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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER
LANDTAG Drucksache 14/2541 14. Wahlperiode 24.11.99 |
des Eingabenausschusses
Tätigkeitsbericht des Eingabenausschusses
in der Zeit vom 01. Juli bis 30. September 1999
Der Eingabenausschuss des 14. Schleswig-Holsteinischen Landtages
hat im Berichtszeitraum 111 neue Eingaben erhalten. In 5 Sitzungen,
davon einer außerordentlichen Sitzung, hat er sich mit diesen und den
aus den vorigen Quartalen noch anhängigen Eingaben befasst.
Der Ausschuss hat im Berichtszeitraum in Eingabensachen 6 Ortstermine
durchgeführt und 6 Gesprächsrunden außerhalb der Ausschusssitzungen
abgehalten. Während der Ausschusssitzungen haben 6 Anhörungen von
Vertretungen der Regierung bzw. der Petentinnen und Petenten stattgefunden.
Außerdem hat der Ausschuss im Rahmen eines Standes auf der NORLA in
Rendsburg über seine Tätigkeit informiert.
Der Eingabenausschuss hat im Berichtszeitraum 120 Eingaben abschließend
behandelt. Der Ausschuss bittet den Landtag, hiervon Kenntnis zu nehmen
und die Erledigung der Eingaben zu bestätigen.
Gerhard Poppendiecker
Vorsitzender
Drucksache 14/2541 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 14.Wahlperiode
Zusammenfassender Überblick
Von den 120 Eingaben, die der Eingabenausschuss im Berichtszeitraum abschlie-ßend behandelt hat, erledigte er 8 Eingaben ( = 6,67% ) im Sinne und
31 ( = 25,83 % ) teilweise im Sinne der Petentinnen und Petenten. 75 Eingaben ( = 62,5 % ) konnte er nicht zum Erfolg verhelfen. 4 Eingaben sind im Laufe des Verfahrens zurückgezogen worden.
Aufteilung der Eingaben nach Zuständigkeitsbereichen und Art der Erledigung
| Zuständigkeitsbe-reich | Zahl der Eingaben | im Sinne der Petenten | teilweise im Sinne der Petenten | nicht im Sinne der Petenten | durch Rücknah-me | durch Weiter-leitung |
| Landtag | 1 |
1 |
||||
| Staatskanzlei | 3 |
3 |
||||
| Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenhei-ten | 31 |
1 |
3 |
23 |
2 |
2 |
| Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur | 8 |
3 |
5 |
|||
| Innenministerium | 36 |
3 |
11 |
20 |
2 |
|
| Ministerium für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau | 7 |
2 |
5 |
|||
| Ministerium für Finanzen und Energie | 5 |
1 |
1 |
3 |
||
| Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr | 14 |
1 |
6 |
7 |
||
| Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus | 1 |
1 |
||||
| Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales | 7 |
7 |
||||
| Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten | 7 |
2 |
4 |
1 |
||
| Insgesamt | 120 |
8 |
31 |
75 |
4 |
2 |
Übersicht
über die Beschlüsse des Eingabenausschusses
in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. September 1999
nach Zuständigkeitsbereichen
| Landtag | 4 | ||
| Ministerpräsidentin | 5 | ||
| Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten | 6 | - | 11 |
| Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur | 12 | - | 15 |
| Innenministerium | 16 | - | 28 |
| Ministerium für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau | 29 | - | 30 |
| Ministerium für Finanzen und Energie | 31 | - | 32 |
| Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr | 33 | - | 36 |
| Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus | 37 | ||
| Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales | 38 | - | 40 |
| Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten | 41 | - | 43 |
| Landtag |
| 1717-14 Flensburg Geschäftsordnung des Eingabenausschusses |
Im Rahmen der Bearbeitung eines anderen Eingabeverfahrens bemängelt die Petentin, dass der Eingabenausschuss keine eigene Geschäftsordnung habe, sondern sich auf die des Landtages stütze. Dies sei für sie nicht nachvollziehbar und scheine auch gegen bestehende Gesetze zu verstoßen.
Der Ausschuss kann die rechtlichen Bedenken der Petentin nicht teilen. Er sieht vom Erlass einer eigenen Geschäftsordnung ab. Die Geschäftsordnung des Landtages enthält Bestimmungen über die Ausschüsse. Der Ausschuss hält diese Regelungen für ausreichend. |
| Ministerpräsidentin |
| 1640-14 Lübeck Rundfunkgebühren |
Der Petent liegt mit der GEZ und dem NDR im Streit, da er nicht mehr willens sei, Rundfunkgebühren zu entrichten. Er habe sich ein Gerät beschafft, das die öffentlich-rechtlichen Sender ausblende. Der NDR verlange ohne eine überzeugende Begründung weiterhin Gebühren.
Die Rechtsauffassung des NDR ist nicht zu beanstanden. Um die Gebührenpflicht zu vermeiden, hat der Petent nur die Möglichkeit, die Rundfunkempfangsgeräte aus seinem Haushalt zu entfernen. Verbesserungsvorschläge bezüglich des Programms kann der Petent direkt an die betroffenen Sender richten. |
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| 1655-14 Kreis Nordfriesland Rundfunkgebühren |
Die Petenten teilen mit, in ihrem Haushalt befinde sich ein Fernsehgerät, das lediglich ein bis drei Mal im Jahr zum Ansehen eines Videofilms benutzt werde. Obwohl eine Antenne nicht vorhanden sei, fordere der NDR die Petenten zur Zahlung von Gebühren auf.
Das Gesetz knüpft die Gebührenpflicht nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen, sondern an das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts. Die Entscheidung des NDR ist nicht zu beanstanden. |
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| 1688-14 Kreis Herzogtum Lauenburg Lehrerbesoldung |
Die Petentin hat sich mit ihrer Beschwerde über ihrer Auffassung nach bestehende Ungerechtigkeiten zwischen den Versorgungssystemen der Beamten und Politiker auf der einen und den Angestellten und Arbeitern auf der anderen Seite an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gewandt. Dieser hat die Eingabe bezüglich der Unterschiede in Besoldung bzw. Vergütung von Lehrkräften im Beamten- bzw. Angestelltenverhältnis an den Eingabenausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages überwiesen.
Der Ausschuss sieht davon ab, eine Empfehlung im Sinne der Petentin abzugeben. Die Petentin könnte ihr Anliegen im Rahmen einer Volksinitiative vortragen. |
| Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten |
| 667-14 Lübeck Strafvollzug; Urlaubsregelung, Suchttherapie |
Der Petent ist Strafgefangener und beschwert sich über seinen Abteilungsleiter. Dieser habe ihn unzulässigerweise aus der Urlaubsregelung genommen. Hierbei hätten sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt, die auch Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Therapie hätten.
Die Vorgehensweise des Abteilungsleiters war nicht zu beanstanden. Die Entscheidungen waren gerechtfertigt. Der Petent ist unterdessen auch aus der Haft entlassen worden. |
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| 1262-14 Hamburg Durchführung eines Ermittlungsverfahrens |
Die Petentin beschwert sich darüber, dass Polizei und Staatsanwaltschaft nicht mit dem gebotenen Nachdruck den Verbleib ihrer gestohlenen Jolle ermitteln würden. Der Nachfolger des Besitzers der Halle, in der die Jolle gelagert worden sei, habe keine konkreten Angaben zum Verbleib machen können.
Der Ausschuss kann die Vorgehensweise der Justizbehörden nicht beanstanden. Der leitende Oberstaatsanwalt hat das Verfahren mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Petentin steht die Beschwerde über den Bescheid der Staatsanwaltschaft zu. |
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| 1268-14 Kreis Herzogtum Lauenburg Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft |
Die Petenten wenden sich in einer bereits abschließend beratenen Eingabe erneut an den Ausschuss und bitten um die Untersuchung der Verhältnismäßigkeit einer vor zwei Jahren in ihrem Haus durchgeführten polizeilichen Durchsuchung.
Der Ausschuss kann die Durchführung der Durchsuchung nicht beanstanden und hebt das deeskalierende Verhalten der beteiligten Bediensteten hervor. Der Ausschuss kann den Petenten nur empfehlen, den Versuch zu unternehmen, sich von den Ereignissen zu lösen. |
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| 1312-14, 1391-14, 1424-14, 1428-14, 1437-14, 1438-14, 1458-14, 1519-14, 1575-14, 1656-14 Neumünster Strafvollzug |
Der Petent ist Strafgefangener und hat sich mit einer Vielzahl von Eingaben zum Bereich Strafvollzug an den Ausschuss gewandt, die er anlässlich einer Verlegung wieder zurückgenommen und dann zum Teil erneut eingereicht hat.
Der Ausschuss hat die Eingaben im einzelnen beraten und sieht sich nicht in der Lage, dem Petenten zu helfen. Er wird die Eingaben, die nach der Verlegung eingegangen sind, noch gesondert prüfen. Aufgrund der besonderen Umstände wird in Zukunft vertieft zu prüfen sein, inwieweit es im Falle des Petenten eventuell zu einem Missbrauch des Petitionsrechts kommt. |
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| 1546-14 Berlin Gerichtliches Verfahren |
Der Petent teilt mit, durch ein Verschulden der Post habe er eine gerichtliche Ladung nicht erhalten. Der zuständige Richter habe daraufhin sofort Haftbefehl erlassen, was der Petent nicht nachvollziehen könne.
