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Datenschutzerklärung

(1) Nach der Verpflichtung der Abgeordneten werden für die Dauer der Wahlperiode fünf Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer und für Letztere je eine Stellvertretung in getrennter Wahl durch geheime Abstimmung gewählt. Auf Beschluß des Landtages kann anders verfahren werden, es sei denn, daß achtzehn Abgeordnete oder zwei Fraktionen widersprechen. Für die Wahl gilt § 1 Abs. 5.

(2) Scheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident unverzüglich die Neuwahl zu veranlassen; § 1 Absatz 4 und 5 sowie § 3 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

Kommentar

1. Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums (Absatz 1)

Es hat sich die Übung entwickelt, dass es auch bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums neben der Präsidentin oder dem Präsidenten nicht zu Kampfabstimmungen kommt. Die Fraktionen einigen sich vor diesen Wahlen über das Vorschlagsrecht für die zu besetzenden Ämter. Der langjährige Brauch, dabei nach der Stärke der Fraktionen in der Reihenfolge der im Verfahren d’Hondt ermittelten Höchstzahlen zu verfahren, spielte dabei zuletzt keine Rolle mehr.

Auch in früheren Wahlperioden waren Ausnahmen festzustellen:

  • In der 5. Wahlperiode nahm die F.D.P.-Fraktion das Recht für sich in Anspruch, als dritte im Landtag vertretene Fraktion den zweiten Vizepräsidenten zu stellen, obwohl die dritte Höchstzahl noch nicht auf sie entfallen war. Mit diesem Anliegen konnte sie sich in der anschließenden Abstimmung jedoch nicht durchsetzen.
  • In der 11. Wahlperiode wurde der Vorschlag der SPD-Fraktion für die Wahl des zweiten Landtagsvizepräsidenten vom Landtag nicht mit Stimmenmehrheit akzeptiert. In der zweiten Abstimmung wurde dieser Wahlvorschlag mit Stimmengleichheit abgelehnt. Von der SPD-Fraktion wurde daraufhin ein neuer Vorschlag zur Wahl des zweiten Vizepräsidenten gemacht, der vom Landtag mit Stimmenmehrheit akzeptiert wurde.
  • In der 13. Wahlperiode kam es bei der Wahl des zweiten Landtagsvizepräsidenten zu einer Kampfabstimmung zwischen dem von der SPD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und der von der DVU-Fraktion vorgeschlagenen Kandidatin. Gewählt wurde der von der SPD-Fraktion vorgeschlagene Kandidat.

Indem Absatz 1 Satz 2 erlaubt, im Verfahren abzuweichen, ist insbesondere die Möglichkeit der offenen Abstimmung über die Ämter der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und der Schriftführerinnen und Schriftführer eröffnet. Seit der 6. Wahlperiode hatte sich die Praxis herausgebildet, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen und mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Zuletzt ist allerdings wieder von der Möglichkeit der offenen und verbundenen Abstimmung Gebrauch gemacht worden (vgl. PlenProt 19/1 vom 6. Juni 2017, S. 11; PlenProt 20/1 vom 7. Juni 2022, S. 9). Gleiches gilt für die Wahl der Schriftführerinnen und Schriftführer und ihrer Stellvertretungen (vgl. PlenProt 19/1 vom 6. Juni 2017, S. 12; PlenProt 20/1 vom 7. Juni 2022, S. 10).

2. Neuwahl (Absatz 2)

Die Regelung des Absatzes 2 betrifft nur den Fall, dass die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten zusammen ausscheiden bzw. gemäß Artikel 20 Abs. 2 LV durch Beschluss des Landtags abberufen werden. Sind dagegen nur einzelne der genannten Präsidiumsmitglieder ausgeschieden bzw. abgewählt, so erfolgt die Neuwahl der Nachfolger in dem üblichen Verfahren nach Absatz 1 unter Vorsitz der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten (vgl. § 4). Auch in diesem Fall ist die Neuwahl unverzüglich durchzuführen.

3. Amtszeit

Auch die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Zur Möglichkeit ihrer Abberufung schweigt die Geschäftsordnung.

Bezüglich der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten trifft allerdings die Landesverfassung eine ausdrückliche Regelung: Gemäß Artikel 20 Abs. 2 LV können die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten durch Beschluss des Landtags abberufen werden. Dieser Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtags voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.

Bezüglich der Schriftführerinnen und Schriftführer fehlt eine ausdrückliche Regelung. Gleichwohl spricht vieles dafür, dass dem Landtag die Möglichkeit der Abwahl als actus contrarius auch hier offenstehen muss. Das gilt zumindest dann, wenn eine Schriftführerin oder ein Schriftführer ihre oder seine Aufgaben dauerhaft verletzt oder nicht wahrnehmen kann. Da nichts Besonderes bestimmt ist, ist Abwahl in einem solchen Fall auf Antrag mit einfacher Mehrheit möglich.

 

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 28. Dezember 2022

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