![]() |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER
LANDTAG Drucksache 14/2577 14. Wahlperiode 1999-12-03 |
| Bericht und
Beschlussempfehlung
des Sozialausschusses |
|
| Entwurf eines
Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG)
Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2158 |
|
Der Sozialausschuss hat den ihm durch Plenarbeschluss vom 2. Juni 1999 überwiesenen
oben genannten Gesetzentwurf der Landesregierung in mehreren Sitzungen
- darunter im Rahmen einer Anhörung - zuletzt am 2. Dezember 1999 beraten.
Der Ausschuss empfiehlt dem Landtag einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Vorsitzende
Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetzentwurf der Landesregierung: |
Ausschussvorschlag: |
Inhaltsübersicht |
Inhaltsübersicht |
|
§ 1 Anwendungsbereich; Grundsätze des Maßregelvollzugs |
§ 1 Anwendungsbereich; Grundsätze des Maßregelvollzugs |
|
§ 2 Ziele des Maßregelvollzugs |
§ 2 Ziele des Maßregelvollzugs |
|
§ 3 Zuständigkeit |
§ 3 Zuständigkeit |
|
Zweiter Teil |
Zweiter Teil |
|
§ 4 Entsprechende Geltung des Psychisch-Kranken-Gesetzes |
§ 4 Rechtsstellung der untergebrachten Menschen |
|
§ 5 Behandlung, Therapieplan |
§ 5 Behandlung, Therapieplan, ärztliche Eingriffe |
|
§ 6 Körperliche Durchsuchung |
§ 6 Körperliche Durchsuchung |
|
§ 7 Anliegenvertretung |
§ 7 Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen |
|
§ 8 Unmittelbarer Zwang |
||
§ 9 Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und Besuchsrechte |
||
§ 10 Schriftwechsel |
||
§ 11 Pakete |
||
§ 12 Telefongespräche |
||
§ 13 Besuche |
||
§ 14 Dokumentation von Eingriffen |
||
§ 15 Ordnung in der Fachklinik |
||
§ 16 Anliegenvertretung |
||
Abschnitt 2 |
Abschnitt 2 |
|
§ 8 Vollzugslockerungen, offener Vollzug |
§ 17 Vollzugslockerungen, offener Vollzug |
|
§ 9 Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen und des offenen Vollzugs |
§ 18 Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen und des offenen Vollzugs |
|
§ 10 Beteiligung der Vollstreckungsbehörde |
§ 19 Beteiligung der Vollstreckungsbehörde |
|
§ 11 Anregung einer Aussetzung zur Bewährung |
§ 20 Anregung einer Aussetzung zur Bewährung |
|
Abschnitt 3 |
Abschnitt 3 |
|
§ 12 Verwaltungsvorverfahren vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
§ 21 Verwaltungsvorverfahren vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
|
Dritter Teil |
Dritter Teil |
|
§ 13 Datenverarbeitung |
§ 22 Datenverarbeitung |
|
§ 14 Datenübermittlung an die Fachkliniken |
§ 23 Datenübermittlung an die Fachkliniken |
|
§ 15 Auskunft |
§ 24 Auskunft, Akteneinsicht |
|
Vierter Teil |
Vierter Teil |
|
§ 16 Einschränkung von Grundrechten |
§ 25 Einschränkung von Grundrechten |
|
§ 17 Inkrafttreten |
§ 26 Inkrafttreten |
|
Erster Teil |
Erster Teil |
|
§ 1 |
§ 1 |
|
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln nach § 63 Abs. 1 und § 64 des Strafgesetzbuchs einschließlich der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a der Strafprozeßordnung. |
(1) unverändert |
|
(2) Für den Vollzug einer einstweiligen Unterbringung gilt § 4 nur, soweit nicht richterliche Anordnungen im Einzelfall etwas anderes bestimmen. |
(2) Für den Vollzug einer einstweiligen Unterbringung gilt § 4 Abs. 2, soweit nicht die Richterin oder der Richter im Hinblick auf §§ 8 bis 12 etwas anderes anordnet. |
|
(3) Im Umgang mit den im Maßregelvollzug untergebrachten Patientinnen und Patienten ist auf deren Würde und Lage besondere Rücksicht zu nehmen. Ihren Wünschen nach Hilfen soll entsprochen werden. Personen ihres Vertrauens sind in geeigneter Weise einzubeziehen. |
(3) Im Umgang mit den im Maßregelvollzug untergebrachten Patientinnen und Patienten ist auf ihre Rechte, ihre Würde und auf ihr Befinden besondere Rücksicht zu nehmen. Ihren Wünschen nach Hilfen und Gestaltung des Maßregelvollzugs soll nach Möglichkeit entsprochen werden; Wünsche sollen nach Möglichkeit in einer Patientenverfügung vor Behandlungsbeginn festgehalten werden. Personen ihres Vertrauens sind in geeigneter Weise einzubeziehen. |
|
§ 2 |
§ 2 |
|
Der Vollzug der Maßregeln ist darauf auszurichten, die untergebrachten Personen zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 136 Satz 2 und § 137 des Strafvollzugsgesetzes insbesondere durch ärztliche, psychotherapeutische und sonstige geeignete therapeutische Maßnahmen zu behandeln sowie sie sozial und beruflich einzugliedern. Er dient gleichzeitig dem Schutz der Allgemeinheit. |
(1) Der Vollzug der Maßregeln ist darauf auszurichten, die untergebrachten Menschen zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 136 Satz 2 und § 137 des Strafvollzugsgesetzes insbesondere durch ärztliche, psychotherapeutische und sonstige geeignete therapeutische Maßnahmen zu behandeln sowie sie auf eine selbständige Lebensführung außerhalb einer Fachklinik vorzubereiten und sozial und beruflich einzugliedern. Er dient gleichzeitig dem Schutz der Allgemeinheit. |
