc) Satz 3 erhält folgende Fassung: |
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"Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend." |
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f) Im neuen Absatz 5 werden die Worte "Absatz 2 gilt nicht für" durch die Worte "Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für" ersetzt. |
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18. § 21 erhält folgende Fassung: |
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18. § 21 erhält folgende Fassung: |
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"§ 21 |
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"§ 21 |
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(1) Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten haben besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß die Gäste ihre Verpflichtungen nach § 20 Abs. 2, 3 und 4 erfüllen. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. |
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(1) unverändert |
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(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über |
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(2) unverändert |
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1. den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise, |
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2. den Familiennamen, |
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3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen), |
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4. den Tag der Geburt, |
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5. die Staatsangehörigkeiten und |
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6. die Anschrift. |
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Bei ausländischen Gästen haben die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. |
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(3) Zur Erhebung der Kurabgabe nach § 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) und für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik dürfen im Rahmen der dafür geltenden besonderen Vorschriften weitere Angaben in den Meldescheinen erhoben, Durchschriften der Meldescheine gefertigt und diese den für die Kurabgabeerhebung und für die Fremdenverkehrsstatistik zuständigen Stellen für die genannten Zwecke übermittelt werden. In diesem Fall ist der Gast hierauf im Meldeschein hinzuweisen. Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten können ferner die für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik erforderlichen Angaben auf dem Meldeschein vermerken. |
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(3) Zur Erhebung der Kurabgabe nach § 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), und für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik dürfen im Rahmen der dafür geltenden besonderen Vorschriften weitere Angaben in den Meldescheinen erhoben, Durchschriften der Meldescheine gefertigt und diese den für die Kurabgabeerhebung und für die Fremdenverkehrsstatistik zuständigen Stellen für die genannten Zwecke übermittelt werden. In diesem Fall ist der Gast hierauf im Meldeschein hinzuweisen. Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten können ferner die für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik erforderlichen Angaben auf dem Meldeschein vermerken. |
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(4) Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten haben die ausgefüllten Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Die Meldescheine sind |
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(4) unverändert |
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1. der Meldebehörde, den Ordnungsbehörden und den in § 25 Abs. 3 genannten Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen und |
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2. den Polizeibehörden im Einzelfall auf Verlangen gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, |
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wenn dies nach ihrer Feststellung zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung oder zur Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern erforderlich ist. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten, sofern sie nicht der Polizeibehörde ausgehändigt worden sind." |
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19. § 22 wird wie folgt geändert: |
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19. unverändert |
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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Satz 1 werden das Wort "braucht" durch das Wort "hat" und die Worte "im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. |
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||
bb) In Satz 2 werden die Worte "einer Woche" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt. |
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cc) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:"die Betroffenen sind zu unterrichten." |
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dd) Folgender Satz 5 wird angefügt: |
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"§ 18 Abs. 4 gilt entsprechend." |
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b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
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"(2) Die in Einrichtungen nach Absatz 1 aufgenommenen Personen haben den Leiterinnen oder Leitern dieser Einrichtungen oder ihren Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die Leiterinnen oder Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. Hieraus ist der Ordnungsbehörde, der Polizeibehörde und der Staatsanwaltschaft Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist. § 8 bleibt unberührt." |
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||
c) Absatz 3 Nr. 6 erhält folgende Fassung: |
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"6. die Staatsangehörigkeiten und". |
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||
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
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"(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der genannten Einrichtungen treten, wenn sie die nach Absatz 3 erforderlichen Daten enthalten." |
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20. § 23 wird gestrichen. |
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20. unverändert |
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21. § 24 wird wie folgt geändert: |
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21. unverändert |