Der Sachverhalt, der der Eingabe zugrunde liegt, ist gerichtlich entschieden worden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann der Ausschuss gerichtliche Entscheidungen nicht abändern oder überprüfen. Der Petent ist allerdings mehrfach zu Verhandlungsterminen nicht erschienen. Der Haftbefehl ist unterdessen aufgehoben worden. |
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| 1557-14 Kreis Segeberg Eintragung ins Vereinsregister |
Die Petenten wenden sich in einer bereits abschließend beratenen Eingabe erneut an den Ausschuss. Sie halten die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Verein keine Rechtsberatung erteilen dürfe, weiterhin nicht für rechtmäßig. Sie seien der Auffassung, dass für sie Ausnahmeregelungen zuträfen.
Der Ausschuss spricht sich nicht für eine Wiederaufnahme der Beratung aus. Die Ausnahmeregelungen treffen nicht auf den Verein zu. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass Rechtsberatung grundsätzlich nur durch einen speziell dafür ausgebildeten Personenkreis erfolgen sollte. |
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| 1588-14 Kreis Nordfriesland Gerichtliche Verfahren |
Der Petent lebt auf dem Anwesen seiner Mutter, die aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht werden soll. Der Petent wendet sich dagegen, dass er wegen drohender Interessenskollisionen von der Betreuung entbunden werden soll und dass die Mutter keine Sozialhilfe erhalte, da sie Grundbesitz habe.
Die Unterbringung der Mutter und die Betreuung und Entlassung von Betreuungspersonen sind aufgrund gerichtlicher Entscheidungen erfolgt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann der Ausschuss diese Entscheidungen nicht überprüfen oder abändern. Der Ausschuss verkennt nicht die schwierige Situation für den Petenten. Für die vom Petenten erhobene Forderung nach einer Abfindung gibt es jedoch keine Grundlage. |
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| 1591-14 Kreis Schleswig-Flensburg Gerichtliche Entscheidung |
Der Petent teilt mit, obwohl das gegen ihn ergangene Urteil einen klassischen Justizirrtum darstelle, sei die Revision vom Bundesgerichtshof verworfen worden. Er wende sich an den Ausschuss, um eine gerechte Behandlung zu erlangen, die ihm die Justiz in ihrer routinemäßigen Geschäftigkeit verwehrt habe. Die dem Petenten drohende Inhaftierung würde seine Familie zerstören.
Der Ausschuss kann aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Einfluss auf gerichtliche Entscheidungen nehmen. |
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| 1596-14 Lübeck Strafvollzug |
Der Petent ist Strafgefangener und beschwert sich darüber, dass ihm die Entscheidung über seine Anträge auf Ausgang nicht eröffnet worden sei. Auf weitere Anträge sei nicht reagiert worden.
Der Ausschuss hat sich über die Ablehnungsgründe informieren lassen und kann die Entscheidungen nicht beanstanden. Die Entscheidungen sind gegenüber dem Petenten auch begründet worden. |
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| 1604-14 Lübeck Strafvollzug; Besuchsverlegung |
Der Petent ist Strafgefangener und beschwert sich darüber, dass sein Antrag auf Besuchsverlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt abgelehnt worden sei. Die Aufrechterhaltung der Bindungen an seine Familie werde dadurch erschwert.
Die Besuchsverlegung war wegen Überbelegung der anderen Justizvollzugsanstalt nicht zum beantragten Zeitpunkt möglich, konnte aber nachgeholt werden. |
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| 1605-14 Lübeck Strafvollzug |
Der Petent ist Strafgefangener und strebt eine Verlegung nach Berlin an, da dort seine Verlobte wohne. Er habe auch bereits einen Tauschpartner in Berlin ausfindig gemacht.
Die Verlegung war unter anderem nicht möglich, da die Justizvollzugsanstalt in Berlin die Verlegung abgelehnt hat. Der Ausschuss kann daher nicht für den Petenten tätig werden. |
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| 1609-14 Kreis Dithmarschen Anerkennung als Berufsbetreuerin |
Die Petentin teilt mit, sie sei als Berufsbetreuerin tätig und betreue überwiegend sehr schwierige Fälle. Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz sinke ihre Stundenvergütung in erheblichem Maße. Eine Übergangsregelung könne auf sie nicht angewendet werden, da sie die Betreuungstätigkeit noch nicht lange genug ausübe.
Der Ausschuss kann die Entscheidungen schleswig-holsteinischer Landesbehörden nicht beanstanden und leitet die Eingabe an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weiter. Die Entscheidung über die Vergütungshöhe kann nur auf bundesgesetzlicher Grundlage getroffen werden. |
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| 1638-14 Lübeck Strafvollzug |
Der Petent bittet den Ausschuss, ihn aus einer Ersatzfreiheitsstrafe auszulösen, die er aufgrund eines falschen Urteils verbüßen müsse. Er fürchte, die Justizvollzugsanstalt nicht mehr lebend zu verlassen.
Der Ausschuss hat sich über die der Inhaftierung zugrunde liegenden Verfahren informieren lassen. Die Inhaftierung des Petenten ist rechtmäßig erfolgt. Der Ausschuss hebt hervor, dass die Justizbediensteten bemüht waren, eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. |
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| 1647-14 Neumünster Strafvollzug; Ausstattung der Bücherei, Bezug von Zeitungen |
Der Petent ist Strafgefangener und beschwert sich darüber, dass er nicht in ausreichendem Maß Zugang zu Gesetzestexten habe. Teilweise seien die Texte veraltet oder die Aushändigung von Texten werde abgelehnt. Zudem habe er nicht die Möglichkeit, eine Tageszeitung zu erhalten.
Der Ausschuss hat sich darüber berichten lassen, dass die Bücherei der Justizvollzugsanstalt in ausreichendem Maße mit Fachliteratur ausgestattet ist. Zudem werden Zeitungen interessierten Gefangenen zur Verfügung gestellt. |
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| 1657-14 Lübeck Gerichtliche Entscheidung |
Die Petentin beschwert sich über ein ihrer Auffassung nach äußerst ungerechtfertigtes Urteil, gegen das sie wegen des geringen Streitwertes keine Berufung einlegen könne. In dem Rechtsstreit sei sie zur Honorarzahlung für einen Umweltingenieur verurteilt worden, mit dessen Beratung sie nicht zufrieden gewesen sei.
Die gerichtliche Entscheidung kann der Ausschuss aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht abändern oder überprüfen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist aufgrund der Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht gegeben. |
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| 1668-14 Lübeck Strafvollzug; Langzeitbesuch |
Der Petent ist Strafgefangener und beschwert sich darüber, dass sein Antrag auf einen Langzeitbesuch für seine Verlobte abgelehnt worden sei. Mit einem weiteren Schreiben zieht er seine Eingabe zurück, da der Besuch jetzt genehmigt worden sei.
Der Ausschuss nimmt diesen Sachverhalt zur Kenntnis. |
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| 1720-14 Rheinland-Pfalz Dauer gerichtlicher Verfahren |
Der Petent teilt mit, er warte seit Oktober 1998 auf eine Entscheidung über sein Gesuch auf Prozesskostenhilfe. Die zuständige Richterin könne ihm keinen Entscheidungstermin nennen. Mit einem weiteren Schreiben zieht der Petent seine Eingabe zurück, da unterdessen eine Entscheidung gefallen sei.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass sich die Eingabe erledigt hat. |
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| 1724-14 Kiel Gnadengesuch |
Der Petent stellt ein Gnadengesuch, um einen Erlass seiner Haftstrafe um 58 Tage zu erreichen.
Der Ausschuss gibt das Gnadengesuch an das zuständige Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten weiter und nimmt davon Abstand, auf die dortige Prüfung Einfluss zu nehmen. |
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| 1737-14 Kreis Schleswig-Flensburg Gnadenweiser Strafaufschub |
Der Rechtsanwalt des Petenten setzt sich für einen gnadenweisen Strafaufschub um einen Monat ein, um seinem Mandanten zu ermöglichen, vor Strafantritt eine Fortbildungsmaßnahme abzuschließen, die seinen beruflichen Wiedereinstieg nach Verbüßung der Haft erleichtern würde.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft in Erwartung eines freiwilligen Strafantritts bis zum genannten Termin keine Zwangsmaßnahmen gegen den Petenten ergreifen wird. Dem Anliegen des Petenten kann damit im Ergebnis entsprochen werden. |
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| 1738-14 Neumünster Strafvollzug; Urlaubs- und Ausgangsregelung |
Der Petent ist Strafgefangener und beschwert sich darüber, dass er als Sexualstraftäter seit einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht mehr in die Urlaubsregelung aufgenommen werde. Des weiteren beschwert er sich über eine gerichtliche Entscheidung, ihm keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Ausschuss kann nicht beanstanden, dass insbesondere bei Sexualstraftätern eine sorgfältige Prüfung der Anträge auf Vollzugslockerungen erforderlich ist. Gerichtliche Entscheidungen kann der Ausschuss aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überprüfen. |
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| 1746-14 Neumünster Strafvollzug |
Der Petent ist Strafgefangener und beschwert sich über einzelne Umstände seiner Inhaftierung. So habe er unter anderem anlässlich der Aushändigung seiner Vollzugspläne Kopierkosten begleichen müssen. Er wirft zudem seinem ehemaligen Vollzugsleiter vor, falsche Behauptungen aufgestellt zu haben.
