Drucksache 14/2425

99-10-06

 

Bericht und Beschlussempfehlung

des Innen- und Rechtsausschusses


a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU

Drucksache 14/1130

Änderungsantrag der Fraktion der F. D. P.

Drucksache 14/ 1149

b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 14/2040

Der Landtag überwies dem Innen- und Rechtsausschuss den Gesetzentwurf Drucksache 14/1130 sowie den dazu vorgelegten Änderungsantrag Drucksache 14/1149 durch Plenarbeschluss vom 10. Dezember 1997, den Gesetzentwurf Drucksache 14/2040 durch Plenarbeschluß vom 24. März 1999.

Der Innen- und Rechtsausschuss beschäftigte sich mit den Drucksachen 14/1130 und 14/1149 in fünf, mit der Drucksache 14/2040 in vier Sitzungen - darunter eine Anhörung -, zuletzt am 6. Oktober 1999.

Er unterbreitet dem Landtag folgende Beschlussempfehlungen:

1. Einstimmig empfiehlt er dem Landtag, die Drucksachen 14/1130 und 14/1149 für erledigt zu erklären.

2. Mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der CDU empfiehlt er dem Landtag, die Drucksache 14/2040 in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.

Klaus-Peter Puls

Stellv. Vorsitzender

Gesetz

zur Änderung der Landesbauordnung

 

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Gesetzentwurf der Landesregierung

 

Ausschußvorschlag:

     

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

 

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), wird wie folgt geändert:

 

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

 

1. unverändert

a) § 11 erhält die Bezeichnung "- gestrichen -".

   

b) § 39 erhält die Bezeichnung "Treppenräume und Ausgänge".

   

c) § 40 erhält die Bezeichnung "Notwendige Flure und Gänge".

   

d) § 47 erhält die Bezeichnung "Anlagen für Abwasser".

   

e) § 48 erhält die Bezeichnung "Einleitung des häuslichen Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder abflußlose Sammelgruben".

   

f) § 49 erhält die Bezeichnung "Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften".

   

g) § 54 erhält die Bezeichnung "Bäder und Toiletten".

   

h) In der Bezeichnung des § 57 werden die Worte "Ausnahmen für" gestrichen.

   

i) § 58 erhält die Bezeichnung "Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)".

   

j) § 59 erhält die Bezeichnung "Barrierefreies Bauen".

   

k) § 69 erhält die Bezeichnung "Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben".

   

l) § 80 erhält die Bezeichnung "Geltungsdauer".

   
     

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

2. unverändert

a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

   

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

   

"6. Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind."

   
     

3. § 2 wird wie folgt geändert:

 

3. unverändert

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

   

"Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen an keiner Stelle mehr als 7 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt."

   

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   

"Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt."

   

b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   

"Staffelgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunterliegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten."

   

c) In Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Worte "zwei Drittel" durch die Worte "drei Viertel" ersetzt.

   
     

4. § 3 wird wie folgt geändert:

 

4. unverändert

a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:

   

"(1) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen und der Gestaltung von Grundstücken ist auf den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie auf die besonderen Belange von Familien mit Kindern, von alten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen durch den Grundsatz barrierefreien Bauens Rücksicht zu nehmen."

   

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

   

"(2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden."

   

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

   

d) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:

   

"(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nachweist, daß die in Absatz 2 genannten allgemeinen Anforderungen erfüllt werden; § 23 Abs. 3 und § 27 bleiben unberührt."

   

e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 1 und 2" durch die Angabe "Absätze 2 und 3" ersetzt.

   
     

5. § 6 wird wie folgt geändert:

 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

a) unverändert

"(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Zur Wandhöhe werden jeweils hinzugerechnet

   

1. zu einem Viertel die Höhe von

   

a) Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45° begrenzt werden,

   

b) Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der Gebäudewand beträgt,

   

c) Giebelflächen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45° begrenzt werden und die Neigung beider Dachflächen nicht mehr als 70° beträgt,

   

2. voll die Höhe von

   

a) Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70° begrenzt werden,

   

b) Giebelflächen, die auf beiden Seiten von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70° begrenzt werden.

   

Das sich ergebende Maß ist H."

   

b) In Absatz 8 Satz 5 werden die Worte "offenen Kleingaragen" durch die Worte "Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche sowie Gebäuden im Sinne des Absatzes 10 Satz 1 Nr. 3 mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche" ersetzt.

 

b) unverändert

c) In Absatz 9 werden nach der Angabe "Absätze 1 bis 6 und 8" die Worte "gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen" eingefügt.

 

c) unverändert

d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

 

d) unverändert

aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "Feuerstätten und" gestrichen.

   

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

   

"Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie

   

1. deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und

   

2. deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen."

   

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

   

"In den in Satz 1 Nr. 3 genannten Gebäuden sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig."

   

e) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

 

e) unverändert

aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Abstandflächen" die Worte "sowie ohne eigene Abstandflächen" eingefügt.

