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17.11.21
12:22 Uhr
Landtag

Landtag muss Gutachtenliste seines Wissenschaftlichen Dienstes nicht herausgeben - Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf

Nr. 116 / 17. November 2021


Landtag muss Gutachtenliste seines Wissenschaftlichen Dienstes nicht herausgeben – Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf

Der Landtag muss die Liste der von seinem Wissenschaftlichen Dienst erstellten Gutachten nicht herausgeben. Das folgt aus einer im November veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2021 (Az. 10 B 4.20). Mit seinem Beschluss hat das Gericht ein anderslautendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (OVG) vom 23. Juli 2020 (Az. 4 LB 45/17) aufgehoben. Das OVG muss jetzt erneut über die Sache verhandeln und entscheiden. Dabei hat es die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten. Landtagspräsident Klaus Schlie zeigte sich erfreut über die Entscheidung: „Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gibt uns in der Sache Recht und unterstreicht die Rolle des Gesetzgebers. Er stärkt Demokratie und Rechtsstaat.“
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hatte sich im Jahr 2020 auf den Standpunkt gestellt, dass die relevante gesetzliche Ausnahmevorschrift dem Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Gutachtenliste nicht entgegenstehe, da diese nur für die laufende Wahlperiode gelte. Informationen aus einer vergangenen Legislaturperiode seien hingegen nicht von der Bereichsausnahme des Informationszugangsgesetzes umfasst. Eine solche Interpretation ist nach Ansicht der Bundesrichter nicht vertretbar, da sie dem Gesetzeswortlaut widerspreche und den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers ignoriere. Damit verstoße die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gegen die grundgesetzliche Garantie des gesetzlichen Richters (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG). Das Gericht hätte den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden dürfen, sondern die Rechtsfrage dem Landesverfassungsgericht vorlegen müssen. Die Leipziger Richter betonen, dass die Fachgerichte die Autorität des Gesetzgebers wahren müssen und sich nicht über dessen Willen hinwegsetzen dürfen. Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit seien tragende Prinzipien, die das Funktionieren des Staates gewährleisten.