|
(2) Die Behandlung, Betreuung und Unterbringung während des Maßregelvollzugs haben den aktuellen therapeutischen Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Mitarbeit und Verantwortungsbewußtsein der untergebrachten Menschen sollen geweckt werden. Der Maßregelvollzug ist so zu gestalten, daß die Vollzugsziele in möglichst kurzer Zeit erreicht werden. |
||
§ 3 |
§ 3 |
|
(1) Die Maßregeln nach § 63 Abs. 1 und § 64 des Strafgesetzbuchs werden von den Fachkliniken nach dem Fachklinikgesetz vom 8. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), als psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten als deren eigene Aufgaben vollzogen. Dasselbe gilt für einstweilige Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozeßordnung. |
(1) Die Maßregeln nach § 63 Abs. 1 und § 64 des Strafgesetzbuchs werden von den Fachkliniken nach dem Fachklinikgesetz vom 8. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), als psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten als deren eigene Aufgaben vollzogen. Dasselbe gilt für einstweilige Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozeßordnung. |
|
(2) Die oberste Landesjustizbehörde regelt im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Fachkliniken in einem Vollstreckungsplan. Vom Vollstreckungsplan darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Zweck der Unterbringung hierdurch gefördert wird oder wenn die Abweichung aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. |
(2) Die oberste Landesjustizbehörde regelt im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Fachkliniken in einem Vollstreckungsplan. Vom Vollstreckungsplan darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Zweck der Unterbringung hierdurch gefördert wird oder wenn die Abweichung aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist. |
|
Zweiter Teil |
Zweiter Teil |
|
§ 4 |
§ 4 |
|
(1) Folgende Vorschriften des Psychisch-Kranken-Gesetzes - PsychKG - vom 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. ) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 entsprechend, wobei an die Stelle des Krankenhauses die Fachklinik tritt: |
(1) Untergebrachte Menschen sind über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung unverzüglich nach der Aufnahme aufzuklären; dies betrifft auch das Beschwerderecht. Diese Informationen sind ihnen in schriftlicher Form auszuhändigen. |
|
§ 12 (Rechtsstellung der untergebrachten Personen) |
||
§ 14 Abs. 3 und 4 (Ärztliche Eingriffe) |
||
§ 15 (Ordnung im Krankenhaus) |
||
§ 16 (Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen) |
||
§ 17 (Unmittelbarer Zwang) |
||
§ 18 (Schriftwechsel) |
||
§ 19 (Pakete) |
||
§ 20 (Telefongespräche) |
||
§ 21 (Besuche) |
||
§ 22 (Dokumentation von Eingriffen). |
||
(2) Die Satzung nach § 15 PsychKG erläßt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. |
(2) Die untergebrachten Menschen unterliegen während des Maßregelvollzugs nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Entsprechende Eingriffe müssen im Hinblick auf die Ziele des Maßregelvollzugs oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Fachklinik unerläßlich sein. |
|
(3) Als besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 PsychKG sind zusätzlich die Fesselung und die Einzeleinschließung zugelassen. |
(entfällt) |
|
(4) Ohne daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 PsychKG erfüllt sind, kann unbeschadet des § 18 Abs. 3 PsychKG eine vorherige Überprüfung der Schriftstücke angeordnet werden, die von anderen Personen als Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren übergeben werden sollen. |
(entfällt) |
|
(5) Besuche können unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 PsychKG auch davon abhängig gemacht werden, daß die Besucherin oder der Besucher sich durchsuchen läßt; dies gilt nicht für Verteidigerbesuche. |
(entfällt) |
|
§ 5 |
§ 5 |
|
(1) Bei der Aufnahme ist der untergebrachte Mensch unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung soll auch die Umstände berücksichtigen, die maßgeblich für die Anordnung der Maßregel waren und deren Kenntnis für die Erarbeitung des Therapieplanes notwendig ist. |
||
(1) Eine untergebrachte Person hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Für sie ist unter Berücksichtigung ihres Geschlechts, ihrer Persönlichkeit, ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes, ihrer Lebensverhältnisse und ihrer Störung ein Therapieplan über die während des Maßregelvollzugs vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen aufzustellen. Dieser soll insbesondere Angaben enthalten über |
