![]() |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER
LANDTAG Drucksache 14/2576 14. Wahlperiode 1999-12-03 |
| Bericht und
Beschlussempfehlung
des Sozialausschusses |
|
| Entwurf eines Gesetzes zur
Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker (Psychisch-Kranken-Gesetz - PsychKG)
Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2157 |
|
Der Sozialausschuss hat den ihm durch Plenarbeschluss vom 2. Juni 1999
überwiesenen oben genannten Gesetzentwurf der Landesregierung in mehreren Sitzungen
- darunter im Rahmen einer Anhörung - zuletzt am 2. Dezember 1999 beraten.
Der Ausschuss empfiehlt dem Landtag einstimmig, in der Gesetzesbezeichnung das Wort "Kranker" durch die Worte "kranker Menschen" zu ersetzen und den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Vorsitzende
Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen
(Psychisch-Kranken-Gesetz - PsychKG)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetzentwurf |
Ausschussvorschlag: |
|
Inhaltsübersicht Erster Teil |
Inhaltsübersicht Erster Teil |
|||
§ 1 Anwendungsbereich; Grundsätze für den Umgang mit psychisch Kranken |
§ 1 Anwendungsbereich; Grundsätze für den Umgang mit psychisch kranken Menschen |
|||
§ 2 Träger |
§ 2 Träger |
|||
Zweiter Teil |
Zweiter Teil |
|||
§ 3 Begriff und Zweck der Hilfen |
§ 3 Begriff und Zweck der Hilfen |
|||
§ 4 Gewährung der Hilfen |
§ 4 Gewährung der Hilfen |
|||
§ 5 Arbeitskreise für gemeindenahe Psychiatrie |
§ 5 Arbeitskreise für gemeindenahe Psychiatrie |
|||
§ 6 Vorladung, Untersuchung |
§ 6 Vorladung, Untersuchung |
|||
Dritter Teil |
Dritter Teil |
|||
§ 7 Voraussetzung der Unterbringung |
§ 7 Voraussetzung der Unterbringung |
|||
§ 8 Unterbringungsantrag |
§ 8 Unterbringungsantrag |
|||
§ 9 Zuständigkeit des Amtsgerichts |
§ 9 Zuständigkeit des Amtsgerichts |
|||
§ 10 Geltung der Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit |
§ 10 Geltung der Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit |
|||
§ 11 Vorläufige Unterbringung |
§ 11 Vorläufige Unterbringung |
|||
Abschnitt 2 |
Abschnitt 2 |
|||
§ 12 Rechtsstellung |
§ 12 Rechtsstellung der untergebrachten Menschen |
|||
§ 13 Vollzug der Unterbringung |
§ 13 Vollzug der Unterbringung |
|||
§ 14 Behandlung |
§ 14 Behandlung |
|||
§ 15 Ordnung im Krankenhaus |
§ 15 Ordnung im Krankenhaus |
|||
§ 16 Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen |
§ 16 Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen |
|||
§ 17 Unmittelbarer Zwang |
§ 17 Unmittelbarer Zwang |
|||
§ 18 Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und Besuchsrechte |
||||
§ 18 Schriftwechsel |
§ 19 Schriftwechsel |
|||
§ 19 Pakete |
§ 20 Pakete |
|||
§ 20 Telefongespräche |
§ 21 Telefongespräche |
|||
§ 21 Besuche |
§ 22 Besuche |
|||
§ 22 Dokumentation von Eingriffen |
§ 23 Dokumentation von Eingriffen |
|||
§ 23 Beurlaubungen |
§ 24 Beurlaubungen |
|||
§ 24 Entlassung |
§ 25 Entlassung |
|||
§ 25 Anliegenvertretung |
§ 26 Anliegenvertretung |
|||
Vierter Teil |
Vierter Teil |
|||
§ 26 Datenverarbeitung |
§ 27 Datenverarbeitung |
|||
§ 27 Besonders schutzwürdige Daten |
§ 28 Besonders schutzwürdige Daten |
|||
§ 28 Unterrichtung in besonderen Fällen |
§ 29 Unterrichtung in besonderen Fällen |
|||
§ 29 Datenspeicherung |
§ 30 Datenspeicherung |
|||
§ 30 Auskunft |
§ 31 Auskunft, Akteneinsicht |
|||
Fünfter Teil |
Fünfter Teil |
|||
§ 31 Grundsatz |
§ 32 Grundsatz |
|||
§ 32 Kosten der Unterbringung |
§ 33 Kosten der Unterbringung |
|||
§ 33 Bedürftigkeit des psychisch Kranken |
§ 34 Bedürftigkeit des psychisch kranken Menschen |
|||
Sechster Teil |
Sechster Teil |
|||
§ 34 Einschränkung von Grundrechten |
§ 35 Einschränkung von Grundrechten |
|||
§ 35 Verordnungsermächtigungen |
§ 36 Verordnungsermächtigungen |
|||
§ 36 Geschäftsführende Besuchskommissionen |
§ 37 Geschäftsführende Besuchskommissionen |
|||
§ 37 Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
§ 38 Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
|||
Erster Teil |
Erster Teil |
|||
§ 1 |
§ 1 |
|||
(1) Dieses Gesetz regelt Hilfen für psychisch Kranke und die Unterbringung von psychisch Kranken in einem Krankenhaus. |
(1) Dieses Gesetz regelt Hilfen für psychisch kranke Menschen und ihre Unterbringung in einem Krankenhaus. |
|||
(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine seelische |
(2) Psychisch kranke Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine seelische |
|||
1. Krankheit, |
1. unverändert |
|||
2. Behinderung oder |
2. unverändert |
|||
3. Störung von erheblichem Ausmaß |
3. unverändert |
|||
einschließlich einer Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten erkennbar ist. |
einschließlich einer Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten erkennbar ist. |
|||
(3) Im Umgang mit psychisch Kranken ist auf deren Würde und Lage besondere Rücksicht zu nehmen. Ihren Wünschen nach Hilfen soll entsprochen werden. Personen ihres Vertrauens sind in geeigneter Weise einzubeziehen. Ambulante Formen der Hilfe haben Vorrang. |
(3) Im Umgang mit psychisch kranken Menschen ist auf ihre Rechte, ihre Würde und auf ihr Befinden besondere Rücksicht zu nehmen. Ihren Wünschen nach Hilfen soll entsprochen werden. Sie sollen nach Möglichkeit in einer Patientenverfügung vor Behandlungsbeginn festgehalten werden. Personen ihres Vertrauens sind in geeigneter Weise einzubeziehen. Ambulante Formen der Hilfe haben Vorrang. |
|||
§ 2 |
§ 2 |
|||
Träger der Aufgaben nach diesem Gesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. |
unverändert |
|||
Zweiter Teil |
Zweiter Teil |
|||
§ 3 |
§ 3 |
|||
(1) Hilfen nach diesem Gesetz sind Leistungen, die psychisch Kranke befähigen, menschenwürdig und selbstverantwortlich zu leben. Sie sollen insbesondere Maßnahmen nach § 6 oder eine Unterbringung erübrigen oder abkürzen und die Behandlung unterstützen. Sie sollen dazu beitragen, daß seelische Krankheiten oder Störungen von erheblichem Ausmaß sowie Abhängigkeiten von Rauschmitteln und Medikamenten rechtzeitig erkannt und behandelt werden, und psychisch Kranke befähigen, im Zusammenwirken mit der Behandlung die Dienste geeigneter Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. |
(1) Hilfen nach diesem Gesetz sind Leistungen, die psychisch kranke Menschen befähigen, menschenwürdig und selbstverantwortlich zu leben. Sie sollen insbesondere Maßnahmen nach § 6 oder eine Unterbringung erübrigen oder abkürzen und die Behandlung unterstützen. Sie sollen dazu beitragen, daß seelische Krankheiten oder Störungen von erheblichem Ausmaß sowie Abhängigkeiten von Rauschmitteln und Medikamenten rechtzeitig erkannt und behandelt werden, und psychisch kranke Menschen befähigen, im Zusammenwirken mit der Behandlung die Dienste geeigneter Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Hilfen nach diesem Gesetz sind im Sinne von Subsidiarität und Vorrangigkeit von freier Wohlfahrtspflege entsprechend SGB I § 17 zu leisten. |
|||
(2) Die Hilfen sollen weiterhin bei Personen, die mit psychisch Kranken in Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der psychisch Kranken wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung von Schwierigkeiten der psychisch Kranken erhalten und fördern. |
