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Drucksache 14/2407 99-09-23
Bericht und Beschlußempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses |
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/1679 |
Der Innen- und Rechtsausschuß hat den ihm durch Landtagsbeschluß vom 7. Oktober 1998 überwiesenen Gesetzentwurf in fünf Sitzungen - darunter eine Anhörung -, zuletzt am 22. September 1999, beraten.
Er empfiehlt dem Landtag mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von CDU und F.D.P., den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Heinz Maurus
Vorsitzender
Gesetz zur Änderung des
Landesrundfunkgesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Gesetzentwurf der Landesregierung: |
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Ausschußvorschlag: |
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Artikel 1 |
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Artikel 1 |
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Das Rundfunkgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesrundfunkgesetz - LRG) vom 7. Dezember 1995 (GVOBI. Schl.-H. S. 422) wird wie folgt geändert: |
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Das Rundfunkgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesrundfunkgesetz - LRG) vom 7. Dezember 1995 (GVOBI. Schl.-H. S. 422) wird wie folgt geändert: |
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1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: |
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1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: |
a) Beim § 11 werden die Worte "Zulassungsgrundsätze für bundesweite Programme" durch die Worte "Zulassungsgrundsätze für bundesweites Fernsehen" ersetzt. |
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a) unverändert |
b) Beim § 12 werden die Worte "Zulassungsgrundsätze für landesweite Programme" durch die Worte "Zulassungsgrundsätze für landesweites Fernsehen und für den Hörfunk" ersetzt. |
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b) unverändert |
c) Die Worte |
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c) unverändert |
"Abschnitt VI |
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§ 39 Ergänzender Fernseh- oder Radiotext |
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§ 40 ausschließlicher Fernsehtext |
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§ 41 Abrufdienste" |
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werden gestrichen. |
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d) Der Fünfte Teil erhält folgende Fassung: |
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d) unverändert |
"Fünfter Teil |
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§ 52 Zweck und Organe |
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§ 53 Aufgaben der Landesanstalt |
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§ 54 Zusammensetzung des Medienrates |
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§ 55 Aufgaben des Medienrates |
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§ 56 Amtszeit des Medienrates und Rechtsstellung der Mitglieder |
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§ 57 Verfahren |
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§ 58 Beschlußfassung des Medienrates |
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§ 59 Direktorin oder Direktor |
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§ 60 Haushalts- und Rechnungswesen |
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§ 61 Finanzierung der Landesanstalt |
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§ 62 Medienforschung |
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§ 63 gestrichen |
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§ 64 gestrichen |
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§ 65 gestrichen |
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§ 66 gestrichen" |
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e) Die Worte "§ 71 Bericht über die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten in Norddeutschland" werden gestrichen. |
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e) unverändert |
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f) Die Überschrift des Achten Teils erhält folgende Fassung: |
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"Achter Teil |
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g) Die Worte "§ 74 Inkrafttreten" werden durch die Worte "§ 74 Pilotprojekte, Betriebsversuche" ersetzt. |
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e) § 75 Inkrafttreten |
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2. § 1 wird wie folgt geändert: |
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2. unverändert |
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Nummer 1 werden die Worte "einschließlich Fernseh- und Radiotext" gestrichen. |
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bb) Nummer 5 wird gestrichen. |
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b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
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"(3) Dieses Gesetz gilt nicht für |
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1. Rundfunkprogramme, die in Kabelanlagen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen) verbreitet werden, |
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2. Mediendienste nach dem Mediendienste-Staatsvertrag. |
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In Zweifelsfällen entscheidet die Landesanstalt bei landesweiten Angeboten darüber, ob Rundfunk im Sinne des Gesetzes veranstaltet wird oder Fälle nach Satz 1 vorliegen. § 20 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt." |
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3. § 3 wird wie folgt geändert: |
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3. unverändert |
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Satz 1 wird das Wort "elektrischer" ersetzt durch das Wort "elektromagnetischer". |
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bb) In Satz 2 werden die Worte "sowie Fernseh- und Radiotext" gestrichen. |
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b) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt: |
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"Satellitenfensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programmes (Hauptprogramm) und Regionalfensterprogramme zeitlich und räumlich begrenzte Rundfunkprogramme mit im wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogrammes." |
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c) In Absatz 10 Nr. 2 werden die Worte "Fernseh- und Radiotext" gestrichen. |
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4. In § 4 Abs. 3 Satz 1 und in § 5 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "das Bundesministerium für Post und Telekommunikation" ersetzt durch die Worte "die Regulierungsbehörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes". |
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4. unverändert |
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5. § 10 erhält folgende Fassung: |
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5. unverändert |
"§ 10 |
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(1) Die Zulassung darf nur erteilt werden |
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1. einer juristischen Person des Privatrechts oder |
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2. einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist. |
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Für Fernsehen darf die Zulassung auch einer natürlichen Person erteilt werden. Für Hörfunk darf die Zulassung nur einer Veranstaltergemeinschaft aus mindestens drei Beteiligten erteilt werden. Bei Hörfunkvollprogrammen und Hörfunkspartenprogrammen mit dem Schwerpunkt Information darf an der Veranstaltergemeinschaft keiner der Beteiligten 50 % oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehaben oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluß ausüben. Als Rundfunkveranstalter kann nur zugelassen werden, wer einen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. |
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(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Person oder die Mitglieder und die gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung der juristischen Person oder Personenvereinigung |
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1. unbeschränkt geschäftsfähig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben, |
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2. gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden können. |
