Drucksache 14/2427

99-09-28

 

Bericht und Beschlussempfehlung

des Umweltausschusses


Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz - NPG)

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 14/2159

 

 

 

Der Umweltausschuß des Landtages hat den oben genannten Gesetzentwurf, Drucksache 14/2159, der ihm durch Plenarbeschluß vom 4. Juni 1999 überwiesen worden war, in drei Sitzungen - darunter zwei öffentlichen Anhörungen -, zuletzt am 28. September 1999, beraten.

Mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN empfiehlt der Ausschuß dem Landtag, den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nächstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.

 

 

 

 

 

 

Frauke Tengler

Vorsitzende

Entwurf

Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres des Landes Schleswig-Holstein

(Nationalparkgesetz - NPG)

 

 

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 14/2159

 

Ausschußvorschlag:

Das Gesetz zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz) vom 22.Juli 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 202) erhält folgende Fassung:

 

Das Gesetz zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz) vom 22.Juli 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 202), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), erhält folgende Fassung:

     

Gesetz zum Schutz des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz - NPG)

 

Gesetz zum Schutz des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz - NPG)

     

§ 1

 

§ 1

Errichtung eines Nationalparks

 

Errichtung eines Nationalparks

(1) An der schleswig-holsteinischen Nordseeküste besteht ein Nationalpark. Er trägt den Namen "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" und umfaßt eine Fläche von ca. 439.000 ha.

 

(1) An der schleswig-holsteinischen Nordseeküste ist ein Nationalpark errichtet worden. Er trägt den Namen "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" und umfaßt eine Fläche von ca. 441.500 ha.

Er besteht aus

 

Er besteht aus

1. dem eigentlichen Wattenmeer mit den Wattflächen, Rinnen und anderen Unterwasserbereichen,

 

1. unverändert

2. den Salzwiesen, Prielen, Strandwällen, Dünen und Sandbänken,

 

2. unverändert

3. den Halligen Habel, Norderoog, Süderoog, Südfall, Helmsand und der Hamburger Hallig,

 

3. unverändert

4. den vom Watt umgebenen Außensänden Japsand, Norderoogsand, Süderoogsand, Blauort und der Insel Trischen,

 

4. den vom Watt umgebenen Außensänden Japsand, Norderoogsand, Süderoogsand und Blauort sowie der Insel Trischen,

5. den sonstigen entstandenen und entstehenden kleinen Inseln sowie

 

5. unverändert

6. der Nordsee bis zur westlichen Grenze des Nationalparkes.

 

6. unverändert

     

(2) Der Nationalpark erfüllt

 

(2) Der Nationalpark erfüllt

1. die Kriterien im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist,

 

1. unverändert

2. die Auswahlkriterien der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 geändert worden ist,

 

2. unverändert

3. die Kriterien eines besonders empfindlichen Seegebiets im Sinne der Resolution der International Maritime Organization A.720(17) vom 6. November 1991 sowie eines seltenen und empfindlichen Ökosystems im Sinne des Artikels 194 Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. I 1995 S. 778).

 

3. die Kriterien eines besonders empfindlichen Seegebiets im Sinne der Resolution der International Maritime Organization A.720(17) vom 6. November 1991 (IMO PUBLICATION, Sales Number: IMO 142E) sowie eines seltenen und empfindlichen Ökosystems im Sinne des Artikels 194 Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. II 1994 S. 1799).

     
     

§ 2

 

§ 2

Schutzzweck und andere Zwecke

 

Schutzzweck und andere Zwecke

(1) Der Nationalpark dient dem Schutz und der natürlichen Entwicklung des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres und der Bewahrung seiner besonderen Eigenart, Schönheit und Ursprünglichkeit. Es ist ein möglichst ungestörter Ablauf der Naturvorgänge zu gewährleisten. Der Nationalpark ist als Lebensstätte der dort natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten und der zwischen diesen Arten und den Lebensstätten bestehenden Lebensbeziehungen zu erhalten. Die Gesamtheit der Natur in ihrer natürlichen Entwicklung mit allen Pflanzen, Tieren und Ökosystemen besitzt einen zu schützenden Eigenwert.

 

(1) unverändert

     

(2) Die Maßnahmen des Küstenschutzes einschließlich der Vorlandsicherung und Vorlandgewinnung sowie der Binnenlandentwässerung werden nicht eingeschränkt. Soweit es der Küstenschutz erfordert, bleiben die Schafgräsung und die Klei- und Sandentnahme zulässig.

