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Der Landtagspräsident führt die Geschäfte des Landtages und vertritt den Landtag als oberster Repräsentant nach außen. Zur Geschäftsführung gehören unter anderem die Leitung der Landtagsverwaltung, die Verwaltung der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages und die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt im Landtagsgebäude.
In seiner konstituierenden Sitzung am 6. Juni 2017 wählten die Abgeordneten Klaus Schlie (CDU) zum Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Der Möllner ist studierter Pädagoge und hat das Amt bereits zum zweiten Mal inne. Seine Amtszeit endet mit der Konstituierung des 20. Schleswig-Holsteinischen Landtages am 7. Juni 2022.
Der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein und leitet sie. Dabei hat er für die Einhaltung der Geschäftsordnung zu sorgen. Demokratie als die Wahl zwischen Alternativen funktioniert nur, wenn die Spielregeln grundsätzlich anerkannt werden. Auch das Parlament mit seinen vielen Gremien und dem gewollten Streit zwischen den Parteien braucht ein Regelwerk, das von allen Beteiligten respektiert wird. Das hat nichts mit Formalismus zu tun. Wenn Abgeordnete im Plenum die Würde des Hauses verletzen, riskieren sie einen Ordnungsruf. Im äußersten Fall kann ihnen sogar das Wort entzogen werden oder sie können von der Plenarsitzung ausgeschlossen werden.
Das Recht dazu haben der Landtagspräsident oder seine Stellvertreter(innen). Sie leiten die Sitzungen des Plenums. Zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer helfen ihnen dabei, z.B. beim Auszählen der Stimmen oder bei der Feststellung von Wortmeldungen. Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident sowie die jeweils amtierenden Schriftführer(innen) bilden das Sitzungspräsidium.
Der Präsident wird von den Abgeordneten mit einfacher Mehrheit für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Eine vorzeitige Abberufung ist nach der Landesverfassung (Art. 20 Abs. II) nur mit einer Zweidrittelmehrheit möglich. Diese Hürde sichert dem Präsidenten Unabhängigkeit gegenüber den Mehrheitsverhältnissen im Landtag.
Der Präsident hat drei Stellvertreterinnen, die den Präsidenten im Verhinderungsfall in allen Rechten und Pflichten vertreten. Im Regelfall wird die Vertretung durch Absprache festgelegt.