(2) Die Hilfen sollen weiterhin bei Personen, die mit psychisch kranken Menschen in Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der psychisch kranken Menschen wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung von Schwierigkeiten der psychisch kranken Menschen erhalten und fördern. |
|||
(3) Im Anschluß an eine stationäre Behandlung sollen die Hilfen den psychisch Kranken vornehmlich den Übergang zu selbstverantwortlichem Leben und das Leben außerhalb des Krankenhauses erleichtern. |
(3)
Im Anschluß an eine stationäre Behandlung sollen die Hilfen den psychisch kranken
Menschen vornehmlich den |
|||
§ 4 |
§ 4 |
|||
(1) Hilfen werden durch Beratung und Betreuung gewährt; dafür sollen auch Hausbesuche angeboten werden. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Heilbehandlung, Pflege, Geld- oder Sachleistungen bestehen nach diesem Gesetz nicht. |
unverändert |
|||
(2) Hilfen sind zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und diese Aufgabe nicht von anderen Stellen zu erfüllen ist oder erfüllt wird. |
||||
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte richten zur Gewährung der Hilfen einen Sozialpsychiatrischen Dienst ein. |
||||
§ 5 |
§ 5 |
|||
Die Kreise und kreisfreien Städte koordinieren die Hilfsangebote für psychisch Kranke und richten zu diesem Zweck Arbeitskreise für gemeindenahe Psychiatrie ein. |
Die Kreise und kreisfreien Städte koordinieren die Hilfsangebote für psychisch kranke Menschen und richten zu diesem Zweck Arbeitskreise für gemeindenahe Psychiatrie ein. Die oberste Landesgesundheitsbehörde erläßt eine Empfehlung zur Zusammensetzung der Arbeitskreise. |
|||
§ 6 |
§ 6 |
|||
(1) Machen psychisch Kranke von den Hilfen nach § 4 Abs. 1 keinen Gebrauch und liegen Anzeichen dafür vor, daß sie infolge ihres Leidens ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden, kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt sie vorladen, um erneut Hilfen anzubieten und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. In der Vorladung ist den psychisch Kranken anheimzustellen, statt der Vorladung zu folgen, sich unverzüglich in die Behandlung einer Ärztin oder eines Arztes zu begeben. Die psychisch Kranken haben dem Kreis oder der kreisfreien Stadt den Namen und die Anschrift dieser Ärztin oder dieses Arztes mitzuteilen und die Ärztin oder den Arzt zu ermächtigen, den Kreis oder die kreisfreie Stadt von der Übernahme der Behandlung zu unterrichten. |
(1) Machen psychisch kranke Menschen von den Hilfen nach § 4 Abs. 1 keinen Gebrauch und liegen Anzeichen dafür vor, daß sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden, kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt sie vorladen, um erneut Hilfen anzubieten und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. In der Vorladung ist den psychisch kranken Menschen anheimzustellen, statt der Vorladung zu folgen, sich unverzüglich in die Behandlung einer Ärztin oder eines Arztes zu begeben. Die psychisch kranken Menschen haben dem Kreis oder der kreisfreien Stadt den Namen und die Anschrift dieser Ärztin oder dieses Arztes mitzuteilen und die Ärztin oder den Arzt zu ermächtigen, den Kreis oder die kreisfreie Stadt von der Übernahme der Behandlung zu unterrichten. |
|||
(2) Folgt eine psychisch kranke Person der Vorladung nicht und begibt sich auch nicht in die ärztliche Behandlung nach Absatz 1 Satz 2 und 3, soll ein Hausbesuch durchgeführt werden. Ist ein Hausbesuch undurchführbar oder untunlich oder kann während des Hausbesuchs die erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt werden, ist die Person erneut vorzuladen. Sie ist verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen und eine ärztliche Untersuchung zu dulden; in der Vorladung ist darauf hinzuweisen. Für die ärztliche Untersuchung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend. Die Verpflichtungen nach Satz 3 können im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden; § 17 Abs. 1 gilt entsprechend. |
(2) Folgt ein psychisch kranker Mensch der Vorladung nicht und begibt sich auch nicht in die ärztliche Behandlung nach Absatz 1 Satz 2 und 3, soll ein Hausbesuch durchgeführt werden. Ist ein Hausbesuch undurchführbar oder untunlich oder kann während des Hausbesuchs die erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt werden, ist der Betroffene erneut vorzuladen. Er ist verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen und eine ärztliche Untersuchung zu dulden; in der Vorladung ist darauf hinzuweisen. Für die ärztliche Untersuchung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend. Die Verpflichtungen nach Satz 3 können im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden; § 17 Abs. 1 gilt entsprechend. |
|||
(3) Das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 2 wird der psychisch kranken Person mitgeteilt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn Nachteile für ihren Gesundheitszustand zu erwarten sind. Begibt sich die psychisch kranke Person nach der Untersuchung in ärztliche, psychologisch psychotherapeutische oder kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische Behandlung, so teilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Untersuchungsbefund den Behandelnden mit. |
(3) Das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 2 wird dem psychisch kranken Menschen mitgeteilt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn Nachteile für seinen Gesundheitszustand zu erwarten sind. Begibt sich der psychisch kranke Mensch nach der Untersuchung in ärztliche, psychologisch psychotherapeutische oder kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische Behandlung, so teilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Untersuchungsbefund den Behandelnden mit. |
|||
Dritter Teil |
Dritter Teil |
|||
§ 7 |
§ 7 |
|||
(1) Psychisch Kranke können gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge ihres Leidens ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. |
(1) Psychisch kranke Menschen können gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. |
|||
(2) Eine Gefahr im Sinne von Absatz 1 besteht insbesondere dann, wenn sich die Krankheit so auswirkt, daß ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder unvorhersehbar ist, jedoch wegen besonderer Umstände jederzeit damit gerechnet werden muß. |
(2) Eine Gefahr im Sinne von Absatz 1 besteht insbesondere dann, wenn sich die Krankheit so auswirkt, daß ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder unvorhersehbar ist, jedoch wegen besonderer Umstände jederzeit damit gerechnet werden muß. |
|||
(3) Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn eine Unterbringung psychisch Kranker nach den §§ 1631 b, 1705, 1800, 1906, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, unterbleibt oder die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, der Unterbringung widerspricht. |
(3) Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn eine Unterbringung psychisch kranker Menschen nach den §§ 1631 b, 1705, 1800, 1906, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, unterbleibt oder die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, der Unterbringung widerspricht. |
|||
§ 8 |
§ 8 |
|||
Die Unterbringung (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kann nur auf schriftlichen Antrag des Kreises oder der kreisfreien Stadt angeordnet werden. Dem Antrag ist ein ärztliches Gutachten beizufügen, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterbringung durch entsprechende Tatsachenfeststellungen und ärztliche Beurteilungen bescheinigt wird. |