Der Ausschuss hat sich in einer früheren Eingabe bereits mit der Thematik der Aushändigung von Vollzugsplänen befasst. Der Ausschuss lehnt die Einleitung von weiteren Untersuchungen ab. |
| Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur |
| 1413-14 Kreis Ostholstein Ablehnung von Leistungen nach dem BAFöG |
Die Petentin beschwert sich über die Ablehnung von BAföG-Leistungen. Sie habe ihr Studium abgebrochen, um ihre erkrankte Mutter zu unterstützen und die verbleibende Zeit für eine weitere Ausbildung genutzt. Bei der Wiederaufnahme des Studiums habe sie einen kürzeren Studiengang gewählt. Dies werde ihr jetzt vorgehalten.
Der Ausschuss kann die Ablehnung nicht beanstanden. Die von der Petentin angeführte Beschleunigung des Studiums durch den Wechsel erscheint zweifelhaft. Zudem hätte sie sich aus familiären Gründen vom Studium beurlauben lassen können. |
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| 1496-14 Nordrhein-Westfalen Nachversicherung |
Der Petent teilt mit, nach jahrelanger Kriegsgefangenschaft sei er im deutschen Privatschuldienst in Nordschleswig gewesen und hierzu aus seinem beim Land bestehenden Beamtenverhältnis beurlaubt worden. Wegen seines besonderen Berufslebens würden die Zeiten in Nordschleswig nicht auf seine Rente angerechnet. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur lehne eine Nachversicherung ab.
Der Ausschuss kann die Entscheidung des Ministeriums nicht beanstanden. Der Petent erhält für seine Tätigkeit in Nordschleswig auch eine dänische Rente. Der Lebenslauf des Petenten ist mit den Lebensläufen seiner ehemaligen Kollegen nicht vergleichbar. |
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| 1654-14 Kreis Schleswig-Flensburg Schulwechsel |
Die Petenten bitten den Ausschuss, sich dafür einzusetzen, dass ihr Sohn eine andere Realschule als die Realschule am Ort besuchen dürfe. Die Petenten beabsichtigten einen Umzug in einen anderen Ort. Das Schulamt lehne den Schulwechsel im Falle des Sohnes ab, obwohl es bei Schülern aus einem benachbarten Erziehungsheim großzügiger verfahre.
Der Ausschuss kann die Auffassung des Ministeriums nachvollziehen, dass die von den Eltern benannten Gründe für den Schulwechsel nicht ausreichend waren. Eine Vergleichbarkeit mit den Schülerinnen und Schülern aus dem Erziehungshilfeheim ist nicht gegeben, da Kinder mit zum Teil erheblichen Erziehungsdefiziten auf unterschiedlichen Schulen untergebracht werden müssen. |
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| 1661-14 Hamburg Einstellung in den Schuldienst |
Die Petentin teilt mit, sie habe nach ihrer Ausbildungs- und Studienzeit eine Stelle in einem anderen Bundesland annehmen müssen, obwohl sie ein Verbleiben in Norddeutschland vorgezogen hätte. Sie strebe aus verschiedenen Gründen eine Rückkehr nach Norddeutschland an, ihre Übernahme in den schleswig-holsteinischen Schuldienst werde jedoch abgelehnt.
Der Ausschuss kann das Anliegen der Petentin nachvollziehen und bittet die zuständigen Behörden, sich weiterhin für eine Übernahme der Petentin einzusetzen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden besetzbaren Stellen und der weiteren vorliegenden Bewerbungen war eine Einstellung bisher nicht möglich. Die Bewerbung der Petentin wird weiterhin geprüft. |
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| 1667-14 Kreis Stormarn Dienstaufsichtsbeschwerde |
Die Petenten beschweren sich darüber, dass von Seiten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nicht auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde reagiert werde. Die Beschwerde richte sich gegen einen Bediensteten, der sich im Rahmen eines Rechtsstreits ungewöhnlich emotional und angreifend geäußert habe.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass über die Dienstaufsichtsbeschwerde unterdessen entschieden wurde. Der Ausschuss kann die Entscheidung nicht beanstanden. Die Bearbeitung hat sich durch eine falsche Weitergabe im Ministerium verzögert, wofür bereits eine Entschuldigung ausgesprochen worden ist. |
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| 1675-14 Lübeck Beschäftigung im Schuldienst |
Der Petent teilt mit, er werde seit August 1993 als Lehrkraft im Rahmen befristeter Verträge im Schuldienst beschäftigt. Er könne nicht nachvollziehen, dass ihm keine unbefristete Beschäftigung gegeben werden könne.
Der Ausschuss begrüßt, dass der Petent zumindest im Rahmen eines weiteren befristeten Vertrages weiterbeschäftigt werden konnte. Er setzt sich im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten für eine unbefristete Beschäftigung des Petenten ein. |
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| 1682-14 Kreis Schleswig-Flensburg Zuweisung zu einer Schule |
Die Petenten bitten den Ausschuss, sich dafür einzusetzen, dass ihre Tochter eine andere Realschule als die Realschule am Ort besuchen dürfe. Der Schwerpunkt der Aktivitäten der Familie liege in dem anderen Ort. Dieser sei auch verkehrsgünstiger gelegen.
Der Ausschuss kann die Entscheidung der Schulbehörden nicht beanstanden. Das Ministerium hat seine Entscheidung im Widerspruchsbescheid im Einzelnen begründet. |
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| 1715-14 Kreis Herzogtum Lauenburg Mitwirkung in einer BAFöG-Angelegenheit |
Der Sohn der Petenten studiert an einer Fachhochschule. Die Petenten teilen mit, nach einer Änderung der Einkommensverhältnisse habe der Sohn einen BAFöG-Antrag gestellt, über den nicht entschieden werden könne, da die Fachhochschule sich weigere, einen dafür erforderlichen Vordruck auszufüllen.
Der Ausschuss hat sich über den Fall informieren lassen. Aus Gründen des Datenschutzes kann er die Eltern jedoch nicht über die Einzelheiten des Verfahrens informieren, sofern sie nicht ausdrücklich vom Sohn bevollmächtigt werden. |
| Innenministerium |
| 448-14 Kreis Steinburg Ausländerrecht |
Der Petent setzt sich für einen jugendlichen türkischen Staatsangehörigen ein, der zur Zeit inhaftiert sei und dem die Abschiebung in die Türkei drohe. Der Betroffene sei in Deutschland aufgewachsen und die türkische Kultur sei ihm fremd. Der Betroffene bereue die begangenen Straftaten aufrichtig.
Der Ausschuss bittet die Ausländerbehörde, aus humanitären Gründen von einer Abschiebung abzusehen. Der Ausschuss hat in der Eingabensache vielfältige Gespräche geführt und ist zu der Auffassung gelangt, dass diese Entscheidung wegen der Verhaltensänderung des Betroffenen während der Haftzeit gerechtfertigt ist. Zudem würde hierdurch die familiäre Situation des Betroffenen verbessert werden. |
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| 497-14 Kreis Schleswig-Flensburg Baurecht; Betrieb eines Kleinheizkraftwerks |
Der Petent kann nicht nachvollziehen, dass die Verwaltung nicht gegen ein auf seinem Nachbargrundstück betriebenes Heizkraftwerk einschreite. Dieses beeinträchtige ihn durch Lärm- und Geruchsimmissionen. Er gehe bereits im Wege der Privatklage gegen den Nachbarn vor.
Auch der Ausschuss sieht zur Klärung nur den privatrechtlichen Weg, in den der Ausschuss aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht eingreifen kann. Der Eingabenausschuss leitet die Bedenken des Petenten hinsichtlich der sich aus der Landesbauordnung ergebenden baurechtlichen Genehmigungsfreiheit zur Kenntnisnahme an den Innen- und Rechtsausschuss weiter. |
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| 681-14 Niedersachsen Landesgesetzliche Regelung zum vorbeugenden Brandschutz |
Der Petent setzt sich in seiner Eingabe weiterhin für die Pflicht zur Anbringung von Rauchmeldern in Wohngebäuden ein. Er appelliert an den Ausschuss, sich für die erforderliche Gesetzgebung einzusetzen.
Der Ausschuss hat bereits eine Empfehlung, die teilweise im Sinne des Petenten ist, ausgesprochen. Der Sachverhalt wird zur Zeit im Innen- und Rechtsausschuss geprüft. Der Ausschuss weist die Vorwürfe des Petenten zurück. |
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| 1166-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Kommunalabgaben; Rechtsschutz bei Privatisierung |
Der Petent ist der Auffassung, dass durch die Beauftragung einer Abfallwirtschaftsgesellschaft in Form einer GmbH die Transparenz bei der Ermittlung der Gebührensätze nicht mehr gegeben sei. Kreistag und Gemeindevertretungen könnten ihre Kontrollfunktion so nicht mehr ausüben.
Der Petent hat die Möglichkeit, seinen Gebührenbescheid im Widerspruchs- und Klageverfahren überprüfen zu lassen. Kreistag und Gemeindevertretungen haben im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung jederzeit die Möglichkeit, auf alle Kalkulationsgrundlagen zuzugreifen. Es besteht auch die Möglichkeit einer kreisbehördlichen Überprüfung. |
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| 1296-14 Kreis Plön Bauliche Anlagen und gewerbliche Nutzung eines Nachbargrundstückes |
Die Petentin berichtet, ihre Mutter leide unter Rauchbelästigungen einer Räucherei, die auf dem Nachbargrundstück baurechtswidrig betrieben werde. Die Bauaufsicht komme ihrer Pflicht zum Schutze der Nachbarn nicht nach.