 

(2) unverändert

     

(3) Unzumutbare Beeinträchtigungen der Interessen und herkömmlichen Nutzungen der einheimischen Bevölkerung sind zu vermeiden. Jegliche Nutzungsinteressen sind mit dem Schutzzweck im allgemeinen und im Einzelfall gerecht abzuwägen. Der Erhalt der Natur durch den Nationalpark soll auch durch positive Rückwirkungen auf den Tourismus und das Ansehen der Region der nachhaltigen Entwicklung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der im Umfeld lebenden Menschen dienen.

 

(3) unverändert

     

(4) Die Bestimmungen des Landeswassergesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unbeschadet des § 11 Abs.1 unberührt.

 

(4) Die Bestimmungen des Landeswassergesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, soweit nicht § 11 Abs. 1 eine Übergangsregelung trifft.

     

§ 3

 

§ 3

Grenzen des Nationalparks

 

Grenzen des Nationalparks

(1) Die Grenzen des Nationalparks bilden

 

(1) Die Grenzen des Nationalparks bilden

1. im Norden: die deutsch-dänische Grenze,

 

1. unverändert

2. im Osten: eine Linie im Abstand von 150 m von der seewärtigen Kante der Krone der Deiche an der Festlandküste, von der Mitteltidehochwasserlinie (MThw - Linie) bei Geesthängen und vom Dünenfuß bei Dünen,

 

2. unverändert

3. im Süden: die nördliche Wattkante des Hauptfahrwassers der Elbe, der Medemrinne, der Neufelder Rinne sowie deren Verbindungslinien,

 

3. unverändert

4. im Westen: der nördliche Bereich des Wattenmeeres einschließlich der 12-Seemeilen-Hoheitsgewässer in Richtung Süden bis zur Breite 54° 30´ N, von dort nach Nordosten bis zur 3-Seemeilengrenze ab der Basislinie auf der Breite 54° 38´ 60´´, von dort nach Süden der 3-Seemeilengrenze folgend,

 

4. im Westen: vom Schnittpunkt der nördlichen Grenzlinie des deutschen Wattenmeeres mit der 12-Seemeilen-Zone in Richtung Süden bis zur Breite 54° 30´ N, von dort nach Nordosten bis zur Breite 54° 35´ 04" N, von dort nach Osten bis zur 3-Seemeilen-Grenze ab der Basislinie auf der Breite 54° 38´ 04´´ N, von dort nach Süden der 3-Seemeilen-Grenze folgend,

5. um die ausgenommenen nordfriesischen Inseln und die Halligen Oland, Langeneß, Gröde, Hooge und Nordstrandischmoor eine Linie im Abstand von 150 m seeseitig von der seewärtigen Kante der Krone der Deiche; bei unbedeichten Uferstrecken, je nach Vorhandensein, 150 m seeseitig vom Böschungsfuß der Deckwerke, vom Dünenfuß, von der Abbruchkante oder von der MThw-Linie; bei den Weststränden der Inseln Sylt und Amrum verläuft die Grenze des Nationalparkes 150 m seeseitig der MThw-Linie.

 

5. um die nordfriesischen Inseln Sylt, Amrum, Föhr und Pellworm sowie die Halligen Oland, Langeneß, Gröde, Hooge und Nordstrandischmoor eine Linie im Abstand von 150 m seeseitig von der seewärtigen Kante der Krone der Deiche; bei unbedeichten Uferstrecken, je nach Vorhandensein, 150 m seeseitig vom Böschungsfuß der Deckwerke, vom Dünenfuß, von der Abbruchkante oder von der MThw-Linie; bei den Weststränden der Inseln Sylt und Amrum verläuft die Grenze des Nationalparkes 150 m seeseitig der MThw-Linie.

     

(2) Nicht zum Gebiet des Nationalparks gehören unbeschadet des Absatzes 1 die zu den Inseln und Halligen führenden Dämme mit einem beidseitigen 150 m breiten Streifen, die Häfen und die Hafenanlagen sowie diejenigen Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind.

 

(2) unverändert

     

(3) Bei einmündenden Gewässern mit Ausnahme der Elbe gilt deren seewärtige Grenze.

 

(3) unverändert

     

(4) In der diesem Gesetz beigefügten Übersichtskarte ist das Gebiet des Nationalparks schwarz umrandet dargestellt.

 

(4) unverändert

     

(5) Die genauen Grenzen des Nationalparks sind in Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:150.000, im übrigen im Maßstab 1:50.000 und für die Elbmündung im Maßstab 1: 30.000 mit einer roten Grenzlinie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieses Gesetzes. Ausfertigungen der Karten werden beim Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten (Ministerium) in Kiel, beim Landesamt für den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" (Nationalparkamt) in Tönning, bei den Landrätinnen und Landräten der Kreise Nordfriesland in Husum und Dithmarschen in Heide sowie bei den Ämtern Landschaft Sylt, Amrum, Föhr-Land und Pellworm aufbewahrt. Sie können während der Dienststunden eingesehen werden.