   

bb) In Satz 2 werden die Worte "Schornsteine, Rampen, Geräteschuppen bis zu 10 m3 umbauten Raumes ohne Feuerstätten" durch die Worte "Abgasanlagen, Rampen" ersetzt.

   

f) Absatz 14 wird wie folgt geändert:

 

f) unverändert

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

   

"1. bei Nutzungsänderungen in zulässigen Gebäuden, auch wenn diese bereits in den Abstandflächen liegen,"

   

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Außenwänden" die Worte "und Dächern" eingefügt.

   

cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

   

"3. für Antennen- und Signalträgeranlagen, die hoheitlichen Aufgaben oder Aufgaben der Deutschen Bahn AG, dem allgemeinen Fernmeldewesen oder der Verbreitung von Rundfunk oder Fernsehen dienen, sowie Windenergieanlagen, wenn sie sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können,"

   
   

g) Folgender neuer Absatz 15 wird angefügt:

   

"(15) Soweit Ausnahmen in den Absätzen 1 bis 15 zugelassen werden können, sollen sie unbeschadet der übrigen Voraussetzungen bei Einvernehmen der benachbarten Grundstückseigentümer erteilt werden."

     

6. § 9 wird wie folgt geändert:

 

6. unverändert

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwendung" die Worte ", Mietergärten oder Spielflächen" eingefügt.

   

b) In Absatz 4 werden die Worte "oder Landschaftsbildes" durch die Worte ", Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes" ersetzt.

   
     

7. § 10 wird wie folgt geändert:

 

7. unverändert

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   

aa) In Satz 2 werden die Worte "von der obersten Bauaufsichtsbehörde zu genehmigende" gestrichen.

   

bb) Satz 3 wird gestrichen.

   

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   

aa) Satz 4 und 5 werden gestrichen.

   

bb) Im neuen Satz 4 wird nach dem Wort "Spielgeräte" das Wort ", Spielhäuser" eingefügt.

   
     

8. § 11 wird gestrichen.

 

8. unverändert

     

9. § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

9. unverändert

"Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere von Mietergärten (§ 9 Abs. 1), Kleinkinderspielplätzen und Spielhäusern (§ 10), Anlagen für feste Abfall- und Wertstoffe (§ 50), Stellplätzen und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder (§ 55), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind."

   
     

10. § 15 wird wie folgt geändert:

 

10. unverändert

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "und Leichtigkeit" gestrichen.

   

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten" durch die Worte "reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Dorfgebieten" ersetzt.

   
     

11. § 16 wird wie folgt geändert:

 

11. unverändert

a) Absatz 3 wird gestrichen.

   

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

   
     

12. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Geschäftshäusern" durch die Worte "Verkaufsstätten nach der Verkaufsstättenverordnung" ersetzt.

 

12. unverändert

     

13. § 23 wird wie folgt geändert:

 

13. unverändert

a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe "§ 3 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe "§ 3 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

   

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "allgemein anerkannte Regeln der Technik" durch die Worte "Technische Baubestimmungen" und die Angabe "§ 3 Abs. 2" durch die Angabe "§ 3 Abs. 3" ersetzt.

   

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten "für die es" die Worte "Technischen Baubestimmungen oder" eingefügt.

   

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "verfügt" die Worte "und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 31 zu erbringen hat" eingefügt.

   
     

14. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe "§ 3 Abs. 4" durch die Angabe "§ 3 Abs. 5" ersetzt.

 

14. unverändert

     

15. In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 3 Abs. 4" durch die Angabe "§ 3 Abs. 5" ersetzt.

 

15. unverändert

     

16. § 26 wird wie folgt geändert:

 

16. unverändert

a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 3 Abs. 4" durch die Angabe "§ 3 Abs. 5" ersetzt.

   

b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1" durch die Angabe "§ 3 Abs. 2" ersetzt.

   
     

17. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

17. unverändert

Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze 2 bis 5 ersetzt:

   

"Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 23 Abs. 5 und 6 sowie §§ 24, 25 Abs. 2 und § 26 gelten entsprechend. Sind Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht zu erwarten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist."

   
     

18. § 28 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

18. unverändert

"(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen."

   
     

19. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

19. unverändert

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

   

b) Nummer 5 wird das Wort "oder" angefügt.

   

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

   

"6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 23 Abs. 5"

   
     

20. § 32 wird wie folgt geändert:

 

20. unverändert

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Dachräumen" die Worte "sowie für Balkone" eingefügt.

   

b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   

"Für andere Gebäude können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen."

   
     

21. § 35 wird wie folgt geändert:

 

21. unverändert

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Brandwänden" das Wort "auch" eingefügt.