Die Unterbringung (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kann nur auf schriftlichen Antrag des Kreises oder der kreisfreien Stadt angeordnet werden. Dem Antrag ist ein Gutachten beizufügen, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterbringung durch entsprechende Tatsachenfeststellungen sowie durch Beurteilungen einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes bescheinigt wird. |
|||
§ 9 |
§ 9 |
|||
Die Entscheidungen über die Unterbringung werden vom Amtsgericht getroffen. |
unverändert |
|||
§ 10 |
§ 10 |
|||
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
unverändert |
|||
§ 11 |
§ 11 |
|||
(1) Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Unterbringung im Rahmen des Artikels 104 Abs. 2 des Grundgesetzes vorläufig vornehmen; § 8 Satz 2 gilt entsprechend. In diesem Falle ist unverzüglich beim Gericht ein Antrag auf Unterbringung zu stellen. |
(1) Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Unterbringung im Rahmen des Artikels 104 Abs. 2 des Grundgesetzes vorläufig vornehmen, längstens jedoch bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages; § 8 Satz 2 gilt entsprechend. In diesem Falle ist unverzüglich beim Gericht ein Antrag auf Unterbringung zu stellen. |
|||
(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt hat eine der nachstehend genannten Personen unverzüglich über die Unterbringung zu unterrichten: |
(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt hat eine der nachstehend genannten Personen unverzüglich über die Unterbringung zu unterrichten: |
|||
1. die Ehegattin oder den Ehegatten, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, |
1. unverändert |
|||
2. einen Elternteil oder ein Kind, bei dem die untergebrachte Person lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, |
2. einen Elternteil oder ein Kind, bei dem der untergebrachte Mensch lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, |
|||
3. bei minderjährigen Kindern einen Elternteil, |
3. unverändert |
|||
4. die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten, |
4. unverändert |
|||
5. eine Betreuerin oder einen Betreuer sowie eine Pflegerin oder einen Pfleger, sofern der Aufenthalt der untergebrachten Person von der Betreuungs- oder Pflegeperson bestimmt werden kann, |
5. eine Betreuerin oder einen Betreuer sowie eine Pflegerin oder einen Pfleger, sofern der Aufenthalt des untergebrachten Menschen von der Betreuungs- oder Pflegeperson bestimmt werden kann, |
|||
6. eine volljährige Person, mit der die untergebrachte Person eine Lebensgemeinschaft führt, |
6. eine volljährige Person, mit der der untergebrachte Mensch eine Lebensgemeinschaft führt, |
|||
7. die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung, in der die untergebrachte Person lebt oder |
7. die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung, in der der untergebrachte Mensch lebt oder |
|||
8. eine Person des Vertrauens der untergebrachten Person, nach der die untergebrachte Person zu befragen ist, sofern eine solche nicht bereits bekannt ist. |
8. eine Person des Vertrauens des untergebrachten Menschen, nach der der untergebrachte Mensch zu befragen ist, sofern eine solche nicht bereits bekannt ist. |
|||
Eine untergebrachte volljährige Person hat das Recht, eine Unterrichtung der in den Nummern 1, 2, 6 oder 7 genannten Personen zu untersagen. |
Ein untergebrachter volljähriger Mensch hat das Recht, eine Unterrichtung der in den Nummern 1, 2, 6, 7 oder 8 genannten Personen zu untersagen. |
|||
Abschnitt 2 |
Abschnitt 2 |
|||
§ 12 |
§ 12 |
|||
(1) Untergebrachte Personen sind über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung zu informieren. |
(1) Untergebrachte Menschen sind über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung unverzüglich nach der Aufnahme aufzuklären. Die Information ist dem untergebrachten Menschen in schriftlicher Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere auch das Beschwerderecht. |
|||
(2) Untergebrachte Personen unterliegen während der Unterbringung nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Diese müssen im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung des Krankenhauses unerläßlich sein. |
(2)
Untergebrachte Menschen unterliegen während der Unterbringung nur den in diesem
Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Diese müssen im Hinblick auf den
Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer
schwerwiegenden Störung der Ordnung des Krankenhauses |
|||
(3) Kinder und Jugendliche sollen je nach Eigenart und Schwere ihrer Krankheit und nach ihrem Entwicklungsstand gesondert untergebracht werden. |
(3) Kinder und Jugendliche sollen je nach Eigenart und Schwere ihrer Krankheit und nach ihrem Entwicklungsstand nach Möglichkeit in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht und behandelt werden. |
|||
§ 13 |
§ 13 |
|||
(1) Die Entscheidung, durch welche die Unterbringung angeordnet worden ist, wird von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt vollzogen. |
unverändert |
|||
(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestimmt, in welchem für die Behandlung der Erkrankung geeigneten Krankenhaus die Unterbringung erfolgt. Bei der Bestimmung des Krankenhauses ist der von der obersten Landesgesundheitsbehörde veröffentlichte Unterbringungsplan zu beachten, in dem Einzugsbereiche festgelegt werden. |
(2)
Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestimmt, in welchem für die Behandlung der
Erkrankung geeigneten Krankenhaus die Unterbringung erfolgt. Bei der Bestimmung des
Krankenhauses ist der von der ober- |
|||
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte können den natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, die den Krankentransport durchführen, und den Trägern privater oder freigemeinnütziger Krankenhäuser Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beim Vollzug der Unterbringungsanordnung und der Unterbringung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Landrätin oder der Landrat oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt ist Aufsichtsbehörde. Für den Umfang und die Mittel der Aufsicht gelten § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 3 und 4 und § 18 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. |
unverändert |
|||
(4) Beim Transport in das in Absatz 2 bestimmte Krankenhaus dürfen Vollzugskräfte nach § 252 des Landesverwaltungsgesetzes auch außerhalb des Bezirks des zuständigen Kreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt unmittelbaren Zwang anwenden. § 16 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 und 5 sowie § 17 Abs. 1 gelten entsprechend. |
unverändert |
|||
§ 14 |
§ 14 |
|||
(1) Eine untergebrachte Person hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Diese schließt die erforderlichen Untersuchungen sowie ärztliche, sozialtherapeutische, psychotherapeutische, pflegerische, heilpädagogische und ergotherapeutische Maßnahmen ein. Die Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan. Sie umfaßt auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach der Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. |