 

(5) Die genauen Grenzen des Nationalparks sind in Karten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:150.000, im übrigen im Maßstab 1:50.000 und für die Elbmündung im Maßstab 1: 30.000 mit einer roten Grenzlinie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieses Gesetzes. Ausfertigungen der Karten werden beim Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten (Ministerium) in Kiel, beim Landesamt für den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" (Nationalparkamt) in Tönning, bei den Landrätinnen und Landräten der Kreise Nordfriesland in Husum und Dithmarschen in Heide sowie bei den Ämtern Landschaft Sylt, Amrum, Föhr-Land und Pellworm aufbewahrt. Sie können während der Dienststunden eingesehen werden.

     

(6) Bei Veränderungen der Begrenzungsmerkmale nach Absatz 1 gegenüber Darstellungen in den Karten sind die veränderten Begrenzungsmerkmale maßgebend. Das Ministerium kann durch Verordnung im Einvernehmen mit den betroffenen Kuratorien die Karten nach Absatz 5 Satz 1 den Veränderungen der Begrenzungsmerkmale des Nationalparkes anpassen. § 53 Abs. 1 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.

 

(6) Bei Veränderungen der Begrenzungsmerkmale nach Absatz 1 gegenüber Darstellungen in den Karten sind die veränderten Begrenzungsmerkmale maßgebend. Das Ministerium kann durch Verordnung im Einvernehmen mit den zuständigen Kuratorien die Eintragungen in den Karten nach Absatz 5 Satz 1 den Veränderungen der Begrenzungsmerkmale des Nationalparkes anpassen. § 53 Abs. 1 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.

     

§ 4

 

§ 4

Schutzzonen

 

Schutzzonen

Der Nationalpark wird in zwei Schutzzonen eingeteilt, die in den Karten als Schutzzone 1 und Schutzzone 2 dargestellt sind. Die Schutzzone 1 beinhaltet ein nutzungsfreies Gebiet. Die Lage der in den Karten dargestellten Fahrwasser richtet sich nach den jeweils amtlichen Seekarten; diese Fahrwasser gehören mit Ausnahme des im nutzungsfreien Gebiet befindlichen Fahrwassers nicht zur Schutzzone 1. Für die Gebiete des Klotzenlochfahrwassers, des Flackstromfahrwassers und des Fahrwassers im Wesselburener Loch sollen freiwillige Vereinbarungen mit den Betroffenen zum Schutz der dort mausernden Vögel für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 30. September eines Jahres abgeschlossen werden. Für den Fall, daß über diese freiwilligen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2003 nicht der notwendige Schutz der mausernden Vögel erreicht werden kann, wird das Ministerium ermächtigt, das Nähere über die erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus sowie dem betroffenen Kuratorium zu bestimmen. Die übrigen Flächen einschließlich des Walschutzgebietes sind Schutzzone 2. Die Grenzen der Schutzzonen ergeben sich aus den Karten nach § 3 Abs. 5. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

 

Der Nationalpark wird in zwei Schutzzonen eingeteilt, die in den Karten als Schutzzone 1 und Schutzzone 2 dargestellt sind. Die Schutzzone 1 beinhaltet ein nutzungsfreies Gebiet. Die Lage der in den Karten nach § 3 Abs. 5 dargestellten Fahrwasser richtet sich nach den amtlichen Seekarten; diese Fahrwasser gehören mit Ausnahme des im nutzungsfreien Gebiet befindlichen Fahrwassers nicht zur Schutzzone 1. Für die Gebiete des Klotzenlochfahrwassers, des Flackstromfahrwassers und des Fahrwassers im Wesselburener Loch sollen freiwillige Vereinbarungen über Nutzungsbeschränkungen zum Schutz der dort mausernden Vögel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 15. September eines Jahres abgeschlossen werden. Für den Fall, daß über diese freiwilligen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2003 nicht der notwendige Schutz der mausernden Vögel erreicht werden kann, wird das Ministerium ermächtigt, das Nähere über die erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus sowie dem zuständigen Kuratorium zu bestimmen. Die übrigen Flächen einschließlich des Walschutzgebietes (§ 5 Abs. 4) sind Schutzzone 2. Die Grenzen der Schutzzonen ergeben sich aus den Karten nach § 3 Abs. 5. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

     

§ 5

 

§ 5

Schutzbestimmungen

 

Schutzbestimmungen

(1) Im Nationalpark sind über die ausdrücklich zugelassenen Maßnahmen und Nutzungen hinaus alle Handlungen unzulässig, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile führen können. Insbesondere ist es nicht zulässig,

 