(2) Ein untergebrachter Mensch hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Für ihn ist unter Berücksichtigung seines Geschlechts, seiner Persönlichkeit, seines Alters, seines Entwicklungsstandes, seiner Lebensverhältnisse und seiner Störung unverzüglich nach der Untersuchung ein Therapieplan über die während des Maßregelvollzugs vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen aufzustellen. Dieser soll insbesondere Angaben enthalten über |
|
1. die Behandlung einschließlich ärztlicher, medizinischer, psychiatrisch-psychotherapeutischer, pflegerischer, soziotherapeutischer und heilpädagogischer Behandlung, |
1. unverändert |
|
2. die Form der Unterbringung, |
2. unverändert |
|
3. die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, |
3. unverändert |
|
4. Angebote zur Freizeitgestaltung, |
4. unverändert |
|
5. die Einbeziehung von der untergebrachten Person nahestehenden Personen in die Behandlungsmaßnahme, sofern die untergebrachte Person einwilligt und die Einbeziehung therapeutisch förderlich ist und |
5. die Einbeziehung von dem untergebrachten Menschen nahestehenden Personen in die Behandlungsmaßnahme, sofern der untergebrachte Mensch einwilligt und die Einbeziehung therapeutisch förderlich ist und |
|
6. Vollzugslockerungen, Beurlaubungen und Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung. |
6. unverändert |
|
Der Therapieplan ist dem Krankheitsverlauf anzupassen. |
Der Therapieplan ist regelmäßig zu überprüfen und dem Krankheitsverlauf anzupassen. |
|
(2) Der Therapieplan und spätere Änderungen sind mit der untergebrachten Person und, wenn sie gesetzlich vertreten wird, auch mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zu erörtern. Die Erörterung mit der untergebrachten Person kann unterbleiben, wenn sich durch eine Erörterung ihr Gesundheitszustand mutmaßlich verschlechtern würde; dies ist in den über die untergebrachte Person geführten Aufzeichnungen zu begründen. |
(3) Der Therapieplan und spätere Änderungen sind mit dem untergebrachten Menschen und, wenn er gesetzlich vertreten wird, auch mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zu erörtern. Die Erörterung mit dem untergebrachten Menschen kann unterbleiben, wenn sich durch eine Erörterung sein Gesundheitszustand mutmaßlich verschlechtern würde; dies ist in den über den untergebrachten Menschen geführten Aufzeichnungen zu begründen. |
|
(3) Bei der Aufnahme ist die untergebrachte Person unverzüglich ärztlich zu untersuchen. |
(4) Alle drei Jahre ist durch eine externe fachärztliche Begutachtung zu prüfen, ob die Gründe für die Unterbringung weiterhin vorliegen. |
|
(5) Ärztliche Eingriffe, die mit Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Menschen verbunden sind, dürfen nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden. Bei Volljährigen, welche die Bedeutung und Tragweite der Behandlung und der Einwilligung nicht beurteilen können, und bei Minderjährigen ist für die Einwilligung der Wille der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Dies betrifft auch die Erprobung von Arzneimitteln und medizinischen Verfahren sowie die Teilnahme an wissenschaftlichen Studien. |
||
(6) Ärztliche Eingriffe sind nur dann ohne Einwilligung zulässig, wenn sie erforderlich sind, um von dem untergebrachten Menschen eine nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung seiner Gesundheit oder für sein Leben abzuwenden. |
||
§ 6 |
§ 6 |
|
(1) Wenn Tatsachen dafür sprechen, daß durch die untergebrachte Person eine erhebliche Störung der Sicherheit in der Fachklinik oder eine erhebliche Selbstgefährdung droht, darf die Person auf Anordnung der oder des für ihre Behandlung zuständigen Ärztin oder Arztes durchsucht werden, wenn diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. |
(1) Wenn Tatsachen dafür sprechen, daß durch den untergebrachten Menschen eine erhebliche Störung der Sicherheit in der Fachklinik oder eine erhebliche Selbstgefährdung droht, darf der Mensch auf Anordnung der für seine Behandlung zuständigen Ärztin oder des für seine Behandlung zuständigen Arztes durchsucht werden, wenn diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. |
|
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist eine mit einer ganzen oder teilweisen Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Sie muß in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden; andere Patientinnen oder Patienten dürfen nicht anwesend sein. Frauen und Mädchen sollen nur durch weibliches Personal, Männer und Jungen nur durch männliches Personal durchsucht werden. Über die Durchsuchung nach Satz 1 bis 3 ist ein von der Ärztin oder dem Arzt zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen, das der untergebrachten Person zur Kenntnis zu geben und zu den Krankenakten zu nehmen ist. |
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist eine mit einer ganzen oder teilweisen Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Sie muß in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden; andere Patientinnen oder Patienten dürfen nicht anwesend sein. Frauen und Mädchen sollen nur durch weibliches Personal, Männer und Jungen nur durch männliches Personal durchsucht werden. Über die Durchsuchung nach Satz 1 bis 3 ist ein von der Ärztin oder dem Arzt zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen, das dem untergebrachten Menschen zur Kenntnis zu geben und zu den Krankenakten zu nehmen ist. |