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a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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"Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung von |
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1. Vor- und Familiennamen, |
|
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||
2. früheren Namen, |
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||
3. Doktorgrad, |
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||
4. Anschriften, Haupt- oder Nebenwohnung, |
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||
5. Tag und Ort der Geburt, |
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||
6. Staatsangehörigkeiten, |
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||
7. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
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||
8. Tag des Zuzugs und der Anmeldung sowie |
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||
9. Familienstand |
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|
||
der Einwohnerin oder des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung); das gilt auch in den Fällen des § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 und des § 19 Abs. 2 Satz 1." |
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|
||
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
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|
||
"(3) Speichert die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 28 Abs. 5 im Melderegister, so hat sie hiervon die für die vorherige oder die neue Wohnung zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten." |
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|
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||
22. § 25 wird wie folgt geändert: |
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22. unverändert |
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a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: |
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||
aa) Die Worte "im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes" werden durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. |
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||
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung: |
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||
"3. Doktorgrad,". |
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|
||
cc) Nummer 10 erhält folgende Fassung: |
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||
"10. Staatsangehörigkeiten,". |
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||
dd) Das Wort "rechtmäßigen" wird gestrichen. |
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b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: |
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||
"Vor einer Datenübermittlung nach Satz 1 sind die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nach § 5 insbesondere in den Fällen zu beachten, in denen Auskunftssperren nach § 28 Abs. 5 gespeichert sind." |
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||
c) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "und Abs. 2 Nr. 7" gestrichen. |
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||
d) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. |
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||
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
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aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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"Die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2, § 5, § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Satz 5 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 2 ersucht wird: |
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|
||
1. Polizeibehörden, |
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|
||
2. Staatsanwaltschaften, |
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|
||
3. Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen, |
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|
||
4. Justizvollzugsbehörden, |
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|
||
5. Verfassungsschutzbehörden, |
|
|
||
6. Bundesamt für Verfassungsschutz, |
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||
7. Bundesnachrichtendienst, |
|
|
||
8. Militärischer Abschirmdienst, |
|
|
||
9. Bundeskriminalamt, |
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|
||
10. Generalbundesanwalt." |
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|
||
bb) Satz 2 wird gestrichen. |
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|
||
f) Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt: |
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"(4) Die Meldebehörde hat der Polizeibehörde auf Ersuchen jederzeit |
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1. Vor- und Familiennamen, |
|
|
||
2. frühere Namen, |
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||
3. Ordensnamen/Künstlernamen, |
|
|
||
4. Tag und Ort der Geburt, |
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|
||
5. Geschlecht, |
|
|
||
6. Staatsangehörigkeiten, |
|
|
||
7. Anschriften, Haupt- oder Nebenwohnung, |
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||
8. Übermittlungssperren und |
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9. Sterbetag |
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||
aus dem Melderegister zu übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Polizei liegenden Aufgaben erforderlich ist. In Fällen einer Auskunftssperre nach § 28 Abs. 5 ist zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer Datenübermittlung entgegenstehen. |
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|
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(5) Die Meldebehörden der Ämter dürfen den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern amtsangehöriger Gemeinden auf deren Ersuchen für die Repräsentation und Organisation bei Veranstaltungen der Gemeinde folgende Daten von Personengruppen aus der Gemeinde übermitteln, für deren Zusammensetzung das Lebensalter, die Staatsangehörigkeit oder die Anschrift bestimmend ist: |
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||
1. Vor- und Familiennamen, |
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||
2. Doktorgrad, |
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||
3. Ordens- oder Künstlernamen, |
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|
||
4. Geschlecht und |
|
|
||
5. Anschrift. |
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|
||
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben sicherzustellen, daß die Daten nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verarbeitet werden. Innerhalb eines Monats nach der Veranstaltung sind die Daten zu löschen oder der Meldebehörde zurückzugeben. Die Löschung ist der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen." |