(1) Im Nationalpark sind über die ausdrücklich zugelassenen Maßnahmen und Nutzungen hinaus alle Handlungen unzulässig, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile führen können. Insbesondere ist es nicht zulässig,

     

1. Eingriffe im Sinne des § 7 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,

 

1. unverändert

2. die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder zu verändern, Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen sowie Pflanzen standortfremder Arten einzubringen oder Tiere solcher Arten auszusetzen, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum haben,

 

2. unverändert

3. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu verletzen, zu töten oder sie, ihre Eier oder ihre sonstigen Entwicklungsformen zu beschädigen oder an sich zu nehmen oder Hunde unangeleint laufen zu lassen,

 

3. unverändert

4. Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufzustellen sowie Sachen aller Art zu lagern; Wohnmobile dürfen nicht zu Übernachtungszwecken aufgestellt werden.

 

4. Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufzustellen sowie Sachen aller Art zu lagern sowie Wohnmobile zu Übernachtungszwecken aufzustellen,

5. die Land- und Wattflächen mit Fahrzeugen aller Art im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes sowie mit Kutschen und Fahrrädern oder mit Luftkissen- oder Amphibienfahrzeugen zu befahren; dies gilt entsprechend für das Reiten,

 

5. die Land- und Wattflächen mit Fahrzeugen aller Art im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes sowie mit Kutschen und Fahrrädern oder mit Luftkissen- oder Amphibienfahrzeugen zu befahren oder zu reiten,

6. die Jagd auszuüben, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen des Jagdschutzes oder des Küstenschutzes,

 

6. unverändert

7. Muscheln jeder Art ohne Erlaubnis nach § 40 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes auf der Grundlage des Programms zur Bewirtschaftung der Muschelressourcen zu fischen,

 

7. Herz- und Schwertmuscheln zu gewinnen; außerdem ist es nicht zulässig, sonstige Muscheln jeder Art ohne Erlaubnis nach § 40 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes auf der Grundlage des Programms zur Bewirtschaftung der Muschelressourcen zu fischen,

8. Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben.

 

8. unverändert

     

(2) Darüber hinaus ist es nicht zulässig, die Schutzzone 1 und die mit Verbotshinweisen gekennzeichneten Flächen der Schutzzone 2 zu betreten oder zu befahren. Ausgenommen hiervon sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind. Die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Verbote nach Satz 1 in der Schutzzone 2 erläßt das Nationalparkamt in schriftlichem Benehmen mit den betroffenen Gemeinden. Die jeweils betreuenden Naturschutzverbände sind anzuhören. Das Nationalparkamt bestimmt auch die Art der Kennzeichnung für den Nationalpark.

 

(2) Darüber hinaus ist es nicht zulässig, die Schutzzone 1 und die mit Verbotshinweisen gekennzeichneten Flächen der Schutzzone 2 zu betreten oder zu befahren. Ausgenommen hiervon sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind. Die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Verbote nach Satz 1 in der Schutzzone 2 erläßt das Nationalparkamt in schriftlichem Benehmen mit den betroffenen Gemeinden. Die jeweils betreuenden Naturschutzverbände sind anzuhören. Das Nationalparkamt bestimmt auch die Art der Kennzeichnung der Verbote nach Satz 1.

(3) In dem nutzungsfreien Gebiet ist über die Schutzbestimmungen der Absätze 1 und 2 hinaus jegliche Ressourcennutzung unzulässig. Das Fahrwasser darf lediglich befahren werden.

 

(3) unverändert

(4) Im Walschutzgebiet ist es über die Schutzbestimmungen des Absatzes 1 hinaus untersagt, Wale erheblich zu beeinträchtigen. Das Nähere über weitere Schutzmaßnahmen bestimmt das Ministerium für Natur, Umwelt und Forsten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus sowie dem betroffenen Kuratorium. Es handelt sich hierbei um zusätzliche Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 45 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1) sowie der Nr. 2.2 des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale in Nord- und Ostsee vom 21. März 1992 (BGBl. II 1993, S. 1114).

 

(4) Im Walschutzgebiet ist es über die Schutzbestimmungen des Absatzes 1 hinaus untersagt, Wale erheblich zu beeinträchtigen. Das Nähere über weitere Schutzmaßnahmen bestimmt das Ministerium durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus sowie dem zuständigen Kuratorium. Es handelt sich hierbei um zusätzliche Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 45 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1) sowie der Nr. 2.2 des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale in Nord- und Ostsee vom 21. März 1992 (BGBl. II 1993, S. 1114).