|
§ 7 |
||
(1) Ein untergebrachter Mensch darf zeitweise durch eine Maßnahme nach Absatz 2 in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit beschränkt werden, wenn und solange die Gefahr besteht, daß er |
||
1. gegen Personen gewalttätig wird oder |
||
2. sich selbst tötet oder erheblich verletzt. |
||
Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn die Gefahr auch anders abgewendet werden kann oder ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Der von einer Maßnahme betroffene Mensch ist ständig in geeigneter Weise zu betreuen. |
||
|
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen dienen der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise, insbesondere durch |
|
1. Fixierung oder Fesselung, |
||
2. Einzeleinschließung oder |
||
3. Ruhigstellung durch Medikamente. |
||
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 ist vor ihrer Anwendung anzukündigen. Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen. |
||
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 2 darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt aufgrund eigener Untersuchung befristet angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf eine Fixierung, Fesselung oder Einzeleinschließung auch von einer therapeutischen Mitarbeiterin oder einem therapeutischen Mitarbeiter angeordnet werden; die Entscheidung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich herbeizuführen. Soll eine solche Maßnahme über zwölf Stunden hinaus andauern oder nach weniger als zwölf Stunden erneut angeordnet werden, so ist außerdem die Zustimmung der ärztlichen Leitung der Fachklinikabteilung erforderlich. |
||
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 sind mindestens aufzuzeichnen: |
||
1. die Ankündigung oder ihr Unterbleiben, |
||
2. die Gründe für die Anordnung, |
||
3. die Art und der Beginn, |
||
4. die Art der Betreuung sowie |
||
5. die Verlängerung und das Ende. |
||
Die Aufzeichnung erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt und ist zu den Krankenakten zu nehmen. |
||
§ 8 |
||
(1) Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen von Vollzugskräften nach § 252 des Landesverwaltungsgesetzes im Wege des unmittelbaren Zwangs nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes gegenüber untergebrachten Menschen durchgesetzt werden. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist mündlich anzudrohen. |
||
(2) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. |
||
§ 9 |
||
(1) Die für die Behandlung verantwortliche Ärztin oder der für die Behandlung verantwortliche Arzt darf im Einzelfall Überwachungen, Einschränkungen oder Untersagungen des Schriftwechsels, bei Paketen, Telefongesprächen und Besuchen (§§ 10 bis 13) nur dann anordnen, wenn Tatsachen dafür sprechen, daß bei freien Schriftwechseln, Paketempfängen, Telefongesprächen und Besuchen aufgrund der Krankheit erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des untergebrachten Menschen zu erwarten sind oder der Zweck der Unterbringung gefährdet werden könnte. |
||
(2) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem Schriftstück unzulässigerweise Gegenstände übergeben werden sollen, kann die für die Behandlung verantwortliche Ärztin oder der für die Behandlung verantwortliche Arzt die vorherige Überprüfung von Schriftstücken auch anordnen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Dies gilt nur für Schriftstücke, die gefaltet oder in einen Umschlag eingelegt sind und von anderen Personen als Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren übergeben werden sollen. |
||
(3) Einzelheiten regeln die §§ 10 bis 13. |
||
§ 10 |
||
(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, Schriftwechsel zu führen. |
||
(2) Nicht überwacht wird der Schriftwechsel eines untergebrachten Menschen mit |
||
1. seiner anwaltlichen und gesetzlichen Vertretung und seiner Betreuerin oder seinem Betreuer, |
||
2. Behörden, Gerichten, Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie Mitgliedern der Anliegenvertretung, |
||
3. Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, |
||
4. Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Mitgliedern, |
||
5. der Europäischen Kommission für Menschenrechte und |
||
6. bei ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern auch mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes. |
||
§ 11 |
||
(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, Pakete abzusenden und zu empfangen. |
||
(2) Der Inhalt von Paketen kann in Gegenwart des untergebrachten Menschen daraufhin überprüft werden, ob darin |
||
