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Drucksache 14/223699-06-18
Bericht und Beschlußempfehlung des Sozialausschusses |
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2093 |
Der Sozialausschuß hat den ihm durch Plenarbeschluß vom 5. Mai 1999 überwiesenen oben genannten Gesetzentwurf der Landesregierung am 26. Mai 1999 im Rahmen einer Anhörung sowie am 17. Juni 1999 beraten.
Er empfiehlt dem Landtag mit sechs Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei drei Enthaltungen der CDU und einer Enthaltung der F.D.P., den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Vorsitzende
Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Gesetzentwurf |
Ausschußvorschlag: |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 33), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert: |
Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 33), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert: |
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1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: |
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: |
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a) Die Überschrift des § 7 erhält folgende Fassung: |
a) unverändert |
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"Bedarfsplanung" |
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b) Die Überschrift des § 11 wird wie folgt geändert:: |
b) unverändert |
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Das Wort "Einrichtungen" wird durch das Wort "Kindertageseinrichtungen" ersetzt. |
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c) Die Überschrift des § 19 erhält folgende Fassung: |
(entfällt) |
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"Fortbildung und Fachberatung" |
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d) Folgende Überschrift wird eingefügt: |
c)unverändert |
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"§ 25 a Kostenausgleich" |
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e) Folgender Abschnitt VI wird eingefügt:: |
d)unverändert |
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"Abschnitt VI |
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§ 31 |
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f) Der bisherige Abschnitt VI erhält die Abschnittsnummer VII. |
e)unverändert |
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g) Der bisherige § 31 erhält die Paragraphennummer 32. |
f)unverändert |
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h) Die Überschrift des bisherigen § 32 wird gestrichen. |
g)unverändert |
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i) Folgende Überschrift wird eingefügt: |
h)unverändert |
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"§ 33 Prüfungsrecht" |
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j) Der bisherige § 33 erhält die Paragraphennummer 34. |
i)unverändert |
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2. § 1 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: |
2. unverändert |
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"4. Kinderhäuser für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr." |
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3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: |
3. unverändert |
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Das Wort "Vorklassen" wird durch die Worte "Betreuten Grundschulen" ersetzt. |
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4. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert: |
4. unverändert |
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Nach dem Wort "Kindertageseinrichtungen" werden die Worte "und Tagespflegestellen" eingefügt. |
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5. § 6 erhält folgende Fassung: |
5. § 6 erhält folgende Fassung: |
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"§ 6 |
"§ 6 |
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Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach den §§ 23 und 24 SGB VIII. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt. Die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind frühzeitig in allen Phasen der Planung zu beteiligen." |
Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach den §§ 23 und 24 SGB VIII. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt. Die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind frühzeitig und umfassend in allen Phasen der Planung zu beteiligen." |
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6. § 7 erhält folgende Fassung: |
6. § 7 erhält folgende Fassung: |
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"§ 7 |
"§ 7 |
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(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellen für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 einen Bedarfsplan. Dazu haben sie |
(1) unverändert |
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1. jährlich den Bestand an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach Vorgaben des Landes zu erheben, |
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2. den Bedarf an Plätzen nach Zahl, Art und Ausgestaltung zu ermitteln, |
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3. den Bedarf und das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen nach Zahl, Art und Ausgestaltung abschließend in einem Bedarfsplan festzulegen. Soweit erforderlich sollen benachbarte Kreise und kreisfreie Städte das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen miteinander abstimmen. |