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g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. |
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||
h) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden durch folgende Absätze 7 bis 9 ersetzt: |
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||
"(7) Die Meldebehörde darf im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Daten zum Abruf mit Hilfe automatisierter Übermittlungsverfahren bereithalten, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Zwecks des Abrufs, der abrufenden Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, der zum Abruf bereitzuhaltenden Daten und der Maßnahmen zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Datenabrufe bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 28 Abs. 5. |
|
|
||
(8) Innerhalb der Gemeinde oder des Amtes, dem die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. Für automatisierte Verfahren, die den Abruf der in Satz 1 und 2 genannten Daten des Melderegisters durch andere Stellen der Gemeinde oder des Amtes ermöglichen, gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend. Die Einrichtung dieser Verfahren bedarf der Zulassung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher; dabei hat sie oder er schriftlich festzulegen: |
|
|
||
1. den Zweck des Abrufs, |
|
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||
2. die abrufberechtigte Stelle, |
|
|
||
3. die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen zum Abruf bereitzuhaltenden Daten und |
|
|
||
4. die nach § 7 des Landesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. |
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|
||
Die abrufberechtigte Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
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|
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(9) Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden." |
|
|
||
|
|
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||
23. § 26 erhält folgende Fassung: |
|
23. § 26 erhält folgende Fassung: |
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"§ 26 |
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"§ 26 |
||
(1) Zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilarinnen und Altersjubilaren und Ehepaaren durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten übermittelt die Meldebehörde dem Innenministerium zur Vollendung des 90., 95., 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie aus Anlaß des 50., 60., 65., 70., 75. und jedes weiteren Ehejubiläums folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare: |
|
(1) unverändert |
||
1. Vor- und Familiennamen, |
|
|
||
2. Doktorgrad, |
|
|
||
3. Ordens- oder Künstlernamen, |
|
|
||
4. Tag der Geburt, |
|
|
||
5. Staatsangehörigkeiten und |
|
|
||
6. Anschrift. |
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|
||
Bei Ehejubiläen ist zusätzlich der Tag der Eheschließung zu übermitteln. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 28 Abs. 5 im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Ehejubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist. |
|
|
||
(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Finanzamt bei einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten (§ 136 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 - BGBl. I S. 613, ber. 1977 I S. 269 -, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 - BGBl. I S. 2049 -): |
|
(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Finanzamt bei einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten (§ 136 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 - BGBl. I S. 613, ber. 1977 I S. 269 -, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 - BGBl I S. 3836 -): |
||
1. Vor- und Familiennamen, |
|
1. unverändert |
||
2. frühere Namen, |
|
2. unverändert |
||
3. Tag und Ort der Geburt, |
|
3. unverändert |
||
4. letzte Anschrift und |
|
4. unverändert |
||
5. Tag des Auszugs. |
|
5. unverändert |
||
(3) Zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern und zur Berichtigung von Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen übermittelt die Meldebehörde der Polizeibehörde anläßlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung (auch im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder Ehebeendigung) und eines Sterbefalles folgende Daten: |
|
(3) unverändert |
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1. Vor- und Familiennamen, |
|
|
||
2. frühere Namen, |
|
|
||
3. Ordens- oder Künstlernamen, |
|
|
||
4. Tag und Ort der Geburt, |
|
|
||
5. Geschlecht, |
|
|
||
6. Staatsangehörigkeiten und |
|
|
||
7. Anschrift. |
|
|
||
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 sind bei einer Anmeldung der Tag des Einzugs, die frühere Anschrift und weitere Anschriften, bei einer Abmeldung der Tag des Auszugs, die neue Anschrift und weitere Anschriften sowie bei einem Sterbefall der Sterbetag zu übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird oder die nicht als Vermißte oder Unfallopfer gesucht werden oder über die keine Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen vorliegen, sind unverzüglich zu löschen. |
|
|
||
(4) Zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert gemäß Artikel 38 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), und von Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1382), oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zur Feststellung der Anzahl der gültigen Behindertenausweise nach dem Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, ber. I S. 1550), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Versorgungsamt im Falle des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners folgende Daten: |
|
(4) Zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert gemäß Artikel 38 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), und von Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1362), oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zur Feststellung der Anzahl der gültigen Behindertenausweise nach dem Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, ber. I S. 1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl I S. 3158), übermittelt die Meldebehörde dem Landesamt für soziale Dienste im Falle des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners folgende Daten: |
||
1. Vor- und Familiennamen, |
|
1. unverändert |
||
2. frühere Namen, |
|
2. unverändert |
||
3. Ordens- oder Künstlernamen, |
|
3. unverändert |
||
4. Tag und Ort der Geburt, |
|
4. unverändert |
||
5. Geschlecht, |
|
5. unverändert |
||
6. letzte Anschrift und |
|
6. unverändert |
||
7. Sterbetag. |
|
7. unverändert |
||