Der Ausschuss hat mit Bedauern zur Kenntnis genommen, dass die Mutter der Petentin ihr Grundstück unterdessen veräußert hat. Der Ausschuss hat allerdings im Laufe des Verfahrens dazu beitragen können, dass dem Widerspruch der Petentin teilweise abgeholfen werden konnte. |
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| 1328-14 Kreis Segeberg Vorgehen einer Gemeinde; Lärmbelästigung durch einen Gullydeckel |
Der Petent teilt mit, er werde seit Jahren durch das Klappern eines in seiner Straße befindlichen Gullydeckels belästigt. Die Gemeinde sei bisher nicht in der Lage gewesen, die Belästigung abzustellen.
Der eingebaute Ablaufschacht liegt fest und klappert nicht. Fahrgeräusche, die entstehen, weil der Reifen vom Asphalt auf den Metallbelag wechselt, sind nicht zu vermeiden. Ohne die Funktion des Ablaufs zu beeinträchtigen, kann der Zustand nicht geändert werden. |
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| 1349-14 Kreis Steinburg Niederschlagswassergebühren |
Der Petent teilt mit, seit 1997 werde in seiner Gemeinde eine Regenwassergebühr erhoben, deren Bemessungsgrundlage die bebaute und befestigte Fläche eines Grundstücks sei. Darüber hinaus würden jedoch erhebliche Wassermengen aus Drainagen und Zisternen in das Abwassernetz eingeleitet, für die keine Gebühr erhoben werde.
Der Ausschuss sieht keinen Spielraum, eine Empfehlung im Sinne des Petenten abzugeben. Die Abwasserbeseitigung fällt in den Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, in denen der Ausschuss nur beschränkt tätig werden kann. Die vom Petenten genannten Sachverhalte sind aus sachlichen Gründen nicht in die Satzung aufgenommen worden. |
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| 1350-14 Flensburg Ausländerrecht |
Der Petent setzt sich für seine Nachbarn, eine bosnische Familie ein. Bereits deren Elterngeneration habe in Deutschland gelebt. Die Duldung der Familie, die zur Zeit noch als Bürgerkriegsflüchtlinge geduldet werde, laufe aus.
Der Ausschuss begrüßt das Engagement des Petenten, kann sich jedoch aufgrund der Rechtslage nicht für die Familie einsetzen. Er stellt dem Petenten eine Kopie der Stellungnahme des Innenministeriums zur Verfügung und geht davon aus, daß die Ausländerbehörde eventuelle Entscheidungen der Sonderkonferenz der Innenminister und -senatoren der Länder zum Erlass einer Altfallregelung berücksichtigen wird. |
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| 1416-14 Kreis Pinneberg Aufhebung von öffentlich geförderten Spielplätzen |
Der Petent wohnt in einer Wohnanlage, mit der zusammen in den sechziger Jahren auch ein Spielplatz errichtet worden sei. Statt auch den Spielplatz im Rahmen einer Erweiterung der Wohnanlage zu vergrößern, solle der Spielplatz weiteren Baumaßnahmen geopfert werden. Der Petent ist der Auffassung, dass dies bei öffentlich geförderten Spielplätzen nicht zulässig sei.
Der Ausschuss möchte sich für die Belange des Petenten einsetzen und fordert die Stadt auf, die Anlegung des Spielplatzes unverzüglich mit Ordnungsverfügung durchzusetzen. Die Bindungswirkung der öffentlichen Darlehen dürfte zwischenzeitlich allerdings erloschen sein. |
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| 1426-14 Mecklenburg-Vorpommern Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes |
Die Petentin hat sich um einen Ausbildungsplatz bei der Landespolizei beworben und teilt mit, sie sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass sie wegen erheblichen Übergewichts polizeidienstuntauglich sei. Sie könne dies nicht nachvollziehen, da sie aktiv Judo betreibe.
Der Ausschuss hat zu der Eingabe mehrfache Anhörungen veranstaltet und begrüßt das Angebot des Leitenden Polizeiarztes einer gesonderten Untersuchung der Petentin. |
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| 1482-14 Kreis Schleswig-Flensburg Bauvorhaben |
Der Petent beschwert sich über die bei der Errichtung seines Holzhauses beteiligte Firma. Diese habe nicht gütegeprüfte und bautechnisch nicht geeignete Baumaterialen verwendet und sei von der vertraglich vereinbarten Ausführung zu ihren finanziellen Gunsten abgewichen. Da ein größerer Personenkreis betroffen sei, sei der Staat gefragt.
Hinsichtlich der vom Petenten behaupteten mangelhaften Bauausführung steht dem Petenten der Weg der privatrechtlichen Klage offen. Ein Einschreiten der unteren Bauaufsichtsbehörde war nicht geboten. |
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| 1491-14 Kreis Nordfriesland Baurecht |
Der Petent ist Landwirt und teilt mit, er habe nach langwierigen Bemühungen eine Genehmigung zur Verlegung seines Betriebes erhalten. Der Umbau der alten Betriebsgebäude sei ihm nur unter der Auflage genehmigt worden, die Baugenehmigung für den neuen Betrieb zurückzugeben. Er habe dieser Aufforderung auch aus finanziellen Gründen nachkommen müssen, sei aber darüber empört, dass der Bauaufsichtsbehörde zu diesem Zeitpunkt schon bekannt gewesen sein müsse, dass eine Änderung der rechtlichen Vorschriften zu Gunsten des Petenten bereits bevorgestanden habe.
Nach Auffassung des Ausschusses sind die Vorgehensweisen der beteiligten Behörden in dem sehr komplexen Fall nachvollziehbar. Nach Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde war dort die damals bevorstehende Rechtsänderung im fraglichen Zeitpunkt nicht bekannt. Auch die derzeit geltende Rechtslage erlaubt die Änderung der alten Hofstelle des Petenten zu landwirtschaftsfremden Zwecken unter gleichzeitiger Errichtung einer neuen Hofstelle nicht. |
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| 1506-14 Kreis Plön Abschaffung der Kurtaxe |
Der Petent regt die Abschaffung der Kurtaxe in der bisherigen Form an, da durch Sperren und Kontrollen die Freizügigkeit aufgehoben sei und besonders Familien durch die Abgabe besonders getroffen würden. Die Abgabe könne durch nutzungsbezogene Gebühren ersetzt werden.
Die Problematik wird bereits seit längerem diskutiert. Der Ausschuss stellt dem Petenten ein Exemplar des Abschlussberichts einer entsprechenden Arbeitsgruppe zur Verfügung. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kurabgaben steht nicht in Frage. Die Eingabe zeigt keine gemeindefinanzwirtschaftlichen Alternativen auf. |
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| 1510-14 Kreis Segeberg Baurecht |
Der Petent teilt mit, durch ein Versehen seines Architekten seien bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Bauunterlagen über ein Gebäude mit einer Dachneigung von 45° eingereicht und genehmigt worden. Es sei jedoch an sich ein Gebäude mit einer Dachneigung von 60° geplant gewesen und auch errichtet worden. Wegen dieser Abweichung habe die Bauaufsicht das Bauvorhaben bereits seit unverhältnismäßig langer Zeit stillgelegt, da das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche.
Die Angelegenheit ist bereits vor Gericht anhängig. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann der Ausschuss auf das gerichtliche Verfahren keinen Einfluss nehmen. Der Ausschuss kann ebenfalls keinen Einfluss auf die Bauleitplanung der Gemeinde nehmen. |
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| 1518-14 Lübeck Einbürgerung |
Die Petentin teilt mit, ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann und den gemeinsamen Kindern, die die vietnamesische Staatsangehörigkeit besäßen, sei bereits eine Zusage zur Einbürgerung gegeben worden. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie erfahren, dass die Kinder nicht mehr eingebürgert werden sollten.
Der Ausschuss kann die Vorgehensweise nicht beanstanden. Die Entscheidung ist rechtmäßig. Auch nach Auffassung des Ausschusses wird durch die Entscheidung vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des Einzelfalles keine befriedigende Lösung erreicht, bei den maßgeblichen Rechtsvorschriften handelt es sich jedoch um Bundesrecht. |
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| 1526-14 Kreis Herzogtum Lauenburg Baurecht |
Der Petent teilt mit, er habe sich um die Genehmigung bemüht, sein Haus wieder mit einem Reetdach decken zu dürfen. Nachdem er zunächst von einer Mitarbeiterin des Bauamtes engagiert unterstützt worden sei, würden ihm mittlerweile Steine in den Weg gelegt. Aus Gründen des Denkmalschutzes sei die Reetdacheindeckung jedoch wünschenswert.
Nach Auffassung des Ausschusses wäre die Reetdacheindeckung ebenfalls anzustreben. Die Abstandsvorschriften stehen der Maßnahme jedoch entgegen, falls nicht die Nachbarn einer Befreiung zustimmen. Zudem könnte in näherer Zukunft eventuell eine Änderung der Landesbauordnung zu einer Lösung führen. |
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| 1542-14 Kreis Schleswig-Flensburg Änderung der Landesbauordnung |
Der Petent setzt sich für eine Ausweitung der Verpflichtung von Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern zum Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen ein. Hierdurch könnten Schädigungen von Menschen und Umwelt vermieden werden.