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(2) Bei der Bedarfsermittlung sind die Bedürfnisse und Wünsche der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Für die Anerkennung des individuellen Bedarfs an Plätzen für Kinder unter drei Jahren, Kinder im schulpflichtigen Alter und an Ganztagsplätzen legt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kriterien fest. Die Gemeinden haben die für eine Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erheben. |
(2) unverändert |
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(3) Im Bedarfsplan sollen neben der Feststellung des bedarfsgerechten Angebots eine zeitliche Reihenfolge der zu seiner Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Dringlichkeit festgelegt werden. Die Aufnahme einer geplanten Maßnahme in den Bedarfsplan soll im Einvernehmen mit der Standortgemeinde erfolgen. Der Bedarfsplan ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jeder Wahlperiode fortzuschreiben. Er ist Bestandteil der Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 55 Jugendförderungsgesetz. Die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für eine finanzielle Förderung nach den §§ 23, 25 und 30. |
(3) Im Bedarfsplan sollen neben der Feststellung des bedarfsgerechten Angebots eine zeitliche Reihenfolge der zu seiner Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Dringlichkeit festgelegt werden. Die Aufnahme einer geplanten Maßnahme in den Bedarfsplan soll im Einvernehmen mit der Standortgemeinde erfolgen. Der Bedarfsplan ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jeder Wahlperiode fortzuschreiben. Er ist Bestandteil der Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 55 Jugendförderungsgesetz. Unvorhergesehener Bedarf soll auch zwischen den Fortschreibungsterminen in den Bedarfsplan aufgenommen werden. Die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für eine finanzielle Förderung nach den §§ 23, 25, 25 a und 30. |
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(4) Das Recht nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 5 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, eigene Kindertageseinrichtungen zu errichten und zu betreiben, wird gewährleistet und muß bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden. |
(4) unverändert |
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(5) Das Nähere über die Bestandserhebung von Einrichtungen, Personal, Plätzen und Belegung regelt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung." |
(5) unverändert |
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7. § 8 wird wie folgt geändert: |
7. unverändert |
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a) Der Wortlaut des bisherigen § 8 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: |
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Das Wort "Kindertagesstätten" wird durch das Wort "Kindertageseinrichtungen" ersetzt. |
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b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: |
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"(2) Benachbarte Gemeinden in Nahbereichen nach der Verordnung zum zentralörtlichen System vom 26. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S.123), in Schuleinzugsbereichen oder in vergleichbaren, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegten Einzugsbereichen sollen Vereinbarungen zur gemeinsamen Planung und Betriebskostenfinanzierung anstreben. Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) können auch Gemeinden innerhalb eines Amtes hierzu eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 18 GkZ abschließen." |
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8. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: |
8. unverändert |
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a) Satz 1 wird wie folgt geändert: |
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aa) Nach dem Komma wird das Wort "eine" eingefügt. |
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bb) Das Wort "Kindertageseinrichtungen" wird durch das Wort "Kindertageseinrichtung" ersetzt. |
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b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzkraft" die Worte "der Träger nach Abs. 1" eingefügt. |
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9. § 11 wird wie folgt geändert: |
9. unverändert |
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In der Überschrift wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Kindertageseinrichtungen" ersetzt. |
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10. § 12 wird wie folgt geändert: |
10. unverändert |
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In Absatz 1 werden nach den Worten "dem Wunsch der Erziehungsberechtigten" die Worte "im Rahmen des § 5 SGB VIII" eingefügt. |
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11. § 15 wird wie folgt geändert: |
11. § 15 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
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"(2) In Kindertageseinrichtungen müssen |
"(2) In Kindertageseinrichtungen müssen |
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1. als Leiterinnen oder Leiter Fachkräfte, |
1. unverändert |
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2. für die Gruppenleitung Fachkräfte sowie |
2. unverändert |
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3. weitere Kräfte, die sich aufgrund der Qualifikation oder Berufserfahrung von den Fachkräften unterscheiden können, |
3. unverändert |
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beschäftigt werden. Die leitende Fachkraft soll ausreichend Zeit für die Leitung der Einrichtung haben. Dies ist bei der Berechnung des Personalbedarfs zu berücksichtigen." |
