Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
16.06.21
14:02 Uhr
Landtag

Zuwanderungsbeauftragter zum heute beschlossenen Integrations- und Teilhabegesetz für Schleswig-Holstein

Nr. 5 / 16. Juni 2021

Zuwanderungsbeauftragter zum heute beschlossenen Integrations- und Teilhabegesetz für Schleswig-Holstein

Der gute Wille ist erkennbar, aber das Gesetz hat Schwächen.
Das lange diskutierte und heute vom Landtag beschlossene Integrations- und Teilhabegesetz für Schleswig-Holstein ist nach Ansicht des schleswig-holsteinischen Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen Ausdruck des guten Willens, die Integration von Zugewanderten und anderen durch das Gesetz beschriebenen Gruppen in Schleswig-Holstein voranzutreiben und eine offene Gesellschaft in Schleswig-Holstein zu fördern. Trotz aller berechtigten und leider auch nicht ausgeräumten Einwände von Interessenvertreter*innen wie Vereinen und Verbänden sowie Oppositionsparteien kann ein Integrations- und Teilhabegesetz einen Rahmen schaffen, innerhalb dessen gesellschaftliche Öffnung befördert wird und sich politisches Handeln und Verwaltung an der Partizipation unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen orientieren.
Stefan Schmidt bedauert, dass die Gruppenbezeichnung „Menschen mit Migrationshintergrund“ eine wesentliche Grundlage des Gesetzes bildet. „Die Frage, ob jemand erfolgreich am Leben in unserer Gesellschaft teilnehmen kann, ist nicht pauschal damit zu beantworten, ob diese Person oder ein Elternteil außerhalb Deutschlands geboren wurde, sondern hängt zum Beispiel mit dem individuellen Bildungszugang, aber auch mit gesellschaftlichen Phänomenen wie Rassismus zusammen. Ich finde es schade, dass das Gesetz die verallgemeinernde Fremdbezeichnung ‚Menschen mit Migrationshintergrund‘ weiter legitimiert. Wesentlich informativer wäre es aus meiner Sicht gewesen, konsequenter nach Partizipationshindernissen und Zugangsbarrieren zu fragen, die oft Menschen betreffen, die bestimmten Gruppen zugeordnet werden“, sagt der Beauftragte.
Insofern das Gesetz Partizipation fördern soll, geht es aus Sicht von Stefan Schmidt jedoch nicht weit genug. Es schafft keine einklagbaren subjektiven Rechte für Betroffene und ändert auch nicht als Artikelgesetz Normen in anderen Landesgesetzen, so dass hieraus eine unmittelbare Umsetzung erfolgen würde. Während das Gesetz zwar verlangt, dass Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit Migrationshintergrund zu stärken und die Integration in 2

den Beruf und Arbeit zu fördern sei, gibt es beispielsweise kein Bekenntnis zu einer Quote in der Beschäftigung im Landesdienst. Dies ist jedoch wohl eines der stärksten Integrationsinstrumente, die dem Land zur Verfügung stünden.
„Problem einer fehlenden Integration sind oft nicht die Menschen, die nicht bereit wären, sich zu integrieren, sondern rechtliche und strukturelle Zugangsbarrieren, die es betroffenen Personen in vielen Fällen nicht erlauben oder ermöglichen, hier Fuß zu fassen und ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Insofern etliche Einschränkungen bundesgesetzlich vorgegeben sind, werden sie durch das Integrations- und Teilhabegesetz auch nicht beseitigt werden können“, sagt Stefan Schmidt.
Die Einrichtung eines Integrationsbeirates, der bei Vorhaben der Landesregierung anzuhören ist, hält der Zuwanderungsbeauftragt für hilfreich. Wie weit die Stimme der Migrant*innen aber bei zukünftigen Regelungen tatsächlich Gehör finden, bleibt abzuwarten.