(1) Ein untergebrachter Mensch hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Diese schließt die erforderlichen Untersuchungen sowie ärztliche, sozialtherapeutische, psychotherapeutische, pflegerische, heilpädagogische und ergotherapeutische Maßnahmen ein. Die Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan. Sie umfaßt auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem untergebrachten Menschen nach der Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. |
|||
(2) Der Behandlungsplan ist mit der untergebrachten Person zu erörtern. Sie ist über die erforderlichen diagnostischen Verfahren und die Behandlung sowie die damit verbundenen Risiken umfassend aufzuklären. Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit in offenen und freien Formen erfolgen, soweit der Zweck der Unterbringung dies zuläßt. |
(2) Der Behandlungsplan ist mit dem untergebrachten Menschen zu erörtern und nach Möglichkeit abzustimmen. Er ist über die erforderlichen diagnostischen Verfahren und die Behandlung sowie die damit verbundenen Risiken umfassend aufzuklären. Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit in offenen und freien Formen erfolgen, soweit der Zweck der Unterbringung dies zuläßt. |
|||
(3) Ärztliche Eingriffe, die mit Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person verbunden sind, dürfen nur mit ihrer Einwilligung vorgenommen werden. Bei Volljährigen, welche die Bedeutung und Tragweite der Behandlung und der Einwilligung nicht beurteilen können, und bei Minderjährigen ist für die Einwilligung der Wille der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters maßgebend. |
(3) Ärztliche Eingriffe, die mit Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Menschen verbunden sind, dürfen nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden. Bei Volljährigen, welche die Bedeutung und Tragweite der Behandlung und der Einwilligung nicht beurteilen können, und bei Minderjährigen ist für die Einwilligung der Wille der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Dies betrifft auch die Erprobung von Arzneimitteln und medizinischen Verfahren sowie die Teilnahme an wissenschaftlichen Studien. |
|||
(4) Ärztliche Eingriffe sind auch ohne Einwilligung zulässig, wenn sie erforderlich sind, um von der untergebrachten Person eine nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung ihrer Gesundheit oder für ihr Leben abzuwenden. |
(4) Ärztliche Eingriffe sind nur dann ohne Einwilligung zulässig, wenn sie erforderlich sind, um von dem untergebrachten Menschen eine nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung ihrer Gesundheit oder für ihr Leben abzuwenden. |
|||
(5) Bei der Aufnahme ist die untergebrachte Person unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, daß die Unterbringungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, gilt § 23 Abs. 2 entsprechend. |
(5) Bei der Aufnahme ist der untergebrachte Mensch unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, daß die Unterbringungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, gilt § 24 Abs. 2 entsprechend. |
|||
(6) Der untergebrachte Mensch kann den Wunsch äußern, bei der Untersuchung sowie im Rahmen der weiteren Behandlung und bei ärztlichen Eingriffen entweder von einer Ärztin oder von einem Arzt untersucht zu werden. Der Wunsch sollte in einer Patientenverfügung festgehalten werden. Dem Wunsch des psychisch kranken Menschen ist nach Möglichkeit zu entsprechen. |
||||
§ 15 |
§ 15 |
|||
Die notwendigen Regelungen zur Ordnung im Krankenhaus erlassen unbeschadet der §§ 16 bis 23 die Träger der öffentlichen und die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 beliehenen Träger der privaten oder freigemeinnützigen Krankenhäuser durch Satzung, insbesondere über |
Die notwendigen Regelungen zur Ordnung im Krankenhaus erlassen unbeschadet der §§ 16 bis 24 die Träger der öffentlichen und die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 beliehenen Träger der privaten oder freigemeinnützigen Krankenhäuser durch Satzung, insbesondere über |
|||
1. die Einbringung und Verwahrung von Geld, Wertsachen und anderen Gegenständen, |
1. unverändert |
|||
2. die Ausgestaltung der Räume, |
2. unverändert |
|||
3. die Einkaufsmöglichkeiten, |
3. unverändert |
|||
4. ein Rauchverbot, |
4. unverändert |
|||
5. ein Alkoholverbot, |
5. unverändert |
|||
6. ein Verbot der Einnahme mitgebrachter oder beschaffter Medikamente, |
||||
6. die Besuchszeiten, |
7.unverändert |
|||
7. die Freizeitgestaltung und |
8.unverändert |
|||
8. den Aufenthalt im Freien. |
9.unverändert |
|||
§ 16 |
§ 16 |
|||
(1) Eine untergebrachte Person darf zeitweise durch eine Maßnahme nach Absatz 2 in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit beschränkt werden, wenn und solange die Gefahr besteht, daß sie |
(1) Ein untergebrachter Mensch darf zeitweise durch eine Maßnahme nach Absatz 2 in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit beschränkt werden, wenn und solange die Gefahr besteht, daß er |
|||
1. gegen Personen gewalttätig wird oder |
1. unverändert |
|||
2. sich selbst tötet oder erheblich verletzt. |
2. unverändert |
|||
Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn die Gefahr auch anders abgewendet werden kann oder ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die von einer Maßnahme betroffene Person ist ständig in geeigneter Weise zu betreuen. |
Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn die Gefahr auch anders abgewendet werden kann oder ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Der von einer Maßnahme betroffene Mensch ist ständig in geeigneter Weise zu betreuen. |
|||
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen dienen der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise, insbesondere durch |
(2) unverändert |
|||
1. Fixierung oder |
||||
2. Ruhigstellung durch Medikamente. |
||||
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 ist vor ihrer Anwendung anzukündigen. Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen. |
(3) unverändert |
|||
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 2 darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt aufgrund eigener Untersuchung befristet angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf eine Fixierung auch von einer oder einem therapeutischen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter angeordnet werden; die Entscheidung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich herbeizuführen. Soll eine Fixierung über zwölf Stunden hinaus andauern oder nach weniger als zwölf Stunden erneut angeordnet werden, so ist außerdem die Zustimmung der ärztlichen Leitung der Krankenhausabteilung erforderlich. |
(4) unverändert |
|||
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 sind mindestens aufzuzeichnen: |
(5) unverändert |
|||
1. die Ankündigung oder ihr Unterbleiben, |
||||
2. die Gründe für die Anordnung, |
||||
3. die Art und der Beginn, |
||||
4. die Art der Betreuung sowie |
||||
5. die Verlängerung und das Ende. |
||||
Die Aufzeichnung erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt und ist zu den Krankenakten zu nehmen. |
Die Aufzeichnung erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt und ist zu den Krankenakten zu nehmen. |
|||
§ 17 |
§ 17 |
|||
