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Barrierefreiheitserklärung

gemäß § 12c LBGG-SH

Die Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß § 12c LBGG-SH seitens der Landtagsverwaltung Schleswig-Holstein gilt für die unter http://www.landtag.ltsh.de/ veröffentlichte Website.

Als öffentliche Stelle im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2014/24 sind wir bemüht, unsere Websites und mobilen Anwendungen im Einklang mit den nationalen Bestimmungen sowie der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Durch den Verweis des § 12b Absatz 3 Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG-SH) auf die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmt.

Die Website ist mit der Konformitätsstufe A der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) teilweise vereinbar.

Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 beruht auf einer Selbstüberprüfung der Landtagsverwaltung im September 2020 nach den Vorgaben der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0. in der Konformitätsstufe A. Zur Bestätigung wird in Zukunft eine regelmäßige und zertifizierte Überprüfung eines Webanbieters erfolgen.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehenden Inhalte auf http://www.landtag.ltsh.de/ sind aus verschiedenen Gründen nicht vollständig barrierefrei ausgestaltet:

1. Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

Aufgezeichnete zeitbasierte Medien ab dem 23. September 2020 (ausgenommen Mediathek der Plenarvideos)

Beschreibung:
Unter aufgezeichneten zeitbasierenden Medien werden zum Beispiel die gehosteten „Videos rund um den Landtag“ auf der Homepage des Landtags gefasst. Jene Medien, die seit dem 23. September 2020 publiziert wurden, verstoßen zum Teil in unterschiedlichsten Ausprägungen gegen die Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0.

Grund:                  
Die aufgezeichneten Medien konnten nicht rechtzeitig in einem barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung dieser einzelnen Medien bedarf eines erheblichen Aufwandes. Zudem musste das Personal zunächst geschult werden und die für eine barrierefreie Gestaltung der Medien notwendigen Software-Produkte beschafft werden.

Geplante Maßnahmen zur Erreichung der Barrierefreiheit im Quartals-Rhythmus:
Aufarbeitung der aufgezeichneten zeitbasierten Medien seit dem 23. September 2020 unter der Beachtung der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0. Hierzu müssen weitere Schulungsmaßnahmen für die Bediensteten durchgeführt werden, um anschließend die technischen Herausforderungen barrierefreiheitskonform umsetzen zu können. Sobald die Schulungen abgeschlossen sind, werden die Videos Quartalsweise auf den Stand der Technik gebracht.

Alternativmaßnahmen:
Untertitel unter Videoinhalten werden Übergangsweise durch die Untertitelfunktion von YouTube angezeigt.

2. Unverhältnismäßige Belastung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102

a. Dateiformate von Büroanwendungen ab dem 23. September 2018

Beschreibung:
Unter dem Begriff der Dateiformate von Büroanwendungen fallen zum Beispiel Dokumente im Adobe Portable Document Format (PDF). Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Jene Dokumente, die ab dem 23. September 2018 publiziert worden sind, verstoßen zum Teil in unterschiedlichsten Ausprägungen gegen die Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0.

Grund:
Eine gesamte Umsetzung dieser Dokumente verstößt aufgrund der hohen Anzahl der Dokumente gegen den Unverhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Die gesamte Umsetzung erfordert nämlich eine übermäßige Organisationslast gemäß § 1 S. 2 Nr. 1 Alternative 1 der Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BfWebV-SH). Ferner ist die Umsetzung mit einer erheblichen finanziellen Last für die Landtagsverwaltung gemäß § 1 S. 2 Nr. 1 Alternative 2 BfWebV-SH verbunden. Diese beiden Gründe sind explizit in Erwägungsgrund 39 der Richtlinie (EU) 2016/2102 als Unverhältnismäßigkeitskriterium genannt. Die vorliegende unverhältnismäßige Konstellation dient als Exempel dieses Erwägungsgrundes.

b. Aufgezeichnete zeitbasierte Medien ab dem 23. September 2020 (Mediathek der Plenarvideos)

Beschreibung:
Unter aufgezeichneten zeitbasierenden Medien werden zum Beispiel auch Live-Übertragungen erfasst, die nach der Live-Übertragung in der Mediathek online veröffentlicht werden. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 27 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Jene Medien, die seit dem 23. September 2020 publiziert worden sind, verstoßen zum Teil in unterschiedlichsten Ausprägungen gegen die Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0. Es fehlen etwa Untertitel zu den Inhalten der Videos, so dass zum Beispiel ein Verstoß gegen das WCAG Erfolgskriterium 1.2.2. vorliegt.

Grund:
Die Videos zeichnen die gesamten Plenarsitzungen auf. Eine gesamte Umsetzung dieser Videos in barrierefreier Form verstößt gegen den Unverhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Es bedarf für diese Umsetzung nämlich eines übermäßigen organisatorischen Aufwandes gemäß § 1 S. 2 Nr. 1 Alternative 1 der Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BfWebV-SH). Ferner wäre die Umsetzung eine erhebliche finanzielle Last für die Landtagsverwaltung gemäß § 1 S. 2 Nr. 1 Alternative 2 der Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BfWebV-SH). Diese beiden Gründe sind explizit in Erwägungsgrund 39 der Richtlinie (EU) 2016/2102 als Unverhältnismäßigkeitskriterium gelistet. Die vorliegende unverhältnismäßige Konstellation dient als Exempel dieses Erwägungsgrundes.

Alternativmaßnahme:
Die Plenarprotokolle halten wir für Sie in Textform bereit. 