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Die Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragstellende die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erfüllung der einem Rundfunkveranstalter nach dem Rundfunkstaatsvertrag und den ergänzenden landesrechtlichen Regelungen obliegenden Verpflichtungen nicht besitzt. |
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(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an Antragstellende, |
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1. an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind - ausgenommen Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes sowie öffentlich-rechtliche Sparkassen, |
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2. die oder in denen Mitglieder oder die gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung zugleich gesetzliche Vertretung von in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die jeweils in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung zu diesen juristischen Personen stehen, |
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3. die oder in denen Mitglieder oder die gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung zugleich Angehörige einer gesetzgebenden Körperschaft oder Mitglieder einer Bundes- oder Landesregierung sind, |
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4. an denen politische Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind, |
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5. die oder in denen Mitglieder oder die gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung zugleich Mitglieder von Aufsichtsorganen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind, |
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6. die von in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind oder an denen diese Beteiligungen halten." |
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6. § 11 erhält folgende Fassung: |
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6. § 11 erhält folgende Fassung: |
"§ 11 |
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"§ 11 |
Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die §§ 21 bis 38 des Rundfunkstaatsvertrages." |
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Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die §§ 21 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages." |
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7. § 12 erhält folgende Fassung: |
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7. unverändert |
"§ 12 |
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(1) Für landesweites Fernsehen und für den Hörfunk gelten hinsichtlich |
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1. der Grundsätze für das Zulassungsverfahren, |
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2. der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse der Landesanstalt, |
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3. der Publizitätspflicht und sonstigen Vorlagepflichten der Veranstalter sowie |
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4. der Vertraulichkeit bei der Landesanstalt |
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die §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Dies gilt hinsichtlich § 23 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bekanntmachung die Vorlage bei der Landesanstalt tritt, bei der Dritten bei nachgewiesenem Interesse Einsicht zu gewähren ist. |
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(2) Für landesweites Fernsehen und für den Hörfunk gelten hinsichtlich |
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1. der Zurechnung von Programmen und |
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2. der Veränderung von Beteiligungsverhältnissen |
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die §§ 28 und 29 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Die Entscheidung nach § 29 Satz 5 des Rundfunkstaatsvertrages trifft die Landesanstalt. |
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(3) Ein Veranstalter darf in Schleswig-Holstein landesweit im Hörfunk und im Fernsehen jeweils bis zu drei Programme verbreiten, darunter jeweils zwei Vollprogramme. Bei der Bestimmung der zulässigen Programmzahl sind auch anderweitige deutschsprachige Programme des Veranstalters einzubeziehen, die landesweit empfangbar sind. |
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(4) Wer am Veranstalter eines landesweit verbreiteten Rundfunkvollprogramms mit 25 % und mehr, aber weniger als 50 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt ist, oder sonst maßgeblich Einfluß nehmen kann (§ 28 Abs. 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag), darf in gleichem Umfang an einem oder mit weniger als 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an drei weiteren Veranstaltern entsprechender Programme beteiligt sein oder sonst entsprechenden Einfluß ausüben. |
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(5) Von den Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 kann die Landesanstalt Ausnahmen zulassen, wenn gewährleistet ist, daß eine einseitige Einwirkung auf die Meinungsbildung durch privaten Rundfunk ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn ein innerhalb der Veranstaltergemeinschaft eingerichteter Programmbeirat, der aus Vertreterinnen und Vertretern von mindestens zwölf gesellschaftlich relevanten Gruppen besteht, entsprechend § 32 des Rundfunkstaatsvertrages wirksamen Einfluß auf die Struktur des Rundfunkprogramms ausübt. Einrichtung, Zusammensetzung und Aufsichtsbefugnisse des Programmbeirates sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen. |
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(6) Wer Tageszeitungen oder Zeitschriften mit inhaltlichem Bezug auf Schleswig-Holstein mit einer Gesamtauflage von jeweils mehr als 100.000 oder von zusammen mehr als 150.000 Exemplaren im Jahresdurchschnitt verlegt oder verbreitet und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, darf sich an zwei Veranstaltern für ein landesweites Programm mit jeweils höchstens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligen. Er darf auf den Veranstalter weder unmittelbar noch mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben. Sind bestimmte Sendeteile eines solchen Beteiligten vorgesehen, darf der entsprechende Anteil an dem jeweiligen Programm und an den Informationssendungen als Teil des Programms ebenfalls 25 % der gesamten Sendezeit nicht übersteigen; dies gilt entsprechend für Fensterprogramme. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand über Programmverwertungsrechte verfügt, ohne Verlegerin oder Verleger zu sein, und mehr als 25 % zu dem jeweiligen Programm zuliefert. |
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(7) Der Rundfunkveranstalter kann bei der Landesanstalt für sein zugelassenes Programm zur Stabilisierung der Reichweite ergänzend Übertragungskapazitäten in anderer Verbreitungstechnik beantragen, soweit der Landesanstalt solche nach § 4 zugeordnet sind und eine entsprechende Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 erfolgt ist. |
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(8) Als Programme im Sinne der Absätze 3, 4 und 6 zählen solche, die für mindestens 30 % der Bevölkerung tatsächlich empfangbar sind. § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt." |
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8. § 14 erhält folgende neue Fassung: |
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8. unverändert |
"§ 14 |
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(1) Die Landesanstalt veröffentlicht nach § 26 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von |
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1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten, |
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2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und |
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3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich. |
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(2) Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 des Rundfunkstaatsvertrages und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung nehmen. |
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(3) Die Landesanstalt veröffentlicht nach § 26 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. Die Landesanstalt fügt der Programmliste eine entsprechende Darstellung für die landesweiten Programme bei." |
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9. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation" ersetzt durch die Worte "von der Regulierungsbehörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes". |
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9. unverändert |