   

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

   

"(2) Brandwände müssen in einer Ebene durchgehend sein. Anstelle von Brandwänden dürfen Wände zur Unterteilung eines Gebäudes geschoßweise versetzt angeordnet werden, wenn

   

1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,

   

2. die Wände in der Bauart von Brandwänden hergestellt sind,

   

3. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,

   

4. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

   

5. die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände angeordnet sind, in allen Geschossen feuerbeständig sind und

   

6. Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, daß eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist."

   

c) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.

   
     

22. § 36 wird wie folgt geändert:

 

22. unverändert

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "ohne Aufenthaltsräume" durch die Worte "sowie für Balkone" ersetzt.

   

b) In Absatz 2 werden die Worte "mit nicht mehr als zwei Wohnungen" gestrichen.

   

c) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

   

"Für andere Gebäude können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen."

   
     

23. § 37 erhält folgende Fassung:

 

23. unverändert

"§ 37
Dächer

   

(1) Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

   

(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind bei Gebäuden geringer Höhe zulässig, wenn die Gebäude

   

1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

   

2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

   

3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,

   

4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m

   

einhalten. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Ferienwohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Ferienwohnungen in den Fällen

   

1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,

   

2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,

   

3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m und

   

4. der Nummer 4 ein Abstand von mindestens 3 m.

   

Gebäude mit harter Bedachung müssen von vorhandenen Gebäuden mit weicher Bedachung nach Satz 1 auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 15 m, von vorhandenen Gebäuden mit weicher Bedachung nach Satz 2 auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 9 m einhalten. Ausnahmen von Satz 1 und 2 sind auf Halligen, Warften sowie in Ortskernen mit bauhistorisch oder volkskundlich wertvollem Baubestand zulässig, wenn wegen der Lage der Gebäude zueinander Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes zurückgestellt werden können. Ausnahmen von Satz 3 können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Zur Befestigung weicher Bedachung dürfen nur nichtbrennbare Stoffe verwendet werden. Die Ausgänge weichgedeckter Gebäude sind gegen herabrutschende brennende Dachteile in ausreichender Breite zu schützen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und des Satzes 2 Nr. 1 gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

   

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

   

1. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen,

   

2. Lichtkuppeln von Wohngebäuden,

   

3. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,

   

4. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

   

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können

   

1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und

   

2. begrünte Bedachungen

   

gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

   

(5) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden; seine Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein. Öffnungen in Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.

   

(6) An Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

   

(7) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

   

1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach geführt sind,

   

2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

   

(8) Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nicht begehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.

   

(9) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die Decken des anschließenden Gebäudes. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude geringer Höhe.

   

(10) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.

   

(11) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen."

   
     

24. § 38 wird wie folgt geändert:

 

24. unverändert

a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

   

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   

"Satz 1 gilt nicht für Gebäude geringer Höhe."

   
     

25. § 39 erhält folgende Fassung:

 

25. unverändert

"§ 39
Treppenräume und Ausgänge

   

(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb derselben Wohnung sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoß ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.

   

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muß mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, daß die Rettungswege möglichst kurz sind.

   

(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.

   

(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein und an einer Außenwand liegen. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand liegen (innenliegende notwendige Treppenräume), können gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann.

   

(5) Jeder notwendige Treppenraum muß einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muß der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

   

1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen,

   

2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,

   

3. Rauchschutztüren zu notwendigen Fluren haben und

   

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

   

Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 und 4 können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

   

(6) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen notwendige Flure angeordnet sein.

   

(7) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Bauart von Brandwänden (§ 35 Abs. 4), bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

   

(8) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 5 Satz 2 müssen

   

1. Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen,

   

2. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen

   

bestehen. Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

   

(9) Der obere Abschluß eines notwendigen Treppenraumes muß feuerbeständig, bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht, wenn der obere Abschluß das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut geführt werden.

   

(10) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

   

1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende rauchdichte und selbstschließende Türen,

   

2. zu notwendigen Fluren Rauchschutztüren,

   

3. zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten mindestens dichtschließende Türen

   

haben.

   

(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß Fenster mit einer Größe von mindestens 0,60 m x 0,90 m haben, die geöffnet werden können. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

   

(12) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen sowie bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen muß an der obersten Stelle eines notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muß eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 e haben. Der Rauchabzug muß vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.

   

(13) Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Absatz 6 gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe. Bei Wohngebäuden geringer Höhe sind die notwendigen Treppen auch als Außentreppen zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen."

   
     

26. § 40 erhält folgende Fassung:

 

26. unverändert

"§ 40
Notwendige Flure und Gänge

   

(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht

   

1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,

   

2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoß nicht mehr als 400 m2 beträgt.

   

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nichtabschließbare Rauchschutztüren unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

   

(3) Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen. Türen müssen dicht schließen. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

   

(4) Wände, Decken und Brüstungen von offenen Gängen vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen herstellen, sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen.

   

(5) In notwendigen Fluren und offenen Gängen sind

   

1. Verkleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen unzulässig; dies gilt nicht in Gebäuden geringer Höhe,

   

2. Leitungsanlagen nur zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen."

   
     

27. Im § 41 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte "angemessene Durchgangsbreite" durch die Worte "lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m" ersetzt.