beschäftigt werden. Die leitende Fachkraft muß ausreichend Zeit für die Leitung der Einrichtung haben. Dies ist bei der Berechnung des Personalbedarfs zu berücksichtigen." |
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b) In Absatz 3 werden die Worte "wie Personen im Vorpraktikum oder im freiwilligen sozialen Jahr" gestrichen. |
b) unverändert |
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12. § 17 wird wie folgt geändert: |
12. unverändert |
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a) In Absatz 2 wird das Wort "Erziehungsberechtigten" durch das Wort "Personensorgeberechtigten" ersetzt. |
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b) In Absatz 3 werden die Worte "in den ersten zwei Monaten nach Beginn des Aufnahmejahres" durch die Worte "in der Zeit zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober jeden Jahres" ersetzt. |
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13. § 19 wird wie folgt geändert: |
(entfällt) |
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a) In der Überschrift werden die Worte "Fort- und Weiterbildung" durch das Wort "Fortbildung" ersetzt. |
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b) In Absatz 1 werden die Worte "Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen" durch das Wort "Fortbildungsveranstaltungen" ersetzt. |
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c) In Absatz 2 werden die Worte "Fort- und Weiterbildung sowie" durch die Worte "Fortbildung und" ersetzt. |
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d) In Absatz 3 werden die Worte "Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie" durch die Worte "Fortbildungsveranstaltungen und" ersetzt. |
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14. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert: |
13.unverändert |
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In Satz 2 werden die Worte "Sie oder er" durch das Wort "Es" ersetzt. |
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15. § 22 wird wie folgt geändert: |
14.unverändert |
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In Satz 2 werden die Worte "die räumlichen" durch das Wort "räumliche" ersetzt. |
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16. § 23 wird wie folgt geändert: |
15.unverändert |
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In Abs. 2 wird die Angabe "v.H." durch die Angabe "%" ersetzt. |
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17. § 24 wird wie folgt geändert: |
16.unverändert |
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a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: |
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"Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Betriebskosten sind vom Träger nach betriebswirtschaftlichen Kriterien darzustellen." |
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b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: |
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Die Worte "Fort- und Weiterbildung sowie" werden durch die Worte "Fortbildung und" ersetzt. |
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18. § 25 wird wie folgt geändert: |
17.§ 25 wird wie folgt geändert: |
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a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: |
a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: |
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"(1) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen von Trägern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 7 Abs. 1 aufgenommen worden sind, werden durch |
"(1) unverändert |
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1. Zuschüsse des Landes, |
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2. Teilnahmebeiträge oder Gebühren, |
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3. Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, |
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4. Zuschüsse der Gemeinden, |
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5. Eigenleistungen des Trägers |
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aufgebracht. |
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(2) Das Land gewährt Trägern von Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 einen Zuschuß zu den angemessenen Kosten für das pädagogische Personal. Ein Zuschuß wird nur für das pädagogische Personal von Gruppen gewährt, in denen Kinder mindestens 12 Stunden in der Woche betreut und gefördert werden. Der Zuschuß beträgt 20 % der Personalkosten in einer nach § 11 genehmigten Kindertageseinrichtung, wenn diese von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe mit eigenen Steuereinnahmen betrieben wird. Für anerkannte Träger der freien Jugendhilfe ohne eigene Steuereinnahmen wird der Personalkostenzuschuß des Landes unter den in den Sätzen 1 und 2 genannten Bedingungen um 2 % erhöht. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse im Einzelfall obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem das Land diese Beträge erstattet. |
(2) Das Land gewährt Trägern von Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 einen Zuschuß zu den angemessenen Kosten für das pädagogische Personal. Ein Zuschuß wird nur für das pädagogische Personal von Gruppen gewährt, in denen Kinder mindestens 12 Stunden in der Woche betreut und gefördert werden. Der Zuschuß beträgt 20 % der Personalkosten in einer nach § 11 genehmigten Kindertageseinrichtung, wenn diese von einem öffentlichen Einrichtungsträger oder einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe mit eigenen Steuereinnahmen betrieben wird. Für anerkannte Träger der freien Jugendhilfe ohne eigene Steuereinnahmen wird der Personalkostenzuschuß des Landes unter den in den Sätzen 1 und 2 genannten Bedingungen um 2 % erhöht. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse im Einzelfall obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem das Land diese Beträge erstattet. |
