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§ 78

Geheimschutzordnung

Der Landtag gibt sich eine Geheimschutzordnung, die dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt wird.

Kommentar

1. Notwendigkeit von Geheimschutzvorkehrungen

Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (BVerfGE 70, 324, 355). Geheimschutzvorkehrungen stehen zwar in diametralem Gegensatz zum Öffentlichkeitsprinzip; sie sind jedoch gleichwohl notwendig und zulässig, weil anderenfalls das Parlament seine Gesetzgebungs- und Kontrollrechte nicht effektiv wahrnehmen könnte: Gäbe es keinen parlamentarischen Diskretionsschutz, könnte die Exekutive benötigte Informationen unter Hinweis darauf verweigern, dass es sich um Staatsgeheimnisse handele oder dass schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstünden (vgl. Artikel 29 Abs. 3 LV; vgl. ferner BVerfGE 67, 100, 138 f.; 77, 1, 38 f.; 146, 1, 43; Jahn/Engels, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 20 RN 2).

Das Instrumentarium, das die Geschäftsordnung selbst zur Verfügung stellt, reicht nur begrenzt aus, um etwaigen ‘Informationsblockaden’ entgegenzuwirken; denn es gibt Angelegenheiten, die derart sensibel sind, dass ihre Behandlung in einer nichtöffentlichen bzw. vertraulichen Sitzung (vgl. § 17 Abs. 1 und 2) als Schutzmaßnahme nicht ausreicht. Es bedarf daher zusätzlicher Regelungen, mit denen auch einem gesteigerten Geheimhaltungsinteresse Rechnung getragen werden kann (vgl. § 17 Abs. 3). Diese Regelungen enthalten die Geheimschutzordnungen, über die nicht nur der Deutsche Bundestag, sondern auch die Landtage verfügen. Sie sind gleichsam das parlamentarischen Bedürfnissen entsprechende Gegenstück zu den Verschlusssachenanweisungen der Exekutive (Troßmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1977, § 21 a GO-BT, RN 3). Geheimschutzordnungen sind „grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse“ (BVerfGE 137, 185, 264).

2. Zum Regelungssystem der Geheimschutzordnung

Die Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages (GVOBl. Schl.-H. 1991 S. 319, geändert durch Beschluss vom 22. Juli 2016, GVOBl. Schl.-H. S. 661), die ursprünglich am 23. Mai 1991 als Anlage zu § 78 beschlossen wurde und im Anschluss an Erl. 3 abgedruckt ist, regelt zum einen, für welche Angelegenheiten und unter welchen Voraussetzungen Diskretionsschutz zu gewähren ist, und zum anderen, wie dies zu geschehen hat. In den Anwendungsbereich der Geheimschutzordnung fallen alle Verschlusssachen (VS), die innerhalb des Landtages entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtages zugeleitet werden, sowie sonstige geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (§ 1 GehSchO). Unter „Verschlusssachen“ sind dabei Angelegenheiten aller Art zu verstehen, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen (§ 1 Abs. 2 GehSchO). Diese Verschlusssachen sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in bestimmte Geheimhaltungsgrade einzustufen (§ 3 GehSchO). Über sie ist Verschwiegenheit zu wahren; sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden (§ 2 Abs. 1 GehSchO). Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle (§ 4 Abs. 4 GehSchO), bei Zuleitung aus der Exekutive also bspw. das zuständige Ministerium. Herausgebende Stellen bei VS, die innerhalb des Landtages entstehen, sind die Präsidentin oder der Präsident, weitere von ihr oder ihm ermächtigte Stellen sowie die Ausschüsse des Landtages (§ 4 Abs. 6 GehSchO).

Um im Rahmen des Möglichen zu gewährleisten, dass eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nicht erfolgt, ist ein Sicherungssystem geschaffen worden, das aus folgenden wesentlichen Elementen besteht:

  • 9 GehSchO enthält Sonderregelungen für die Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen.
  • 5 GehSchO reglementiert die Kenntnisnahme von einer Verschlusssache und die Weitergabe einer Verschlusssache.
  • 6, § 8, § 10 und § 11 GehSchO enthalten Verhaltensregeln für die Übertragung von Verschlusssachen auf Fernmeldewegen, für das Herstellen von Duplikaten, für das Weiterleiten von Verschlusssachen sowie für die Mitnahme von Verschlusssachen.
  • 7 GehSchO enthält besondere Vorschriften über die Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen.

