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25.02.21
14:32 Uhr
Landtag

Anerkennung von Covid-19-Infektionen von Polizeibeamt*innen: Polizeibeauftragte unterstützt Gesetzentwurf der SPD zur Änderung der Beamtenversorgung

Nr. 3 / 25. Februar 2021

Anerkennung von Covid-19-Infektionen von Polizeibeamt*innen: Polizeibeauftragte unterstützt Gesetzentwurf der SPD zur Änderung der Beamtenversorgung

Die Polizeibeauftragte setzt sich angesichts mehrerer an sie herangetragener innerdienstlicher Eingaben bereits seit geraumer Zeit für eine bessere versorgungsrechtliche Absicherung von mit Covid-19 infizierten Polizeibeamt*innen ein. Die Landtagsfraktion der SPD hat nunmehr einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der Beamtenversorgung erarbeitet, der heute nach Erster Lesung in den Innen- und Rechtsauschuss des Landtags überwiesen worden ist. „Unsere Polizeivollzugsbeamt*innen erbringen im Kontext mit der Pandemie Tag für Tag ein Sonderopfer für unsere Gesellschaft, indem sie Recht und Gesetz auch unter Gefährdung ihres eigenen Gesundheitsschutzes durchsetzen. Dieses Sonderopfer muss durch eine verlässliche Unfallfürsorge abgesichert sein, was nach geltender Rechtslage nicht der Fall ist. Deshalb freue ich mich sehr, dass die SPD diese Thematik mit dem Gesetzentwurf im Sinne unserer Polizeibeamt*innen aufgegriffen hat“, so die Beauftragte für die Landespolizei, Samiah El Samadoni, heute (Donnerstag) in Kiel.
Bereits im Juni 2020 wies die Polizeibeauftragte darauf hin, dass nach aktueller Rechtslage den Polizeivollzugsbeamt*innen, die sich im Dienst mit Covid-19 infizieren, wegen Problemen der Beweisbarkeit Versorgungslücken in den Unfallfürsorgeleistungen drohen. Da der Dienstherr sich darauf berufen kann, dass die Infektion auch bei jeder anderen Gelegenheit außerhalb des Dienstes erfolgt sein kann, dürfte insbesondere der Nachweis, dass eine Infektion in Ausübung des Dienstes erfolgt ist, häufig kaum gelingen. „Vor diesem Hintergrund und aufgrund mehrerer an mich herangetragener innerdienstlicher Eingaben hatte ich bereits im Sommer 2020 eine Empfehlung zur Überarbeitung des Dienstunfallrechts an den Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags gerichtet“, so El Samadoni. Die Polizeibeauftragte steht in diesem Zusammenhang auch mit den Polizeigewerkschaften, insbesondere der Gewerkschaft für die Polizei (GdP), im engen Austausch. Ein Ergebnis dieser Zusammenarbeit war eine gemeinsame Pressemitteilung von GdP und Polizeibeauftragter vom 15. Januar 2021, in der beide 2

Institutionen erneut auf den bestehenden Regelungsbedarf hingewiesen und sich gemeinsam für eine Überarbeitung des Beamtenversorgungsgesetzes ausgesprochen haben.
Seither hat es durchaus schon positive Entwicklungen gegeben: So unterstützt die Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack das Anliegen durch einen in ihrem Haus entworfenen Fürsorgeleitfaden. Zudem hat das Finanzministerium mit Erlass vom 18. Februar 2021 das Verfahren in der Dienstunfallfürsorge beim Vorliegen einer Covid-19-Erkrankung präzisiert und gewisse Erleichterungen bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Covid-19- Erkrankung als Dienstunfall geschaffen. „Dies sind Schritte in die richtige Richtung, über die ich mich freue“, erklärt El Samadoni. „Allerdings bleiben sowohl der Fürsorgeleitfaden des Innenministeriums als auch der Erlass des Finanzministeriums im Ergebnis doch erheblich hinter den Regelungen, die der heute debattierte Gesetzentwurf vorsieht, zurück.“ Wichtig sei es, eine verlässliche Rechtsgrundlage zu schaffen, so dass betroffene Polizeivollzugsbeamt*innen darauf vertrauen können, im Falle einer im Dienst erlangten Covid-19-Infektion abgesichert zu sein. „Dazu bedarf es einer klaren gesetzlichen Beweiserleichterung und auch eines rückwirkenden Inkrafttretens der Regelung, damit sämtliche im Dienst erlangten Covid-19-Inefktionen von Polizeivollzugsbeamt*innen während der Pandemie erfasst werden“, betonte die Polizeibeauftragte. „Die erforderliche Verlässlichkeit dürfte nur durch ein Gesetz zu gewährleisten sein. Ich hoffe, dass dies bei den nun folgenden Beratungen im Innen- und Rechtssauschuss Berücksichtigung finden wird.“