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25.03.21
12:21 Uhr
SPD

Stefan Weber zu TOP 25: Beim Thema Uploadfilter ist das letzte Wort noch nicht gesprochen

Heimo Zwischenberger Pressesprecher der SPD-Landtagsfraktion
Adresse Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel Telefon 0431 988 1305 Telefax 0431 988 1308 E-Mail h.zwischenberger@spd.ltsh.de Webseite www.spd-fraktion-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!

Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden: http://www.landtag.ltsh.de/aktuelles/mediathek

LANDTAGSREDE – 25. März 2021
Stefan Weber: Beim Thema Uploadfilter ist das letzte Wort noch nicht gesprochen TOP 25: Landtag bekräftigt Nein zu Uploadfiltern (Drs. 19/2860) „Heute haben wir wieder einmal das Thema Uploadfilter auf der Tagesordnung. Die Antragsüberschrift lautet: Landtag bekräftigt Nein zu Uploadfiltern. Ich wundere mich aber doch ein wenig. Denn nach meiner Erinnerung hatten wir bereits in der 59. Sitzung, am 15. Mai 2019 ausführlich über das Thema debattiert und waren uns einig in der Ablehnung von Uploadfiltern. Dies nur als Hinweis und Ausdruck meiner Verwunderung darüber, warum heute noch einmal darüber debattiert werden soll. Eigentlich hatte ich jetzt vor auf meine Rede in der 59. Sitzung zu diesem Thema zu verweisen und wäre dann fertig. Wäre einfach, denn Inhaltlich gibt es nichts Neues.
Artikel 17 der europäischen Urheberrechtslinie sieht vor, dass Online-Plattformen, wie zum Beispiel YouTube, für alle hochgeladenen Inhalte urheberrechtlich verantwortlich sind. Die EU hat keine Verordnung beschlossen, sondern nur eine Richtlinie. Deshalb haben die EU-Staaten und damit auch Deutschland eigene Spielräume bei der Umsetzung der Richtlinie. Ein zentraler Aspekt der Urheberrechtsreform ist die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload- Plattformen. Dienstanbieter, die Werke in großem Umfang speichern oder öffentlich zugänglich machen, müssen zukünftig geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Recht der Urheber nicht verletzt wird. Deutschland hat dem Richtlinien-Vorschlag letztendlich zugestimmt, in einer Protokollerklärung aber festgehalten, dass es bei der Umsetzung insbesondere darum gehen müsse, die Rechte der Kreativen und der Nutzer zu wahren, und nach Möglichkeit auf Upload-Filter zu verzichten. Der Haftung können die Plattformen entgehen, wenn sie sich um Rechteklärung und Lizenzen urheberrechtlich geschützter Werke bemühen, und Inhalte sperren oder entfernen, die eine nicht legale Nutzung beinhalten. Bislang waren die Plattformen nicht sofort für Rechtsverletzungen durch Dritte verantwortlich, sondern erst, wenn sie auf entsprechende Inhalte hingewiesen wurden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung folgt dieser Maßgabe. „Das Urheberrechts- Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) nutzt die Gestaltungsspielräume des Artikels 17 der Digital Single Market Richtlinie, um die Rechte und Interessen aller Beteiligten – der Kreativen, der

1 Unternehmen der Kulturwirtschaft, der Plattformen und ihrer Nutzer – bestmöglich zur Entfaltung zu bringen.“ So also die Aussage des im Bundeskabinett am 3. Februar 2021 vorgelegten und beschlossenen Entwurf. Auf § 10 Satz 1 Telemediengesetz können sich die Diensteanbieter nach § 1 Abs. 3 des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Entwurfs künftig nicht mehr berufen. Diensteanbieter waren nach § 10 Telemedien-gesetz nämlich vorher für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich. Der Entwurf des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz bestimmt die Eigenverantwortung der Plattformen dafür, dass nicht gesetzlich erlaubte oder lizenzierte Inhalte nicht verfügbar sein dürfen. Hier frage ich mich aber doch, wie dies geschehen soll. Fraglich ist auch, ob es angesichts der Aspekte von Urhebern, Rechteinhabern und -verwertern möglich sein wird, für alle existierenden Inhalte derartige Lizenzvereinbarungen abzuschließen oder für alle weltweit verfügbaren Werke die Rechte zu klären. Manche Rechteinhaber haben vielleicht kein Interesse, Lizenzen zu verkaufen und verlangen stattdessen Sperrungen.
Einige Beobachter und Kritiker*innen der Reform halten es für praktisch unumgänglich, dass die Plattformen sich Uploadfiltern bedienen, um in den Massen der hochgeladenen nutzergenerierten Inhalte automatisiert aufzuspüren. Noch unklar ist allerdings, für welche Plattformen neben Youtube das Gesetz überhaupt gelten soll. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nur solche Upload-Plattformen in die Pflicht genommen werden, die mit Online- Anbieter*innen wie Spotify oder Netflix konkurrieren. Doch schon bei Twitter und Facebook ist dies zweifelhaft. Solche sozialen Netzwerke dienen weniger dem Upload fremder Inhalte, sondern vor allem der Präsentation des eigenen Lebens und der eigenen Meinung. Der Gesetzentwurf wird nun vom Bundestag beraten und muss – so die EU-Vorgabe – bis spätestens Juni 2021 beschlossen sein. Hier wird noch viel zu klären sein.“



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