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11.06.20
10:31 Uhr
Landtag

Polizeibeauftragte: Covid-19-Infektion von Polizeibeamt*innen als Dienstunfall anerkennen

Nr. 20 / 11. Juni 2020

Polizeibeauftragte: Covid-19-Infektion von Polizeibeamt*innen als Dienstunfall anerkennen

Die Polizeibeauftragte hat dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags eine Überarbeitung des Dienstunfallrechts in Zusammenhang mit Covid-19- Infektionen von Polizeivollzugsbeamt*innen empfohlen. „Die Polizist*innen sind bei der Ausübung ihres Dienstes einem gesteigerten Infektionsrisiko ausgesetzt“, sagte die Beauftragte für die Landespolizei, Samiah El Samadoni, dazu heute (Donnerstag) in Kiel. Dies müsse angesichts heute noch gar nicht absehbarer Spätschäden einer Covid-19- Erkrankung gewürdigt werden.
Die Polizeibeauftragte hob hervor, dass Polizeivollzugsbeamt*innen gerade in der aktuellen Situation eine besondere Verantwortung für die öffentliche Sicherheit tragen müssen. „Dafür ist gegebenenfalls auch die Anwendung körperlichen Zwanges und somit der Einsatz der persönlichen Gesundheit erforderlich“, betonte El Samadoni. Abstands- und Hygienemaßnahmen, wie die meisten Menschen sie derzeit zum Fremd- und Selbstschutz vornehmen können, seien für Polizeivollzugsbeamt*innen in vielen Einsatzsituationen schlicht nicht umsetzbar. Die Polizeibeauftragte berichtete aus an sie herangetragenen innerdienstlichen Eingaben und Gesprächen, dass derartige Einsätze bei der Polizei keine Einzelfälle sind. „Das Corona-Virus stellt Staat und Gesellschaft vor unglaubliche Herausforderungen – und unseren Polizist*innen verlangt die Situation dabei besonders viel ab“, so El Samadoni.
Nach der aktuellen Rechtslage können im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus zwar Unfallfürsorgeleistungen beantragt werden. Problematisch ist nach Auffassung der Polizeibeauftragten aber, dass die Betroffenen die sog. Beweislast für deren Voraussetzungen tragen. „Vor allem der Nachweis, dass eine Infektion gerade in Ausübung des Dienstes und nicht im privaten Umfeld erfolgt ist, wird häufig kaum möglich sein“, erklärte El Samadoni. Wenn der Dienstherr sich darauf berufe, dass die Corona-Infektion auch bei jeder anderen Gelegenheit außerhalb des Dienstes erfolgt sein könne, würden Ansprüche auf eine Unfallfürsorge schwer durchzusetzen sein. „Dies ist selbst dann zu befürchten, wenn aufgrund der konkreten Einsatzsituation der Polizei eine Infektion im Dienst besonders naheliegend ist“, so die 2

Polizeibeauftragte weiter. Diese den betroffenen Beamt*innen drohende Versorgungslücke ist nach ihrer Auffassung vor dem Hintergrund des gesteigerten Infektionsrisikos und der Erwartung der Gesellschaft an die Polizei, die Aufgaben auch unter den gegebenen Umständen zu erfüllen, nicht gerechtfertigt. „Den rechtlichen Schwierigkeiten und nicht zuletzt den Gründen der Fairness und der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamt*innen sollte das Dienstunfallrecht in der jetzigen Situation Rechnung tragen“, empfahl El Samadoni.