(5) Die Meldebehörde darf die in § 25 Abs. 4 genannten Daten des Melderegisters für die Polizeibehörden des Landes ständig zum Abruf mit Hilfe automatisierter Übermittlungsverfahren bereithalten. Die Polizeibehörden dürfen von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 25 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. |
|
(5) unverändert |
||
(6) Das Innenministerium wird ermächtigt, zur Durchführung bundes- oder landesrechtlich zugelassener regelmäßiger Datenübermittlungen (§ 25 Abs. 6) das Nähere über das Verfahren der Übermittlung durch Verordnung zu regeln." |
|
(6) unverändert |
||
|
|
|
|
||
24. § 27 wird wie folgt geändert: |
|
24. unverändert |
||
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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|
||
aa) Das Wort "rechtmäßigen" wird gestrichen. |
|
|
||
bb) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung: |
|
|
||
"3. Doktorgrad, |
|
|
||
4. Ordensnamen/Künstlernamen,". |
|
|
||
cc) Die Nummern 7 bis 9 erhalten folgende Fassung: |
|
|
||
"7. Staatsangehörigkeiten, |
|
|
||
8. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- oder Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, |
|
|
||
9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Tag der Eheschließung,". |
|
|
||
b) In Absatz 2 Satz 1 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt: |
|
|
||
"5. gegenwärtige Anschrift,". |
|
|
||
c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7. |
|
|
||
|
|
|
|
||
25. § 28 wird wie folgt geändert: |
|
25. unverändert |
||
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: |
|
|
||
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: |
|
|
||
"2. Doktorgrad und". |
|
|
||
bb) Nach dem Wort "übermitteln" wird folgender Halbsatz eingefügt: |
|
|
||
", wenn diese aufgrund der Angaben der anfragenden Personen oder Stellen, insbesondere aufgrund des Vor- und Familiennamens sowie des Geburtsdatums oder einer früheren Anschrift, eindeutig identifiziert worden sind". |
|
|
||
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: |
|
|
||
"4. Staatsangehörigkeiten,". |
|
|
||
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Komma hinter Nummer 6 durch einen Punkt ersetzt; Nummer 7 wird gestrichen. |
|
|
||
d) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: |
|
|
||
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: |
|
|
||
"2. Doktorgrad,". |
|
|
||
bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung: |
|
|
||
"5. Staatsangehörigkeiten,". |
|
|
||
e) In Absatz 5 wird das Wort "Belange" durch das Wort "Interessen" ersetzt. |
|
|
||
|
|
|
|
||
26. § 29 erhält folgende Fassung: |
|
26. § 29 erhält folgende Fassung: |
||
"§ 29 |
|
"§ 29 |
||
(1) Die Meldebehörde darf |
|
(1) unverändert |
||
1. Parteien, |
|
|
||
2. Wählergruppen, |
|
|
||
3. anderen Trägern von Wahlvorschlägen, |
|
|
||
4. Bewerberinnen und Bewerbern um das Amt einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder einer Landrätin oder eines Landrats und |
|
|
||
5. den für Abstimmungen benannten Vertrauens- oder Vertretungspersonen |
|
|
||
Auskunft aus dem Melderegister über die in § 28 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Stimmberechtigten (Wahlberechtigte oder Abstimmungsberechtigte) erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist und die Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur im Zusammenhang mit |
|
|
||
1. Parlaments- und Kommunalwahlen, |
|
|
||
2. unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und der Landrätinnen und Landräte sowie |
|
|
||
3. verfassungsrechtlich oder gesetzlich zulässigen Abstimmungen |
|
|
||
in den sechs der Wahl oder Stimmabgabe vorangehenden Monaten erteilt werden. Die Geburtstage der Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger dürfen die Daten der Stimmberechtigten nur für Zwecke der Wahlwerbung verwenden; sie haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Stimmabgabe zu löschen und dies der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen. |
|
|
||
(2) Begehren Mandatsträgerinnen oder Mandatsträger, Presse oder Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur erteilen, wenn die Betroffenen der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag und spätere Geburtstage; Ehejubiläen sind das 50. oder ein späteres Ehejubiläum. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 28 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten der Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. |
|
(2) unverändert |
||
(3) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über |
|
(3) unverändert |
||
1. Vor- und Familiennamen, |
|
|
||
2. Doktorgrad und |
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|
||
3. Anschriften |
|
|
||
sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Über die Daten der Bewohnerinnen und Bewohner von Anstalten nach § 18 Abs. 3, Einrichtungen nach § 22, Obdachlosenunterkünften und von Unterkünften für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, ausländische Flüchtlinge, Asylberechtigte, Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie sonstige Ausländerinnen und Ausländer darf keine Auskunft erteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach Satz 1 oder der Veröffentlichung ihrer Daten in bestimmten Teilen des Adreßbuches zu widersprechen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adreßbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. |
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|
||
(4) Auf die Widerspruchsrechte nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung hinzuweisen. Außerdem sind die Betroffenen |
|
(4) Auf die Widerspruchsrechte nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung und bei jeder Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses hinzuweisen. Außerdem sind die Betroffenen |
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1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesmeldegesetzes vom ... (GVOBl. Schl.-H. S. ...) durch einmalige örtliche Bekanntmachung und |
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1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesmeldegesetzes vom ... (GVOBl. Schl.-H. S. ...) durch einmalige örtliche Bekanntmachung und |
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2. in den Fällen des Absatzes 3 frühestens sechs und spätestens zwei Monate vor der Auskunftserteilung durch örtliche Bekanntmachung |
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2. in den Fällen des Absatzes 3 nach einem Antrag eines Adreßbuchverlages frühestens sechs und spätestens zwei Monate vor der Auskunftserteilung durch schriftliche Einzelinformation |
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auf ihre Widerspruchsrechte hinzuweisen. |