Eine rückwirkende Änderung der Landesbauordnung im Sinne des Petenten wäre unzulässig. Darüber hinaus ist eine Berufshaftpflichtversicherung nur für einen bestimmten Personenkreis möglich. In allen anderen Fällen erfolgt ohnehin ein umfassendes Genehmigungsverfahren. |
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| 1545-14 Kreis Schleswig-Flensburg Baurecht |
Der Petent teilt mit, seine Gemeinde lasse es nicht zu, dass er mit einem Bauvorhaben eine Baugrenze um einen Meter überschreite. Anders könne er jedoch den Wohnbedarf seiner Familie nicht erfüllen.
Während eines Ortstermins ist eine Kompromisslösung für eine Wohnhauserweiterung mit einer geringeren als der ursprünglich geplanten Baugrenzenüberschreitung gefunden worden. Die Gemeinde hat im Anschluss die Befreiung erteilt. |
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| 1554-14 Kreis Plön Schadensersatz |
Die Petentin beschwert sich darüber, dass ihre Gemeinde ihr einen Schaden nicht in voller Höhe ersetzt habe. Die Jacke ihrer Tochter sei durch die Berührung mit einem eingeölten Türgriff einer Schule stark verschmutzt worden. Die Jacke könne nicht mehr getragen werden.
Der Ausschuss hat sich bemüht, sich für die Belange der Petentin einzusetzen. Er bedauert, dass sich die zuständigen Stellen nicht veranlasst gesehen haben, dem positiven Votum des Ausschusses nachzukommen. Der Ausschuss bedauert, sich darüber hinaus nicht mehr für die Belange der Petentin einsetzen zu können. |
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| 1564-14 Kreis Dithmarschen Erweiterung einer Kläranlage; Kommunalabgaben |
Den teilweise unzusammenhängenden Ausführungen des Petenten ist zu entnehmen, dass er sich gegen die Absicht der Gemeinde wendet, für zwei seiner Grundstücke Erschließungsbeiträge zu erheben. Zudem erhebt der Petent Vorwürfe der Manipulation und persönlichen Bereicherung durch Bedienstete anlässlich des Ausbaus einer Kläranlage.
Der Ausschuss sieht keine Anhaltspunkte, die die Vorwürfe des Petenten bestätigen könnten. Teilweise fallen die Eingabegegenstände auch in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. |
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| 1568-14 Lübeck Melderecht |
Der Petent teilt mit, anlässlich einer Ummeldung habe er eine Nachricht der GEZ bekommen, aus der hervorginge, dass die Meldebehörde offensichtlich Daten an die GEZ weitergereicht habe. Er habe auch Werbezuschriften an seine neue Anschrift erhalten. Eine Mitarbeiterin des Einwohnermeldeamtes habe ihm mitgeteilt, er habe auf die Adressenweitergabe keinen Einfluss.
Anhaltspunkte für eine unbefugte Weitergabe von Meldedaten sind im Falle des Petenten nicht ersichtlich. Der Ausschuss kann keine Empfehlung im Sinne des Petenten abgeben. |
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| 1580-14 Kreis Segeberg Baurecht |
Der Petent lebt in einer Splittersiedlung und kann nicht nachvollziehen, dass er zwei vorhandene Baulücken nicht mit Einfamilienhäusern bebauen dürfe. Die Häuser seien für seine Kinder vorgesehen und würden sich harmonisch in die Landschaft einfügen.
Der Ausschuss schließt sich der Argumentation an, dass durch die Baumaßnahmen die Erweiterung der Splittersiedlung zu befürchten wäre. Für den Bau ist zudem das gemeindliche Einvernehmen versagt worden. Allenfalls käme der Erlass einer Abrundungssatzung durch die Gemeinde in Betracht. |
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| 1582-14 Nordrhein-Westfalen Kommunalrecht |
Der Petent ist Inhaber einer Zweitwohnung in Ostholstein und setzt sich dafür ein, dass er auch an seinem Nebenwohnsitz das aktive und passive Wahlrecht erhalte. Nur so könne er auf Gemeindeebene Einfluss auf die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ausüben. Im EU-Recht gebe es ebenfalls die Möglichkeit, das kommunale Wahlrecht mehrfach auszuüben.
Der Wahlrechtsausschluss am Ort der Nebenwohnung ist in allen Bundesländern üblich und entspricht auch der laufenden Rechtsprechung. Der Petent kann sich auch als Inhaber einer Nebenwohnung mit seinen Anliegen an die Gemeinde wenden. Auch im EU-Recht gilt nach den Ausführungen des Innenministeriums das Hauptwohnungsprinzip. |
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| 1590-14 Hamburg Ausländerrecht |
Die Petentin ist ghanaische Staatsangehörige und teilt mit, sie sei als abgelehnte Asylbewerberin dem Land Schleswig-Holstein zugewiesen worden. Ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder würden allerdings in Hamburg leben. Die hamburgische Ausländerbehörde würde die Petentin zur Rückkehr nach Schleswig-Holstein auffordern.
Der Ausschuss begrüßt, dass die schleswig-holsteinische Ausländerbehörde eine Aufenthaltsbefugnis erteilt hat, für die keine räumliche Beschränkung mehr gilt. Die ausländerrechtliche Situation der Petentin dürfte damit im ihrem Sinne geklärt sein. |
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| 1594-14 Hamburg Unvereinbarkeit von Amt und Mandat |
Der Petent berichtet von einem Fall, in dem eine Richterin mit der Entscheidung über eine Klage befasst sei, von der ihr ebenfalls als Richter tätiger Ehemann als kommunaler Mandatsträger betroffen sei. Der Petent bittet den Ausschuss zu prüfen, ob durch landesgesetzliche Regelung das passive Wahlrecht von Richtern auf kommunaler Ebene beschränkt werden solle.
Der Ausschuss ist der Auffassung, dass es sich bei der Frage nicht um einen Regelungstatbestand des kommunalen Verfassungsrechts handelt. Auf eine Änderung des bundesrechtlichen Richtergesetzes hat der Ausschuss keinen Einfluss. |
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| 1611-14 Hamburg Kurtaxe |
Der Petent beschwert sich über die Erhebung von Kurtaxe in einem Ferienort. Die Gemeinde habe die zu erwartenden Gegenleistungen nicht erbracht, so sei zum Beispiel der Strand stark verschmutzt gewesen.
Die Kurverwaltung konnte den Eingang weiterer Beschwerden über den Zustand des Strandes nicht bestätigen. Der Petent hatte zudem die Möglichkeit, weitere Kureinrichtungen zu nutzen, so dass der Ausschuss sich nicht für eine Rückerstattung der Kurtaxe einsetzen kann. |
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| 1621-14 Kreis Nordfriesland Ordnungsverfügung zur Beseitigung eines Schafstalls |
Der Petent teilt mit, er habe einen bestehenden Schafstall erweitert. Die Erweiterung sei zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich. Die Bauaufsicht lehne die Genehmigung ab und habe ihn zur Beseitigung des Anbaus aufgefordert. Hierdurch sei der Unterhalt seiner Familie nicht mehr gesichert.
Der Ausschuss bedauert, sich nicht für die Belange des Petenten einsetzen zu können. Der Eingabegegenstand ist bereits gerichtlich entschieden worden. Die Bauaufsichtsbehörde muss das gerichtliche Urteil umsetzen. |
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| 1628-14 Kreis Plön Baurecht |
Der Petent beschwert sich über die Höhe einer Gebühr für die Errichtung eines Gebäudes. Die Gebühr sei nicht nachzuvollziehen. Ihm sei zudem bekannt, dass die Gebühr noch vor einigen Jahren wesentlich geringer gewesen sei.
Die Bauaufsichtsbehörde hat die Gebühren nach den geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt. Die Auffassung des Innenministeriums ist nicht zu beanstanden. Der Ausschuss nimmt davon Abstand, Einfluss auf das Gebührengefüge zu nehmen. |
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| 1631-14 Kiel Ausländerrecht |
Die Petentin ist madagassische Staatsangehörige und wendet sich gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Sie bittet um die Möglichkeit, ihr hier begonnenes Studium abschließen zu können. Durch eine Ausreise würde auch die Beziehung ihrer in Deutschland lebenden Tochter zu deren Vater unterbrochen werden.
Der Ausschuss hat zu der Eingabe auch eine Stellungnahme des Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen eingeholt. Er spricht sich für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus, um der Petentin den Abschluss des Studiums zu ermöglichen. Für den Fall, dass die Petentin nicht in jedem weiteren Semester einen Leistungsnachweis erbringt, spricht sich der Ausschuss für eine Beendigung des Aufenthalts aus. |
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| 1637-14 Kreis Herzogtum Lauenburg Grundstücksangelegenheit einer Gemeinde |
Gegenstand der Eingabe ist die Nutzung eines gemeindeeigenen Platzes, der bislang von den Anwohnern als Park- und Ausweichfläche genutzt worden sei. Der Petent berichtet davon, dass die Fläche durch eine Felsenmauer abgegrenzt und teilweise an einen Anlieger verpachtet worden sei. Der Petent bezweifelt die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen.