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(3) Die Personensorgeberechtigten haben einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Der Träger einer Kindertageseinrichtung legt die Teilnahmebeiträge oder Gebühren fest. Diese können nach Einkommensgruppen und Kinderzahl gestaffelt sein. Es ist von den Standortgemeinden in Absprache mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen anzustreben, daß die Teilnahmebeiträge oder Gebühren innerhalb ihres Einzugsbereiches für vergleichbare Einrichtungen möglichst einheitlich gestaltet werden. Für die Ermäßigung oder Übernahme der Teilnahmebeiträge oder Gebühren gilt § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII entsprechend. |
(3) Die Personensorgeberechtigten haben einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Der Träger einer Kindertageseinrichtung legt die Teilnahmebeiträge oder Gebühren fest. Diese können nach Einkommensgruppen und Kinderzahl gestaffelt sein. Es ist von der jeweiligen Standortgemeinde in Absprache mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen anzustreben, daß die Teilnahmebeiträge oder Gebühren innerhalb ihres Einzugsbereiches für vergleichbare Einrichtungen möglichst einheitlich gestaltet werden. Für die Ermäßigung oder Übernahme der Teilnahmebeiträge oder Gebühren gilt § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII entsprechend. |
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(4) Die nach Abzug der Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des Landes sowie der Teilnahmebeiträge oder Gebühren verbleibenden Kosten des Betriebes trägt die Standortgemeinde, wenn sie Träger der Kindertageseinrichtungen ist. Werden Kindertageseinrichtungen, die in den Bedarfsplan nach § 7 aufgenommen worden sind, von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe betrieben, schließen die Standortgemeinde und der Träger schriftliche Vereinbarungen über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten ab." |
(4) unverändert |
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b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:: |
b) unverändert |
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"(8) Örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe kann auf Antrag durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gestattet werden, abweichend von den Finanzierungsregelungen mit Ausnahme der Absätze 2, 3 Satz 1 sowie der Absätze 5 und 7 für einen befristeten Zeitraum andere Formen der Finanzierung zu erproben. Voraussetzung für die Erprobung ist das Einvernehmen mit den beteiligten Standortgemeinden und den Trägern der beteiligten Einrichtungen." |
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19. Folgender § 25 a wird eingefügt: |
18.Folgender § 25 a wird eingefügt: |
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"§ 25 a |
"§ 25 a |
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(1) Besucht ein Kind eine Kindertagesstätte außerhalb seiner Wohngemeinde, hat die Standortgemeinde einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber der Wohngemeinde, wenn in der Wohngemeinde zum Zeitpunkt des gewünschten Aufnahmetermins ein bedarfsgerechter Platz nicht zur Verfügung stand. Bedarfsgerecht sind die Plätze, die nach § 24 Satz 1 SGB VIII der Verwirklichung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz dienen und andere Plätze nach § 24 Satz 2 und 3 SGB VIII, die den Kriterien des § 7 entsprechen. |
(1) unverändert |
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(2) Die Kosten sind nur dann zu erstatten, wenn die Personensorgeberechtigten die beabsichtigte Belegung eines Platzes außerhalb ihrer Wohngemeinde dieser vorher angezeigt haben und ihnen von der Wohngemeinde kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung gestellt wurde. |
(2) Die Kosten sind nur dann zu erstatten, wenn die Personensorgeberechtigten die beabsichtigte Belegung eines Platzes außerhalb ihrer Wohngemeinde dieser in der Regel mindestens drei Monate vorher angezeigt haben und ihnen von der Wohngemeinde kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung gestellt wurde. |
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(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen wegen der Grundrichtung der Erziehung einen Platz außerhalb ihrer Wohngemeinde in Anspruch nehmen. In diesen Fällen zahlt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die ausgleichspflichtige Gemeinde einen Betrag in Höhe eines Teilnahmebeitrages oder einer Gebühr, wenn dort ein bedarfsgerechter Platz unterhalb der Regelgruppengröße nicht anderweitig belegt werden kann. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann pauschalierte Beträge festsetzen. |
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Platz außerhalb ihrer Wohngemeinde in Anspruch nehmen. In diesen Fällen ersetzt der für die ausgleichspflichtige Wohngemeinde zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe der ausgleichspflichtigen Gemeinde einen Betrag in Höhe eines Teilnahmebeitrages oder einer Gebühr, wenn dort ein bedarfsgerechter Platz unterhalb der Regelgruppengröße nicht anderweitig belegt werden kann. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann pauschalierte Beträge festsetzen. |