(1) Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen von Vollzugskräften nach § 252 des Landesverwaltungsgesetzes im Wege des unmittelbaren Zwangs nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes gegenüber untergebrachten Personen durchgesetzt werden. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist mündlich anzudrohen. |
(1) Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen von Vollzugskräften nach § 252 des Landesverwaltungsgesetzes im Wege des unmittelbaren Zwangs nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes gegenüber untergebrachten Menschen durchgesetzt werden. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist mündlich anzudrohen. |
|||
(2) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. |
(2) unverändert |
|||
§ 18 |
||||
(1) Die für die Behandlung verantwortliche Ärztin oder der für die Behandlung verantwortliche Arzt darf im Einzelfall Überwachungen, Einschränkungen oder Untersagungen des Schriftwechsels, bei Paketen, Telefongesprächen und Besuchen (§§ 19 bis 22) nur dann anordnen, wenn Tatsachen dafür sprechen, daß bei freien Schriftwechseln, Paketempfängen, Telefongesprächen und Besuchen aufgrund der Krankheit erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des psychisch kranken Menschen zu erwarten sind oder der Zweck der Unterbringung gefährdet werden könnte. |
||||
(2) Einzelheiten regeln die §§ 19 bis 22. |
||||
§ 18 |
§ 19 |
|||
(1) Untergebrachte Personen sind berechtigt, Schriftwechsel zu führen. |
(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, Schriftwechsel zu führen. |
|||
(2) Die oder der für die Behandlung verantwortliche Ärztin oder Arzt darf den Schriftwechsel überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß durch den Schriftwechsel erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand der Person zu erwarten sind oder der Zweck der Unterbringung gefährdet werden könnte. |
(entfällt) |
|||
(3) Nicht überwacht wird der Schriftwechsel einer untergebrachten Personen mit |
(2) Nicht überwacht wird der Schriftwechsel eines untergebrachten Menschen mit |
|||
1. ihrer anwaltlichen und gesetzlichen Vertretung und ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer, |
1. seiner anwaltlichen und gesetzlichen Vertretung und seiner Betreuerin oder seinem Betreuer, |
|||
2. Behörden, Gerichten, Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie Mitgliedern der Anliegenvertretung, |
2. unverändert |
|||
3. Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, |
3. unverändert |
|||
4. Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Mitgliedern, |
4. unverändert |
|||
5. der Europäischen Kommission für Menschenrechte und |
5. unverändert |
|||
6. bei ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern auch mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes. |
6. unverändert |
|||
(4) Ergibt die Überwachung, daß eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegt, so kann die Sendung angehalten werden. Dies ist der untergebrachten Person mitzuteilen; die Sendung ist der Absenderin oder dem Absender zurückzugeben. |
(3) Ergibt die Überwachung, daß eine der Voraussetzungen nach § 18 vorliegt, so kann die Sendung angehalten werden. Dies ist dem untergebrachten Menschen mitzuteilen; die Sendung ist der Absenderin oder dem Absender zurückzugeben. |
|||
§ 19 |
§ 20 |
|||
(1) Untergebrachte Personen sind berechtigt, Pakete abzusenden und zu empfangen. |
(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, Pakete abzusenden und zu empfangen. |
|||
(2) Der Empfang von Paketen kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung gefährdet werden würde. |
(entfällt) |
|||
(3) Der Inhalt von Paketen kann in Gegenwart der untergebrachten Person daraufhin überprüft werden, ob darin |
(2) Der Inhalt von Paketen kann in Gegenwart des untergebrachten Menschen daraufhin überprüft werden, ob darin |
|||
1. Schreiben oder sonstige Nachrichten oder |
1. unverändert |
|||
2. Gegenstände, deren Besitz den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben im Krankenhaus gefährden würde, |
2. unverändert |
|||
enthalten sind. |
enthalten sind. |
|||
(4) Auf Schreiben oder sonstige Nachrichten, die in Paketen enthalten sind, ist § 18 anzuwenden. Enthält ein Paket Gegenstände der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Art, so sind diese Gegenstände der Absenderin oder dem Absender oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig, so sollen sie aufbewahrt oder an eine von der untergebrachten Person oder ihrer oder ihrem gesetzlichen Vertreterin oder Vertreter benannte Person versandt werden, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. |
(3) Auf Schreiben oder sonstige Nachrichten, die in Paketen enthalten sind, ist § 19 anzuwenden. Enthält ein Paket Gegenstände der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art, so sind diese Gegenstände der Absenderin oder dem Absender oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig, so sollen sie aufbewahrt oder an eine von dem untergebrachten Menschen oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter benannte Person versandt werden, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. |
|||
(5) Eine Maßnahme nach Absatz 4 ist auch gegenüber der Absenderin oder dem Absender bekanntzugeben und zu begründen. |
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 ist auch gegenüber der Absenderin oder dem Absender bekanntzugeben und zu begründen. |
|||
§ 20 |
§ 21 |
|||
(1) Untergebrachte Personen sind berechtigt, Telefongespräche zu führen. |
(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, Telefongespräche zu führen. § 18 Abs. 1 findet für Telefongespräche mit den in § 19 Abs. 2 genannten Stellen keine Anwendung. |
|||
(2) Telefongespräche können überwacht, eingeschränkt oder untersagt werden, wenn anderenfalls der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben im Krankenhaus gefährdet werden würde. Eine Überwachung, Einschränkung oder Untersagung von Telefongesprächen mit den in § 18 Abs. 3 genannten Stellen findet hingegen nicht statt. |
(entfällt) |
|||
(3) Telefongespräche dürfen nur dadurch überwacht werden, daß eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Krankenhauses in Gegenwart der untergebrachten Person den Gesprächsverlauf verfolgt und das Gespräch mithört. Wird ein Telefongespräch überwacht, so ist die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner zu Beginn des Gesprächs darüber zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gespräch kann nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 untersagt werden. |
(2) Telefongespräche dürfen nur dadurch überwacht werden, daß eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Krankenhauses in Gegenwart des untergebrachten Menschen den Gesprächsverlauf verfolgt und das Gespräch mithört. Wird ein Telefongespräch überwacht, so ist die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner zu Beginn des Gesprächs darüber zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gesprächs kann nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 untersagt werden. |
|||
§ 21 |
§ 22 |
|||
(1) Untergebrachte Personen sind berechtigt, entsprechend den Besuchsregelungen Besuch zu empfangen. |