1. Schreiben oder sonstige Nachrichten oder |
||
2. Gegenstände, deren Besitz den Zweck des Maßregelvollzugs oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Fachklinik gefährden würde, |
||
enthalten sind. |
||
(3) Auf Schreiben oder sonstige Nachrichten, die in Paketen enthalten sind, sind § 9 Abs. 2 und § 10 anzuwenden. Enthält ein Paket Gegenstände der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art, so sind diese Gegenstände der Absenderin oder dem Absender oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig, so sollen sie aufbewahrt oder an eine von dem untergebrachten Menschen oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter benannte Person versandt werden, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. |
||
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 ist auch gegenüber der Absenderin oder dem Absender bekanntzugeben und zu begründen. |
||
§ 12 |
||
(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, Telefongespräche zu führen. |
||
(2) Eine Überwachung, Einschränkung oder Untersagung von Telefongesprächen mit den in § 10 Abs. 2 genannten Stellen findet nicht statt. |
||
(3) Telefongespräche dürfen nur dadurch überwacht werden, daß eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Fachklinik in Gegenwart des untergebrachten Menschen den Gesprächsverlauf verfolgt und das Gespräch mithört. Wird ein Telefongespräch überwacht, so ist die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner zu Beginn des Gesprächs darüber zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gesprächs kann nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 untersagt werden. |
||
§ 13 |
||
(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, entsprechend den Besuchsregelungen Besuch zu empfangen oder abzulehnen. |
||
(2) Besuche können unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 auch davon abhängig gemacht werden, daß die Besucherin oder der Besucher sich durchsuchen läßt; dies gilt nicht für Verteidigerbesuche. |
||
(3) Wird ein Besuch auf Grund einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 überwacht, so sind der untergebrachte Mensch und die Besucherin oder der Besucher zu Beginn des Besuchs darüber zu unterrichten. |
||
(4) Besuche durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter des untergebrachten Menschen, durch Be- treuerinnen oder Betreuer, durch Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare in einer den untergebrachten Menschen betreffenden Rechtssache und durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger dürfen zahlenmäßig nicht beschränkt werden. Bei diesen Besuchen dürfen Schriftstücke, die mit dem Anlaß des Besuches im Zusammenhang stehen, übergeben werden; § 9 Abs. 2 findet Anwendung. |
||
(5) Andere Gegenstände als Schriftstücke dürfen bei Besuchen nur mit Erlaubnis übergeben werden. |
||
§ 14 |
||
Soweit in den §§ 10 bis 13 keine weitergehenden Regelungen enthalten sind, sind die Anordnung der Überwachung, Einschränkung und Versagung hinsichtlich |
||
1. des Schriftwechsels, |
||
2. der Pakete, |
||
3. von Telefongesprächen und |
||
4. von Besuchen, |
||
ihre Gründe und die Durchführung aufzuzeichnen; die Aufzeichnung ist ebenso wie eine Stellungnahme des untergebrachten Menschen zu den Krankenakten zu nehmen. Der untergebrachte Mensch und gegebenenfalls seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter erhalten auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 24 Abs. 2. |
||
§ 15 |
||
Die den untergebrachten Menschen obliegenden Pflichten, ihre Rechte sowie die Grundsätze zur Ausübung des Hausrechtes und zur Ordnung in der Fachklinik sind in einer Hausordnung näher zu bestimmen. Die Hausordnung erläßt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mit Zustimmung des Verwaltungsrats. In ihr sind insbesondere zu regeln: |
||
1. die Einbringung und Verwahrung von Geld, Wertsachen und anderen Gegenständen, |
||
2. die Ausgestaltung der Räume, |
||
3. die Einkaufsmöglichkeiten, |
||
4. ein Rauchverbot, |
||
5. ein Alkoholverbot, |
||
6. ein Verbot der Einnahme mitgebrachter oder beschaffter Medikamente, |
||
7. die Besuchszeiten, |
||
8. die Freizeitgestaltung und |
||
9. der Aufenthalt im Freien. |
||
Die Hausordnung ist den untergebrachten Menschen bekanntzugeben und in schriftlicher Form auszuhändigen. Sie ist an allgemein zugänglichen Stellen in der Fachklinik auszuhängen oder auszulegen. |
||
§ 7 |
§ 16 |
|
(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde bestellt für die im Maßregelvollzug untergebrachten Personen eine Patientenfürsprecherin und ihren Vertreter oder einen Patientenfürsprecher und seine Vertreterin, die nicht Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fachklinik sein dürfen, als Anliegenvertretung. |
