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3. Juni 2022 – Konstituierende Sitzung

Weitere Themen ohne Aussprache

Zu einigen Tagesordnungspunkten fasst der Landtag Beschlüsse ohne Aussprache. Die Abgeordneten diskutieren diese Themen nicht, sondern stimmen ohne Debatte ab.

Hinweis:
ehlende Drucksachen werden bis zum Beginn der konstitierenden Sitzung am Dienstag aktualisiert.

Beschlussfassung über die Landtagsgeschäftsordnung
Antrag der Fraktionen von CDU, SPD, Grünen, FDP und SSW – Drucksache 20/9

Wahl der Schriftführerinnen und der Schriftführer sowie deren Stellvertretungen
Wahlvorschlag der Fraktion der CDU – Drucksache 20/3
Wahlvorschlag der Fraktion B´90/Die Grünen – Drucksache 20/8

Grundsätze für die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten
Antrag der Fraktionen von CDU, SPD, Grünen, FDP und SSW – Drucksache 20/10

 

Stichwort: Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung soll für faire und transparente Abläufe sorgen. Sie regelt unter anderem den Verlauf der Plenarsitzungen, die Rolle der Ausschüsse und die Informationsrechte der Abgeordneten gegenüber der Landesregierung wie auch die Antwortpflichten der Regierung gegenüber dem Parlament. Auch das Petitionswesen, die Behandlung von Volksinitiativen und das parlamentarische Ordnungsrecht sind hier verankert. Und: Neu hinzugekommen ist die erweiterte Zahl der Landtzagsvizepräsidenten von drei auf fünf.

Stichwort: Schriftführer

Gemeinsam mit der Landtagspräsidentin oder einem Stellvertreter bilden die zwei Schriftführer das Sitzungspräsidium. Sie unterstützen den Präsidenten, indem sie beispielsweise die Rednerliste führen, auf die Einhaltung der Redezeit achten, Wortmeldungen vermerken, bei Abstimmungen die Auszählung vornehmen oder bei namentlichen Abstimmungen die Abgeordneten aufrufen.

Auch in der neuen Wahlperiode werden Parlaments-Neulinge diesen Posten übernehmen: Die CDU schlägt als erste Schriftführerin XXX vor, Stellvertreter soll XXX werden. Als zweite Schriftführerin nominieren die Grünen XXX. XXX ist als ihr Stellvertreter vorgesehen.

Stichwort: Immunitätsangelegenheiten

Die Landesverfassung (Art. 31) garantiert dem einzelnen Abgeordneten einen weitreichenden Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung und sichert somit die Unabhängigkeit seines Mandats sowie die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtages. Die entscheidenden Begriffe hierzu sind Immunität und Indemnität.

Die Immunität garantiert einem Abgeordneten Schutz vor Strafverfolgung. Er kann wegen einer mutmaßlichen Straftat nur zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, wenn der Landtag seine Zustimmung dazu gibt und die Immunität des Parlamentariers aufhebt. Ausnahme: Er wird bei der Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ihn muss der Landtag zustimmen. Strafverfahren sind auf Verlangen des Parlaments auszusetzen.

Indemnität sichert dem Abgeordneten das Recht auf freie Rede im Landtag. Zu keiner Zeit kann ein Abgeordneter wegen seiner Abstimmung oder einer Äußerung im Plenum und in Ausschüssen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder dafür außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Im Falle einer verleumderischen Beleidigung und Äußerungen außerhalb der parlamentarischen Arbeit gilt die Indemnität nicht. Im Gegensatz zur Immunität kann die Indemnität nicht vom Landtag aufgehoben werden.