Bei der Fläche handelt es sich um keinen öffentlichen Platz. Die Verpachtung der Fläche fällt in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Der Ausschuss kann in diesen Bereich nicht eingreifen. |
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| 1660-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Wahlanfechtung |
Der Petent teilt mit, er halte die Europawahl vom 13. Juni 1999 für ungültig. In seiner Zeitung sei ein Musterstimmzettel abgedruckt worden, in dem lediglich vier Parteien enthalten gewesen seien. Bei der Wahl habe er zwischen zwanzig Parteien wählen müssen, über die er sich vorher nicht habe hinreichend informieren können.
Der Ausschuss kann die Vorwürfe des Petenten nicht bestätigen. Er hat keine Anhaltspunkte für rechtswidrige Vorgehensweisen feststellen können. |
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| 1662-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Bauleitplanung |
Der Petent wendet sich zusammen mit weiteren Nachbarn gegen die Bauleitplanung der Gemeinde. Diese wolle im direkten Anschluss an eine Siedlung eine Fläche für einen Verbrauchermarkt schaffen. Dies stelle eine besondere Belastung der Anlieger dar.
Die Aufstellung von Bauleitplänen fällt in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung, in dem der Ausschuss nur eingeschränkt tätig werden kann. Der Ausschuss hat keine Anhaltspunkte für Rechtsverstöße festgestellt. Die Rechtmäßigkeit des Planes kann zudem vom Petenten im Rahmen des Normenkontrollverfahrens überprüft werden. |
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| 1684-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Polizeigewahrsamsordnung |
Der Petent wendet sich mit dem Ziel der Änderung der Polizeigewahrsamsordnung an den Ausschuss. Diese müsse moderner und humaner gestaltet werden. Der Petent fühlt sich darüber hinaus seit seiner Kritik an den Arbeitsabläufen in seiner Dienststelle persönlich herabgesetzt und diffamiert.
Der Ausschuss hat Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeigewahrsamsordnung gegen geltende Gesetze verstoßen könnte, nicht festgestellt. Personalrechtliche Problemstellungen sind in der Dienststelle des Petenten zu lösen. Die Dienststelle des Petenten hat bereits Gesprächsbereitschaft gezeigt. |
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| 1713-14 Kreis Plön Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eines Spezialitätenkochs |
Der Petent bemüht sich um eine kurzfristige Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für seinen Spezialitätenkoch, da es Schwierigkeiten bei der Erteilung des neuen Visums gebe. Mit einem weiteren Schreiben zieht der Petent seine Eingabe zurück.
Der Ausschuss nimmt diesen Sachverhalt zur Kenntnis. |
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| 1718-14 Kreis Segeberg Ausländerrecht |
Der Petent ist marokkanischer Staatsangehöriger und teilt mit, er beabsichtige eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. Dessen ungeachtet solle er abgeschoben werden. Mit einem weiteren Schreiben wird die Eingabe zurückgezogen.
Der Ausschuss nimmt diesen Sachverhalt zur Kenntnis. |
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| 1723-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Anerkennung von Dienstzeiten |
Der Petent ist bei der Landespolizei tätig und bemüht sich um die Anerkennung seiner vorherigen Dienstzeiten bei Bundeswehr und Bundesgrenzschutz. Ihm sei bekannt, dass die Zeiten bei anderen Kollegen anerkannt worden seien, wohingegen bei ihm die Anerkennung abgelehnt werde. Er halte dies für eine Ungleichbehandlung.
Die vom Petenten genannten Vergleichsfälle sind nach Auffassung des Ausschusses nicht gleich gelagert. Die Anrechnung der Wehrdienstzeiten hätte beim Bundesgrenzschutz erfolgen müssen. |
| Ministerium für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau |
| 1502-14 Kreis Nordfriesland Sorgerecht |
Der Petent teilt mit, seine Enkelkinder seien den leiblichen Eltern per Gerichtsbeschluss entzogen worden. Das Jugendamt habe untersagt, dass er als Großvater die Enkelkinder oft besuchen dürfe.
Der Ausschuss hat Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit von Entscheidungen nicht festgestellt. Eine Rückführung der Kinder in die Familie ist zur Zeit nicht möglich. Die Besuchsregelung wird nur von einem Elternteil unregelmäßig wahrgenommen. |
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| 1531-14 Kreis Plön Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Mitarbeiter |
Die Petentin teilt mit, ihr Sohn werde wegen einer schweren Lernstörung in einer lerntherapeutischen Ambulanz betreut. Ihrem Sohn werde nun die Betreuung verweigert, wenn sie eine Kontaktaufnahme zum Kindesvater verweigere, zu dem sie bereits seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr habe.
Im März 1999 fand ein Gespräch statt, in dem festgestellt wurde, dass der weitere Verbleib des Sohnes in der Tagesgruppe keine Aussicht auf Erfolg biete. Aus Sicht der Fachkräfte wurde der Kontakt zum Kindesvater als wesentlich angesehen. Ein Fehlverhalten der zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft ist nicht festzustellen. Der zuständige Schulrat wird geeignete Beschulungsmöglichkeiten aufzeigen. |
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| 1576-14 Kreis Nordfriesland Fehlsubventionsabbau |
Der Petent wendet sich gegen die Rücknahme einer Zinssenkung seines Aufwendungsdarlehens bei der Investitionsbank. Er habe sich mit dem Ziel entschuldet, mehr Geld zur freien Verfügung zu haben. Der Entlastungseffekt sei durch die Zinsänderung teilweise verlorengegangen.
Der Ausschuss hat Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit von Entscheidungen nicht festgestellt. Das Ministerium hat den Ausschuss davon unterrichtet, dass die festgesetzten Zinsanhebungen richtig bemessen sind. |
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| 1624-14 Kreis Stormarn Fehlsubventionsabbau im Wohnungswesen |
Der Petent wendet sich gegen die Erhebung einer Fehlsubventionsabgabe, insbesondere gegen eine rückwirkende Festsetzung der Ausgleichszahlung. Ein Teil seiner Nachbarn habe zudem noch nie die Aufforderung zur Abgabe einer Wohnungsinhabererklärung erhalten.
Der Ausschuss kann kein Votum in Sinne des Petenten aussprechen. Die Entscheidung der Investitionsbank ist überprüft worden. Zur näheren Erläuterung verweist der Ausschuss auf die Stellungnahme des Ministeriums, die er dem Petenten zur Verfügung stellt. |
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| 1641-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Fehlsubventionsabbau im Wohnungswesen |
Der Petent wendet sich an den Ausschuss, da er seiner Auffassung nach zu Unrecht zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe herangezogen werde. Die Ermittlung von Vergleichsmieten und Abgaben sei zudem für ihn nicht nachvollziehbar.
Es ist nicht zu erkennen, dass die festgesetzte Ausgleichszahlung falsch bemessen ist. Der Leistungsbescheid ist zu Recht erlassen worden. Zu weiteren Erläuterungen verweist der Ausschuss auf die Kopie der Stellungnahme des Ministeriums, die er dem Petenten zur Verfügung stellt. |
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| 1643-14 Kiel Fehlsubventionsabbau im Wohnungswesen |
Die Petenten wenden sich gegen die Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe, da ihnen nicht einsichtig sei, wofür die Abgabe verwendet werde. Sie bitten in diesem Zusammenhang um nähere Informationen.
Der Ausschuss hat sich vom zuständigen Ministerium berichten lassen und stellt den Petenten eine Kopie der Stellungnahme zur Verfügung. Er hofft, dass damit die aufgeworfenen Fragen beantwortet werden. |
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| 1681-14 Kiel Fehlsubventionsabbau im Wohnungswesen |
Der Petent ist der Auffassung, die für ihn festgesetzte Ausgleichszahlung sei falsch bemessen. Die Erhebung sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Der Ausschuss hat Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit von Entscheidungen nicht festgestellt. Er stellt dem Petenten eine Kopie der Stellungnahme, die er nicht beanstanden kann, zur Verfügung. |
| Ministerium für Finanzen und Energie |
| 1511-14 Kreis Pinneberg Steuerrecht |
Der Petent wendet sich gegen eine nachträgliche Änderung eines drei Jahre alten Steuerbescheides, den das Finanzamt wegen offenbarer Unrichtigkeit korrigiert habe. Das Finanzamt fordere vom Petenten eine erhebliche Nachzahlung. Der Petent empfinde es als ungerecht, dass Änderungen von Bescheiden nicht möglich seien, wenn Bürger eine Frist versäumten.
Der Ausschuss kann die Entscheidung des Finanzamtes nicht beanstanden und stellt dem Petenten eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums zur Verfügung, die insbesondere Ausführungen zum Thema der Steuergerechtigkeit enthält. |
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| 1514-14 Lübeck Steuerrecht |
Der Petent teilt mit, durch die Alkoholabhängigkeit seiner Ehefrau sei er selbst alkoholabhängig geworden. Mittlerweile lebe er von seiner Ehefrau getrennt und kümmere sich auch um die gemeinsamen Kinder. Er habe eine stationäre Suchttherapie durchgeführt, deren ambulante Nachsorge bis heute andauere. Obwohl sein Einkommen nur wenig über dem Sozialhilfesatz liege, fordere das Finanzamt von ihm eine Steuernachzahlung in Höhe von über 2.500 DM.