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10. § 16 wird wie folgt geändert: |
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10. unverändert |
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
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Nummer 3 wird gestrichen. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. |
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b) Absätze 3 bis 5 werden gestrichen. |
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c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 3 und 4. |
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d) Absatz 8 wird gestrichen. |
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11. § 17 wird wie folgt geändert: |
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11. § 17 wird wie folgt geändert: |
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "§ 16 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch die Worte "§ 16 Abs. 1 und 2". |
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a) unverändert |
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: |
"Unter mehreren Antragstellenden hat grundsätzlich jeweils Vorrang, wer als neuer, bisher in Schleswig-Holstein noch nicht tätiger Veranstalter oder mit seiner Programmqualität den größten Beitrag zur Förderung der Vielfalt erwarten läßt." |
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"Unter mehreren Antragstellenden hat grundsätzlich jeweils Vorrang, wer als neuer, bisher in Schleswig-Holstein noch nicht tätiger Veranstalter oder mit seiner Programmqualität den größten Beitrag zur Förderung der Vielfalt erwarten läßt. § 12 Abs. 7 und 8 bleiben unberührt." |
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12. In § 19 Abs. 4 wird die Angabe "§ 30 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt durch die Angabe "§ 38 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages". |
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12. unverändert |
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13. § 20 wird wie folgt geändert: |
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13. unverändert |
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "§ 16 Abs. 2 und 3" durch die Worte "§ 16 Abs. 2" ersetzt. |
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
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aa) In Nummer 1 werden die Worte "§ 16 Abs. 2 und 3" durch die Worte "§ 16 Abs. 2" ersetzt. |
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bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: |
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"2. wenn eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder der sonstigen Einflüsse vollzogen wird, die von der Landesanstalt nicht als unbedenklich bestätigt worden ist (§§ 11 und 12 in Verbindung mit § 29 des Rundfunkstaatsvertrages)," |
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cc) In Nummer 5 werden die Worte "§ 16 Abs. 6" jeweils durch die Worte "§ 16 Abs. 3" ersetzt. |
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14. § 22 wird wie folgt geändert: |
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14. unverändert |
a) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen. |
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b) Absatz 5 wird Absatz 2. |
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15. § 26 wird wie folgt geändert: |
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15. unverändert |
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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aa) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: |
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"1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130 des Strafgesetzbuches),". |
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bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Worte "zum Rassenhaß aufstacheln oder" werden gestrichen. |
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cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummer 3 bis 6. |
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b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
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"(5) Die Landesanstalt kann gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten in Richtlinien oder für den Einzelfall |
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1. Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 gestatten und |
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2. von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 abweichen. |
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Dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Sie kann gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten in Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahre freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden." |
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c) Absatz 6 wird gestrichen. |
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d) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 6 bis 8. |
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e) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung: |
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"(7) Die Landesanstalt bildet zu ihrer Beratung in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendschutzes einen aus fünf Personen bestehenden Ausschuß. Ihm gehören neben zwei Mitgliedern aus dem Medienrat drei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich des Jugendschutzes und der Jugenderziehung an. Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein. Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung." |
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16. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation" ersetzt durch die Worte "von der Regulierungsbehörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes". |
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16. unverändert |
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17. § 30 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: |
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17. unverändert |
"Auf Antrag von drei Mitgliedern des Medienrates ordnet die Landesanstalt an, daß eine Aufzeichnung oder ein Film über die Frist des Absatzes 2 hinaus bis zur Erledigung der Angelegenheit aufzubewahren oder die Wiederbeschaffung sicherzustellen ist." |
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18. In § 34 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "sind" die Worte "(Nutzerinnen und Nutzer)" eingefügt. |
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18. § 37 wird wie folgt geändert: |
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19. § 37 wird wie folgt geändert: |
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
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a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
"(2) Für die einzelnen Beiträge und die monatliche Gesamtsendezeit einer Gruppe oder Person legt die Landesanstalt allgemein eine Höchstdauer fest, die einen chancengleichen Zugang und eine Sendemöglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums für alle interessierten Gruppen und Personen eröffnet. Die Landesanstalt gewährleistet, daß keine Gruppe oder Person prägenden Einfluß innerhalb der Darbietungen des gesamten Offenen Kanals gewinnt. In einem Teil der Gesamtsendezeit des Offenen Kanals werden die Beiträge grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs verbreitet; die Landesanstalt kann unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche Abweichungen von dieser Reihenfolge zulassen. In einem anderen Teil der Gesamtsendezeit können den Gruppen und Personen zur Gestaltung einer Programmstruktur regelmäßige Sendezeiten zur Verfügung gestellt werden." |
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"(2) Für die einzelnen Beiträge und die monatliche Gesamtsendezeit einer Gruppe oder Person legt die Landesanstalt allgemein eine Höchstdauer fest, die einen chancengleichen Zugang und eine Sendemöglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums für alle interessierten Gruppen und Personen eröffnet. Die Landesanstalt gewährleistet, daß keine Gruppe oder Person prägenden Einfluß innerhalb der Darbietungen des gesamten Offenen Kanals gewinnt. Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs verarbeitet. Die Landesanstalt kann unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer Abweichungen von dieser Reihenfolge für einen Teil der Gesamtsendezeit zulassen, insbesondere um 1. Sendeblöcke aus thematisch ähnlich gelagerten Beiträgen verschiedener Nutzerinnen und Nutzer zu bilden oder2. einer Nutzerin oder einem Nutzer den festen Sendeplatz zur Verfügung zu stellen." |