 

27. unverändert

     

28. § 42 wird wie folgt geändert:

 

28. unverändert

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

   

"(4) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben."

   

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

   
     

29. § 43 wird wie folgt geändert:

 

29. unverändert

a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   

"Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von bis zu 12 m mindestens 0,80 m, darüber mindestens 0,90 m hoch sein."

   

b) Absatz 6 wird gestrichen.

   
     

30. In § 44 Abs. 1 werden nach der Angabe "§ 35 Abs. 1 Satz 2" die Worte "und Abs. 2 Satz 2" eingefügt und die Worte "durch Treppenraumwände" durch die Worte "Treppenraumwände, Wände von Räumen nach § 39 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

 

30. unverändert

     

31. § 45 wird wie folgt geändert:

 

31. unverändert

a) Absatz 3 wird gestrichen.

   

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.

   

c) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

   
     

32. § 46 wird wie folgt geändert:

 

32. unverändert

a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

   

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

   

"(2) Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Es sollen nur solche Armaturen und Sanitäreinrichtungen verwendet werden, die eine sparsame Verwendung des Trinkwassers gewährleisten."

   
     

33. § 47 wird wie folgt geändert:

 

33. unverändert

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

   

"Anlagen für Abwasser"

   

b) Satz 1 erhält folgende Fassung:

   

"Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers dauernd gesichert ist."

   

c) Satz 3 erhält folgende Fassung:

   

"Niederschlagswasser soll, soweit örtlich möglich, auf dem Grundstück versickern dürfen, soweit keine Rechtsvorschriften entgegenstehen."

   
     

34. § 48 erhält folgende Fassung:

 

34. unverändert

"§ 48
Einleitung des häuslichen Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder abflußlose Sammelgruben

   

(1) Kleinkläranlagen oder abflußlose Sammelgruben dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn das Schmutzwasser nicht in eine Schmutz- oder Mischwasserkanalisation eingeleitet werden kann.

   

(2) Die Einleitung des Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder in abflußlose Sammelgruben ist nur zulässig, wenn die einwandfreie weitere Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist. Niederschlagswasser darf nicht in Kleinkläranlagen oder abflußlose Sammelgruben für Schmutzwasser geleitet werden.

   

(3) Abflußlose Sammelgruben und Mehrkammergruben müssen wasserundurchlässig und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu den Anlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein."

   
     

35. § 49 erhält folgende Fassung:

 

35. unverändert

"§ 49
Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften

   

(1) Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften sind mit wasserundurchlässigen Böden anzulegen. Die Wände müssen ausreichend hoch wasserundurchlässig sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Jauche- und Güllebehälter, aus Silagen in dichte Behälter, insbesondere Güllebehälter, zu leiten, die keine Verbindung zu Abwasserbeseitigungsanlagen haben dürfen.

   

(2) Anlagen zum Lagern von Festmist sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m und von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m entfernt sein; sie müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein."

   
     

36. § 51 wird wie folgt geändert:

 

36. unverändert

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   

aa) In Satz 1 werden die Worte "und senkrecht stehende" gestrichen.

   

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

   

"Oberlichter anstelle von Fenstern sind zulässig, wenn wegen der Nutzung des Aufenthaltsraumes Bedenken nicht bestehen."

   

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

   

"Das gleiche gilt für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen."

   

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

   

"Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, dürfen anstelle einer Lüftung durch notwendige Fenster mechanisch betriebene Lüftungsanlagen haben, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die Lüftungsanlagen der Energieeinsparung dienen."

   
     

37. § 52 wird wie folgt geändert:

 

37. unverändert

a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

   

b) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

   

"(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

   

(3) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben; § 51 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden. Von einer Beleuchtung durch notwendige Fenster kann bei Kochnischen abgesehen werden, wenn eine ausreichend große Öffnung zu einem anderen Aufenthaltsraum besteht.

   

(4) Jede Wohnung muß über Abstellraum von mindestens 6 m2 verfügen; davon muß mindestens 1 m2 innerhalb der Wohnung liegen."

   
     

38. § 53 wird wie folgt geändert:

 

38. unverändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

   

"(1) Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen sind nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,70 m über dem Fußboden liegt."

   

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   

"In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche Räume."

   

c) In Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Worte " ,deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen" gestrichen.

   
     

39. § 54 erhält folgende Fassung:

 

39. unverändert

"§ 54
Bäder und Toiletten

   

(1) Jede Wohnung muß ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben. Fensterlose Bäder sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung vorhanden ist.

   

(2) Jede Wohnung und jede selbständige Betriebs- oder Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben, die sich im Bad befinden kann. Toiletten für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß."

