Für die Abgeordneten des Landtages gelten voraussichtlich bald neue Verhaltensregeln, die insbesondere die Angaben zu Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften betreffen. CDU, SPD, Grüne, FDP und SSW legen einen entsprechenden Text vor, der rückwirkend zum Beginn der Wahlperiode im Juni 2017 in Kraft treten soll. Der neue Text soll die alten Regeln aus dem Jahr 1995 ablösen.
Demnach müssen Abgeordnete künftig öffentlich darlegen, welche berufliche Tätigkeit sie neben ihrem Mandat ausüben, ob sie an Firmen beteiligt sind oder ob sie im Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat oder Verwaltungsrat eines Unternehmens sitzen. Bislang blieben die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten geheim, sie mussten lediglich dem Landtagspräsidenten gemeldet werden. Verstößt ein Abgeordneter gegen diese Vorgaben, droht eine Ermahnung oder ein Ordnungsgeld. Jamaika, SPD und SSW nehmen damit eine Initiative auf, die der Landtag im März 2017, wenige Wochen vor der Landtagswahl, angestoßen hatte.
Anlehnung an den Bundestag
Künftig sollen die Einnahmen auf der Website und im Handbuch des Landtages veröffentlicht werden. Dabei sollen sich die Parlamentarier in eine von mehreren Stufen einordnen. Stufe 1 erfasst jährliche Einkünfte bis 3.500 Euro, Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 Euro. Stufe 3 geht bis 15.000 Euro, Stufe 4 bis 30.000 Euro und Stufe 5 bis 50.000 Euro. Die sechste Stufe bezeichnet Einnahmen bis 75.000 Euro, Stufe 7 reicht bis 100.000 Euro. Es folgen die Stufen 8 (bis 150.000 Euro) und 9 (bis 250.000 Euro). Darüber hinaus soll, falls nötig, für jeweils 30.000 Euro mehr eine neue Stufe eingeführt werden. Damit gibt sich der Kieler Landtag ein ähnliches Regelwerk wie der Bundestag.
Auch Spenden oder „geldwerte Zuwendungen“, die ein Abgeordneter „für seine politische Tätigkeit“ erhält, müssen künftig angezeigt werden, wenn sie eine Mindestgrenze überschreiten. Bei mehr als 5.000 Euro pro Jahr muss der Landtagspräsident informiert werden, bei mehr als 10.000 Euro pro Jahr werden die Angaben veröffentlicht. Rechtsanwälte, die zugleich Mitglied des Landtages sind, müssen den Präsidenten informieren, wenn sie entweder für oder gegen das Land Schleswig-Holstein in einem Rechtsstreit Partei ergreifen.
(Stand: 24. September 2018)