Drucksache
14/222299-06-18
Bericht und Beschlußempfehlung
des Innen- und Rechtsausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache 14/1475
Der Innen- und Rechtsausschuß hat den ihm durch Plenarbeschluß vom 10. Juni 1998 überwiesenen Gesetzentwurf in fünf Sitzungen - darunter eine Anhörung -, zuletzt am 16. Juni 1999, beraten.
Er empfiehlt dem Landtag mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von CDU und F.D.P., den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Heinz Maurus
Vorsitzender
Gesetz zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
|
Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: |
|
Ausschußvorschlag: |
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
Artikel 1 |
|
Artikel 1 |
||
|
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1997 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.4.1998 (GVOBl. Schl.-H. 1998, S. 156) wird wie folgt geändert: |
|
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1997 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.4.1998 (GVOBl. Schl.-H. 1998, S. 156) wird wie folgt geändert: |
||
|
|
|
|
||
1. § 81 LBG wird wie folgt geändert: |
|
1. § 81 LBG wird wie folgt geändert: |
||
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: |
|
(entfällt) |
||
"Dienstliche Interessen werden in der Regel auch beeinträchtigt, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt." |
|
|
||
b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: |
|
a) unverändert |
||
"Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen." |
|
|
||
c) In Absatz 5 wird der Satz 4 durch die folgenden Sätze ersetzt: |
|
b) In Absatz 5 wird der Satz 4 durch die folgenden Sätze ersetzt: |
||
"Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann bedingt oder mit Auflagen erteilt werden und ist jederzeit widerruflich. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 4 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; die Beamtin oder der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Satz 2 anzuzeigen." |
|
"Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann bedingt oder mit Auflagen erteilt werden und ist jederzeit widerruflich. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 4 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; die Beamtin oder der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Satz 2 anzuzeigen." |
||
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: |
|
(entfällt) |
||
"(6) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999. § 81 Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend." |
|
|
||
|
|
|
|
||
2. § 82 LBG wird wie folgt geändert: |
|
2. § 82 Abs. 3 LBG erhält folgende Fassung: |
||
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
|
|
||
"(3) Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 hat die Beamtin oder der Beamte in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme der Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelt und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; die Beamtin oder der Beamte hat jede wesentliche Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann im übrigen aus begründetem Anlaß verlangen, daß die Beamtin oder der Beamte über eine von ihr oder ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt." |
|
"(3) Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 Nr. 6 hat die Beamtin oder der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme der obersten Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelt und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; die Beamtin oder der Beamte hat jede wesentliche Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Nebentätigkeiten im Sinne des Satzes 1, deren Entgelte und geldwerten Vorteile durchschnittlich im Monat einen Betrag von 10 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, genügt eine mindestens einmal jährlich zu erstattende Anzeige zur Erfüllung der Anzeigepflicht für die in diesem Zeitraum zu erwartenden Nebentätigkeiten. Die oberste Dienstbehörde kann im übrigen aus begründetem Anlaß verlangen, daß die Beamtin oder der Beamte über eine von ihr oder ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt." |
||
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: |
|
(entfällt) |
||
"(4) Die in Absatz 3 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten." |
|
|
||
|
|
|
|
||
3. § 85 Satz 2 LBG wird wie folgt geändert: |
|
3. § 85 Satz 2 LBG wird wie folgt geändert: |
||
In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: |
|
In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: |
||
"7. daß die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben." |
|
"7. daß die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem obersten Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben." |
||
|
|
|
|
||
4. In § 85a Abs. 1 LBG werden vor den Worten "der letzten oberen Dienstbehörde anzuzeigen" die Worte "vor Aufnahme der Tätigkeit" eingefügt. |
|
4. In § 85a Abs. 1 LBG werden vor den Worten "der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen" die Worte "vor Aufnahme der Tätigkeit" eingefügt. |
||
|
|
|
|
||
5. Nach § 85b LBG wird folgender § 85c eingefügt: |
|
5. Nach § 85b LBG wird folgender § 85c eingefügt: |
||
"§ 85 c |
|
"§ 85 c |
||
Die Landesregierung soll dem Landtag in jeder Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages einen Bericht über die Entwicklung der Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten vorlegen. Der Bericht soll über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie Entgelte und geldwerte Vorteile hieraus Auskunft geben." |
|
Die Landesregierung soll dem Landtag in jeder Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages einen Bericht über die Entwicklung der Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten vorlegen. Der Bericht soll in anonymisierter Form über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie Entgelte und geldwerte Vorteile hieraus Auskunft geben." |
||
|
|
|
|
||
6. § 86 LBG erhält folgende Fassung: |
|
6. unverändert |
||
"§ 86 |
|
|
||
Die Beamtin oder der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr oder sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden." |
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
7. § 218 LBG wird wie folgt geändert: |
||
|
|
|
a) Absatz 3 wird gestrichen. |
||
|
|
|
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 3 bis 7. |
||
|
|
|
|
||
Artikel 2 |
|
Artikel 2 |
||
|
|
|
§ 1 |
||
|
|
|
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Befristung erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung erlischt nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; dies gilt nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 217). § 81 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. |
||
|
|
|
(2) Die in § 82 Abs. 3 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. |
||
|
|
|
|
||
|
|
|
§ 2 |
||
|
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. |
|
unverändert |
||