Drucksache 14/2426

99-10-04

 

Bericht und Beschlußempfehlung

des Agrarausschusses


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 14/2321

 

Der Agrarausschuß hat den ihm durch Plenarbeschluß vom 16. September 1999 überwiesenen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 4. Oktober 1999 beraten. Einstimmig empfiehlt der Ausschuß die Annahme des Gesetzenwurfs in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung. Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.

 

 

 

 

 

 

Claus Hopp

Vorsitzender

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes

 

 

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Gesetzentwurf der Landesregierung:

 

Ausschußvorschlag:

     
     

Artikel 1

 

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 622), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) wird wie folgt geändert:

 

Das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 622), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) wird wie folgt geändert:

     

1. § 1 wird wie folgt geändert:

 

1. unverändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

   

"(1) Die Bekämpfung von Tierseuchen nach dem Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 3224), ist Aufgabe des Landes, der Kreise, der Gemeinden und Ämter. Die Kreise, Gemeinden und Ämter nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr."

   

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

   

"(2) Zuständige Behörden für die Ausführung des Tierseuchengesetzes, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist."

   
     

2. § 2 erhält folgende Fassung:

 

2. unverändert

"§ 2

   

(1) Beamtete Tierärztinnen und Tierärzte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TierSG der Kreise und kreisfreien Städte führen die Bezeichnung "Amtstierärztin" oder "Amtstierarzt".

   

(2) Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt

   

1. nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erworben hat, die das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus erläßt, oder

   

2. durch eine vom Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus als gleichwertig anerkannte andere Prüfung erlangt hat.

   

(3) Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt ist bei

   

1. amtstierärztlichen Untersuchungen,

   

2. Gutachten oder

   

3. Schätzungen im Sinne des Tierseuchengesetzes

   

und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.

   

(4) Das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus wird ermächtigt, durch Verordnung amtstierärztliche Aufgaben nach § 17 e TierSG auf das Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt des Landes Schleswig-Holstein zu übertragen."

   
     

3. § 5 erhält folgende Fassung:

 

3. unverändert

"§ 5

   

Das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus unterhält den Tierseuchenfonds als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Der Tierseuchenfonds wird unter der Bezeichnung "Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus - Tierseuchenfonds" verwaltet."

   
     

4. § 7 wird wie folgt geändert:

 

4. unverändert

Nach dem Wort "Entschädigungen" werden die Worte "und Erstattungen" eingefügt.

   
     

5. § 8 wird wie folgt geändert:

 

5. unverändert

a) Das Wort "wird" wird durch die Worte "und die Erstattung nach § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG werden" ersetzt.

   

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

   

"1. für Tierarten, für die Beiträge erhoben werden, zur Hälfte aus Mitteln des Tierseuchenfonds,"

   
     

6. § 9 wird wie folgt geändert:

 

6. unverändert

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   

aa) In Nummer 3 wird das Wort "wirtschaftliche" gestrichen.

   

bb) In Nummer 5 werden die Worte " die Tierkörperbeseitigung" durch die Worte "Maßnahmen zur Identitätssicherung der Tiere" ersetzt.

   

cc) In Nummer 6 wird das Wort "Haustiere" durch die Worte "Tieren, für die Beiträge erhoben werden," ersetzt.

   

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Verordnung" die Worte "und Richtlinien" eingefügt.

   

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

   

"(3) Die §§ 68 bis 70 TierSG gelten entsprechend."

   
     

7. § 11 wird wie folgt geändert:

 

7. § 11 wird wie folgt geändert::

a) In Absatz 1 werden die Worte "und Schafen" durch die Worte ",Schafen, Geflügel und Süßwasserfischen" ersetzt.

 

a) unverändert

b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

 

b) unverändert

"(2) Besitzer im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend, auch beim Transport oder auf dem Viehmarkt, oder ständig für Tiere verantwortlich ist. Mehrere Besitzer haften als Gesamtschuldner."

   

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

c) unverändert

d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

 

d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus wird ermächtigt, durch Verordnung die Besitzer von Tierarten nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG zur Leistung von Tierseuchenbeiträgen zu verpflichten. Die Beiträge können nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken sowie nach Alter, Gewicht und Nutzungsart der Tiere gestaffelt werden."

 

"(4) Das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus wird ermächtigt, durch Verordnung die Besitzer von Tieren der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG aufgeführten Tierarten zur Leistung von Tierseuchenbeiträgen zu verpflichten. Die Beiträge können nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken sowie nach Alter, Gewicht und Nutzungsart der Tiere gestaffelt werden."

     

8. § 12 erhält folgende Fassung:

 

8. § 12 erhält folgende Fassung:

"§ 12

 

"§ 12

(1) Die Beiträge sind nach Bedarf zu erheben. Grundlage der Beitragserhebung ist die Bestandsmeldung zum Stichtag.