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(4) Die Höhe des Kostenausgleichsbetrages entspricht der Höhe des Betriebskostenanteils, den die Standortgemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger dieser Einrichtung zahlt, jedoch höchstens in der Höhe, den die Wohngemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger einer vergleichbaren Einrichtung zahlt oder zu zahlen hätte. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann pauschalierte Beträge für den Kostenausgleich festsetzen. Der Kostenausgleich ist für die Dauer des Besuchs in der Einrichtung, jedoch längstens bis zum Schuleintritt zu zahlen." |
(4) unverändert |
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20. § 26 wird wie folgt geändert: |
19.unverändert |
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In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "als oberster Landesjugendbehörde" gestrichen und die Angabe "§ 25 Abs. 4" durch die Angabe "§ 25 Abs. 2" ersetzt. |
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21. § 27 Satz 2 wird wie folgt geändert: |
20.unverändert |
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a) Nach den Worten "Dies gilt insbesondere" werden die Worte "für Kinder unter drei Jahren, die einer Betreuung bedürfen," eingefügt. |
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b) Die Worte "in zumutbarer Entfernung" werden gestrichen. |
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22. § 30 wird wie folgt geändert: |
21.unverändert |
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a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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"(1) Die Kosten der Tagespflegestellen nach § 28 Nr. 3 und 4, die in den Bedarfsplan nach § 7 aufgenommen worden sind, werden durch Teilnahmebeiträge oder Gebühren, Eigenleistungen des Trägers und Zuschüsse der Gemeinden sowie des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des Landes aufgebracht. Die Vergütung richtet sich nach der Zahl der zu betreuenden Kinder. § 25 und § 25 a gelten entsprechend. |
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
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aa) Die Angabe "Abs. 4 und 5" wird durch die Angabe "Abs. 2 und 5" ersetzt. |
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bb) In Nummer 3 werden die Worte "fachliche Beratung und Fort- und Weiterbildung" durch die Worte "Fortbildung und Fachberatung" ersetzt. |
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cc) In Nummer 4 werden vor die Worte "drei bis fünf" die Worte "in der Regel" eingefügt. |
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23. Folgender Abschnitt VI wird eingefügt: |
22.unverändert |
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"Abschnitt VI |
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§ 31 |
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(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Angelegenheiten von Kindern in Kindertageseinrichtungen partnerschaftlich zusammen. |
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(2) Zur Ausgestaltung von bedarfsorientierten Angeboten, insbesondere hinsichtlich der Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Elternwünschen und zur Entwicklung und Festsetzung von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren sollen zwischen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände unter Mitwirkung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Vereinbarungen angestrebt werden." |
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24. Der bisherige Abschnitt VI wird Abschnitt VII. |
23.unverändert |
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25. Der § 31 wird § 32 und erhält folgende Fassung: |
24.unverändert |
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"Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege nach den §§ 22 bis 26 SGB VIII wahr." |
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26. Folgender § 33 wird eingefügt: |
25.unverändert |
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"§ 33 |
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Dem Landesrechnungshof steht bei den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ein Prüfungsrecht hinsichtlich aller nach diesem Gesetz gewährten öffentlichen Mittel zu. § 91 Abs. 2 sowie die §§ 94 und 95 der Landeshaushaltsordnung finden entsprechend Anwendung." |
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27. § 33 wird § 34. |
26. § 33 wird § 34 und erhält folgende Fassung: |
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"Übergangsregelung und Inkrafttreten |
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(1) Personal in Kindertageseinrichtungen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Januar 1992 nicht die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 erfüllte, sich aber langfristig in der pädagogischen Arbeit bewährt und bis 1994 mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen zu grundlegenden Fragen der vorschulischen Pädagogik besucht hatte, kann weiterbeschäftigt werden und wird im Rahmen der Personalkostenförderung nach § 25 berücksichtigt. |
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(2) Bestehende Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen des § 25 bis zu diesem Zeitpunkt bereits finanziell gefördert wurden, werden unabhängig von ihrer Aufnahme in den Bedarfsplan bis längstens zum 31. Dezember 2000 auch weiterhin im Rahmen der Vorschriften der §§ 23, 25, 25 a und 30 gefördert, über diesen Zeitpunkt hinaus jedoch nur unter den Bedingungen dieses Gesetzes." |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Dieses Gesetz tritt am in Kraft. |
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1999 in Kraft. |
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