Drucksache 14/2424

99-10-06

 

Bericht- und Beschlussempfehlung

des Innen- und Rechtsausschusses


Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz

Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 14/2264

 

Der Innen- und Rechtsausschuss hat den ihm durch Plenarbeschluß vom 8. Juli 1999 überwiesenen Gesetzentwurf in zwei Sitzungen, zuletzt am 6. Oktober 1999, beraten.

Er empfiehlt dem Landtag einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Klaus-Peter Puls

Stellvertretender Vorsitzender

 

Gesetz zur Errichtung des
Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz

 

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:

 

Ausschußvorschlag:

 

 

 

§ 1
Errichtung und Rechtsform

 

§ 1
Errichtung und Rechtsform

(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen "Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz" eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sitz der Anstalt ist die Landeshauptstadt Kiel.

 

unverändert

(2) Die Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt das kleine Landessiegel.

 

 

(3) Die Dienststelle im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) "Landesbeauftragter für den Datenschutz beim Schleswig-Holsteinischen Landtag" wird aufgelöst.

 

 

 

 

 

§ 2
Trägerschaft, Anstaltslast und Gewährträgerhaftung

 

§ 2
Trägerschaft, Anstaltslast und Gewährträgerhaftung

(1) Träger der Anstalt ist das Land Schleswig-Holstein.

 

(1) unverändert

(2) Für Verbindlichkeiten der Anstalt haftet der Anstaltsträger Dritter gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt möglich ist.

 

(2) unverändert

(3) Der Anstaltsträger stellt sicher, daß die Anstalt ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt.

 

(3) Der Anstaltsträger stellt sicher, daß die Anstalt ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann.

 

 

 

§ 3
Aufgabenübergang

 

§ 3
Aufgabenübergang

Die am 31. Dezember 1999 dem bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages eingerichteten Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie der Datenschutzaufsichtsbehörde im Innenministerium obliegenden Aufgaben gehen am 1. Januar 2000 auf die Anstalt über.

 

Die am 30. Juni 2000 dem bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages eingerichteten Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie der Datenschutzaufsichtsbehörde im Innenministerium obliegenden Aufgaben gehen am 1. Juli 2000 auf die Anstalt über.

 

 

 

§ 4
Organ

 

§ 4
Organ

(1) Organ der Anstalt ist der Vorstand.

 

unverändert

(2) Der Vorstand besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt. Sie oder er führt die Bezeichnung "Landesbeauftragte für Datenschutz" oder "Landesbeauftragter für Datenschutz".

 

 

(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für Datenschutz führt die Geschäfte der Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. In ihrem oder seinem Verhinderungsfalle vertritt die oder der stellvertretende Landesbeauftragte für Datenschutz die Anstalt und führt deren Geschäfte.

 

 

 

 

 

§ 5
Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz

 

§ 5
Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz

(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

 

(1) unverändert

(2) Vorschlagsberechtigt ist die Landesregierung. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz das Amt bis zur Neuwahl weiter.

 

(2) Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz das Amt bis zur Neuwahl weiter.

(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit.

 

(3) unverändert

(4) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann jederzeit die Entlassung verlangen.

 

(4) unverändert

(5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der in der Anstalt beschäftigten Beamtinnen und Beamten.

 

(5) unverändert

(6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter und ernennt die Beamtinnen oder Beamten der Anstalt.

 

(6) unverändert

 

 

 

§ 6
Aufgaben des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz

 

§ 6
Aufgaben des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz

(1) Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen, auf die das Landesdatenschutzgesetz Anwendung findet. Die Gerichte und der Landesrechnungshof unterliegen seiner Kontrolle, soweit sie nicht in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden.

 

(1) unverändert

(2) Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes über nichtöffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

(2) unverändert

(3) Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz berät die obersten Landesbehörden sowie die sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes und der damit zusammenhängenden Datenverarbeitungstechniken sowie der Sozialverträglichkeit. Zu diesem Zweck können Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes gegeben werden. Auf Anforderungen des Landtages, des Eingabenausschusses des Landtages oder einer obersten Landesbehörde soll das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.

