Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
18.06.21
12:57 Uhr
FDP

Jan Marcus Rossa zu TOP 18 „§108e StGB verschärfen“

Presseinformation Sperrfrist Redebeginn! Es gilt das gesprochene Wort Christopher Vogt, MdL Vorsitzender Anita Klahn, MdL Stellvertretende Vorsitzende Oliver Kumbartzky, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer
Nr. 202/2021 Kiel, Freitag, 18. Juni 2021
Recht/ Bestechung von Mandats- trägern



www.fdp-fraktion-sh.de Jan Marcus Rossa zu TOP 18 „§108e StGB verschärfen“ In seiner Rede zu TOP 18 (§108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) verschärfen) erklärt der rechtspolitische Sprecher der FDP- Landtagsfraktion, Jan Marcus Rossa:
„Wir haben am 20. Mai 2021 hier im Landtag beschlossen, dass wir eine Änderung des Straftatbestands der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gem. §108e StGB unterstützen. Wir halten es für sinnvoll, dass für die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit die Kausalität zwischen Leistungen an Abgeordnete und deren Abstimmungsverhalten ausreichen muss. Es muss also ein ‚einfaches‘ Gegenseitigkeitsverhältnis aufgrund ei- ner Unrechtsvereinbarung bestehen.
Der SSW weist in seinem Antrag richtigerweise darauf hin, dass heute eine Bestrafung wegen Bestechlichkeit häufig nicht möglich ist, weil der Nach- weis nicht geführt werden kann, ob ein Abgeordneter oder eine Abgeordne- te im Auftrag oder auf Weisung gehandelt hat. Schon bei der Novellierung des §108e StGB war in der Fachwelt intensiv die Frage diskutiert worden, ob diese beiden Tatbestandsmerkmale wirklich erforderlich sind. Für den Unrechtsgehalt der Bestechlichkeit, der auch eine Strafbarkeit zur Folge haben soll, ist meines Erachtens eine qualifizierte Unrechtsvereinbarung und insbesondere ein besonderes Auftrags- oder Weisungsverhältnis nicht erforderlich. Es reicht bereits eine einfache Unrechtsvereinbarung mit ei- nem Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Zu sanktionieren ist bereits die Entgegennahme einer Leistung für ein be- stimmtes Handeln oder Unterlassen. Es bedarf keines ausdrücklichen Auf- trags und auch keiner Weisung. Soweit sind wir uns fraktionsübergreifend einig und der vorliegende Antrag des SSW ist die logische Konsequenz der Beschlussfassung des Landtags vom 20. Mai 2021.
Schwieriger ist allerdings die Forderung, dass der Tatbestand entsprechend den Regelungen zur Amtsträgerbestechung erweitert werden soll, so dass auch die Entgegennahme nachträglicher Zuwendungen für ein bestimmtes Eva Grimminger, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Düsternbrooker Weg, 24105 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de Verhalten des Mandatsträgers unter Strafe gestellt werden soll, ohne dass diese Gegenleistung kausal für das Tun oder Unterlassen des Mandatsträ- gers gewesen ist. Hier bestehen bereits verfassungsrechtliche Bedenken. Mandatsträger und Amtsträger sind miteinander nicht vergleichbar. Straf- rechtlich verboten ist ja nicht die Entgegennahme von Zuwendungen oder Leistungen durch einen Abgeordneten, sondern das Sich-kaufen-Lassen. Der Antrag des SSW ignoriert den Unterschied zwischen einem Amtsträger und einem Mandatsträger. Beim Amtsträger ist die Vorteilsannahme für ver- gangene Handlungen nur dann strafbar, wenn er mit der Diensthandlung seine Dienstpflicht verletzt hat, wenn sich also die Leistung als Belohnung für rechtswidriges Verwaltungshandeln erweist. Diese Situation ist mit der der Mandatsträger nicht vergleichbar. Wo ist die Dienstpflicht des Mandats- trägers, die verletzt werden muss? Wenn das Abstimmungsverhalten eines Abgeordneten nicht durch eine Unrechtsvereinbarung beeinflusst ist, ist der Abgeordnete in seiner Entscheidung grundsätzlich frei. Wo ist also das strafwürdige Unrecht bei der Mandatsausübung, wenn die ‚Belohnung‘ erst hinterher und ohne Vorankündigung oder vorheriger Vereinbarung gewährt wird?
Ich glaube, dass der Antrag des SSW an dieser Stelle über das Ziel hinaus- schießt. Die Frage des Umgangs mit Dankeschön-Zuwendungen und ande- ren Zuwendungen an Abgeordnete sollte meines Erachtens nicht im Straf- recht geregelt werden, sondern Gegenstand der Verhaltensregeln sein. Ein Bedürfnis, auch nachträgliche Zuwendungen ohne Unrechtsvereinbarung unter Strafe zu stellen, ist rechtspolitisch jedenfalls nicht erkennbar.“



Eva Grimminger, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Düsternbrooker Weg, 24105 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de