   
     

40. § 55 wird wie folgt geändert:

 

40. unverändert

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   

aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:

   

"Mit Einverständnis der Gemeinde kann ganz oder teilweise auf die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und die Zahlung eines Geldbetrages zur Ablösung verzichtet werden, insbesondere wenn eine günstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr besteht oder ausreichende Fahrradwege vorhanden sind."

   

bb) Folgender Satz wird angefügt:

   

"Stellplätze, Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder können mit Einverständnis der Gemeinde in allen Baugebieten für verschiedene Vorhaben mehrfach genutzt werden, wenn sich ihre Nutzungszeiten nicht überschneiden und deren Zuordnung zu den Vorhaben öffentlich-rechtlich gesichert ist."

   

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1 Satz 4" die Angabe "und 5" eingefügt.

   

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sicherheit" die Worte "und Leichtigkeit" gestrichen.

   

bb) In Satz 3 werden die Worte "von der obersten Bauaufsichtsbehörde zu genehmigende" gestrichen.

   

cc) Satz 4 wird gestrichen.

   

d) Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:

   

"Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes die Herstellung von Stellplätzen und Garagen untersagen oder einschränken, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, städtebauliche Gründe oder Gründe des Umweltschutzes dies erfordern."

   

e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 5 Satz 4" ersetzt.

   
     

41. § 57 wird wie folgt geändert:

 

41. unverändert

a) In der Überschrift werden die Worte "Ausnahmen für" gestrichen.

   

b) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1" durch die Angabe "§ 3 Abs. 2" ersetzt.

   
     

42. § 58 wird wie folgt geändert:

 

42. unverändert

a) Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(Sonderbauten)" angefügt.

   

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   

aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1" durch die Angabe "§ 3 Abs. 2" ersetzt.

   

bb) Satz 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

   

"7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und Rettungswege,"

   

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   

aa) Die Worte "Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für" werden durch die Worte "Sonderbauten sind" ersetzt.

   

bb) Die Nummern 2 bis 11 werden durch folgende Nummern 2 bis 16 ersetzt:

   

"2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,

   

3. bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1 600 m2 Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude,

   

4. Verkaufsstätten, Messe- und Ausstellungsbauten mit mehr als 2 000 m2 Geschoßfläche,

   

5. Versammlungsstätten und religiöse Zusammenkunftstätten für mehr als 100 Personen,

   

6. Sportstätten mit mehr als 400 m2 Hallensportfläche oder mehr als 100 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Zuschauerplätzen,

   

7. Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime, Pflegeeinrichtungen,

   

8. Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen,

   

9. Gaststätten, Beherbergungsstätten und Vergnügungsstätten,

   

10. Schulen, Hochschulen und ähnliche Ausbildungseinrichtungen,

   

11. Abfertigungsgebäude von Flughäfen, Bahnhöfen und Fähranlegern,

   

12. Justizvollzugsanstalten,

   

13. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit erhöhter Brand-, Explosions-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen enthalten sind,

   

14. Garagen mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche,

   

15. Fliegende Bauten, ausgenommen solche nach § 69 Abs. 1 Nr. 51 bis 54,

   

16. Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind."

   
     

43. § 59 wird wie folgt geändert:

 

43. unverändert

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

   

"Barrierefreies Bauen"

   

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   

"Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, zu denen ein allgemeiner Besucherverkehr führt, sind so herzustellen und instand zu halten, daß sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt und aufgesucht werden können."

   

c) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Geschäftshäusern" durch die Worte "Verkaufsstätten nach der Verkaufsstättenverordnung" ersetzt.

   
     

44. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

44. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Personen, die nach § 74 Abs. 4 oder § 75 Abs. 4 die bautechnischen Nachweise aufgestellt haben, den Baubeginn anzuzeigen."

 

"Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Personen, die nach § 74 Abs. 4 oder § 75 Abs. 4 die bautechnischen Nachweise aufgestellt haben, den Baubeginn anzuzeigen und damit die Bauüberwachung zu veranlassen."

     

45. § 63 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

45. unverändert

"Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den genehmigten Bauvorlagen oder den nach § 74 Abs. 6 erforderlichen und innerhalb der Monatsfrist nach § 74 Abs. 9 Satz 1 nicht beanstandeten Bauvorlagen, den Technischen Baubestimmungen und den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes entsprechende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich."

   
     

46. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "allgemein anerkannten Regeln der Technik" durch die Worte "Technischen Baubestimmungen" ersetzt.

 

46. unverändert

     

47. § 65 wird wie folgt geändert:

 

47. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

a) unverändert

"(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter übertragen. In diesen Fällen wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher untere Bauaufsichtsbehörde."

   

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Fachaufsichtsbehörde über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach den Absätzen 1 und 2 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde."

 

"(4) Fachaufsichtsbehörden sind

1. über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Absatz 1 Nr. 2 und über die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie über die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, die oberste Bauaufsichtsbehörde und

   

2. über die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der übrigen Gemeinden sowie über die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der übrigen Ämter die Landrätinnen oder die Landräte."