(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde bestellt für die im Maßregelvollzug untergebrachten Menschen eine Patientenfürsprecherin und ihren Vertreter oder einen Patientenfürsprecher und seine Vertreterin, die nicht Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fachklinik sein dürfen, als Anliegenvertretung. |
|
(2) Die Anliegenvertretung soll die Fachkliniken in regelmäßigen Abständen besuchen und prüfen, ob die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden und der Zweck der Unterbringung erfüllt wird. Sie wirkt bei der Gestaltung der Unterbringung beratend mit. Aufgabe der Anliegenvertretung ist es, Anregungen und Beschwerden der untergebrachten Personen entgegenzunehmen und zu prüfen. Die Anliegenvertretung kann zu einem Besuch weitere geeignete Personen hinzuziehen, die nicht in der besuchten Fachklinik beschäftigt sind. |
(2) Die Anliegenvertretung soll die Fachkliniken mindestens zweimal jährlich besuchen; die Besuche können unangemeldet erfolgen. Zwischen zwei Besuchen dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen. Es ist sicherzustellen, daß die Anliegenvertretung auch zwischen den Besuchen für Anliegen und Beschwerden erreichbar ist. Die Anliegenvertretung soll prüfen, ob die Rechte der untergebrachten Menschen gewahrt und die Ziele des Maßregelvollzugs beachtet werden. Sie wirkt bei der Gestaltung der Unterbringung beratend mit. Aufgabe der Anliegenvertretung ist es, Anregungen und Beschwerden der untergebrachten Menschen entgegenzunehmen und zu prüfen. Die Anliegenvertretung kann zu einem Besuch weitere geeignete Personen hinzuziehen, die nicht in der besuchten Fachklinik beschäftigt sind. |
|
(3) In den Fachkliniken ist durch Aushang an geeigneter Stelle unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der Mitglieder der Anliegenvertretung auf die Anliegenvertretung und ihre Aufgaben hinzuweisen. |
(3) unverändert |
|
(4) Der Anliegenvertretung ist ungehinderter Zugang zu den Fachkliniken zu gewähren; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Auskünfte bedürfen der Zustimmung der betroffenen untergebrachten Personen. Bei den Besuchen ist den untergebrachten Personen auch Gelegenheit zu geben, in Abwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Fachklinik Wünsche und Beschwerden vorzutragen. Die Fachklinik hat die Anliegenvertretung bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. |
(4) Der Anliegenvertretung ist ungehinderter Zugang zu den Fachkliniken zu gewähren; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Auskünfte bedürfen der Zustimmung der betroffenen untergebrachten Menschen. Bei den Besuchen ist den untergebrachten Menschen auch Gelegenheit zu geben, in Abwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Fachklinik Wünsche und Beschwerden vorzutragen. |
|
(5) Über ihre Tätigkeit berichtet die Anliegenvertretung der obersten Landesgesundheitsbehörde (Absatz 1) mindestens einmal jährlich. |
(5) unverändert |
|
(6) Für die Tätigkeit in der Anliegenvertretung und für die nach Absatz 2 hinzugezogenen Personen gelten die Vorschriften für ehrenamtliche Tätigkeit. Für die Tätigkeit in der Anliegenvertretung ist eine Amtsdauer von mindestens vier und höchstens sechs Jahren festzulegen; Wiederbestellung ist zulässig. Die Anliegenvertretung bleibt nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zum Amtsantritt der neuen Anliegenvertretung im Amt. |
(6) unverändert |
|
(7) Die Fachklinik Neustadt führt die Geschäfte der Anliegenvertretung. Die Kosten gehören zu den Kosten des Maßregelvollzugs. |
(7) Die Fachklinik hat die Anliegenvertretung bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Die Anliegenvertretung kann für die organisatorische Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für Schreibarbeiten, Postversand und Telefongespräche, die Hilfe der Fachklinik in Anspruch nehmen. Die dadurch entstehenden Kosten gehören zu den Kosten des Maßregelvollzugs. |
|
Abschnitt 2 |
Abschnitt 2 |
|
§ 8 |
§ 17 |
|
(1) Das Maß des Freiheitsentzugs richtet sich nach dem Erfolg der Behandlung. Gefährdungen der Allgemeinheit, die von der untergebrachten Person ausgehen können, sind zu berücksichtigen. Der Vollzug der Maßregel darf nur gelockert werden, wenn zu erwarten ist, daß |
(1) Das Maß des Freiheitsentzugs richtet sich nach dem Erfolg der Behandlung. Gefährdungen der Allgemeinheit, die von dem untergebrachten Menschen ausgehen können, sind zu berücksichtigen. Der Vollzug der Maßregel darf nur gelockert werden, wenn zu erwarten ist, daß |
|
1. dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs gefördert werden und |
1. unverändert |
|
2. die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Möglichkeiten mutmaßlich nicht mißbrauchen, insbesondere die Allgemeinheit nicht gefährden wird. |
2. der untergebrachte Mensch die ihm eingeräumten Möglichkeiten mutmaßlich nicht mißbrauchen, insbesondere die Allgemeinheit nicht gefährden wird. |
|
(2) Als Vollzugslockerung kann insbesondere zugelassen werden, daß untergebrachte Personen |