Die Geheimschutzordnung schützt nicht nur staatliche Geheimhaltungsinteressen, sondern auch Vorgänge, die die Privat- oder Geschäftssphäre betreffen. Vor diesem Hintergrund ist gerade auch für die ‘normale’ Ausschussarbeit § 13 der Geheimschutzordnung von besonderer Bedeutung. Nach dieser Vorschrift sind die Akten, sonstigen Unterlagen und die Beratungen der Ausschüsse geheimzuhalten, soweit es der Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen oder der Schutz von Umständen des persönlichen Lebensbereichs erfordern; die Einsicht in solche Akten oder Unterlagen ist auf die Mitglieder des Ausschusses beschränkt. Gleiches gilt für die Einsicht in Niederschriften der Ausschussberatungen über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (§ 10 Abs. 6 und § 16 Abs. 7 GO-LT bleiben davon unberührt). Wesentlich ist dabei, dass die Schutzverpflichtung nicht erst durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses ausgelöst wird; sie folgt unmittelbar aus dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen. Die Ausschüsse sind aber verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den entsprechenden Schutz tatsächlich zu gewährleisten.

3. Datenschutzordnung

 Zu beachten ist neben der Geheimschutzordnung auch die Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 3. September 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 322, zuletzt geändert durch Beschluss des Landtages vom 23. Februar 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 72). Ihre Vorschriften gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben des Landtages durch seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Landtagsverwaltung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DSO). Normiert wird u. a. eine Verschwiegenheitspflicht für Abgeordnete sowie Angestellte der Fraktionen (§ 9 DSO).

Soweit die Geschäftsordnung oder die Geheimschutzordnung des Landtages besondere Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben treffen, gehen diese den Bestimmungen der Datenschutzordnung vor (§ 1 Abs. 4 DSO).

 

Anhang zu § 78

 Geheimschutzordnung

des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Anlage zu § 78 der Geschäftsordnung

vom 23. Mai 1991

(GVOBl. Schl.-H S. 319),

geändert durch Beschluss des Landtages vom 22. Juli 2016

(GVOBl. Schl.-H. S. 661)

 

§ 1 - Anwendungsbereich

(1)  Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlußsachen (VS), die innerhalb des Landtages entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtages zugeleitet werden, und für sonstige geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (§ 13).

(2)  VS sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(3)  VS können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (zum Beispiel Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine VS zu behandeln.

(4)  Für den Bereich der Verwaltung des Landtages gelten die Vorschriften der Verschlußsachenanweisung für das Land Schleswig-Holstein (VSA-SH), soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

 

§ 2 - Grundsätze

(1)  Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2)  Wem eine VS zugänglich gemacht worden ist und wer von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung nach den Vorschriften dieser Geheimschutzordnung.

(3)  In Gegenwart oder in Hörweite von Unbefugten darf über den Inhalt von VS nicht gesprochen werden.

(4)  Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

 

§ 3 - Geheimhaltungsgrade

(1)  VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

  1. STRENG GEHEIM (str. geh.), wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.
  2. GEHEIM (geh.), wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.
  3. VS-VERTRAULICH (VS-vertr.), wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) für alle VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade Nr. 1 bis 3 fallen.

(2)  Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter entsprechender Anwendung der VSA-SH.

 

§ 4 - Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1)  Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

(2)  Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der VS, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.

(3)  Schriftstücke, die sich auf eine VS beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, wie zum Beispiel Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden VS.

(4)  Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle.

(5)  Die herausgebende Stelle kann bestimmen, daß VS von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS den Empfängern mit.

(6)  Herausgebende Stellen sind bei VS, die innerhalb des Landtages entstehen, die Präsidentin oder der Präsident, weitere von ihr oder ihm ermächtigte Stellen sowie die Ausschüsse des Landtages.

 

§ 5 - Kenntnis und Weitergabe einer VS

(1)  Mitglieder des Landtages können von VS Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

(2)  Über den Inhalt einer VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerläßlich ist.

(3)  Soll ein Mitglied des Landtages Zugang zu VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, die nicht amtlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind und zu deren Geheimhaltung das Mitglied auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Landtages oder eines Ausschusses verpflichtet ist, so soll es unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet werden.

(4)  Ein Mitglied des Landtages, dem eine VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere Mitglieder des Landtages im Rahmen des Absatzes 2 von dieser VS in Kenntnis setzen; dabei ist das Mitglied, an welches die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen.

(5)  Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern dürfen VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher im Rahmen des Absatzes 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(6)  Anderen Personen dürfen VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich verpflichtet sind.

(7)  Die Präsidentin oder der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.