b) In Absatz 5 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: |
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b) In Absatz 5 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: |
"Einzelheiten über die Gestaltung, die Programmstruktur sowie die Durchführung des Offenen Kanals und dessen Finanzierung nach § 38, regelt die Landesanstalt durch Satzung, die im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht wird. Die Landesanstalt nimmt die Aufgaben, die den Offenen Kanal betreffen und nicht dem Medienrat vorbehalten sind, durch eine Beauftragte oder einen Beauftragen der Landesanstalt wahr." |
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"Einzelheiten über die Gestaltung, insbesondere über Sendeblöcke und feste Sendeplätze sowie die Durchführung des Offenen Kanals und dessen Finanzierung nach § 38, regelt die Landesanstalt durch Satzung, die im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht wird. Die Landesanstalt nimmt die Aufgaben, die den Offenen Kanal betreffen und nicht dem Medienrat vorbehalten sind, durch eine Beauftragte oder einen Beauftragen der Landesanstalt wahr." |
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19. In § 38 Abs. 1 wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt durch die Angabe "§ 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages". |
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20. unverändert |
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20. Im Zweiten Teil wird der Abschnitt VI gestrichen. |
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21. unverändert |
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21. § 47 erhält folgende Fassung: |
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22. unverändert |
"§ 47 |
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Die Landesanstalt erläßt gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten Richtlinien zur Durchführung der §§ 26 und 43 bis 46. Mit den anderen Landesmedienanstalten stellt sie hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch." |
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22. § 50 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: |
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23. unverändert |
"In Einzelfällen kann ein Kanal zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zugeordnet werden, soweit und solange dadurch unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Absätzen 1 und 2 der Programmvielfalt eher entsprochen werden kann." |
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23. Der Fünfte Teil erhält folgende Fassung: |
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24. Der Fünfte Teil erhält folgende Fassung: |
"Fünfter Teil |
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"Fünfter Teil |
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz besteht die am 1. Juni 1985 errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesanstalt) mit Sitz in der Landeshauptstadt Kiel. Sie führt die Bezeichnung "Unabhängige Landesanstalt für das Rundfunkwesen (ULR)". |
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unverändert |
(2) Die Landesanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie führt das kleine Landessiegel. |
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(3) Die Organe der Landesanstalt sind |
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1. der Medienrat, |
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2. die Direktorin oder der Direktor. |
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§ 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. |
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§ 53 |
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§ 53 |
(1) Die Landesanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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(1) Die Landesanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: |
1. Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk, |
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1. unverändert |
2. Programmaufsicht und Anordnung von Maßnahmen insbesondere zur Sicherung der Meinungsvielfalt, |
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2. unverändert |
3. Erteilung und Widerruf der Genehmigung zur Weiterverbreitung sowie Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen, |
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3. unverändert |
4. Beratung der Rundfunkveranstalter und Förderung der Medienkompetenz, |
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4. Beratung der Rundfunkveranstalter, |
5. Erlaß von Satzungen und Richtlinien, |
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5. unverändert |
6. Trägerschaft und Durchführung des Offenen Kanals einschließlich dessen Finanzierung, |
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6. unverändert |
7. Verwirklichung der Medienforschung, |
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7. unverändert |
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8. Förderung der rundfunkorientierten Medienkompetenz, |
8. Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten, |
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9. unverändert |
9. Förderung von technischer Rundfunkinfrastruktur und von Projekten neuartiger Rundfunkübertragungstechniken. |
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10. unverändert |
(2) Ferner ist die Landesanstalt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen im Rahmen ihres Haushalts berechtigt zur finanziellen Förderung von |
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(2) unverändert |
1. gemeinnützigen Organisationen mit kultureller oder pädagogischer Ausrichtung im audiovisuellen Bereich, insbesondere solcher, die der Förderung kultureller Filmarbeit dienen, |
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2. nicht auf Gewinn abzielenden Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung im audiovisuellen Bereich und im Journalismus. |
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Sie kann ihnen auch produktionstechnische Einrichtungen der Landesanstalt (§ 38 Abs. 2) zur Verfügung stellen. § 73 Abs. 4 bleibt unberührt. |
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§ 54 |
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§ 54 |
(1) Der Medienrat besteht aus neun Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder müssen Frauen sein. Für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitgliedes werden zwei Ersatzmitglieder gewählt, und zwar eine Frau und ein Mann. Die Vertretung soll jeweils das Ersatzmitglied gleichen Geschlechts übernehmen. |
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(1) unverändert |
(2) Die Wahl des Medienrates erfolgt durch den Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Mitglieder des Medienrates werden für eine Amtszeit gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. |
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(2) unverändert |
(3) Für die Wahl des Medienrates sind vorschlagsberechtigt: 1. die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,2. die Römisch-Katholische Kirche,3. die Jüdischen Kultusgemeinden,4. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordmark, |
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(3) Für die Wahl des Medienrates ist jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation und Vereinigung von überörtlicher Bedeutung vorschlagsberechtigt. In dem Vorschlag ist darzulegen, daß die Vorgeschlagenen die Eignung nach Absatz 6 haben und daß keine Unvereinbarkeit nach § 56 Abs. 4 besteht. |
5. die Deutsche Angestelltengewerkschaft, Landesverband Schleswig-Holstein, |
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6. der Schleswig-Holsteinische Journalistenverband e. V., |
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7. der Deutsche Beamtenbund, Landesbund Schleswig-Holstein, |
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8. der Deutsche Bundeswehrverband e. V., Landesverband Nord, |
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9. der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V., Landesgruppe Schleswig-Holstein, |
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10. die Landesvereinigung der schleswig-holsteinischen Unternehmensverbände, |
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11. die Industrie- und Handelskammern, |
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12. die Kammern der freien Berufe, |
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13. der Wirtschaftsverband Handwerk Schleswig-Holstein e. V., |
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14. die Handwerkskammern, |
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15. der Bauernverband Schleswig-Holstein e. V., |