(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, entsprechend den Besuchsregelungen Besuch zu empfangen oder abzulehnen. Wird ein Besuch aufgrund einer Anordnung nach § 18 Abs. 1 überwacht, so sind der untergebrachte Mensch und die Besucherin oder der Besucher zu Beginn des Besuchs darüber zu unterrichten. |
|||
(2) Besuche können überwacht, eingeschränkt oder untersagt werden, wenn anderenfalls der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben im Krankenhaus gefährdet werden würde. Wird ein Besuch überwacht, so sind die untergebrachte Person und die Besucherin oder der Besucher zu Beginn des Besuchs darüber zu unterrichten. |
(entfällt) |
|||
(3) Besuche durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter der untergebrachten Person, durch Betreuerinnen oder Betreuer, durch Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache und durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger dürfen zahlenmäßig nicht beschränkt werden. Bei diesen Besuchen dürfen Schriftstücke, die mit dem Anlaß des Besuches im Zusammenhang stehen, übergeben werden. |
(2) Besuche durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter des untergebrachten Menschen, durch Betreuerinnen oder Betreuer, durch Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare in einer den untergebrachten Menschen betreffenden Rechtssache und durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger dürfen zahlenmäßig nicht beschränkt werden. Bei diesen Besuchen dürfen Schriftstücke, die mit dem Anlaß des Besuches im Zusammenhang stehen, übergeben werden. |
|||
(4) Andere Gegenstände als Schriftstücke dürfen bei Besuchen nur mit Erlaubnis übergeben werden. Aus Gründen der Sicherheit, bei suchtkranken untergebrachten Personen auch zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung, können Besuche davon abhängig gemacht werden, daß sich die Besucherin oder der Besucher durchsuchen läßt; dies gilt nicht für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare. |
(3) Andere Gegenstände als Schriftstücke dürfen bei Besuchen nur mit Erlaubnis übergeben werden. Aus Gründen der Sicherheit, bei suchtkranken untergebrachten Menschen auch zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung, können Besuche davon abhängig gemacht werden, daß sich die Besucherin oder der Besucher durchsuchen läßt; dies gilt nicht für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare. |
|||
§ 22 |
§ 23 |
|||
Soweit in den §§ 18 bis 21 keine weitergehenden Regelungen enthalten sind, sind die Anordnung der Überwachung, Einschränkung und Versagung hinsichtlich |
Soweit in den §§ 19 bis 22 keine weitergehenden Regelungen enthalten sind, sind die Anordnung der Überwachung, Einschränkung und Versagung hinsichtlich |
|||
1. des Schriftwechsels, |
1. unverändert |
|||
2. der Pakete, |
2. unverändert |
|||
3. von Telefongesprächen und |
3. unverändert |
|||
4. von Besuchen, |
4. unverändert |
|||
ihre Gründe und die Durchführung aufzuzeichnen; die Aufzeichnung ist ebenso wie eine Stellungnahme der untergebrachten Person zu den Krankenakten zu nehmen. |
ihre Gründe und die Durchführung aufzuzeichnen; die Aufzeichnung ist ebenso wie eine Stellungnahme des untergebrachten Menschen zu den Krankenakten zu nehmen. Der untergebrachte Mensch und gegebenenfalls seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter erhalten auf Verlangen Auskunft oder Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 31. |
|||
§ 23 |
§ 24 |
|||
(1) Das Krankenhaus kann eine untergebrachte Person bis zu zwei Tagen unter vorheriger Benachrichtigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt und einer der in § 11 Abs. 2 genannten Personen beurlauben. |
(1) Das Krankenhaus kann einen untergebrachten Menschen bis zu zwei Tagen unter vorheriger Benachrichtigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt und einer der in § 11 Abs. 2 genannten Personen beurlauben. |
|||
(2) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß die Tatsachen und ärztlichen Beurteilungen, die der Unterbringung zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr vorliegen, hat das Krankenhaus die untergebrachte Person sofort zu beurlauben und |
(2) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß die Tatsachen und ärztlichen Beurteilungen, die der Unterbringung zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr vorliegen, hat das Krankenhaus den untergebrachten Menschen sofort zu beurlauben und |
|||
1. den Kreis oder die kreisfreie Stadt, |
1. unverändert |
|||
2. die Personen nach § 6 Abs. 3, die die untergebrachte Person behandelten, |
2. unverändert |
|||
3. das Amtsgericht und |
3. unverändert |
|||
4. eine der in § 11 Abs. 2 genannten Personen |
4. unverändert |
|||
unverzüglich zu benachrichtigen. |
unverzüglich zu benachrichtigen. |
|||
§ 24 |
§ 25 |
|||
(1) Eine untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn |
(1) Ein untergebrachter Mensch ist zu entlassen, wenn |
|||
1. die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und das Gericht nicht vorher die Fortdauer der Unterbringung angeordnet hat, |
1. unverändert |
|||
2. das Gericht die Anordnung der Unterbringung aufgehoben hat oder |
2. das Gericht die Anordnung der Unterbringung aufgehoben hat oder |
|||
3. das Gericht im Falle der vorläufigen Unterbringung nicht spätestens bis zum Ablauf des auf den Beginn der vorläufigen Unterbringung folgenden Tages die Unterbringung und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet hat. |
3. unverändert |
|||
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 benachrichtigt das Krankenhaus das Amtsgericht, die oder den nach § 70 b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellte Verfahrenspflegerin oder bestellten Verfahrenspfleger, den Kreis oder die kreisfreie Stadt und die in § 11 Abs. 2 Genannten von der Entlassung. |
(2) unverändert |
|||
§ 25 |
§ 26 |
|||
(1) Zur Vertretung der Belange und Anliegen der untergebrachten Personen bestellt der Kreis oder die kreisfreie Stadt für die Krankenhäuser, in denen in seinem oder ihrem Bezirk Unterbringungen vollzogen werden, eine Besuchskommission oder eine Patientenfürsprecherin und ihren Vertreter oder einen Patientenfürsprecher und seine Vertreterin (Anliegenvertretung). Der Sozialpsychiatrische Dienst unterstützt die Anliegenvertretung und führt ihre Geschäfte. |
(1) Zur Vertretung der Belange und Anliegen der untergebrachten Menschen bestellt der Kreis oder die kreisfreie Stadt für die Krankenhäuser, in denen in seinem oder ihrem Bezirk Unterbringungen vollzogen werden, eine Besuchskommission oder eine Patientenfürsprecherin und ihren Vertreter oder einen Patientenfürsprecher und seine Vertreterin (Anliegenvertretung). Es können auch beide Institutionen bestellt werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst unterstützt die Anliegenvertretung und führt ihre Geschäfte. |
|||
(2) Die Anliegenvertretung soll die Krankenhäuser in regelmäßigen Abständen besuchen und prüfen, ob die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden und der Zweck der Unterbringung erfüllt wird. Sie wirkt bei der Gestaltung der Unterbringung beratend mit. Aufgabe der Anliegenvertretung ist es, Anregungen und Beschwerden der untergebrachten Personen entgegenzunehmen und zu prüfen. Mitglieder von Anliegenvertretungen dürfen Aufgaben der Anliegenvertretung nicht in Krankenhäusern wahrnehmen, in denen sie beschäftigt sind. Die Anliegenvertretung kann zu einem Besuch weitere geeignete Personen hinzuziehen, die nicht im besuchten Krankenhaus beschäftigt sind. |