 

(3) Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz berät die obersten Landesbehörden sowie die sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes und der damit zusammenhängenden Datenverarbeitungstechniken sowie deren Sozialverträglichkeit. Zu diesem Zweck können Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes gegeben werden. Auf Anforderungen des Landtages, des Eingabenausschusses des Landtages oder einer obersten Landesbehörde soll das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.

(4) Auf Anforderung des Landtages, einzelner Fraktionen des Landtages oder der Landesregierung hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Es legt dem Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

 

(4) unverändert

(5) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.

 

(5) unverändert

 

 

 

§ 7
Aufsicht

 

§ 7
Aufsicht

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben in Unabhängigkeit war. Es unterliegt der Rechtsaufsicht des Innenministeriums, soweit es die Datenschutzkontrolle im nichtöffentlichen Bereich durchführt. § 127 der Gemeindeordnung ist nicht anwendbar.

 

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben in Unabhängigkeit wahr. Es unterliegt der Rechtsaufsicht des Innenministeriums nur, soweit es die Datenschutzkontrolle im nichtöffentlichen Bereich durchführt. § 127 der Gemeindeordnung ist nicht anwendbar.

 

 

 

§ 8
Satzung

 

§ 8
Satzung

Der Vorstand ist zum Erlaß und Änderung der Satzung befugt.

 

unverändert

 

 

 

§ 9
Beirat

 

§ 9
Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Vorstand der Anstalt berät. Das Nähere regelt die Satzung.

 

unverändert

 

 

 

§ 10
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

 

§ 10
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der am 31. Dezember 1999 beim Landesbeauftragten für den Datenschutz tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten vom Land Schleswig-Holstein auf das Unabhängige Landeszentrum über. Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich nach Verkünden dieses Gesetzes mitzuteilen.

 

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der am 30. Juni 2000 beim Landesbeauftragten für den Datenschutz tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten vom Land Schleswig-Holstein auf das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz über. Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen.

(2) Für die Beschäftigten nach Absatz 1 gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Das Recht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz, für seine Beschäftigen Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die ab 1. Januar 2000 eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zu ihrer Ausbildung Beschäftigen die nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden.

 

(2) Für die Beschäftigten nach Absatz 1 gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Das Recht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz, für seine Beschäftigen Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die ab 1. Juli 2000 eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zu ihrer Ausbildung Beschäftigen die nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden.

(3) Für die Beschäftigen nach Absatz 1 werden die beim Land Schleswig-Holstein in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz zurückgelegt worden wären.

 

(3) unverändert

(4) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, daß die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

 

(4) unverändert

 

 

 

§ 11
Beamtinnen und Beamte

 

§ 11
Beamtinnen und Beamte

Die Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein, die am 31. Dezember 1999 beim Landesbeauftragten für den Datenschutz ihren Dienst ausgeübt haben, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Dienst des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz nach § 1 übernommen.

 

Die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein, die am 30. Juni 2000 beim Landesbeauftragten für den Datenschutz ihren Dienst ausgeübt haben, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2000 nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Dienst des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz nach § 1 übernommen.

 

 

 

§ 12
Übergangsregelungen

 

§ 12
Übergangsregelungen

(1) Der bisherige Landesbeauftragte für den Datenschutz wird bis zum Ablauf seiner Wahlzeit im Jahre 2004 Landesbeauftragter für Datenschutz nach diesem Gesetz. Eine erneute Wiederwahl ist ausgeschlossen.

 

(1) unverändert

(2) Der beim Landesbeauftragten für den Datenschutz gewählte Personalrat bleibt vorbehaltlich der §§ 20 und 21 des MBG Schl.-H. über den 31. Dezember 1999 bis zum Ablauf seiner regelmäßigen Amtszeit nach § 19 Abs. 1 des MBG Schl.-H. bestehen. Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen und Vereinbarungen nach § 59 MBG Schl.-H. gelten ab 1. Januar 2000 bis zum Abschluß neuer Dienstvereinbarungen in dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz fort.