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16. der Schleswig-Holsteinische Bauernbund e. V., |
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17. die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e. V., |
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18. die kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein, |
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19. der Landessportverband Schleswig-Holstein e. V., |
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20. die in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e. V. zusammengeschlossenen Verbände, |
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21. der Landesjugendring Schleswig-Holstein e. V., |
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22. der Landesfrauenrat Schleswig-Holstein, |
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23. die Landeselternbeiräte, |
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24. der Verband Schleswig-Holsteinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., |
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25. der Deutsche Mieterbund, Landesverband Schleswig-Holstein e. V., |
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26. der Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein e. V., |
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27. der Landeskulturverband Schleswig-Holstein e. V., |
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28. der Bund für Umwelt und Naturschutz, |
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29. der Sydslesvigsk Forening e. V., |
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30. die im Deutschen Grenzausschuß Schleswig e. V. zusammengeschlossenen Grenzvereine, |
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31. der Schleswig-Holsteinische Heimatbund, |
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32. der Landesseniorenrat, |
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33. die Europa-Union Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein e. V., |
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34. die Landesarbeitsgemeinschaft der hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsstellen/Frauenbüros in Schleswig-Holstein, |
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35. der Landesmusikrat Schleswig-Holstein e. V., |
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36. der Zeitungsverlegerverband Schleswig-Holstein e. V., |
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37. die IG Medien, |
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38. die Konferenz Schleswig-Holsteinischer Hochschulen, |
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39. der Bundesverband bildender Künstler, Sektion Schleswig-Holstein, |
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40. der Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Schleswig-Holstein. |
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Jede Organisation oder Gruppe von Organisationen ist berechtigt, jeweils oder gemeinsam mit anderen Organisationen oder Gruppen einen Vorschlag zu unterbreiten. Ein Vorschlag muß zwei Personen, und zwar jeweils eine Frau und einen Mann umfassen. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der jeweiligen Organisation oder Gruppe von Organisationen aufgrund ihrer Zusammensetzung ein entsprechender Vorschlag regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist bei Einreichung eines Vorschlages schriftlich zu begründen. |
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(4) Der Landtag hat rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Medienrates die Frist (Ausschlußfrist) zur Einreichung der Vorschläge bekanntzumachen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. |
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(4) unverändert |
(5) Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, ist das Ersatzmitglied gleichen Geschlechts für den Rest der Amtszeit Nachfolgerin oder Nachfolger. Aus den bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Vorschlägen nach Absatz 3 ist ein neues zweites Ersatzmitglied zu wählen. Der Medienrat teilt dem Landtag das Ausscheiden des Mitgliedes mit. |
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(5) unverändert |
(6) Die Mitglieder des Medienrates sollen als Sachverständige besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, Medienwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Medienpädagogik, der Rundfunktechnik, des Journalismus oder sonstiger Medienbereiche nachweisen. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. |
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(6) unverändert |
(7) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder kann der Landtag Mitglieder des Medienrates oder Ersatzmitglieder abberufen, wenn sie |
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(7) unverändert |
1. ihre Pflichten gröblich verletzen oder |
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2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können. |
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(8) Die Mitglieder haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind hierbei an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. |
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(8) unverändert |
(9) Die Mitglieder des Medienrates dürfen an der Ausübung ihrer Aufgaben nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist es unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. |
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(9) unverändert |
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§ 55 |
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§ 55 |
(1) Der Medienrat überwacht die Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors. Er hat ferner insbesondere folgende Aufgaben: |
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(1) Der Medienrat überwacht die Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors. Er nimmt alle der Landesanstalt zustehenden Aufgaben wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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1. Benennung der Beiratsmitglieder in der Einrichtung nach § 73 Abs. 3, sofern die Benennung der Landesanstalt zusteht, |
1. Entscheidungen über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung, bei Änderung einer Zulassung sowie Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages, |
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2. unverändert |
2. Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen und über Programmbeschwerden, |
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3. unverändert |
3. Entscheidungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, |
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4. unverändert |
4. Entscheidungen zur Festlegung des Kanalbelegungsplanes, |
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5. unverändert |
5. Erlaß von Satzungen, Richtlinien und Förderrichtlinien, |
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6. unverändert |
6. Zustimmung zur inhaltlichen Ausgestaltung von Vorhaben der Medienforschung, |
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7. unverändert |
7. Entscheidungen über die Genehmigung der Änderung des Programmschemas nach Zulassung, |
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8. unverändert |
8. Entscheidungen über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, |
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(entfällt) |
9. Genehmigung des Haushaltsplanes der Landesanstalt, |
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9. Genehmigung des Haushaltsplanes der Landesanstalt, |
10. Ausschreibung von technischen Übertragungskapazitäten, die der Landesanstalt zugeordnet worden sind, |
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10. Ausschreibungen von technischen Übertragungskapazitäten, die der Landesanstalt zugeordnet worden sind, und von Pilotprojekten sowie von Betriebsversuchen nach § 74, |
11. Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von leitenden Bediensteten und von Bediensteten des Büros des Medienrates in der Landesanstalt, |
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11. Entscheidungen über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von leitenden Bediensteten und von Bediensteten des Büros des Medienrates in der Landesanstalt, |
12. Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als DM 100.000,- eingegangen werden, |
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12. Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 100.000 DM eingegangen werden, |
13. Zustimmung zu Maßnahmen der finanziellen Förderung nach § 53 Abs. 2, |
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13. unverändert |
14. Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors, |
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14. unverändert |
15. Entlastung der Direktorin oder des Direktors, |
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15. unverändert |
16. Entscheidung über rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 1 Abs. 3, |
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16. Entscheidungen über rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2, |
17. Information der Öffentlichkeit über die Arbeit des Medienrates. |
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17. unverändert |
(2) Der Medienrat entscheidet auch über Widersprüche. Die Entscheidungen über Programmbeschwerden (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2) kann der Medienrat generell oder für bestimmte Fälle einem Ausschuß übertragen. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 10 und 16 kann er generell oder für bestimmte Fälle der Direktorin oder dem Direktor übertragen. |
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(2) Der Medienrat entscheidet auch über Widersprüche. Die Entscheidungen über Programmbeschwerden (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3) kann der Medienrat generell oder für bestimmte Fälle einem Ausschuß übertragen. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 10, 16 und 17 kann er generell oder für bestimmte Fälle der Direktorin oder dem Direktor übertragen. |
(3) Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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(3) Der Medienrat beschließt im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor eine Geschäftsordnung für die Landesanstalt, die im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere Regelungen über die Aufgaben und Zuständigkeitsverteilung zwischen Medienrat und Direktorin oder Direktor enthält. |
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§ 56 |
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§ 56 |
(1) Die Amtszeit des Medienrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrates weiter. |
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(1) unverändert |
(2) Der Medienrat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er kann diese abberufen. |
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(2) unverändert |
(3) Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt. Die Reisekostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des Bundesreisekostenrechts. |
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(3) unverändert |
(4) Mitglied kann nicht sein, wer |
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(4) Mitglied kann nicht sein, wer |
1. die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landeswahlgesetzes nicht erfüllt, |
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1. unverändert |
2. nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Landeswahlgesetzes nicht wählbar ist, |
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2. unverändert |
3. Mitglied des Europäischen Parlaments, der Kommission der Europäischen Union oder Beamter oder Bediensteter der Institutionen der Europäischen Union oder ihr angegliederter fachlicher Gremien ist, einem Gesetzgebungsorgan oder der Regierung des Bundes oder eines Landes angehört oder als Beamter, Angestellter oder Arbeitnehmer im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gebietskörperschaft oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht mit Ausnahme von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, |
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3. Mitglied des Europäischen Parlaments, der Kommission der Europäischen Union oder Bediensteter der Institutionen der Europäischen Union oder ihr angegliederter fachlicher Gremien ist, einem Gesetzgebungsorgan oder der Regierung des Bundes oder eines Landes angehört oder Bedienstete oder Bediensteter des Bundes, eines Landes, einer Gebietskörperschaft oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist mit Ausnahme von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, |
4. den Aufsichtsorganen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt angehört oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer solchen steht oder für diese als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12 a des Tarifvertragsgesetzes tätig ist, |
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4. unverändert |
5. zu einem Rundfunkveranstalter oder zu dem Träger einer technischen Übertragungseinrichtung oder zu einem an diesen maßgeblich Beteiligten in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, von diesem abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist, |
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5. unverändert |
6. wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des Medienrates gefährden. |
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6. unverändert |
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§ 57 |
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§ 57 |
(1) Die Sitzungen des Medienrates sind nicht öffentlich. |
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(1) unverändert |
(2) Der Medienrat veranstaltet halbjährlich Fachtagungen mit öffentlicher Fragestunde zu seiner Arbeit. |
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(2) unverändert |
(3) Der Medienrat kann zur Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse einrichten. § 26 Abs. 7 bleibt unberührt. |
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(3) unverändert |
(4) Der Medienrat entscheidet über die Teilnahme der Direktorin oder des Direktors an den Sitzungen des Medienrates. |
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(4) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Medienrates teil. |
(5) Näheres zu den Absätzen 1 bis 4 wird durch Satzung bestimmt. |
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(5) unverändert |
(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Medienrates eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter ist jederzeit zu hören. |
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(6) unverändert |
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§ 58 |
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§ 58 |
(1) Der Medienrat ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. |
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unverändert |
(2) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Medienrat beschlußfähig, wenn zu einer wegen Beschlußunfähigkeit aufgehobenen Sitzung unter ausdrücklichem Hinweis hierauf innerhalb einer angemessenen Frist erneut geladen wird. |
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(3) Der Medienrat faßt Beschlüsse |
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1. nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 5, 7, 9 und 14 mit einer Mehrheit von mindestens fünf Mitgliedern, |
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2. im übrigen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
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(4) Entscheidet der Medienrat über einen Widerspruch (§ 55 Abs. 2 Satz 1), ist die für die Ausgangsentscheidung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich. |
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§ 59 |
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§ 59 |
(1) Die Direktorin oder der Direktor ist hauptamtlich tätig und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Sie oder er darf nicht dem Medienrat angehören. Sie oder er wird vom Medienrat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie oder er kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die oder der Vorsitzende des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor ab und nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber dieser oder diesem wahr. |
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unverändert |
(2) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Landesanstalt und vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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1. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des Medienrates, |
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2. Wahrnehmung der Aufgaben der Landesanstalt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 sowie der durch Satzung übertragenen Aufgaben, |
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3. Programmbeobachtung und Vorbereitung von Aufsichtsmaßnahmen, |
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4. Beratung der Rundfunkveranstalter, |
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5. Aufstellung des Haushaltsplanes, |