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auf ihre Widerspruchsrechte hinzuweisen. Der Adreßbuchverlag hat der Meldebehörde die durch die Information der Betroffenen nach Satz 2 Nr. 2 entstehenden Kosten zu erstatten. |
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(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt § 28 Abs. 5 entsprechend." |
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(5) unverändert |
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27. Nach § 30 wird folgender § 30 a eingefügt: |
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27. unverändert |
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"§ 30 a |
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Bestreiten Betroffene die Richtigkeit personenbezogener Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, dürfen sie nur mit einem Hinweis darauf übermittelt werden." |
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28. § 31 wird wie folgt geändert: |
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28. unverändert |
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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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aa) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis 6 ersetzt: |
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"2. die Pflicht zur Anmeldung nach § 11 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 Satz 2 und zur Abmeldung nach § 11 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, |
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3. sich entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem zwei Monate überschreitenden Aufenthalt in |
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a) einer Beherbergungsstätte, |
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b) einem Zelt, Wohnwagen oder Wasserfahrzeug auf einem Platz, der gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen wird, oder |
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c) einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, |
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nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Meldebehörde anmeldet, |
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4. sich als Binnenschifferin oder Binnenschiffer entgegen § 19 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an- oder abmeldet, |
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5. als Reederin oder Reeder eines Seeschiffes entgegen § 19 Abs. 2 die Kapitänin oder den Kapitän und die Besatzungsmitglieder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an- oder abmeldet, |
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6. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung der Hauptwohnung nicht der Meldebehörde mitteilt,". |
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bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 7 und 8. |
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cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden durch folgende Nummern 9 bis 13 ersetzt: |
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"9. als Gast in einer Beherbergungsstätte entgegen § 20 Abs. 2 oder als Gast in einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4 entgegen § 20 Abs. 4 Satz 3 den besonderen Meldeschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig handschriftlich ausfüllt und unterschreibt, |
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10. sich als ausländischer Gast in einer Beherbergungsstätte entgegen § 20 Abs. 3 oder als ausländischer Gast in einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4 entgegen § 20 Abs. 4 Satz 3 nicht durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweist, |
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11. als Leiterin oder Leiter einer Beherbergungsstätte oder einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4 oder als Beauftragte oder Beauftragter entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 die besonderen Meldescheine nicht für den Gast bereithält oder nicht auf ihre Ausfüllung hinwirkt oder entgegen § 21 Abs. 4 die ausgefüllten Meldescheine nicht aufbewahrt oder der Meldebehörde, den Ordnungsbehörden und den in § 25 Abs. 3 genannten Behörden nicht auf Verlangen zur Einsichtnahme vorlegt oder der Polizeibehörde nicht im Einzelfall auf Verlangen aushändigt, |
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12. als Leiterin oder Leiter einer Beherbergungsstätte oder einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4 oder als Beauftragte oder Beauftragter bei ausländischen Gästen entgegen § 21 Abs. 1 nicht auf die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments hinwirkt oder, wenn der ausländische Gast kein gültiges Identitätsdokument vorlegt, dies nicht auf dem Meldeschein vermerkt oder entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 die Angaben im Meldeschein nicht mit denen des Identitätsdokuments vergleicht oder bei Abweichungen dies nicht auf dem Meldeschein vermerkt, |
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13. als Leiterin oder Leiter eines Krankenhauses oder eines Heimes nach § 22 oder als Beauftragte oder Beauftragter entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 kein Verzeichnis über die aufgenommenen Personen führt oder einer Auskunftsverpflichtung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 nicht nachkommt." |
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
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aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: |
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"2. entgegen § 28 Abs. 4 oder § 29 Abs. 1 Satz 4 oder § 29 Abs. 3 Satz 4 eine Auskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einer oder einem Dritten zugänglich macht,". |
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bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: |
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"3. entgegen § 25 Abs. 5 Satz 4 oder § 29 Abs. 1 Satz 4 die Daten der Einwohnerinnen oder Einwohner oder Stimmberechtigten nicht innerhalb eines Monats nach der Veranstaltung oder der Wahl oder Stimmabgabe löscht oder der Meldebehörde zurückgibt." |
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29. Die §§ 32 bis 37 werden gestrichen. |
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29. unverändert |
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30. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung: |
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30. unverändert |
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"(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben oder weiterzuverarbeiten." |