 

(2) Der beim Landesbeauftragten für den Datenschutz gewählte Personalrat bleibt vorbehaltlich der §§ 20 und 21 des MBG Schl.-H. über den 30. Juni 2000 bis zum Ablauf seiner regelmäßigen Amtszeit nach § 19 Abs. 1 des MBG Schl.-H. bestehen. Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen und Vereinbarungen nach § 59 MBG Schl.-H. gelten ab 1. Juli 2000 bis zum Abschluß neuer Dienstvereinbarungen in dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz fort.

(3) Die beim Landesbeauftragten für den Datenschutz bestellte Gleichstellungsbeauftragte und gewählte Schwerbehindertenvertretung bleiben über den 31. Dezember 1999 hinaus bis zur Neubestellung oder Neuwahl im Amt. Die Gleichstellungsbeauftragte der Anstalt ist unverzüglich, spätestens bis zum 31. Januar 2000, zu bestellen.

 

(3) Die beim Landesbeauftragten für den Datenschutz bestellte Gleichstellungsbeauftragte und gewählte Schwerbehindertenvertretung bleiben über den 30. Juni 2000 hinaus bis zur Neubestellung oder Neuwahl im Amt. Die Gleichstellungsbeauftragte der Anstalt ist unverzüglich, spätestens bis zum 31. Juli 2000, zu bestellen.

 

 

 

§ 13
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

 

§ 13
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Der Landesdatenschutzgesetz vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 291), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

 

unverändert

 

 

 

1. In § 7 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" durch die Worte "Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz" ersetzt.

 

 

 

 

 

2. In § 8 Abs. 1 Satz 4 und § 13 werden die Worte "der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Worte "dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz" ersetzt.

 

 

 

 

 

3. In § 8 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "ihr oder" gestrichen.

 

 

 

 

 

4. In § 14 Abs. 1 letzter Satz sind die Worte "die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" durch die Worte "das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz" zu ersetzen.

 

 

 

 

 

5. In § 17 Abs. 1 Nr. 4 sind die Worte "der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" zu ersetzen durch die Worte "des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz".

 

 

 

 

 

6. In § 18 Abs. 5 sind die Worte "die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Worte "das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz" zu ersetzen.

 

 

 

 

 

7. Abschnitt IV erhält folgende Überschrift:

 

 

"Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz"

 

 

 

 

 

8. §§ 22 und 23 werden gestrichen.

 

 

 

 

 

9. § 24 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" durch die Worte "Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz" ersetzt.

 

 

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "sie oder er" durch das Wort "es" ersetzt.

 

 

 

 

 

10. § 25 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Absatz 1 werden die Worte "die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" ersetzt durch die Worte "das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz".

Die Worte "sie oder er" werden durch das Wort "es" ersetzt.

 

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

 

aa) In Satz 1 werden die Worte "die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" ersetzt durch die Worte "das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz" eingefügt. Die Worte "ihr oder" werden gestrichen.

 

 

bb) In Satz 2 werden die Worte "sie oder er" durch das Wort "es" ersetzt.

 

 

c) In Absatz 3 werden die Worte "sie oder er" durch das Wort "es" ersetzt.

 

 

d) In Absatz 4 werden die Worte "der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Worte "des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz" ersetzt.

 

 

e) In Absatz 5 werden die Worte "Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" durch die Worte "Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz" ersetzt.

 

 

 

 

 

11. § 26 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

 

 

"Anrufung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz"

 

 

b) In Satz 1 werden die Worte "die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz" ersetzt durch die Worte "das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz". Die Worte "der Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegenden Stellen" werden ersetzt durch die Worte "öffentliche Stelle, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,"

 

 

 

 

 

12. § 27 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und ihre und seine Beauftragten" durch die Worte "das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz" und das Wort "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.

 

 

b) In Absatz 2 werden die Worte "der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Worte "der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz" ersetzt.

 

 

 

 

 

13. In § 28 Abs. 4 sind die Worte "der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Worte "dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz" zu ersetzen.

 

 

 

 

 

§ 14
Aufhebung von Vorschriften

 

§ 14
Aufhebung von Vorschriften

Die Landesverordnung über die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz vom 8. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. S 533), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird aufgehoben.

 

unverändert

 

 

 

§ 15
Inkrafttreten

 

§ 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.