     

§ 6

 

§ 6

Zulässige Maßnahmen und Nutzungen, Ausnahmen, Befreiungen

 

Zulässige Maßnahmen und Nutzungen, Ausnahmen, Befreiungen

(1) Im Nationalpark bleiben neben den Maßnahmen und Nutzungen nach § 2 Abs. 2 zulässig die

 

(1) Im Nationalpark bleiben neben den Maßnahmen und Nutzungen nach § 2 Abs. 2 zulässig:

1. Maßnahmen zur Versorgung und Entsorgung der Inseln und Halligen;

 

1. unverändert

2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen;

 

2. unverändert

3. gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie die Maßnahmen der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens und des Katastrophenschutzes;

 

3. die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie die Maßnahmen der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens und des Katastrophenschutzes;

4. Maßnahmen zur Post und Fernmeldeversorgung;

 

4. unverändert

5. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Nationalparkamtes und die von ihm zugelassenen Langzeitbeobachtungen einschließlich der Forschungsarbeiten;

 

5. unverändert

6. Nutzung und Unterhaltung rechtmäßig errichteter baulicher Anlagen, Straßen und Wege;

 

6. Nutzung und Unterhaltung rechtmäßig errichteter baulicher Anlagen, touristischer Einrichtungen, Straßen und Wege;

7. Möglichkeiten des Befahrens mit Wasserfahrzeugen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.

 

7. das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,

   

8. Räumung der Priele, die der Binnenentwässerung oder der Hafenzufahrt dienen, mit technischem Gerät.

     

(2) In der Schutzzone 1 sind über die Maßnahmen und Nutzungen nach Absatz 1 hinaus zulässig:

 

(2) In der Schutzzone 1 sind über die Maßnahmen und Nutzungen nach Absatz 1 hinaus zulässig:

1. das Betreten des küstennahen Watts an der Festlandsküste, um die Inseln und die Halligen Oland, Langeneß, Gröde, Hooge und Nordstrandischmoor auch zum Zwecke der nicht erwerbsmäßigen Fischerei in einem vom Nationalparkamt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden genehmigten Bereich; über diesen Bereich hinaus können Routen für Wattwanderungen auf Vorschlag der Gemeinden oder im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden durch das Nationalparkamt festgelegt werden;

 

1. das Betreten des küstennahen Watts an der Festlandsküste, um die Inseln und die Halligen Oland, Langeneß, Gröde, Hooge und Nordstrandischmoor auch zum Zwecke des Badens sowie zum Zwecke der nicht erwerbsmäßigen Fischerei in einem vom Nationalparkamt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden genehmigten Bereich; über diesen Bereich hinaus können Routen für Wattwanderungen auf Vorschlag der Gemeinden oder im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden durch das Nationalparkamt festgelegt werden;

2. die erwerbsmäßige Fischerei auf Fische und Krabben in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme des nutzungsfreien Gebietes; dies gilt entsprechend für Miesmuscheln mit einer Erlaubnis nach § 40 Abs. 1 und 41 des Landesfischereigesetzes; die Fischerei hat sich an dem Schutzzweck des Nationalparkes zu orientieren;

 

2. die erwerbsmäßige Fischerei auf Fische und Krabben in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang außer im nutzungsfreien Gebiet sowie die Fischerei und Aufzucht von Miesmuscheln im Rahmen einer Erlaubnis nach § 40 Abs. 1 und 41 des Landesfischereigesetzes; die Fischerei hat sich an dem Schutzzweck des Nationalparkes zu orientieren;

3. die nicht erwerbsmäßige Fischerei außerhalb des in Nummer 1 genannten Bereichs mit dem Boot, wobei für die Benutzung von Baumkurren eine Genehmigung der Oberen Fischereibehörde im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt erforderlich ist;

 

3. unverändert

4. das Reiten, Kutschfahrten sowie Fahrrad fahren auf den vom Nationalparkamt genehmigten Bereichen.

 

4. das Reiten, das Fahren mit Kutschen und Fahrrädern in den vom Nationalparkamt genehmigten Bereichen;

   

5. das Betreten von Tritt-Steinen für Kanufahrer auf den vom Nationalparkamt genehmigten Bereichen.

(3) In der Schutzzone 2 Ist über die Maßnahmen und Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus zulässig:

 

(3) In der Schutzzone 2 sind über die Maßnahmen und Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus zulässig:

1. die Fischerei auf Krabben und Fische, in der Walschutzzone unter Beachtung des § 5 Abs. 4,

 

1. die Fischerei in bisheriger Art und in bisherigem Umfang auf Krabben und Fische, in der Walschutzzone unter Beachtung des § 5 Abs. 4,

2. die Muschelfischerei unterhalb der mittleren Springtide-Niedrigwasserlinie nach Maßgabe der §§ 40 und 41 des Landesfischereigesetzes; eine darüber hinausgehende Muschelfischerei bedarf der Genehmigung des Ministeriums; innerhalb der 3 - Seemeilen - Zone sind nur die Miesmuschelfischerei sowie in der Wasserwechselzone die Nutzung der bestehenden Austernaquakultur zulässig,