     

48. § 66 wird wie folgt geändert:

 

48. unverändert

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Prüfamtes" die Worte ", einer Prüfstelle" gestrichen.

   

bb) In Satz 4 werden die Worte "und Prüfstellen" gestrichen.

   

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "und Prüfstellen" gestrichen.

   

c) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

   

"2. das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,"

   
     

49. § 69 wird wie folgt geändert:

 

49. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

 

a) unverändert

"Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben"

   

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Einleitungssatz werden nach dem Wort "Baugenehmigung" die Worte "oder Bauanzeige" angefügt.

 

aa) unverändert

bb) Folgende Nummer 1 a wird eingefügt:

 

bb) unverändert

"1 a. notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10,"

   

cc) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden nach den Worten "oberirdische Anlagen" die Worte "sowie Gebäude" eingefügt und die Worte ", Gebäude, Masten und Unterstützungen" gestrichen.

 

cc) unverändert

dd) In Nummer 5 wird das Wort "kleiner" durch die Worte "nicht größer" ersetzt.

 

dd) unverändert

ee) Folgende Nummer 6 a wird eingefügt:

 

ee) unverändert

"6 a. Behinderten-, Lagerhaus- und Mühlenaufzüge,"

   
   

ff) In Nummer 7 wird das Wort "insbesondere" gestrichen.

ff) Folgende Nummer 9 a wird eingefügt:

 

gg) unverändert

"9 a. Sichtschutzwände bis zu 2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge,"

   

gg) In Nummer 12 erster Halbsatz werden die Worte "sowie Querschnittsverminderungen bestehender Schornsteine" gestrichen.

 

hh) unverändert

hh) Nummer 15 erhält folgende Fassung:

 

ii) unverändert

"15. Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen,"

   

ii) In Nummer 29 werden nach dem Wort "Sprungtürme" die Worte "und Rutschbahnen" und nach dem Wort "Höhe" die Worte "sowie bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen" eingefügt.

 

jj) unverändert

jj) Nummer 31 erhält folgende Fassung:

 

kk) unverändert

"31. Behälter

   
a) für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m3 Behälterinhalts,
   
b) für verflüssigte Gase mit weniger als 3 Tonnen Fassungsvermögen,
   
c) zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis zu 1 m3 Behälterinhalts einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherungseinrichtungen sowie Schutzvorkehrungen,
   
d) sonstige Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalts und bis zu 6 m Höhe,"
   

kk) Nummer 32 erhält folgende Fassung:

 

ll) unverändert

"32. landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos,"

   

ll) In Nummer 33 werden nach dem Wort "Durchmesser" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Blitzschutzanlagen" die Worte "und Sirenen und deren Masten" eingefügt.

 

mm) unverändert

mm) In Nummer 37 werden nach dem Wort "Fahrgastunterstände" die Worte "und Schutzhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben" eingefügt.

 

nn) unverändert

nn) In Nummer 43 wird die Zahl "0,6" durch die Zahl "1" ersetzt.

 

oo) unverändert

oo) In Nummer 46 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

 

pp) unverändert

pp) Folgende Nummern 47 bis 54 werden angefügt:

 

qq) unverändert

"47. Toilettenwagen,

   

48. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

   

49. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

   

50. notwendige Stellplätze bis zu 50 m2 Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,

   

51. Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,

   

52. Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

   

53. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis zu 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,

   

54. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 m2."

   

c) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort "Baugenehmigung" die Worte "oder Bauanzeige" eingefügt.

 

c) unverändert

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

 

d) unverändert

aa) Nach dem Wort "Baugenehmigung" werden die Worte "oder Bauanzeige" eingefügt.

   

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

   

"3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit Ausnahme von gewerblich genutzten Antennenmasten, deren Höhe größer ist als der Abstand zum nächsten Gebäude."

   

cc) Nummer 4 wird gestrichen.

   
     

50. In § 70 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort "Bauherrin" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

 

50. unverändert

     

51. § 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

51. unverändert

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "ist" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

   

b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

   

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

   

"3. des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist für die zu den Berufsaufgaben der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes."

   
     

52. In § 72 Abs. 2 wird nach der Angabe "§ 73 Abs. 1, 2, 5 und 6," die Angabe "§ 75 Abs. 7 bis 11," eingefügt.

 

52. unverändert

     

53. § 73 wird wie folgt geändert:

 

53. unverändert

a) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt:

   

"(3 a) Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer oder eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle im Sinne einer Verordnung nach § 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 und 3 vor, so wird vermutet, daß die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen."

   

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen" durch die Worte "Vorhaben nach § 71 Abs. 4" ersetzt.

   

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

   

"(8) Liegen die Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 73 nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht; der Ablauf der Frist gilt als Eingang der Bauvorlagen nach § 75 Abs. 8. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 69."