Der Ausschuss begrüßt die Entscheidung des Ministeriums, dem Petenten die Steuerschuld zu erlassen. Er würdigt, daß die besonderen persönlichen Umstände erneut intensiv geprüft worden sind. |
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| 1586-14 Kreis Dithmarschen Steuerrecht |
Der Petent erhält neben seiner beamtenrechtlichen Versorgung noch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er teilt mit, er könne nicht nachvollziehen, dass die Rente, die er sich unter härtesten Bedingungen erarbeitet habe, zu 60% auf seine Versorgungsbezüge angerechnet werde.
Aus steuer- und versorgungsrechtlicher Sicht ist kein Fehlverhalten der jeweiligen Landesbehörden festzustellen. Nur aufgrund einer Abmilderungsvorschrift bleiben 40% der Rente anrechnungsfrei. |
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| 1615-14 Kreis Herzogtum Lauenburg Beihilferecht |
Der Petent beanstandet die aus seiner Sicht unzureichende Aufklärung des Landesbesoldungsamtes über Änderungen im Beihilferecht. Dies habe dazu geführt, dass er 20% der Kosten eines Krankenhausaufenthalts seiner Ehefrau selbst habe tragen müssen. Es sei ihm unbekannt gewesen, dass die Beihilfe gekürzt werde, wenn beihilfeberechtigte Personen einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten.
Die vom Landesbesoldungsamt getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Eine umfassende Informationspflicht gibt es nicht. Der Ausschuss empfiehlt der Landesregierung dennoch zu prüfen, wie der Informationsfluss verbessert werden kann. |
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| Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr |
| 242-14 243-14 266-14 337-14 Lübeck/Kreis Ostholstein Bürgerbeteiligung im Verfahren zur Planung der A 20 |
Die Petenten bemängeln das Verhalten des Verhandlungsleiters im Verfahren zur Bürgerbeteiligung bei der Planung der A 20. Dieser habe die Verhandlung so geführt, dass eine sinnvolle Diskussion nicht möglich gewesen sei. Informationen seien nur sehr begrenzt weitergegeben worden.
Der Ausschuss bedauert, dass es in der Anhörung offensichtlich nicht immer gelungen ist, Entscheidungen nachvollziehbar zu vermitteln. Im Interesse der Übersichtlichkeit des Verfahrens mussten Einwendungen zu Themenkreisen zusammengefasst werden. Der Ausschuss beanstandet teilweise eine mangelnde Bürgerfreundlichkeit bei der Durchführung der Termine, kann jedoch auch die Schwierigkeiten der Anhörungsbehörde bei der Durchführung nachvollziehen. Teilweise konnte den inhaltlichen Forderungen der Petenten im gerichtlichen Verfahren auch nachträglich Rechnung getragen werden. |
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| 984-14 1387-14 Kreis Herzogtum Lauenburg Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung |
Die Petenten bitten den Ausschuß, sich dafür einzusetzen, dass ihre Straße unter Veränderung der Beschilderung in die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung des Ortes fällt. Seit der Öffnung der Grenze zur ehemaligen DDR habe sich der Verkehr in unzumutbarer Weise erhöht.
Der Ausschuss kann dem Anliegen der Petenten trotz umfangreicher Bemühungen nicht zum Erfolg verhelfen. Verkehrszählungen und -messungen haben keine problematischen Verkehrssituationen und nur wenige Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt. Der Ausschuss kann sich daher nicht für die gewünschten Maßnahmen einsetzen. |
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| 1025-14 Kreis Dithmarschen Verkehrsordnungswidrigkeit; innerörtliche Verkehrsregelung |
Der Petent hat sich in einer bereits abschließend beratenen Eingabe erneut an den Ausschuss gewandt und um eine erneute Überprüfung gebeten.
Der Ausschuss hat sich zu der Eingabe nochmals berichten lassen und bestätigt seinen bereits gefassten Beschluss. Er gibt dem Petenten hierzu noch weitere Erläuterungen. |
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| 1365-14 Kreis Schleswig-Flensburg Vorzeitige Ablegung des Führerscheins |
Die Petentin wendet sich für ihren Sohn an den Ausschuss, der seit einer Knieoperation nicht mehr Motorrad, Mofa oder Fahrrad fahren dürfe. Es sei erforderlich, dass er die Fahrprüfung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ablege, da er seine Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne.
Der Ausschuss begrüßt, dass der Sohn der Petentin unterdessen die Führerscheinprüfung abgelegt hat. |
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| 1484-14 Kreis Stormarn Gebühr für die Nutzung einer Zufahrt |
Der Petent teilt mit, das Straßenbauamt verlange seit der Umstellung seines landwirtschaftlichen Betriebes auf Nebenerwerb für eine bestehende Zufahrt eine Gebühr in Höhe von 60 DM im Jahr. Die Zufahrt sei jedoch nicht verändert und werde sogar weniger benutzt.
Die Gebührenfestsetzung entspricht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Zufahrt genießt Bestandsschutz, stellt jedoch eine Sondernutzung der Straße dar. Über die Zufahrt werden zudem zwei weitere Wohneinheiten erschlossen. |
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| 1541-14 Flensburg Straßenbau; Bauleitplanung |
Der Petent wendet sich gegen den Bau einer vierspurigen Straße. Diese belaste nach der Fertigstellung Wohngebiete erheblich mit Verkehrslärm und Abgasen. Es sei auch nicht rechtmäßig, mit dem Bau für den ersten Abschnitt zu beginnen, bevor das Planfeststellungsverfahren für den zweiten Abschnitt begonnen habe.
Der Ausschuss hat Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit von Entscheidungen nicht festgestellt. Er bittet die Stadt, Anregungen und Bedenken des Petenten in ihre Abwägungsentscheidung im Rahmen des Bebauungsplans einzubeziehen. Die Ausbauentscheidungen fallen allerdings in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. |
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| 1563-14 Kreis Pinneberg Verkehrsverhältnisse |
Der Petent setzt sich für eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in dem von ihm bewohnten Ortsteil ein. Auf fünf Meter breiter Fahrbahn ohne Sonderwege werde der Ortsteil ständig von Kraftfahrzeuge mit 70 bis 80 km/h durchfahren, wodurch unmotorisierte Verkehrsteilnehmer jeden Tag akut gefährdet seien.
Der Ausschuss hat Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit von Entscheidungen nicht festgestellt. Das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr hatte bereits 1997 einen Ortstermin veranstaltet. Die daraufhin zusätzlich angebrachten Verkehrszeichen haben bereits einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrsberuhigung geleistet. |
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| 1659-14 Kreis Plön Bundesratsinitiative zum Ladenschluss |
Der Petent bittet den Landtag, eine Gesetzesinitiative zur Aufhebung des Ladenschlussgesetzes zu starten. Das Ladenschlussgesetz sei nicht mehr zeitgemäß und behindere den Handel.
Angesichts der Bundesratsinitiative des Landes Berlin sieht der Eingabenausschuss davon ab, dem Landtag zu empfehlen, die Landesregierung aufzufordern, eine weitere Bundesratsinitiative zu ergreifen. |
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| 1677-14 Kreis Stormarn Errichtung einer Bedarfsampel |
Der Petent wendet sich an den Ausschuss, um auf die Notwendigkeit einer Bedarfsampel an einer Stelle aufmerksam zu machen, an der eine gefahrlose Überquerung einer Bundesstraße nicht möglich sei.
Der Ausschuss sieht keinen Spielraum für ein Votum im Sinne des Petenten. Der Fall ist bereits zuvor umfassend geprüft worden. Die Zahl der Querungsvorgänge war während der Zählung so außerordentlich gering, dass die Errichtung einer Signalanlage nicht in Betracht kommt. |
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| 1694-14 Kreis Herzogtum Lauenburg Straßenbau |
Die Eingabe ist vom Bundespetitionsausschuss überwiesen worden. Die Petenten bitten in der Eingabe um die schnellstmögliche Fertigstellung einer Umgehungsstraße.
Der Ausschuss hat sich über den Planungsstand unterrichten lassen. Der Zeitpunkt der Finanzierung der Maßnahme durch den Bund ist noch zu klären. Zur weiteren Erläuterung verweist der Ausschuss auf die Stellungnahme des Ministeriums. |
| Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus |
| 1685-14 Kreis Ostholstein Einkommenseinbußen |
Der Petent ist Mitarbeiter eines Kontrollverbandes und beklagt, dass sein Bruttogehalt um ca. 25 % und mehr gesunken sei. Dies führe er auf eine Beitragserhöhung und auf die Einführung neuer Kontrollverfahren durch andere Anbieter zurück.
Der Ausschuss begrüßt, dass der Verband bemüht ist, den betroffenen Mitarbeitern einen Ausgleich durch Zuteilung neuer Betriebe zu gewährleisten. Er gibt jedoch zu bedenken, dass ein zeitnaher Ausgleich nicht immer möglich ist und auch von anderen Faktoren beeinflusst wird. |
| Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales |
| 1516-14 Kreis Nordfriesland Beschwerde über Zahnbehandlungen |
Der Petent wendet sich erneut mit der Bitte um Unterstützung an den Ausschuss, da ihm aufgrund einer mangelhaften zahnärztlichen Versorgung seiner Ehefrau Mehrkosten in erheblicher Höhe entstanden seien. Seine Forderung könne er nicht mehr einklagen, da die Praxis zwischenzeitlich Konkurs angemeldet habe.