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31. In § 39 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma gestrichen und die Worte "verarbeiten oder sonst nutzen" durch die Worte "oder weiterverarbeiten" ersetzt. |
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31. unverändert |
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32. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert: |
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32. unverändert |
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a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: |
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"1. die Muster der Meldescheine und der Änderungsmitteilung (§ 15 Abs. 2), die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde sowie die Muster der amtlichen Meldebestätigung nach § 15 Abs. 5,". |
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b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: |
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"3. das Muster des besonderen Meldescheins für Beherbergungsstätten nach § 21 Abs. 1 und die Anzahl der Ausfertigungen." |
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Artikel 2 |
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Artikel 2 |
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§ 50 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 474), wird wie folgt geändert: |
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§ 50 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), wird wie folgt geändert: |
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1. In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "Geburtsdatum" durch die Worte "Tag und Ort der Geburt" ersetzt. |
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1. unverändert |
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2. Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt: |
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2. unverändert |
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"(4) Um die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten, übermittelt die Meldebehörde der zuständigen Grundschule bis zum 15. Januar eines jeden Jahres nach dem Stand vom 1. Januar desselben Jahres folgende Daten der im jeweiligen Schulbezirk gemeldeten Kinder, die in dem betreffenden Jahr erstmals schulpflichtig werden: |
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1. Vor- und Familiennamen, |
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2. Tag und Ort der Geburt, |
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3. Geschlecht, |
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4. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen sowie Anschrift), |
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5. Staatsangehörigkeiten und |
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6. Anschrift. |
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(5) Ferner übermittelt die Meldebehörde der zuständigen Schule zu dem in Absatz 4 genannten Zweck die dort genannten Daten sowie den Tag des Einzugs von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen (§§ 40, 42 und 43), die nach Schleswig-Holstein gezogen sind. Bei ausländischen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen sind die in Satz 1 genannten Daten der zuständigen Schule auch dann zu übermitteln, wenn die Kinder und Jugendlichen aus dem Bezirk einer anderen Meldebehörde in Schleswig-Holstein zugezogen sind." |
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3. Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 6 bis 10. |
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3. unverändert |
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Artikel 3 |
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Artikel 3 |
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In die Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird folgender § 6 eingefügt: |
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unverändert |
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"§ 6 |
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Die Meldebehörden der Ämter dürfen den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Repräsentationspflicht bei der Anmeldung, der Abmeldung, bei einem Alters- oder Ehejubiläum, bei der Geburt eines Kindes und bei einem Sterbefall folgende Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihrer Gemeinde übermitteln: |
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1. Vor- und Familiennamen, |
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2. Doktorgrad, |
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3. Ordens- oder Künstlernamen, |
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4. Tag der Geburt, |
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5. Geschlecht, |
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6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, |
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7. Staatsangehörigkeiten, |
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8. Anschrift, Haupt- oder Nebenwohnung, |
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9. Tag des Ein- oder Auszugs, |
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10. Familienstand und |
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11. Sterbetag. |
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Bei einem Ehejubiläum darf zusätzlich der Tag der Eheschließung übermittelt werden. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag und spätere Geburtstage; Ehejubiläen sind das 50. oder ein späteres Ehejubiläum. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 28 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Ehejubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben die Daten spätestens nach sechs Monaten zu löschen oder der Meldebehörde zurückzugeben." |
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Artikel 4 |
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Artikel 4 |
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Das Innenministerium wird ermächtigt, das Landesmeldegesetz in der geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen, geschlechtergerechte Begriffe zu verwenden und die Inhaltsübersicht zu berichtigen. |
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unverändert |
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Artikel 5 |
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Artikel 5 |
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Die in Artikel 1 Nr. 23 enthaltene Verordnungsermächtigung, Artikel 1 Nr. 32 und Artikel 4 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden siebenten Kalendermonats in Kraft. |
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unverändert |
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