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6. Betreuung von Vorhaben, die von der Landesanstalt finanziell gefördert werden, |
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7. Entscheidung über die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung zur Weiterverbreitung sowie über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen, |
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8. Wahrnehmung der Mitgliedschaft in der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) im Benehmen mit dem Medienrat, |
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9. Untersagung der Veranstaltung von Rundfunk ohne Zulassung, |
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10. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. |
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(3) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Angestellten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahr. |
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(4) Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Direktorin oder des neuen Direktors weiter. |
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§ 60 |
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§ 60 |
(1) Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes hat die Landesanstalt die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu wahren. |
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unverändert |
(2) Für die Landesanstalt gelten die §§ 105 bis 107 und 109 bis 111 der Landeshaushaltsordnung entsprechend. Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde und des Landesrechnungshofes. |
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(3) Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft kann die Landesanstalt Rücklagen für besondere mittelfristige Projekte oder Investitionen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die jährliche Zuführung auf Rücklagen darf insgesamt 5 % der jährlichen Einnahmen nach § 61 Abs. 1 nicht übersteigen. Grund, Ansammlungshöhe und -zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan zu begründen. |
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(4) Das Nähere zur Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung sowie zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Landesanstalt durch Satzung. |
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§ 61 |
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§ 61 |
(1) Die Landesanstalt deckt ihren Finanzbedarf durch einen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages, Rundfunkabgaben, Verwaltungsgebühren und Auslagenersatz, Einnahmen aus Bußgeldern nach § 72 Abs. 4 sowie sonstige Einnahmen. Diese Einnahmen werden gleichrangig verwendet, soweit nicht nach § 53 Abs. 2, § 72 Abs. 4 Satz 2 und § 73 Abs. 4 eine besondere Zweckbestimmung gilt. |
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unverändert |
(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. |
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(3) Die Landesanstalt kann von einem Rundfunkveranstalter, der seine Programme ganz oder teilweise durch Werbung oder Entgelte finanziert, jährlich eine Rundfunkabgabe erheben. Die Rundfunkabgabe darf nicht mehr als 3 % der Bruttoeinnahmen aus Werbung und Entgelten oder des Ihnen entsprechenden Wertes anderer wirtschaftlicher Vorteile betragen. |
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(4) Das Nähere über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen sowie die Rundfunkabgabe regelt die Landesanstalt durch Satzung. |
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§ 62 |
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§ 62 |
(1) Die Veranstaltung von Rundfunk und der Offene Kanal sowie die Weiterverbreitung von Programmen nach diesem Gesetz sollen regelmäßig durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung wissenschaftlich untersucht werden. Die Aufträge dazu erteilt die Landesanstalt. Sie legt Fragestellungen und Methoden der Untersuchungen fest und veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse. Sie soll dabei mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen anderer Länder zusammenarbeiten. Die Landesanstalt gewährleistet die Unabhängigkeit der Kommunikationsforschung. |
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unverändert |
(2) Die Untersuchungen sollen zu unterschiedlichen Themen vorgenommen werden. In diese Themen sollen einbezogen werden: |
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1. die Auswirkungen auf die einzelne Person und die Familie, vor allem auf Kinder und Jugendliche, |
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2. die Entwicklung und Arbeitsweise der Rundfunkveranstalter sowie die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, |
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3. die Wechselwirkungen mit der Entwicklung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Presse und des Films. |
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Anhand der Forschungsergebnisse sollen Möglichkeiten untersucht werden, etwaigen nachteiligen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen einschließlich solche der Pädagogik, insbesondere der Medienpädagogik, entgegenzuwirken. |
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(3) Die Rundfunkveranstalter sowie die Betreiberinnen und Betreiber der Kabelanlagen haben den Einrichtungen der Kommunikationsforschung bei Untersuchungen, die mit Mitteln der Landesanstalt durchgeführt oder sonst von ihr gefördert werden, die für die Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesanstalt." |
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24. §§ 63 bis 66 werden gestrichen. |
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25. unverändert |
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25. § 71 wird gestrichen. |
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26. unverändert |
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26. § 72 wird wie folgt geändert: |
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27. § 72 wird wie folgt geändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: |
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aa) unverändert |
"2. entgegen § 11 oder § 12 in Verbindung mit § 29 des Rundfunkstaatsvertrages geplante Veränderungen nicht anmeldet; dies gilt auch für die am Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten," |
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bb) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt: |
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bb) unverändert |
"3. Sendungen entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 130 des Strafgesetzbuches (StGB) unzulässig sind," |
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cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. Dabei werden die Worte "§ 26 Abs. 1 Nr. 1" durch "§ 26 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. |
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cc) unverändert |
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5; dabei werden die Worte "§ 26 Abs. 1 Nr. 2" durch "§ 26 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt. |
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dd) unverändert |
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6; dabei werden die Worte "§ 26 Abs. 1 Nr. 3" durch "§ 26 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt. |
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ee) unverändert |
ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7; dabei werden die Worte "§ 26 Abs. 1 Nr. 4" durch "§ 26 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. |
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ff) unverändert |
gg) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8; dabei werden die Worte "§ 26 Abs. 1 Nr. 5" durch "§ 26 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt. |
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gg) unverändert |
hh) Die bisherigen Nummern 8 bis 24 werden die Nummern 9 bis 25. |
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hh) Die bisherigen Nummern 8 bis 24 werden die Nummern 9 bis 25; in der neuen Nummer 25 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. |
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ii) Folgende neue Nummern 26 und 27 werden angefügt: |
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"26. entgegen § 51 Abs. 2 die Rangfolge für die Weiterverarbeitung gemäß § 50 nicht beachtet," |
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27. entgegen § 43 Abs. 6 Schleichwerbung ausstrahlt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
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b) unverändert |
aa) Nummer 1 wird gestrichen. |