 

2. die Muschelfischerei unterhalb der mittleren Springtide-Niedrigwasserlinie nach Maßgabe der §§ 40 und 41 des Landesfischereigesetzes; innerhalb der 3-Seemeilen-Zone sind nur die Miesmuschelfischerei sowie in der Wasserwechselzone die Nutzung der bestehenden Austernaquakultur zulässig,

3. die Sand- und Kiesfischerei für die Versorgung der Halligen und Inseln in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Genehmigung des Nationalparkamtes,

 

3. unverändert

4. die Entnahme von Schlick, Sole und Seewasser für den persönlichen Bedarf und für Kurzwecke in Tourismuseinrichtungen in den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen in bisheriger Art und im bisherigen Umfang in einem vom Nationalparkamt zugelassenem Bereich; eine darüber hinausgehende Entnahme bedarf der Genehmigung des Nationalparkamtes,

 

4. unverändert

5. der Bau und die Unterhaltung von Häfen einschließlich der damit räumlich zusammenhängenden Ablagerung von Baggergut,

 

5. unverändert

6. die Erdölbohrung und -förderung ausschließlich von der genehmigten Bohr- und Förderinsel Mittelplate A im Benehmen mit dem Nationalparkamt,

 

6. unverändert

7. die Errichtung von baulichen Anlagen für den Badebetrieb im Bereich der konzessionierten Strände,

 

7. unverändert

8. die dem Königreich Dänemark zustehende Nutzung im Bereich der Nordgrenze der Schutzzone 2.

 

8. unverändert

     

(4) Von den Schutzbestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr.1, 3 bis 5 sowie Abs. 2 Satz 1 kann das Nationalparkamt Ausnahmen zulassen, wenn damit keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 verbunden ist. Im übrigen gilt § 54 des Landesnaturschutz-gesetzes sinngemäß. Ausnahmen der Jagdbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt.

 

(4) Von den Schutzbestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr.1, 3 bis 5 sowie Abs. 2 Satz 1 kann das Nationalparkamt Ausnahmen zulassen, wenn damit keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 verbunden ist. Im übrigen gilt § 54 des Landesnaturschutz-gesetzes sinngemäß. Ausnahmegenehmigungen der Jagdbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt.

     

(5) Soweit mit den zugelassenen Maßnahmen und Nutzungen ein Eingriff oder eine Beeinträchtigung in Natur und Landschaft verbunden ist, finden die §§ 7 bis 15 a des Landesnaturschutzgesetzes Anwendung. Ausgleichszahlungen nach § 8 b des Landesnaturschutzgesetzes können für gebietsberuhigende Maßnahmen der Besucherlenkung eingesetzt werden.

 

(5) unverändert

     

(6) Das Ministerium kann im Benehmen mit den betroffenen Kuratorien durch Verordnung

 

(6) Das Ministerium kann im Benehmen mit den zuständigen Kuratorien durch Verordnung

1. weitere Maßnahmen und Nutzungen in der Schutzzone 2 für die Erholung sowie für den Tourismus und andere wirtschaftliche Zwecke generell oder regional begrenzt zulassen, soweit dies mit dem Schutzzweck zu vereinbaren ist und sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen;

 

1. unverändert

2. den Umfang der Maßnahmen und Nutzungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 hinsichtlich der Straßen und Wege und Absatz 3 Nr. 5 und 7 bestimmen, soweit dies der Schutzzweck erfordert.

 

2. den Umfang der Maßnahmen und Nutzungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 hinsichtlich der Straßen und Wege und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 5 und 7 bestimmen, soweit dies der Schutzzweck erfordert.

     
     

§ 7

 

§ 7

Nationalparkamt

 

Nationalparkamt

(1) Das Nationalparkamt mit dem Sitz in Tönning ist als obere und untere Naturschutzbehörde für den Nationalpark zuständig.

 

(1) unverändert

     

(2) Das Nationalparkamt hat über die Zuständigkeit der §§ 45 b und 45 c des Landesnaturschutzgesetzes hinaus insbesondere:

 

(2) Das Nationalparkamt hat über die Zuständigkeit der §§ 45 b und 45 c des Landesnaturschutzgesetzes hinaus insbesondere:

1. die Öffentlichkeit über den Nationalpark zu unterrichten und Bildungsarbeit zu betreiben sowie den Besucher- und Erholungsverkehr zu lenken; unberührt bleiben die Tätigkeiten privater Vereine ohne Betreuungsvertrag sowie der nach Absatz 3 beliehenen Person,

 

1. unverändert

2. ökologische Umweltbeobachtungen (Monitoring) durchzuführen und zu koordinieren sowie wissenschaftliche Planungsgrundlagen zu schaffen; unberührt bleibt die Tätigkeit der nach Absatz 3 beliehenen Person,

 

2. unverändert

3. die Betreuung durch Naturschutzvereine im Sinne von § 21 d des Landesnaturschutzgesetzes für den Nationalpark zu regeln, wobei in Ausnahmefällen auch mehrere juristische Personen für dasselbe Betreuungsgebiet verantwortlich benannt werden können.