   
     

54. § 74 wird wie folgt geändert:

 

54. unverändert

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   

aa) Es werden die Worte "nur der Wohnnutzung dienenden" und "mit nicht mehr als zwei Wohnungen" gestrichen und nach der Angabe "§ 30 Abs. 1" die Angabe "oder 2" eingefügt.

   

bb) Folgender Satz wird angefügt:

   

"Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten (§ 58 Abs. 2), unterirdische Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und Gebäude mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche."

   

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Baugesetzbuches" die Worte "oder eines förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 des Baugesetzbuches" eingefügt.

   

c) In Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bauvorlagen" die Worte "mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise" eingefügt.

   

d) In Absatz 9 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz "die bautechnischen Nachweise müssen der Bauherrin oder dem Bauherrn bei Baubeginn vorliegen." angefügt.

   

e) In Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort "Baubeginn" die Worte "der Feuerungsanlage" eingefügt.

   

f) Absatz 13 wird gestrichen.

   

g) Folgende neue Absätze 13 und 14 werden angefügt:

   

"(13) Die Bauherrin oder der Bauherr kann für Vorhaben nach Absatz 1 auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 durchführen lassen.

   

(14) Liegen die Voraussetzungen für das Verfahren der Baufreistellung nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben in das erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Mit Zugang der Benachrichtigung gilt der Baubeginn nach Absatz 9 Satz 1 als untersagt. Der Ablauf der Frist von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung gilt als Eingang der Bauvorlagen nach § 75 Abs. 8."

   
     

55. § 75 wird wie folgt geändert:

 

55. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

a) unverändert

"(1) Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch baulicher Anlagen mit Ausnahme der Sonderbauten wird nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geprüft; § 71 Abs. 4 und § 74 Abs. 1 bleiben unberührt. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch, wenn durch Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die kein Sonderbau (§ 58 Abs. 2) ist."

   

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

b) unverändert

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

   

"1. die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes; das gilt nicht für die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den §§ 6, 7, 37 Abs. 2 und § 55, bei Gebäuden mittlerer Höhe zusätzlich mit § 19,"

   

bb) Folgender Satz wird angefügt:

   

"Die bautechnischen Nachweise werden abweichend von Satz 1 Nr. 2 geprüft bei Gebäuden mittlerer Höhe, bei unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche, bei Gebäuden mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und, mit Ausnahme von Wohngebäuden, bei baulichen Anlagen mit mehr als 10 m Höhe, bei Gebäuden mit mehr als 10 m Wandhöhe oder mit mehr als 12 m Spannweite, wie z. B. bei Hallen."

   

c) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

 

c) unverändert

"Abweichend von Satz 1 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht in der Liste nach § 73 Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind zu prüfen."

   

d) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Die bautechnischen Nachweise sowie die geprüften bautechnischen Nachweise bei Gebäuden und baulichen Anlagen nach Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 4 müssen spätestens zehn Werktage vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen."

 

"Auch soweit eine Prüfung entfällt, sind die Bauvorlagen, mit Ausnahme der nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise, einzureichen. Die nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise müssen bei Baubeginn der Bauherrin oder dem Bauherrn, die geprüften bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 müssen spätestens zehn Werktage vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen."

e) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "haben" die Worte ", soweit eine Prüfung entfällt," gestrichen.

 

e) unverändert

f) In Absatz 12 Satz 1 werden nach dem Wort "Baubeginn" die Worte "der Feuerungsanlage" eingefügt.

 

f) unverändert

g) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

 

g) unverändert

"(13) Liegen die Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 73 vor, soll die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn in dieses Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht."

   
     

56. § 76 wird wie folgt geändert:

 

56. unverändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

   

"(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, die als Sollvorschriften aufgestellt sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind, gestatten, wenn die festgelegten Voraussetzungen vorliegen und die Ausnahmen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind; zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie sind sie zuzulassen, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen."

   

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "oder Bauanzeige" eingefügt.

   

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

   

"(5) Über Ausnahmen oder Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 92 entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde; § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend."

   

d) Absatz 6 wird gestrichen.

   
     

57. § 78 wird wie folgt geändert:

 

57. unverändert

a) Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:

   

"sie ist nur insoweit zu begründen, wie von nachbarschützenden Vorschriften eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilt wird und die Nachbarin oder der Nachbar der Ausnahme oder Befreiung nicht zugestimmt hat."

   

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Verlängerung" die Worte "der Geltungsdauer" eingefügt und nach dem Wort "Teilbaugenehmigung" das Wort ", Abbruchgenehmigung" gestrichen.

   
     

58. § 80 wird wie folgt geändert:

 

58. unverändert

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

   

"Geltungsdauer"

   

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

   

"(1) Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist; Entsprechendes gilt im Baufreistellungsverfahren nach § 74."

   

c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   

"Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden; dies gilt nicht für das Baufreistellungsverfahren nach § 74."