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bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende Fassung: |
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"1. entgegen § 16 Abs. 3 das Programmschema ohne Beteiligung der Landesanstalt ändert," |
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cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. |
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dd) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. |
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ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 3. |
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c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "§ 73 Abs. 2 Satz 3" durch die Worte "§ 73 Abs. 4" ersetzt. |
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27. § 73 erhält folgende Fassung: |
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28. § 73 erhält folgende Fassung: |
"§ 73 |
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"§ 73 |
(1) Die Landesanstalt erhält 80 % des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages, der sich nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 18. November 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 686) bemißt. Sie verwendet ihren Anteil |
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(1) unverändert |
1. für die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten, |
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2. für die Durchführung des Offenen Kanals (Bürgerfunk) und |
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3. im Rahmen der Erforderlichkeit bis zum 31. Dezember 2000 für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken. |
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(2) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 20 % des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages und die Mittel zu, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet sie im Rahmen seiner Aufgaben zur Förderung |
|
(2) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 20 % des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages und die Mittel zu, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet sie im Rahmen seiner Aufgaben zur Förderung |
1. von Auftragsproduktionen in den Bereichen Film, Fernsehen und Hörfunk, und zwar mit dem Ziel der einmaligen Verwertung in seinem Programm, |
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1. von Auftrags- und Koproduktionen in den Bereichen Film, Fernsehen und Hörfunk, und zwar mit dem Ziel der einmaligen Verwertung in seinem Programm, |
2. von freien Produktionen in den Bereichen Film, Fernsehen und Hörfunk, |
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2. unverändert |
3. von nicht auf Gewinn abzielenden Einrichtungen und Projekten zur Aus- und Fortbildung im Bereich der Rundfunkproduktion und des Journalismus. |
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3. von nicht auf Gewinn abzielenden Einrichtungen und Projekten zur Aus- und Fortbildung in den audiovisuellen Medien, insbesondere im Bereich der Rundfunkproduktion. |
Die Produktionen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sollen von schleswig-holsteinischen Produzentinnen und Produzenten oder von anderen Produzentinnen und Produzenten in Schleswig-Holstein durchgeführt werden. Die Förderung nach Satz 2 Nr. 3 hat die Belange Schleswig-Holsteins zu berücksichtigen. Der NDR-Staatsvertrag bleibt unberührt. |
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Die Produktionen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sollen von schleswig-holsteinischen Produzentinnen und Produzenten oder von anderen Produzentinnen und Produzenten in Schleswig-Holstein durchgeführt werden. Die Förderung nach Satz 2 Nr. 3 hat die Belange Schleswig-Holsteins zu berücksichtigen. Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk bleibt unberührt. |
(3) Der Norddeutsche Rundfunk unterhält für den Zweck nach Absatz 2 eine Förderungseinrichtung, die eine Einrichtung des privaten Rechts sein kann. Bei der Förderungseinrichtung ist ein Beirat einzurichten, dem mehrheitlich fachkundige Mitglieder aus dem kulturellen Bereich Schleswig-Holsteins, darunter auch aus dem Bereich der freien Produzentinnen und Produzenten angehören sollen. Die Fördermaßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des Beirats. Die Förderungseinrichtung kann mit entsprechenden Einrichtungen in den norddeutschen Ländern zusammenarbeiten oder sich zusammenschließen. Sätze 2 und 3 gelten auch im Falle eines Zusammenschlusses entsprechend. Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt. |
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(3) Der Norddeutsche Rundfunk unterhält für den Zweck nach Absatz 2 eine Förderungseinrichtung, die eine Einrichtung des privaten Rechts sein kann. Bei der Einrichtung ist ein Beirat mit sechs Mitgliedern einzurichten, dem mehrheitlich fachkundige unabhängige Mitglieder aus dem kulturellen Bereich Schleswig-Holsteins, darunter auch eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der freien Produzenten und eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der kulturellen Filmarbeit angehören sollen. Jeweils ein Drittel der Mitglieder des Beirats werden vom Norddeutschen Rundfunk sowie von der Landesanstalt benannt. Die Benennung eines weiteren Drittels der Mitglieder erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Norddeutschen Rundfunk und der Landesanstalt. Die Fördermaßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des Beirats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Förderungseinrichtung kann mit entsprechenden Einrichtungen in den norddeutschen Ländern zusammenarbeiten oder sich zusammenschließen. Sätze 2 bis 5 gelten auch im Falle eines Zusammenschlusses entsprechend. Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt. |
(4) Die Landesanstalt kann sich mit eigenen finanziellen Mitteln aus der Rundfunkabgabe und den Einnahmen aus Bußgeldern nach § 72 Abs. 4 an der Förderungseinrichtung nach Absatz 3 beteiligen." |
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(4) Die Landesanstalt beteiligt sich mit eigenen finanziellen Mitteln aus der Rundfunkabgabe und den Einnahmen aus Bußgeldern nach § 72 Abs. 4 an der Förderungseinrichtung nach Absatz 3." |
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29. Folgender § 74 wird eingefügt: |
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"§ 74 |
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(1) Die Durchführung zeitlich befristeter und regional begrenzter Pilotprojekte sowie Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Mediendiensten sind zulässig. Im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung genannten Versuchsziele entsprechend. |
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(2) Die Landesanstalt soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche sowie nach deren Abschluß eine jeweilige Auswertung verlangen." |
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30. Der bisherige § 74 wird § 75. |
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Artikel 2 |
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Artikel 2 |
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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. |
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(1) unverändert |
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(2) Der Landtag wählt die Mitglieder des Medienrates innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
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(2) Der Landtag wählt die Mitglieder des Medienrates innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
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(3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Vorstandes endet mit dem ersten Zusammentritt des Medienrates. Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Vorstand nimmt bis zum Ende seiner Amtszeit die Aufgaben des Medienrates wahr. |
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(3) Die konstituierende Sitzung des Medienrates, zu der sein ältestes Mitglied einlädt, findet im Juni 2000 statt. Mit dem ersten Zusammentreten des Medienrates enden die Amtszeiten der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Anstaltsversammlung und des Vorstandes. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt die Anstaltsversammlung die Aufgaben nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 14 und 16 und der Vorstand die Aufgaben nach § 55 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und 15 wahr. |
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(4) Die Amtszeit der amtierenden Anstaltsversammlung endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
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(entfällt) |