Drucksache 14/2370

99-09-02

 

Bericht und Beschlußempfehlung

des Innen- und Rechtsausschusses


a) Entwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 14/2033

 

 

  1. Entwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des

Landesrichtergesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 14/2096

 

 

 

 

Der Innen- und Rechtsausschuß hat die ihm durch Plenarbeschlüsse vom 24. März und 7. Mai 1999 überwiesenen Gesetzentwürfe in zwei Sitzungen, zuletzt am 1. September 1999, beraten.

Er empfiehlt dem Landtag mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von CDU und F.D.P., den Gesetzentwurf in der nachstehenden Fassung anzunehmen.

 

 

 

Heinz Maurus

Vorsitzender

 

 

 

Gesetz

zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes

 

 

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

 

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. 1997 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), wird wie folgt geändert:

   
 

1. In § 20 b Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

 

"Bei der Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 brauchen Ämter mit niedrigerem Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden. Soweit für die Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 die Zulassung einer Ausnahme von laufbahnrechtlichen Mindestdienstzeiten erforderlich ist, gilt diese als erteilt."

   
 

2. § 25 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

"(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

 

1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder

 

2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)

 

erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung durch Verordnung. Weitere Festlegungen können die Laufbahnvorschriften sowie für einzelne Laufbahnen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen treffen."

   
 

3. § 54 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.

   
 

4. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt:

 

"§ 54 a

 

(1) Von der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und sie oder er unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ihre oder seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

 

(2) Die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Sie oder er kann mit ihrer oder seiner Zustimmung auch in einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

 

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm nach § 54 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

 

(4) § 54 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie §§ 56 und 59 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 81 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

 

(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden."

   
 

5. § 59 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

 

"(3) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 53, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden."

   
 

6. § 88 a wird wie folgt geändert:

 

a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

 

"(3) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

 

1. die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,

 

2. sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war,

 

3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und

 

4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

 

(Altersteilzeit). Als Vollzeitbeschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einer bis zu zweieinhalb Stunden verringerten regelmäßigen Arbeitszeit. Die ermäßigte Arbeitszeit kann auch nach § 88 Abs. 5 Satz 1 abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf dabei zehn Jahre nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeit ausnehmen, abweichend von Satz 1 Nr. 1 eine höhere Altersgrenze festlegen und bestimmen, daß die ermäßigte Arbeitszeit nur nach Satz 3 abgeleistet werden darf. Diese Entscheidungen unterliegen der Mitbetimmung nach dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte."

 

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

   
 

7. In § 88 c wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

"(5) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamtinnen und Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 4 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf."

   
 

8. § 93 Abs. 2 Nr. 5 wird gestrichen.

   
 

9. § 96 a wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

"(2) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann bestimmt werden, daß der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme ausgesprochen oder aufgrund des § 14 der Landesdisziplinarordnung nicht ausgesprochen worden ist, eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt wird."

 

b) Absatz 3 wird gestrichen.

   
 

10. § 104 wird wie folgt gefaßt:

 

"Für die Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamtinnen und Beamten gelten mit Ausnahme des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß

 

1. bei Einstellungen an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort keine Umzugskostenvergütung und kein Trennungsgeld gewährt werden,

 

2. die Pauschvergütung nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), um dreißig vom Hundert gemindert wird.

 

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde wird ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zuzulassen."

   
 

11. In § 188 Abs. 6 wird die Angabe "§§ 81, 88 und 90" durch die Angabe "§§ 81, 88, 90 und 96 a" ersetzt.

   
 

Artikel 2
Änderung des Landes-
richtergesetzes

 

Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), wird wie folgt geändert:

   
 

1. § 3 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

   
 

2. In § 7 a wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

"(5) Bis zum 31. Dezember 2004 ist Richterinnen und Richtern Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.

   
 

3. Es wird folgender § 7 c eingefügt:

 

"§ 7 c
Altersteilzeit

 

Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn

 

1. die Richterin oder der Richter das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,

 

2. sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war und

 

3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt

 

(Altersteilzeit). Als Vollzeitbeschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einem bis zu zweieinhalb Stunden verringerten regelmäßigen Dienst. § 7 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend. Der ermäßigte Dienst kann auch nach § 7 b Abs. 4 Satz 1 abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf zehn Jahre nicht überschreiten. § 88 a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend."

   
 

4. Der bisherige § 7 c wird § 7 d und wird wie folgt geändert:

 

In Satz 1 werden die Worte "§ 7 oder § 7 b" durch die Worte "§ 7, § 7 b oder § 7 c" ersetzt.

   
 

5. § 57 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

 

a) In Buchstabe d wird im Klammerzusatz nach der Angabe "§ 34" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

 

b) Hinter Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

 

"e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit,"

   
 

Artikel 3
Übergangsvorschriften

 

(1) Die Verordnung nach § 96 a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes ist ohne Beachtung des § 96 a Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zu erlassen und frühestens am 1. Januar 2000 in Kraft zu setzen.

 

(2) Das Ministerium für Finanzen und Energie wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte, die durch die Verlegung der Landesvertretung Schleswig-Holstein von Bonn nach Berlin betroffen sind, Ausnahmen von § 104 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes zu regeln.

 

(3) Im Bereich der Landesverwaltung kann von der Altersteilzeit nach § 88 a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes und § 7 c des Landesrichtergesetzes erst Gebrauch gemacht werden, nachdem die zuständige oberste Dienstbehörde dazu nähere Bestimmungen getroffen hat."

   
 

Artikel 4
Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Abweichend hiervon treten Artikel 1 Nr. 3 und 8 sowie Artikel 2 Nr. 1 am 1. Januar 2001 und Artikel 1 Nr. 9 am 1. Januar 2000 in Kraft.