(2) Die Anliegenvertretung soll die Krankenhäuser mindestens zweimal jährlich besuchen. Zwischen zwei Besuchen dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen. Es ist sicherzustellen, daß die Anliegenvertretung auch zwischen den Besuchen für Anliegen und Beschwerden erreichbar ist. Die Anliegenvertretung soll prüfen, ob die Rechte der untergebrachten Menschen gewahrt werden und der Zweck der Unterbringung erfüllt wird. Sie wirkt bei der Gestaltung der Unterbringung beratend mit. Aufgabe der Anliegenvertretung ist es, Anregungen und Beschwerden der untergebrachten Menschen entgegenzunehmen und zu prüfen. Mitglieder von Anliegenvertretungen dürfen Aufgaben der Anliegenvertretung nicht in Krankenhäusern wahrnehmen, in denen sie beschäftigt sind. Die Anliegenvertretung kann zu einem Besuch weitere geeignete Personen hinzuziehen, die nicht im besuchten Krankenhaus beschäftigt sind. Die Anliegenvertretung ist berechtigt, die Krankenhäuser unangemeldet zu besuchen. |
|||
(3) Einer Besuchskommission gehören vier Personen an; jeweils hälftig sollen Frauen und Männer berücksichtigt werden. Mitglieder sind |
(3) Einer Besuchskommission gehören mindestens vier Personen an; jeweils hälftig sollen Frauen und Männer berücksichtigt werden. Mitglieder sind |
|||
1. eine Ärztin oder ein Arzt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, |
1. unverändert |
|||
2. eine in Unterbringungsangelegenheiten erfahrene Person mit Befähigung zum Richteramt, |
2. unverändert |
|||
3. ein Mitglied auf Vorschlag von Vereinigungen der Psychiatrie-Erfahrenen und |
3. unverändert |
|||
4. ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigungen der Angehörigen und Freunde psychisch Kranker. |
4. ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigungen der Angehörigen und Freunde psychisch kranker Menschen. |
|||
Die Mitglieder wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Vertreterin oder den Vertreter; Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist für die Restdauer der Amtszeit der Besuchskommission ein Ersatzmitglied zu bestellen. |
Die Mitglieder wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Vertreterin oder den Vertreter; Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist für die Restdauer der Amtszeit der Besuchskommission ein Ersatzmitglied zu bestellen. |
|||
(4) In den Krankenhäusern ist durch Aushang an geeigneter Stelle unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der oder des Vorsitzenden der Besuchskommission oder der Patientenfürsprecherin und ihres Vertreters oder des Patientenfürsprechers und seiner Vertreterin auf die Anliegenvertretung und ihre Aufgaben hinzuweisen. |
(4) unverändert |
|||
(5) Der Anliegenvertretung ist ungehinderter Zugang zu den Krankenhäusern zu gewähren; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Auskünfte bedürfen der Zustimmung der betroffenen untergebrachten Personen. Bei den Besuchen ist den untergebrachten Personen auch Gelegenheit zu geben, in Abwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Krankenhauses Wünsche und Beschwerden vorzutragen. Das Krankenhaus hat die Anliegenvertretung bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. |
(5) Der Anliegenvertretung ist ungehinderter Zugang zu den Krankenhäusern zu gewähren; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Auskünfte bedürfen der Zustimmung der betroffenen untergebrachten Menschen. Bei den Besuchen ist den untergebrachten Menschen auch Gelegenheit zu geben, in Abwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Krankenhauses Wünsche und Beschwerden vorzutragen. Das Krankenhaus hat die Anliegenvertretung bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. |
|||
(6) Über ihre Tätigkeit berichtet die Anliegenvertretung dem Kreis oder der kreisfreien Stadt (Absatz 1) einmal jährlich. |
(6) unverändert |
|||
(7) Für die Tätigkeit in der Anliegenvertretung und für die nach Absatz 2 hinzugezogenen Personen gelten die Vorschriften für ehrenamtliche Tätigkeit. Für die Tätigkeit in der Anliegenvertretung ist eine Amtsdauer von mindestens vier und höchstens sechs Jahren festzulegen; Wiederbestellung ist zulässig. Die Anliegenvertretung bleibt nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zum Amtsantritt der neuen Anliegenvertretung im Amt. |
(7) unverändert |
|||
Vierter Teil |
Vierter Teil |
|||
§ 26 |
§ 27 |
|||
(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen nach diesem Gesetz findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung, soweit in Absatz 2 und in den §§ 27 bis 30 abweichende Regelungen nicht enthalten sind. |
(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen nach diesem Gesetz findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung, soweit in Absatz 2 und in den §§ 28 bis 31 abweichende Regelungen nicht enthalten sind. |
|||
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur dann zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zur Rechnungsprüfung verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist, weil die Aufgabe auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann. |
(2) unverändert |
|||
§ 27 |
§ 28 |
|||
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen die Kreise oder kreisfreien Städte oder die an einem Unterbringungsverfahren beteiligten Stellen für andere Zwecke als die, für die die Daten erhoben oder erstmals nach § 11 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes gespeichert worden sind, nur verarbeiten, wenn |
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen die Kreise oder kreisfreien Städte oder die an einem Unterbringungsverfahren beteiligten Stellen für andere Zwecke als die, für die die Daten erhoben und nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes gespeichert worden sind, nur weiterverarbeiten, wenn |
|||
1. die betroffene Person eingewilligt hat, |
1. unverändert |
|||
2. eine Rechtsvorschrift dies zuläßt oder |
2. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder |
|||
3. eine Lebensgefahr oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht anders abgewendet werden kann. |
3. unverändert |
|||
Eine Übermittlung an das Vormundschaftsgericht, an die Betreuungsbehörde oder eine Betreuerin oder einen Betreuer, die oder der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt ist, ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für eine Unterbringung oder vorläufige Unterbringung nach diesem Gesetz oder für die Betreuung erforderlich ist. |
Eine Übermittlung an das Vormundschaftsgericht, an die Betreuungsbehörde oder eine Betreuerin oder einen Betreuer, die oder der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt ist, ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für eine Unterbringung oder vorläufige Unterbringung nach diesem Gesetz oder für die Betreuung erforderlich ist. |
|||
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Daten übermittelt, so hat die Empfängerin oder der Empfänger diese Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu sichern; hierauf ist sie oder er hinzuweisen. |
(2) unverändert |
|||
§ 28 |
§ 29 |
|||