(2) Als Vollzugslockerung kann insbesondere zugelassen werden, daß untergebrachte Menschen |
|
1. regelmäßig einer Beschäftigung außerhalb des geschlossenen Vollzugs |
1. unverändert |
|
a) unter Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Fachklinik (Außenbeschäftigung) oder |
||
b) ohne Aufsicht (Freigang) |
||
nachgehen, |
||
2. zu bestimmten Zeiten den geschlossenen Vollzug |
2. unverändert |
|
a) unter Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Fachklinik (Ausführung) oder |
||
b) ohne Aufsicht (Ausgang) |
||
verlassen oder |
||
3. bis zu zwei Wochen Urlaub erhalten. |
3. unverändert |
|
Die Nummern 1, 2 Buchst. b sowie die Nummer 3 gelten nicht im Vollzug einer einstweiligen Unterbringung nach § 126 a der Strafprozeßordnung. |
Die Nummern 1, 2 Buchst. b sowie die Nummer 3 gelten nicht im Vollzug einer einstweiligen Unterbringung nach § 126 a der Strafprozeßordnung. |
|
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann eine untergebrachte Person auch in eine offene Abteilung einer Fachklinik verlegt werden (offener Vollzug). |
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann ein untergebrachter Mensch auch in eine offene Abteilung einer Fachklinik verlegt werden (offener Vollzug). |
|
(4) Ausführung und Ausgang können aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Erledigung persönlicher, familiärer, rechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten der untergebrachten Person, auch dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind. |
(4) Ausführung und Ausgang können aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Erledigung persönlicher, familiärer, rechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten des untergebrachten Menschen, auch dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind. |
|
§ 9 |
§ 18 |
|
(1) Vollzugslockerungen und Verlegungen in den offenen Vollzug können mit Weisungen verbunden werden, soweit es zur Förderung der Ziele des Maßregelvollzugs erforderlich ist. Untergebrachten Personen kann insbesondere die Weisung erteilt werden, |
(1) Vollzugslockerungen und Verlegungen in den offenen Vollzug können mit Weisungen verbunden werden, soweit es zur Förderung der Ziele des Maßregelvollzugs erforderlich ist. Untergebrachten Menschen kann insbesondere die Weisung erteilt werden, |
|
1. die seelische Störung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat, behandeln zu lassen, |
1. unverändert |
|
2. sich von einer bestimmten Stelle oder Person beaufsichtigen zu lassen, |
2. unverändert |
|
3. Anordnungen über den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Fachklinik zu befolgen und |
3. unverändert |
|
4. in bestimmten Abständen in die Fachklinik zurückzukehren. |
4. unverändert |
|
(2) Vollzugslockerungen und Verlegungen in den offenen Vollzug können widerrufen werden, wenn |
(2) Vollzugslockerungen und Verlegungen in den offenen Vollzug können widerrufen werden, wenn |
|
1. Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten oder |
1. unverändert |
|
2. untergebrachte Personen die Lockerungen des Maßregelvollzugs mißbrauchen oder Weisungen nicht nachkommen. |
2. untergebrachte Menschen die Lockerungen des Maßregelvollzugs mißbrauchen oder Weisungen nicht nachkommen. |
|
§ 10 |
§ 19 |
|
(1) Die Fachklinik benachrichtigt die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn über |
(1 ) unverändert |
|
1. eine Außenbeschäftigung, |
||
2. Freigang, |
||
3. Ausgang, |
||
4. die Verlegung in den offenen Vollzug oder |
||
5. Urlaub bis zu drei Tagen |
||
und damit verbundene Weisungen. |
||
Urlaub von mehr als drei Tagen ist nach Anhörung und unter Benachrichtigung der Vollstreckungsbehörde zulässig. |
||
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang der Benachrichtigung gegen eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Bedenken erheben und hinsichtlich der Art der Maßnahme oder einer Weisung Änderungen vorschlagen. |
(2) unverändert |
|
(3) Die Fachklinik ist an Bedenken und Vorschläge der Vollstreckungsbehörde nicht gebunden. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen und zur Krankenakte zu nehmen. |
(3) unverändert |
|
(4) Die Fachklinik unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über den Widerruf einer Maßnahme nach Absatz 1. |
(4) unverändert |
|
§ 11 |
§ 20 |
|
Die Fachklinik unterrichtet die Vollstreckungsbehörde, sobald es nach ihrer Beurteilung geboten ist, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. |
unverändert |
|
Abschnitt 3 |
Abschnitt 3 |
|
§ 12 |
§ 21 |
|
