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13.01.23
13:36 Uhr
Landtag

Wohngeld, Bürgergeld, Grundsicherung - Die Bürgerbeauftragte berät bei hohen Heizkosten und gestiegenen Lebenshaltungskosten

Nr. 4 / 13. Januar 2023

Wohngeld, Bürgergeld, Grundsicherung - Die Bürgerbeauftragte berät bei hohen Heizkosten und gestiegenen Lebenshaltungskosten

Zum Jahresbeginn stehen in vielen Haushalten wieder die jährlichen Heizkostenabrechnungen an. Aufgrund der gestiegenen Heizpreise ist zu erwarten, dass die Nachzahlungen in diesem Jahr deutlich höher ausfallen als bisher. „Hier müssen Haushalte mit einem geringen Einkommen besonders aufpassen“, warnt die Bürgerbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni.
Nach den bisherigen Regelungen für Grundsicherungsleistungen (SGB II, SGB XII) wirkt eine Antragstellung nur auf den Monatsersten des Antragsmonats zurück. „Problematisch wird dies dann, wenn ein Haushalt allein aufgrund einer Heizkostenabrechnung nur für einen Monat hilfebedürftig wird, weil in diesem Monat das Einkommen für die Nachzahlung nicht ausreicht“, so die Bürgerbeauftragte.
Oftmals bleibt dann nicht mehr genügend Zeit für eine Antragstellung oder die Betroffenen erfahren zu spät von dieser Möglichkeit. Für den SGB II – Bereich hat der Gesetzgeber mit Einführung des Bürgergeldes hierfür Abhilfe geschaffen. Es wurde eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, nach der für den Fall, dass allein wegen einer hohen Heizkostenabrechnung oder einer sehr teuren Bevorratung mit Heizmitteln (sog. Selbstbeschaffer) in nur einem Monat eine Hilfebedürftigkeit besteht, auch drei Monate rückwirkend ein Leistungsantrag gestellt werden kann. Aufgrund ihrer besonderen Ausnahmewirkung, ist die Regelung allerdings befristet bis zum 31. Dezember 2023. Die Bürgerbeauftragte hatte eine solche Antragsrückwirkung seit Längerem gefordert. „Zwar hätte ich mir die Rückwirkung hier noch etwas großzügiger gewünscht. Ich bin aber sehr froh, dass sie überhaupt eingeführt wurde. Dies verringert für viele Haushalte die Gefahr einer Verschuldung“, ist El Samadoni erleichtert.
Leider wurde für die Sozialhilfe (SGB XII) keine entsprechende Vorschrift aufgenommen. Dies bedeutet, dass für Leistungsbeziehende nach dem SGB XII der Antrag im Monat der Fälligkeit der Rechnung gestellt werden muss. „Daher rate ich jedem, der von einer zu hohen Heizrechnung betroffen ist, möglichst zeitnah einen Leistungsantrag bei der zuständigen Sozialleistungsbehörde 2

zu stellen. Das kann auch für Wohngeldbeziehende gelten, die eine hohe Heizkostenrechnung erhalten haben“, so El Samadoni.
Zum Jahresbeginn wurde auch das Wohngeldgesetz reformiert. Die Bürgerbeauftragte sieht in der Reform seit Langem erforderliche Verbesserungen. Die Wohngeldberechtigung ist durch die Anhebung der Einkommensgrenzen erheblich ausgeweitet worden. Zudem wird die bisher durchschnittliche Leistung von 180 € pro Empfängerhaushalt auf ca. durchschnittlich 370 € steigen. Positiv zu erwähnen ist, dass durch das Wohngeld-Plus-Gesetz seit dem 1. Januar 2023 die Möglichkeit besteht, dass eine vorläufige Zahlung des Wohngeldes erfolgen kann. Diese vorläufige Zahlung soll erfolgen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich eine längere Zeit erforderlich ist und mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Für die vorläufige Zahlung sind ausschließlich die Wohngeldberechtigung der antragstellenden Person, die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, sowie die Miete und die Höhe des Einkommens zu ermitteln. Die zu erbringenden Nachweise sind auf das für die Wohngeldberechnung zwingend Notwendige beschränkt. So können einkommensschwache Haushalte schneller finanziell unterstützt werden.
Zum Jahresbeginn sind daneben noch zahlreiche weitere Änderungen mit dem Bürgergeld und für Grundsicherungsleistungen (SGB II, SGB XII) eingeführt worden (z. B. erhöhte Regelsätze und Vermögensfreigrenzen oder eine Karenzzeit, in der die Unterkunftskosten in voller Höhe anerkannt werden). Auch diese Faktoren können dazu führen, dass Bürger*innen nun erstmals Leistungen beziehen können. Insoweit wurde der Kreis der Berechtigten deutlich erweitert.
Bürger*innen, die in der derzeitigen Lage mit den gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten aufgrund ihrer finanziellen Situation überfordert sind, sollten sie sich daher möglichst schnell durch die Jobcenter, Kommunen oder die Bürgerbeauftragte zu möglichen Ansprüchen beraten lassen. In diesem Zusammenhang weist die Bürgerbeauftragte auf die derzeit verlängerten Bearbeitungszeiten in den Kommunen bei einer Antragstellung von Wohngeld hin. Es ist daher nicht in jedem Fall ratsam, auf die Entscheidung über das Wohngeld zu warten. Es kann gegebenenfalls sinnvoll sein, parallel einen Antrag auf Bürgergeld (SGB II) oder andere Grundsicherungsleistungen (SGB XII) zu stellen. Insbesondere ist auch denkbar, dass Bürgergeld oder Sozialhilfe beispielsweise wegen einer Nachzahlung nur für einen Monat, als laufende Leistung aber Wohngeld gezahlt wird.
Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten und ihr Team beraten zu den Änderungen im Wohngeld, im Bürgergeld und in der Sozialhilfe gerne telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr (mittwochs bis 18.30 Uhr) unter der 0431-988 1240.