Ist aufgrund der Art und Schwere ihrer Erkrankung anzunehmen, daß eine psychisch kranke Person sich oder andere durch das Führen eines Kraftfahrzeuges oder durch den Umgang mit Waffen gefährden könnte, so kann die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes oder die ärztliche Leitung des Krankenhauses, in dem die Person untergebracht ist, die zuständige öffentliche Stelle über die getroffenen Feststellungen unterrichten. Der psychisch kranken Person ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der Unterrichtung zu äußern; eine Äußerung ist der Unterrichtung beizufügen. |
Ist aufgrund der Art und Schwere seiner Erkrankung anzunehmen, daß ein psychisch kranker Mensch sich oder andere durch das Führen eines Kraftfahrzeuges oder durch den Umgang mit Waffen gefährden könnte, so kann die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes oder die ärztliche Leitung des Krankenhauses, in dem der Mensch untergebracht ist, die zuständige öffentliche Stelle über die getroffenen Feststellungen unterrichten. Dem psychisch kranken Menschen ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der Unterrichtung zu äußern; eine Äußerung ist der Unterrichtung beizufügen. |
|||
§ 29 |
§ 30 |
|||
(1) Besonders schutzwürdige Daten (§ 27 Abs. 1 Satz 1) dürfen nur gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben oder für die Dokumentation von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erforderlich ist. Sie sind in Akten aufzunehmen. Eine Speicherung auf sonstigen Datenträgern ist nur zulässig, wenn |
(1) Besonders schutzwürdige Daten (§ 28 Abs. 1 Satz 1) dürfen nur gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben oder für die Dokumentation von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erforderlich ist. Sie sind in Akten aufzunehmen. Eine Speicherung auf sonstigen Datenträgern ist nur zulässig, wenn |
|||
1. die Daten nur vorübergehend gespeichert werden, um einen Vorgang zu bearbeiten, oder |
1. unverändert |
|||
2. die Aufnahme in Akten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht. |
2. unverändert |
|||
(2) Untersuchungs- oder Behandlungsergebnisse sind gesondert aufzubewahren. |
(2) unverändert |
|||
§ 30 |
§ 31 |
|||
Die psychisch kranke Person hat Anspruch auf Auskunft über die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten nach § 18 Abs. 1 bis 3 des Landesdatenschutzgesetzes. Die Auskunft kann mündlich durch eine Ärztin oder einen Arzt erteilt werden. Die Auskunft kann versagt werden, soweit eine Untersuchung nach § 6, eine Unterbringung nach § 7 oder eine vorläufige Unterbringung nach § 11 wesentlich gefährdet oder Hilfen wesentlich erschwert würden. |
Der psychisch kranke Mensch hat Anspruch auf Auskunft über die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. Die Auskunft kann mündlich durch eine Ärztin oder einen Arzt erteilt werden Auf Wunsch ist dem psychisch kranken Menschen Akteneinsicht zu gewähren. Die Auskunft oder Einsicht kann versagt werden, soweit eine Untersuchung nach § 6, eine Unterbringung nach § 7 oder eine vorläufige Unterbringung nach § 11 wesentlich gefährdet oder Hilfen wesentlich erschwert würden. |
|||
Fünfter Teil |
Fünfter Teil |
|||
§ 31 |
§ 32 |
|||
Für die Durchführung dieses Gesetzes erheben die Kreise und kreisfreien Städte keine Kosten. |
unverändert |
|||
§ 32 |
§ 33 |
|||
(1) Die Kosten der Unterbringung nach dem Dritten Teil trägt die untergebrachte Person. Für die nach dem Pflegesatzrecht festgesetzten Krankenhauskosten ist der Krankenhausträger Kostengläubiger gegenüber dieser Person. Auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtungen Dritter, insbesondere von Unterhaltspflichtigen oder Trägern der Sozialversicherung, zur Kostentragung bleiben unberührt. |
(1) Die Kosten der Unterbringung nach dem Dritten Teil trägt der untergebrachte Mensch. Für die nach dem Pflegesatzrecht festgesetzten Krankenhauskosten ist der Krankenhausträger Kostengläubiger gegenüber diesem Menschen. Auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtungen Dritter, insbesondere von Unterhaltspflichtigen oder Trägern der Sozialversicherung, zur Kostentragung bleiben unberührt. |
|||
(2) Hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Unterbringung vorläufig vorgenommen, trägt er oder sie die Kosten der Unterbringung, wenn das Gericht die Unterbringung nicht anordnet, weil sie zum Zeitpunkt der Anordnung nicht erforderlich war. |
(2) unverändert |
|||
§ 33 |
§ 34 |
|||
Soweit eine psychisch kranke Person bei freiwilligem Aufenthalt in einem Krankenhaus Anspruch auf Sozialhilfe hätte, sind in den Fällen der Unterbringung nach dem Dritten Teil vom Träger der Sozialhilfe Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. |
Soweit ein psychisch kranker Mensch bei freiwilligem Aufenthalt in einem Krankenhaus Anspruch auf Sozialhilfe hätte, sind in den Fällen der Unterbringung nach dem Dritten Teil vom Träger der Sozialhilfe Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. |
|||
Sechster Teil |
Sechster Teil |
|||
§ 34 |
§ 35 |
|||
Durch dieses Gesetz werden im Rahmen des Artikels 19 Abs. 2 des Grundgesetzes die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. |
unverändert |
|||
§ 35 |
§ 36 |
|||
Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung |
Die oberste Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung |
|||
1. die Qualifikationsanforderungen für die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes festzulegen und |
1. unverändert |
|||
2. zu bestimmen, |
2. zu bestimmen, |
|||
a) welche weiteren Anforderungen das Gutachten nach § 8 erfüllen muß, |
a) unverändert |
|||
b) welche Qualifikation die Gutachterin oder der Gutachter für die Erstellung dieses Gutachtens haben muß und |
b) unverändert |
|||
c) daß die örtlichen Träger der Sozialhilfe Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 34 durchführen. |
||||
3. daß die örtlichen Träger der Sozialhilfe Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 33 durchführen. |
(entfällt) |
|||
§ 36 |
§ 37 |
|||
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Kreisen und kreisfreien Städten bestehenden Besuchskommissionen führen die Geschäfte bis zur Bildung einer Anliegenvertretung nach § 25, längstens für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, fort (geschäftsführende Besuchskommission). Aufgaben und Befugnisse der geschäftsführenden Besuchskommissionen richten sich nach § 25 Abs. 2 und 5 bis 7, die Rechtsstellung ihrer Mitglieder nach den bisherigen Regelungen. |
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Kreisen und kreisfreien Städten bestehenden Besuchskommissionen führen die Geschäfte bis zur Bildung einer Anliegenvertretung nach § 26, längstens für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, fort (geschäftsführende Besuchskommission). Aufgaben und Befugnisse der geschäftsführenden Besuchskommissionen richten sich nach § 26 Abs. 2 und 5 bis 7, die Rechtsstellung ihrer Mitglieder nach den bisherigen Regelungen. |
|||
§ 37 |
§ 38 |
|||
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 35, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, am 1. Januar 2000 in Kraft. |
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 36, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, am 1. April 2000 in Kraft. |
|||
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) vom 26. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 693), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft. |
(2) unverändert |
|||