(1) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes kann erst nach vorausgegangenem Verwaltungsvorverfahren gestellt werden. Für die Einleitung eines Verfahrens nach Satz 1 ist eine begründete Beschwerde an die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Fachklinik erforderlich. Mit der Beschwerde muß eine Maßnahme angefochten oder die Ablehnung einer beantragten Maßnahme oder die Unterlassung einer erforderlichen Maßnahme beanstandet werden und die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer geltend machen, dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt zu sein. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat die Beschwerde, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme, ihrer Ablehnung oder ihrer Unterlassung zu prüfen und einen Beschwerdebescheid zu erteilen. |
(1) unverändert |
|
(2) Die notwendigen Verfahrensregelungen erläßt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer durch Satzung, insbesondere über |
(2) Die notwendigen Verfahrensregelungen erläßt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer durch Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrates, insbesondere über |
|
1. die Form einer Beschwerde, |
1. unverändert |
|
2. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, |
2. unverändert |
|
3. die Beschwerdefrist und ihre Hemmung und |
3. unverändert |
|
4. die Zustellung des Beschwerdebescheids. |
4. unverändert |
|
Im Einvernehmen mit der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher ist ihre oder seine Beteiligung im Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln. |
Im Einvernehmen mit der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher ist ihre oder seine Beteiligung im Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln. |
|
Dritter Teil |
Dritter Teil |
|
§ 13 |
§ 22 |
|
(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen nach diesem Gesetz findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung, soweit in Absatz 2 und in den §§ 14 und 15 abweichende Regelungen nicht enthalten sind. |
(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen nach diesem Gesetz findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung, soweit in Absatz 2 und in den §§ 23 und 24 abweichende Regelungen nicht enthalten sind. |
|
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur dann zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie Rechnungsprüfung verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist, weil die Aufgabe auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann. |
(2) unverändert |
|
(3) Die Fachklinik darf listenmäßig erfassen und speichern, welche Besucherin oder welcher Besucher zu welchem Zeitpunkt welche untergebrachte Person besucht hat. Die Daten sind spätestens nach der Entlassung der untergebrachten Person zu löschen. |
(3) Die Fachklinik darf listenmäßig erfassen und speichern, welche Besucherin oder welcher Besucher zu welchem Zeitpunkt welchen untergebrachten Menschen besucht hat. Die Daten sind spätestens nach der Entlassung des untergebrachten Menschen zu löschen. |
|
§ 14 |
§ 23 |
|
Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Gerichte und Behörden sind befugt, der Fachklinik Strafurteile, staatsanwaltliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der untergebrachten Person zu übermitteln, es sei denn, daß Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen. |
Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Gerichte und Behörden sind befugt, der Fachklinik Strafurteile, staatsanwaltliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten des untergebrachten Menschen zu übermitteln, es sei denn, daß Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen. |
|
§ 15 |
§ 24 |
|
Die untergebrachte Person und ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter haben Anspruch auf Auskunft über die nach diesem Gesetz zur untergebrachten Person in der Fachklinik gespeicherten Daten nach § 18 Abs. 1 bis 3 des Landesdatenschutzgesetzes. Die Auskunft kann mündlich durch eine Ärztin oder einen Arzt der Fachklinik erteilt werden. Die Auskunft kann versagt werden, soweit der Zweck der Unterbringung wesentlich gefährdet würde. |
(1) Der untergebrachte Mensch und seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter haben Anspruch auf Auskunft über die nach diesem Gesetz zum untergebrachten Menschen in der Fachklinik gespeicherten Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. Die Auskunft kann mündlich durch eine Ärztin oder einen Arzt der Fachklinik erteilt werden. Die Auskunft kann versagt werden, soweit der Zweck des Maßregelvollzugs wesentlich gefährdet würde. |
|
(2) Auf Wunsch ist dem untergebrachten Menschen und seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren. Die Einsicht kann versagt werden, soweit der Gesundheitszustand des untergebrachten Menschen oder der Zweck des Maßregelvollzugs wesentlich gefährdet würden. |
||
Vierter Teil |
Vierter Teil |
|
§ 16 |
§ 25 |
|
Durch dieses Gesetz werden im Rahmen des Artikels 19 Abs. 2 des Grundgesetzes die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. |
unverändert |
|
§ 17 |
§ 26 |
|
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. |
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft. |