 

3. die Betreuung durch Naturschutzvereine im Sinne von § 21 d des Landesnaturschutzgesetzes für den Nationalpark zu regeln, wobei in Ausnahmefällen auch mehrere Naturschutzvereine für dasselbe Betreuungsgebiet als verantwortlich benannt werden können.

     

(3) Einer juristischen Person des Privatrechts können mit deren Einverständnis die Verwaltungsaufgaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 als Beliehene übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die juristische Person die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Aufgabenübertragung und deren Widerruf erfolgen durch das Ministerium. Die Aufsicht wird durch das Nationalparkamt ausgeübt. Sie ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt und kann durch das Auskunftsrecht, das Anordnungsrecht, die Ersatzvornahme sowie die Bestellung von Beauftragten geltend gemacht werden.

 

(3) Einer juristischen Person des Privatrechts können mit deren Einverständnis nach § 24 des Landesverwaltungsgesetzes die Verwaltungsaufgaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die juristische Person die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Aufgabenübertragung und deren Widerruf erfolgen durch das Ministerium. Die Aufsicht wird durch das Nationalparkamt ausgeübt. Sie ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt und umfaßt das Auskunftsrecht, das Anordnungsrecht, die Ersatzvornahme sowie die Bestellung von Beauftragten.

     

§ 8

 

§ 8

Kuratorien

 

Kuratorien

(1) Beim Nationalparkamt wird für die den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen zugehörigen und vorgelagerten Gebiete des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeeres je ein Kuratorium errichtet. Die Grenze zwischen den Gebieten der Kuratorien ist die Mitte des Hauptfahrwassers in der Eidermündung. Jedes Kuratorium besteht aus den folgenden Mitgliedern:

 

(1) Beim Nationalparkamt wird für die den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen zugehörigen und vorgelagerten Gebiete des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeeres je ein Kuratorium errichtet. Die Grenze zwischen den Gebieten der Kuratorien ist die Mitte des Hauptfahrwassers in der Eidermündung. Jedes Kuratorium besteht aus den folgenden Mitgliedern:

     

1. der Landrätin oder dem Landrat als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

 

1. unverändert

2. zwei von dem Kreistag zu benennenden Personen,

 

2. unverändert

3. fünf Personen aus den Gemeinden, deren Gebiete an das Nationalparkgebiet angrenzen; sie sind von dem Kreisverband des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten zu benennen,

 

3. unverändert

4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wasser- und Bodenverbände des Kreises die oder der vom Marschenverband Schleswig-Holstein benannt wird,

 

4. unverändert

5. der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für Naturschutz,

 

5. unverändert

6. einer Kreisbeauftragten oder einem Kreisbeauftragten für Naturschutz, die oder der von der unteren Naturschutzbehörde zu benennen ist,

 

6. unverändert

7. zwei Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern, die vom Ministerium bestellt werden;

 

7. unverändert

8. einer vom Landesnaturschutzverband e.V. zu benennenden Person,

 

8. unverändert

9. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fremdenverkehrs, des Sports, der Landwirtschaft und der Fischerei, die vom Nordseebäderverband Schleswig-Holstein e.V., dem Kreissportverband e.V. und den Berufsverbänden zu benennen sind,

 

9. unverändert

10. je einer oder einem möglichst im Kreisgebiet ansässigen Vertreterin oder Vertreter der gewerblichen Wirtschaft und der Gewerkschaften, die vom Ministerium bestellt werden,

 

10. unverändert

11. zwei Vertreterinnen oder Vertreter von betreuenden Naturschutzvereinen, die vom Ministerium bestellt werden.

 

11. unverändert

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen können je ein Mitglied in die Kuratorien entsenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, zu bestellen oder zu entsenden. Unter den nach den Nummern 2, 7,10 und 11 zu benennenden oder zu bestellenden Mitgliedern sollen jeweils eine Frau und ein Mann vertreten sein. Von den fünf Personen, die nach Nummer 3 zu benennen sind, sollen mindestens zwei Frauen sein. Von den vier Personen, die nach Nummer 9 zu benennen sind, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für nur eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für ihre Stellvertretungen.