3. Fehlender Anwendungsbereich

a. Dateiformate von Büroanwendungen vor dem 23. September 2018

Beschreibung:
Unter dem Begriff der Dateiformate von Büroanwendungen fallen zum Beispiel Dokumente im Adobe Portable Document Format (PDF). Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Jene Dokumente, die vor dem 23. September 2018 publiziert worden sind, verstoßen zum Teil in unterschiedlichsten Ausprägungen gegen die Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0.

Grund: 
Aufgrund von Artikel 1 Absatz 4a der Richtlinie (EU) 2016/2102 ist der Anwendungsbereich für die Umsetzung dieser Dokumente in die Barrierefreiheit ausgenommen. Eine Umsetzung in die Barrierefreiheit muss also nicht erfolgen. 

b. Aufgezeichnete zeitbasierte Medien vor dem 23. September 2020 (ausgenommen Mediathek der Plenarvideos)

Beschreibung:  
Unter aufgezeichneten zeitbasierenden Medien werden zum Beispiel die gehosteten „Videos rund um den Landtag“ auf der Homepage des Landtags gefasst. Jene Medien, die vor dem 23. September 2020 publiziert wurden, verstoßen zum Teil in unterschiedlichsten Ausprägungen gegen die Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0.

Grund:
Aufgrund von Artikel 1 Absatz 4b der Richtlinie (EU) 2016/2102 ist der Anwendungsbereich für die Umsetzung dieser Medien in die Barrierefreiheit ausgenommen. Eine Umsetzung in die Barrierefreiheit muss also nachträglich nicht erfolgen.

c. Aufgezeichnete zeitbasierte Medien vor dem 23. September 2020 (Mediathek der Plenarvideos)

Beschreibung: 
Unter aufgezeichneten zeitbasierenden Medien werden zum Beispiel auch Live-Übertragungen erfasst, die nach der Live-Übertragung in der Mediathek online veröffentlicht werden. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 27 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Jene Medien, die vor dem 23. September 2020 publiziert wurden, verstoßen zum Teil in unterschiedlichsten Ausprägungen gegen die Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0. Es fehlen etwa Untertitel zu den Inhalten der Videos, so dass zum Beispiel ein Verstoß gegen das WCAG Erfolgskriterium 1.2.2. vorliegt.

Grund: 
Aufgrund von Artikel 1 Absatz 4b der Richtlinie (EU) 2016/2102 ist der Anwendungsbereich für die Umsetzung dieser Medien in die Barrierefreiheit ausgenommen. Eine Umsetzung in die Barrierefreiheit muss also nachträglich nicht erfolgen. 

d. Live übertragene zeitbasierte Medien

Beschreibung: 
Unter live übertragene zeitbasierte Medien fallen zum Beispiel Live-Übertragungen im ParlaTV oder ParlaRadio. Diese Medien sind von den aufgezeichneten zeitbasierten Medien aus der Mediathek (siehe 3c.) abzugrenzen, weil sich die live übertragenen zeitbasierten Medien lediglich auf den live stattfindenden Übertragungszeitraum beziehen. Die Medien aus 3c. beziehen sich dagegen auf den Zeitraum nach der Liveübertragung, indem die Ressource online bleibt oder erneut veröffentlicht wird. Die live Medien verstoßen zum Teil in unterschiedlichsten Ausprägungen gegen die Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0. Es fehlen etwa live Untertitel zu den Inhalten der Videos, so dass zum Beispiel ein Verstoß gegen das WCAG Erfolgskriterium 1.2.4. vorliegt.

Grund: 
Aufgrund von Artikel 1 Absatz 4c der Richtlinie (EU) 2016/2102 ist der Anwendungsbereich für die Umsetzung dieser Medien in die Barrierefreiheit ausgenommen. Eine Umsetzung in die Barrierefreiheit muss also bei Live-Übertragungen nicht erfolgen.

e. Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen

Beschreibung: 
Unter Inhalten von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen fallen zum Beispiel die Presseerklärungen der Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Jene Inhalte verstoßen zum Teil in unterschiedlichsten Ausprägungen gegen die Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0.

Grund: 
Aufgrund von Artikel 1 Absatz 4e der Richtlinie (EU) 2016/2102 ist der Anwendungsbereich für die Umsetzung dieser Medien in die Barrierefreiheit ausgenommen. Eine Umsetzung in die Barrierefreiheit muss also nicht erfolgen.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 22.09.2020 erstellt und zuletzt am 28.10.2020 aktualisiert.

Barrieren melden

Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Über sämtliche Mitteilungen und Anregungen können Sie das Referat L 11 (personalreferat@landtag.ltsh.de) in Kenntnis setzen. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie kontaktieren.

Beschwerdeverfahren

Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, können Sie sich an die Beschwerdestelle nach § 12e LBGG-SH wenden. Das können Sie mit einer E-Mail, einem Formular, durch einen Anruf, mit einem Brief oder in einem persönlichen Gespräch machen (Kontaktdaten unten oder unter Ansprechpersonen).

Die Beschwerdestelle für Barrieren von Informationen öffentlicher Stellen im Internet Schleswig-Holstein wurde gemäß § 12e Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) beim Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung Schleswig-Holstein eingerichtet.
Sie ist entsprechend des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 die Stelle, die das Durchsetzungsverfahren umsetzt (und entspricht der empfohlenen Ombudsstelle oder der Schlichtungsstelle auf der Bundesebene). Die Beschwerdestelle hat die Aufgabe, bei Konflikten zum Thema Barrierefreiheit zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes eine außergerichtliche Streitbeilegung zu unterstützen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden.

Sie erreichen die Beschwerdestelle unter folgender Adresse:

E-Mail: bbit@landtag.ltsh.de 
Telefon: 0431/988-1620
Adresse: Karolinenweg 1, 24105 Kiel