   
     

59. § 81 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

59. unverändert

"Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und höchstens für fünf Jahre erteilt werden."

   
     

60. § 82 wird wie folgt geändert:

 

60. unverändert

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

   

"(2) Fliegende Bauten bedürfen vor ihrer Aufstellung einer Ausführungsgenehmigung; § 69 Abs. 1 Nr. 51 bis 54 bleibt unberührt."

   

b) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 3 Abs. 2" ersetzt.

   
     

61. In § 83 Abs. 2 werden nach dem Wort "entsprechend" die Worte "; der Brandschutz (§ 19) und die bautechnischen Nachweise bedürfen in keinem Fall einer Prüfung" eingefügt.

 

61. unverändert

     

62. § 90 wird wie folgt geändert:

 

62. unverändert

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   

aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Zulassung" die Worte ", das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis" und nach dem Wort "oder" das Wort "die" eingefügt.

   

bb) Nummer 13 wird gestrichen.

   

cc) Die bisherigen Nummern 14 bis 22 werden die Nummern 13 bis 21.

   

dd) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe "§ 16 Abs. 5" durch die Angabe "§ 16 Abs. 4" ersetzt.

   

ee) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe "§ 16 Abs. 4" durch die Angabe "§ 16 Abs. 3" ersetzt.

   

ff) In den neuen Nummern 16 und 17 werden jeweils die Worte "allgemein anerkannten Regeln der Technik" durch die Worte "Technischen Baubestimmungen" ersetzt.

   

gg) In der neuen Nummer 21 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

   

hh) Folgende Nummer 22 wird angefügt:

   

"22. als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser den Vorschriften dieses Gesetzes über die barrierefreie und behindertengerechte bauliche Gestaltung nach § 52 Abs. 2 und § 59 zuwiderhandelt."

   

b) In Absatz 5 werden die Angabe "Absatzes 1 Nr. 19" durch die Angabe "Absatzes 1 Nr. 18" und die Worte "in den übrigen Fällen des Absatzes 1" durch die Worte "in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2" ersetzt.

   
     

63. § 91 wird wie folgt geändert:

 

63. unverändert

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   

aa) Nummer 5 wird gestrichen.

   

bb) Die bisherigen Nummern 6, 7 und 8 werden die Nummern 5, 6 und 7.

   

cc) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.

   

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

   

"Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihrer Bauteile vorzuschreiben. Die Anforderungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und nach dem Stand der Technik erfüllbar und wirtschaftlich sein. Die Anforderungen gelten als wirtschaftlich, wenn die zusätzlichen Kosten durch die voraussichtlichen Einsparungen während der üblichen Nutzungs- und Restnutzungsdauer gedeckt werden. Die Anforderungen können sich beziehen auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs an der Gebäudehülle, zwischen unterschiedlich beheizten oder gekühlten Räumen und zum Erdreich. Die Anforderungen können sich auch auf die Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten beziehen; hierbei ist der Einfluß der Lüftungseinrichtungen, von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen den einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen."

   

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

   

aaa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

   
"2. die Änderung des Baugenehmigungsverfahrens oder Baufreistellungsverfahrens sowie die Einführung sonstiger Verfahren für bestimmte Vorhaben; sie kann auch vorschreiben, daß auf die behördliche Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise verzichtet wird,"
   

bbb) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

   

ccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

   
"8. die Heranziehung von sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen nach § 66 Abs. 2 Satz 1."
   

bb) In Satz 4 werden die Worte "und die Vergütung der sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen" gestrichen.

   

cc) Satz 5 wird gestrichen.

   

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   

aa) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.

   

bb) Nummer 4 wird gestrichen.

   

d) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:

   

"(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

   

1. die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden,

   

2. die Verwaltungsgebühren, Vergütung und den Auslagenersatz für die Tätigkeit von Behörden, Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 31.

   

Verwaltungsgebühren und Vergütungen sind nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein festzusetzen."

   

e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.

   

f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:

   

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

   

"Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen und des § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden."

   

bb) In Satz 2 wird das Wort "Verordnungen" durch das Wort "Vorschriften" ersetzt.

   

g) Der neue Absatz 9 erhält folgende Fassung:

   

"(9) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung den Katalog des § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 2 zu erweitern, falls ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht."

   
     

64. § 92 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

64. unverändert

"(3) Die Satzung kann auch nach § 10 des Baugesetzbuchs bekanntgemacht werden."

   
     

65. § 94 wird wie folgt geändert:

 

65. unverändert

a) In Absatz 1 werden die Worte "oder einer aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Rechtsvorschrift" gestrichen.

   

b) Die Absätze 3 und 7 werden gestrichen.

   

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

   
     

Artikel 2
Übergangsvorschriften

 

Artikel 2
Übergangsvorschriften

Die vor Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. § 93 bleibt unberührt.

 

unverändert

     

Artikel 3
Inkrafttreten

 

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft.

 

unverändert