 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen können je ein Mitglied in die Kuratorien entsenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, zu bestellen oder zu entsenden. Unter den nach den Nummern 2, 7,10 und 11 zu benennenden oder zu bestellenden Mitgliedern sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein. Von den fünf Personen, die nach Nummer 3 zu benennen sind, sollen mindestens zwei Frauen sein. Von den vier Personen, die nach Nummer 9 zu benennen sind, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für nur eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für ihre Stellvertretungen.

     

(2) Das Ministerium kann durch Verordnung das Nähere über Berufung, Amtsdauer und Entschädigung der Mitglieder der Kuratorien sowie die Grundzüge der Geschäftsordnung regeln.

 

(2) unverändert

     

(3) Die Kuratorien haben neben der Mitwirkung an dem Erlaß der Verordnungen nach § 3 Abs. 6, § 4, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 6 das Nationalparkamt zu beraten. Das Nationalparkamt hat über Grundsatzfragen und langfristige Planungen im Einvernehmen mit den Kuratorien zu entscheiden. Soweit ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, entscheidet das Ministerium.

 

(3) unverändert

§ 9

 

§ 9

Entschädigung, Härteausgleich

 

Entschädigung, Härteausgleich

Die §§ 42 und 43 des Landesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. Entschädigungszahlungen leistet das Land.

 

unverändert

§ 10

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

unverändert

1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe im Sinne des § 7 des Landesnaturschutzgesetzes, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,

   

2. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder verändert oder Pflanzen oder Pflanzenbestandteile entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt oder Tiere solcher Arten aussetzt, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum haben,

   

3. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig beunruhigt, sie verletzt oder tötet oder sie, ihre Eier oder ihre sonstigen Entwicklungsformen beschädigt oder an sich nimmt oder Hunde unangeleint laufen läßt,

   

4. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufstellt oder Sachen aller Art lagert oder Wohnmobile zu Übernachtungszwecken aufstellt,

   

5. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 die Land- und Wattflächen mit Fahrzeugen aller Art im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes sowie mit Kutschen oder Fahrrädern oder mit Luftkissen - oder Amphibienfahrzeugen befährt oder auf den Land- und Wattflächen unbefugt reitet,

   

6. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 die Jagd ausübt,

   

7. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Muscheln ohne Erlaubnis fischt,

   

8. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Windkraftanlagen errichtet oder betreibt,

   

9. § 5 Abs. 2 Satz 1 die Schutzzone 1 außerhalb der zugelassenen Flächen oder die mit Verbotshinweisen gekennzeichneten Flächen der Schutzzone 2 betritt oder befährt,

   

10. § 5 Abs. 3 im nutzungsfreien Gebiet Ressourcen nutzt.

   
     

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

   

1. des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark,

   

2. des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6, 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark

   

geahndet werden.

   
     

(3) § 57 Abs. 2 und § 57 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend.

   
     

 

     

§ 11

 

§ 11

Übergangsregelungen, Inkrafttreten,
Außerkrafttreten

 

Übergangsregelungen, Inkrafttreten,
Außerkrafttreten

(1) Pachtverträge zur Beweidung der Vorländereien werden solange verlängert, wie die Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Existenz auf die Flächen zwingend angewiesen sind.

 

(1) Pachtverträge zur Beweidung der Vorländereien werden in bisheriger Art und in bisherigem Umfang solange verlängert, wie die Pachtbetriebe in ihrer wirtschaftlichen Existenz auf die Flächen angewiesen sind.

(2) Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

 

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Verordnungen außer Kraft:

 

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1. Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Hallig Norderoog" in dem Gemeindebezirk Hooge, Kreis Nordfriesland, vom 1. Juli 1939 (Reg. Amtsbl. S. 208),

 

1. Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Hallig Norderoog" in dem Gemeindebezirk Hooge, Kreis Nordfriesland, vom 1. Juli 1939 (Reg. Amtsbl. S. 208), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),

2. Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Südfall" im Kreis Nordfriesland vom 22. Januar 1959 (GVOBl. Schl. - H. S. 1),

 

2. Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Südfall" im Kreis Nordfriesland vom 22. Januar 1959 (GVOBl. Schl. - H. S. 1), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),

3. Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Insel Trischen" im Kreise Dithmarschen vom 28. Oktober 1959 (GVOBl. Schl. - H. S. 206),

 

3. Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Insel Trischen" im Kreise Dithmarschen vom 28. Oktober 1959 (GVOBl. Schl. - H. S. 206), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),

4. Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Süderoog" vom 28. Juli 1977 (GVOBl. Schl. - H. S. 206).

 

4. Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hallig Süderoog" vom 28. Juli 1977 (GVOBl. Schl. - H. S. 206), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652).