Drucksache 14/244699-10-06
Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses |
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechtes an Artikel 13 des Grundgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle verdeckter Erhebungen personenbezogener Daten mit technischen Mitteln in oder aus Wohnungen Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2307
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Der Innen- und Rechtsausschuss hat den ihm durch Plenarbeschluss vom 16. September 1999 überwiesenen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 6. Oktober 1999 beraten.
Er empfiehlt dem Landtag einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Klaus-Peter Puls
Stellvertretender Vorsitzender
Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechtes an Artikel 13 des Grundgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle verdeckter Erhebungen personenbezogener Daten mit technischen Mitteln in oder aus Wohnungen - (Landesanpassungsgesetz an Artikel 13 GG - LAnpGArt.13GG)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetzentwurf der Landesregierung: |
Ausschußvorschlag: |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 370, ber. 1999, S. 18), wird wie folgt geändert: |
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 370, ber. 1999, S. 18), wird wie folgt geändert: |
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1. § 186 wird wie folgt geändert: |
1. § 186 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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"(1) Die Observation (§ 185 Abs. 1 Nr. 1), der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger (§ 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) sowie die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen (§ 185 Abs. 3) dürfen nur richterlich angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Entscheidung hierüber trifft die Direktorin oder der Direktor des Landeskriminalamtes oder die Leiterin oder der Leiter einer Polizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion oder der Verkehrspolizeidirektion. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes übertragen. Die richterliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung der Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und § 185 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt durch die Direktorin oder den Direktor des Landeskriminalamtes oder die Leiterin oder den Leiter einer Polizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion oder der Verkehrspolizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes, bei Gefahr im Verzuge durch jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeden Polizeivollzugsbeamten." |
"(1) Die Observation (§ 185 Abs. 1 Nr. 1), der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger (§ 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) sowie die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen (§ 185 Abs. 3) dürfen nur richterlich angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion oder der Verkehrspolizeidirektion. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes übertragen. Die richterliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung der Maßnahmen nach § 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und § 185 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion oder der Verkehrspolizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes, bei Gefahr im Verzuge durch jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeden Polizeivollzugsbeamten." |
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b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: |
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"(1a) Ist die Erhebung personenbezogener Daten mit technischen Mitteln in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, treffen abweichend von Absatz 1 Satz 1 hierüber die Direktorin oder der Direktor des Landeskriminalamtes, die Leiterin oder der Leiter einer Polizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion oder der Verkehrspolizeidirektion oder die von ihr oder ihm besonders beauftragten Personen des Polizeivollzugsdienstes die Entscheidung. Dies gilt gleichermaßen für einen entsprechenden Einsatz technischer Mittel des § 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b außerhalb von Wohnungen. Eine anderweitige Verwertung der nach den Sätzen 1 oder 2 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen." |
"(1a) Ist die Erhebung personenbezogener Daten mit technischen Mitteln in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, treffen abweichend von Absatz 1 Satz 1 hierüber die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion oder der Verkehrspolizeidirektion oder die von ihr oder ihm besonders beauftragten Personen des Polizeivollzugsdienstes die Entscheidung. Dies gilt gleichermaßen für einen entsprechenden Einsatz technischer Mittel des § 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b außerhalb von Wohnungen. Eine anderweitige Verwertung der nach den Sätzen 1 oder 2 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen." |
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c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
c) unverändert |
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aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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"In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und Absatzes 1a Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Innenministerium - Landeskriminalamt - seinen oder die Polizeidirektion, die Wasserschutzpolizeidirektion oder die Verkehrspolizeidirektion ihren Sitz hat." |
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bb) Satz 5 erhält folgende Fassung: |
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"Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an das Innenministerium - Landeskriminalamt -, die Polizeidirektion, die Wasserschutzpolizeidirektion oder die Verkehrspolizeidirektion wirksam." |
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cc) Satz 7 erhält folgende Fassung: |
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"Die Beschwerde steht dem antragstellenden Innenministerium -Landeskriminalamt -, der antragstellenden Polizeidirektion, Wasserschutzpolizeidirektion oder Verkehrspolizeidirektion sowie der betroffenen Person zu." |
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2. Nach § 186 wird folgender § 186a eingefügt: |
2. unverändert |
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"§ 186 a |
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(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlaß, Umfang, Dauer und Ergebnis nach § 185 Abs. 3 durchgeführter Maßnahmen und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, über durchgeführte Maßnahmen nach § 186 Abs. 1a Satz 1. |
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(2) Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus." |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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§ 1 |
unverändert |
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Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlaß, Umfang, Dauer und Ergebnis der nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung durchgeführten Maßnahmen, die von einem schleswig-holsteinischen Gericht angeordnet worden sind. |
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§ 2 |
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Das Gremium nach § 186 a Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus. |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. |
unverändert |