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(1) Der Notausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird der Notausschuss im Laufe einer Sitzung beschlussunfähig, so ist die Sitzung sofort zu beenden. Die unerledigt gebliebenen Beratungsgegenstände werden in der nächstfolgenden Sitzung zunächst aufgerufen.
(2) Über Gesetzentwürfe und sonstige Vorlagen ist grundsätzlich nach einmaliger Beratung zu beschließen.
Dieser Paragraph befindet sich noch in Bearbeitung. In der Zwischenzeit steht Ihnen der Kommentar von 1999 zur Verfügung.