 

(1) unverändert

(2) Eine Bestandsmeldung nach Absatz 1 umfaßt alle Tiere einer Art, die eine tierseuchenrechtliche Einheit bilden, insbesondere die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.

 

(2) Eine Bestandsmeldung nach Absatz 1 umfaßt alle Tiere einer Art, die eine Einheit bilden, insbesondere die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.

(3) Die Besitzer sind verpflichtet, dem Tierseuchenfonds die nach § 71 des TierSG notwendigen Angaben zum Stichtag schriftlich zu melden. Das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus wird ermächtigt, durch Verordnung die Besitzer zu verpflichten, die nach dem Stichtag eintretenden Tierhalteränderungen und wesentlichen Tierbestandsveränderungen schriftlich zu melden. Eine Tierbestandsveränderung ist wesentlich, wenn die Tierhaltung beitragspflichtiger Tierarten aufgenommen oder wiederaufgenommen wird, eine deutliche zahlenmäßige Erhöhung des Tierbestandes einer beitragspflichtigen Tierart oder vergleichbare andere Veränderungen des Tierbestandes durchgeführt werden.

 

(3) unverändert

(4) Das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus wird ermächtigt, durch Verordnung den für die Erfassung der Tierbestände maßgebenden Stichtag, das Verfahren zur Meldung von Tierbestands- und Tierhalteränderungen, die Frist für die Abgabe der Meldungen sowie die Höhe und die Staffelung der Beiträge zu bestimmen; es kann dabei auch regeln, daß für Tierbestandserhöhungen nach dem Stichtag Beiträge nacherhoben werden und daß Beiträge von denjenigen Besitzern nicht erhoben werden, die die Haltung der betreffenden Tierart bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgegeben haben."

 

(4) unverändert

     

9. § 15 wird wie folgt geändert:

 

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "22. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)" durch die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37)" ersetzt.

 

a) In Absatz 1 werden die Worte "22. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)" durch die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 367)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "gelten die Vorschriften für das Land" durch die Worte " sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden" ersetzt.

 

b) unverändert

     

10. § 17 wird wie folgt geändert:

 

10. unverändert

Absatz 2 wird gestrichen.

   
     

11. § 19 wird wie folgt geändert:

 

11. unverändert

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

   

"(1) Der Beirat ist vor dem Erlaß von Verordnungen und Richtlinien nach § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 zu hören."

   
     

12. § 20 wird wie folgt geändert:

 

12. unverändert

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   

Die Worte "Der beamtete Tierarzt" werden durch die Worte "die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt" ersetzt.

   

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

   

"(3) Die Zahl der im Bestand vorhandenen Tiere der betroffenen beitragspflichtigen Tierart ist durch die zuständige Amtstierärztin oder den zuständigen Amtstierarzt zu erfassen und dem Tierseuchenfonds mitzuteilen."

   
     

13. § 22 wird wie folgt geändert:

 

13. unverändert

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 eingefügt:

   

"In besonderen Seuchenfällen kann mit Zustimmung des Entschädigungspflichtigen und des Entschädigungsberechtigten die Schätzung von einem vereidigten Sachverständigen als alleinigem Schätzer durchgeführt werden."

   

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

   

Die Worte "Der beamtete Tierarzt" werden durch die Worte "Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt" ersetzt.

   
     

14. § 25 wird wie folgt geändert:

 

14. unverändert

Die Worte "des beamteten Tierarztes" werden durch die Worte "der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes" ersetzt.

   
     

15. § 27 wird wie folgt geändert:

 

15. unverändert

Die Worte "der beamtete Tierarzt" werden durch die Worte "die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt" ersetzt.

   
     

16. Folgender § 27 a wird eingefügt:

 

16. Folgender § 27 a wird eingefügt:

"§ 27 a

 

"§ 27 a

Die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten an andere, ebenso zuständige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der tierseuchenrechtlichen Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist. Der Tierseuchenfonds darf die nach § 12 Abs. 3 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als der Beitragserhebung weiterverarbeiten, wenn und soweit dies zur Wahrnehmung eigener Aufgaben oder Pflichten gegenüber anderen öffentlichen Stellen erforderlich ist. Im übrigen gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes."

 

Die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten an andere zuständige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der tierseuchenrechtlichen Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist. Der Tierseuchenfonds darf die nach § 12 Abs. 3 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als der Beitragserhebung weiterverarbeiten, wenn und soweit dies zur Wahrnehmung eigener Aufgaben oder Pflichten gegenüber anderen öffentlichen Stellen erforderlich ist. Im übrigen gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 291) Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652)."

     

17. § 29 wird wie folgt geändert:

   

Absatz 1 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5.

   
     

Artikel 2

 

Artikel 2

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

 

unverändert

   

Artikel 3

   

Das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus wird ermächtigt, das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der geltenden Fassung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen sowie für personengebundene Bezeichnungen eine geschlechtergerechte Sprachform zu verwenden.