Ein Votum im Sinne des Petenten kann der Ausschuss auch nach ergänzender Prüfung nicht aussprechen. Der Ausschuss kann die Entscheidungen in der Sache nicht beanstanden. |
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| 1527-14 Nordrhein-Westfalen Verhalten eines Stationsarztes |
Der Petent beklagt sich darüber, dass sich ein Stationsarzt anlässlich einer Behandlung der Ehefrau des Petenten in einem schleswig-holsteinischen Krankenhaus gegenüber dieser unverschämt verhalten habe. Der Arzt habe der Ehefrau gegenüber erklärt, daß sie das Krankenhaus wegen Sparmaßnahmen im Gesundheitswesen sofort verlassen müsse.
Die Eingabe fällt in den Bereich der anstaltlichen Selbstverwaltung des betreffenden Klinikums. Aufgrund der abgegebenen Stellungnahme des Klinikums kann der Ausschuss keinen Rechtsverstoß feststellen. |
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| 1574-14 Lübeck Bestattungsrecht |
Der Petent berichtet, beim Tode von Betreuten ergäben sich regelmäßig Probleme mit der Auftragsvergabe für die Bestattung. Die Betreuer sollten zur Klarstellung wie im Sächsischen Bestattungsgesetz in den bestattungspflichtigen Personenkreis aufgenommen werden.
Eine Änderung der entsprechenden Landesverordnung wird seitens des Ausschusses nicht befürwortet. Bundesrechtliche Vorschriften lassen die gewünschte Änderung nicht zu. In Schleswig-Holstein obliegt die Bestattung in Zweifelsfällen der Ordnungsbehörde. |
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| 1602-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Erwerbsunfähigkeitsrente/Berufsun-fähigkeitsrente |
Der Petent bittet den Ausschuss um Feststellung, dass ihm eine Berufsgenossenschaftsrente aufgrund eines Arbeitsunfalles zustehe. Seiner Auffassung nach liege eine eindeutige Rechtsbeugung seitens der Richter des Landessozialgerichts vor.
Der Ausschuss hat Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit von Entscheidungen der zuständigen Verwaltungen nicht festgestellt. Gerichtliche Entscheidungen entziehen sich aus verfassungsrechtlichen Gründen einer parlamentarischen Überprüfung des Ausschusses. |
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| 1649-14 Kreis Ostholstein Suchtprävention |
Der Petent setzt sich für ein Gesetz ein, das Abgabe, Verkauf und Ausschank von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 32 % Vol. verbietet. Alkohol solle auch in Supermärkten nur verschlossen hinter Glas aufbewahrt werden.
Der Ausschuss stimmt mit dem Petenten überein, dass der Suchtprävention in der Gesellschaft ein erheblicher Stellenwert zukommt. Dennoch kann er sich nicht für die vom Petenten geforderten Verbote einsetzen. Der Ausschuss unterstützt die Maßnahmen des Ministeriums, mit denen eine generelle Reduzierung des Alkoholkonsums angestrebt wird. |
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| 1652-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Durchführung des Psychotherapeutengesetzes |
Der Petent berichtet, mit dem Psychotherapeutengesetz seien neue Berufsgruppen geschaffen worden, die in das bestehende Behandlungsangebot integriert werden sollten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung habe die neuen Berufsgruppen jedoch bei der Einstellung von Gutachtern nicht angemessen berücksichtigt. Die neuen Berufsgruppen seien zudem nicht für beihilfefähige Begutachtungen zugelassen worden.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Petenten bereits mitgeteilt hat, dass die neu entstandenen Berufsgruppen bei der Berufung von Gutachtern angemessen berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus kann der Ausschuss auf die auf Bundesebene angesiedelten Gremien keinen Einfluss ausüben. |
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| 1679-14 Kreis Nordfriesland Übernahme von Heimpflegekosten |
Die Petentin setzt sich für eine Verwandte ein, die aus Altersgründen aus Niedersachsen in die Nähe ihrer Familie in Schleswig-Holstein gezogen sei und dort in einer Seniorenwohnanlage wohne. Wegen der geringen Rente der Betroffenen seien ungedeckte Heimkosten aufgelaufen, deren Begleichung die Sozialhilfeträger beider Bundesländer ablehnen würden.
Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Zuständigkeit des niedersächsischen Sozialhilfeträgers unstrittig, so dass der Eingabenausschuss die Eingabe an den Niedersächsischen Landtag weiterleitet. Auch unter Berücksichtigung der Umstände und des menschlichen Schicksals wird nach Aussage des hiesigen Ministeriums keine Lösungsmöglichkeit gesehen. |
| Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten |
| 649-14 Niedersachsen Beeinträchtigung des Naturschutzes durch Ballonsport |
Der Petent bedauert die Auswirkungen des sich ausweitenden Ballonsports auf sensible Naturgebiete. Entsprechende Gebiete seien als Sperrzonen für Landungen bzw. Überflüge in niedriger Höhe auszuweisen.
Das Ministerium beabsichtigt die Schaffung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Der Ausschuss bittet um eine zügige Umsetzung. |
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| 1200-14 Kreis Ostholstein Belästigung durch Rauch und Geruch von offenem Feuer |
Die Nachbarn der Petenten haben vom Staatlichen Umweltamt ein Grundstück gepachtet, auf dem nach Darstellung der Petenten ausgiebige Grillfeste mit entsprechenden nächtlichen Belästigungen der Nachbarschaft durchgeführt werden. Der Verpächter solle den Nachbarn aufgeben, entsprechende Belästigungen zu vermeiden.
Der Ausschuss kann in die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Beteiligten nicht einschreiten. Ein öffentlich-rechtliches Tätigwerden ist nicht geboten. Der Ausschuss bedauert, dass die während des Ortstermins angestrebte Einigung unter den Nachbarn gescheitert ist. |
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| 1224-14 Kreis Plön Errichtung eines Sitzplatzes auf einem Seegrundstück |
Der Petent wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Umweltbehörde, mit der er aufgefordert werde, eine Steganlage an dem auf seinem Grundstück befindlichen Seeufer zu beseitigen. Es handele sich hierbei jedoch nur um einen Sitzplatz, den er vom Voreigentümer übernommen habe.
Der Ausschuss setzt sich für den Erhalt der Anlage ein, die auch der örtlichen Feuerwehr zur Entnahme von Löschwasser dient. Er bittet die Gemeinde, die Anlage durch Widmung und Eintragung in das Baulastenverzeichnis öffentlich-rechtlich zu sichern, sofern sie weiterhin erforderlich ist. |
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| 1233-14 Kreis Nordfriesland Zentrale Ortsentwässerung |
Die Petenten wenden sich gegen Planungen ihrer Gemeinde, eine zentrale Ortsentwässerung einzuführen. Die Betroffenen würden hierdurch in hohem Maße finanziell belastet, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass einzelne in der Vergangenheit hohe Beträge in Hauskläranlagen investiert hätten.
Der Ausschuss kann die Entscheidung der Gemeinde nicht beanstanden. Eine Überprüfung hat ergeben, dass die Planung ökologisch und ökonomisch am sinnvollsten ist. Die Gemeinde hat bereits angeboten, in Einzelfällen fällige Beiträge stunden zu wollen. |
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| 1512-14 Kreis Pinneberg Erweiterung einer Abfalldeponie |
Die Petentin wendet sich gegen die Erweiterung einer Abfalldeponie in ihrer Gemeinde. Weiterhin beklagt sie Sicherheitsmängel bei der bestehenden Deponie und bemängelt eine unzureichende Kontrolle durch die Behörden.
Der Ausschuss kann kein rechtswidriges Verhalten der beteiligen Behörden feststellen. Die Betreiberfirma hat ihren Planfeststellungsantrag unterdessen zurückgezogen. Es sind auch bereits Sicherungsmaßnahmen eingeleitet worden. |
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| 1599-14 Baden-Württemberg Belästigungen durch künstliche Lichtquellen |
Die Eingabe ist durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages den Landesvolksvertretungen zugeleitet worden, nachdem der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sich der Kritik und den Bedenken des Petenten angeschlossen hat. Der Petent beklagt eine zunehmende Aufhellung des natürlichen Nachthimmels durch künstliche Lichtquellen. Hierdurch werde die Erfassbarkeit des Sternenhimmels, die Nachtruhe und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt.
Der Ausschuß begrüßt, daß auch die Landesregierung die Problematik kritisch verfolgt und in diversen Bereichen gegensteuert. Er empfiehlt der Landesregierung, bei der zur Zeit in Überarbeitung empfindlichen Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen entsprechend zu verfahren. Im übrigen teilt der Ausschuss die Auffassung der Landesregierung, dass die Maßnahmen nicht zu einer Einschränkung vielfältiger anderer gesellschaftlicher Aktivitäten führen können. |
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| 1665-14 Kreis Schleswig-Flensburg Jägerprüfung |
Der Petent teilt mit, er habe die Jägerprüfung aufgrund seiner Schießleistungen nicht bestanden und habe sich nicht in der Lage gesehen, die Schießprüfung noch am selben Tage zu wiederholen. Er könne nicht nachvollziehen, dass er aus diesem Grunde die gesamte Prüfung im nächsten Jahr wiederholen müsse.
Die Landesregierung ist bestrebt, die Belastung der ehrenamtlich tätigen Prüfungsausschüsse so gering wie möglich zu halten. Der Ausschuss begrüßt, dass das Ministerium die Eingabe zum Anlass nehmen wird, eine Änderung des Systems zu diskutieren. |