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Können bestimmte Rechte nach dieser Geschäftsordnung nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden, so können sie im Ausschuss von einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern oder einer Fraktion ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtags vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses ausgeübt werden. Im Übrigen gilt für die Beratungen des Notausschusses diese Geschäftsordnung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Dieser Paragraph befindet sich noch in Bearbeitung. In der Zwischenzeit steht Ihnen der Kommentar von 1999 zur Verfügung.