(8)  Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen für die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften über die Überprüfung) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Reisebeschränkungen) gelten bei Ermächtigungen nach Absatz 5 bis 7 entsprechend.

 

§ 6 - Übertragung von VS auf Fernmeldewegen

(1)  VS sind bei der Übertragung auf Fernmeldewegen zu verschlüsseln oder durch andere gleichwertige Maßnahmen zu sichern.

(2)  Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise unverschlüsselt geführt werden, wenn die Erledigung der Angelegenheit dringlich ist und die schriftliche oder sonstige sichere Übermittlung einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde. In diesem Falle sind die Gespräche so zu führen, daß der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit zu identifizieren, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Besondere Vorsicht ist geboten bei Funk-Fernsprechanschlüssen (zum Beispiel Autotelefon) sowie bei Gesprächen außerhalb des Bundesgebietes.

(3)  Fernschreiben, Telegramme, Fernkopien und so weiter des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können, wenn zwischen Absenderin oder Absender und Empfängerin oder Empfänger keine Schlüsselmöglichkeit besteht, innerhalb des Bundesgebietes unverschlüsselt übermittelt werden. Die absendende Stelle hat sich zu vergewissern, daß sie mit der gewünschten Empfängerin oder dem gewünschten Empfänger verbunden ist.

 

§ 7 - Behandlung von VS in Ausschüssen

(1)  Sitzungen von Ausschüssen sind nichtöffentlich, soweit VS behandelt werden oder über die Einstufung als VS beraten wird.

(2)  Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. Wird über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt die oder der Vorsitzende die Beschlußfassung unverzüglich herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, daß sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluß über die Geheimhaltung verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuß angehören.

(3)  Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuß kann beschließen, daß die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Vernehmung von Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluß des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden, zum Beispiel bei Untersuchungsausschüssen.

(4)  Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann der Ausschuß beschließen, daß nur die Beschlüsse festgehalten werden.

(5)  Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. Protokolle, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, dürfen nur Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes und den in § 5 Abs. 5 und 6 genannten Personen zugänglich gemacht werden.

(6)  Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuß zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung oder längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Die oder der Ausschußvorsitzende kann bestimmen, daß VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH an die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluß der Ausschußberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.

(7)  Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuß in den Fällen des Absatzes 6 anders beschließen.

(8)  VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuß entstanden sind, mit Genehmigung der oder des Ausschußvorsitzenden nach Registrierung bei der von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmten Stelle in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle zurückzugeben, sobald sie im Ausschuß nicht mehr benötigt werden.

(9)  Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluß der Beratungen heraus, daß die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuß die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

(10)  Werden während der Sitzung, in der VS-STRENG GEHEIM oder VS-GEHEIM behandelt werden, mit Genehmigung der oder des Ausschußvorsitzenden Sitzungsnotizen gefertigt, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle abzugeben.

 

§ 8 - Herstellen von Duplikaten

Die Empfängerin oder der Empfänger von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle herstellen lassen; für VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie die Original-VS zu behandeln.

 

§ 9 - Registrierung und Verwaltung von VS

(1)  Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

(2)  VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle aufzubewahren.

(3)  STRENG GEHEIM- und GEHEIM-VS dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten und in einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Raum eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle; sie sind nach Abschluß der Beratungen von ihr zu vernichten.

(4)  Der Empfang von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle ist schriftlich zu bestätigen.

(5)  VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluß aufzubewahren; dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

(6)  Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.

 

§ 10 - Weiterleitung von VS

(1)  VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2)  VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.

 

§ 11 - Mitnahme von VS

(1)  Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher aus den der Verwaltung des Landtages unterstehenden Räumen ist unzulässig. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. Sie oder er kann Auflagen festlegen.

(2)  Bei der Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für diese VS kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloß zur Verfügung, muß die Inhaberin oder der Inhaber die VS ständig bei sich führen. Die Zurücklassung im Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

(3)  In der Öffentlichkeit dürfen VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.

 

§ 12 - Mitteilungspflicht

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen läßt, daß Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von VS erhalten haben, sowie der Verlust von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages mitzuteilen.

 

§ 13 - Schutz von Privatgeheimnissen

(1)  Soweit es der Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder son­stigen privaten Geheimnissen oder der Schutz von Umständen des persönlichen Lebensbereiches erfordern, sind die Akten, sonstigen Unterlagen und die Beratungen der Ausschüsse geheimzuhalten. Dies gilt insbesondere für Steuerakten und Petitionen. Der Landtag oder die Ausschüsse können beschließen, daß die Privatgeheimnisse nach einem bestimmten Geheimhaltungsgrad (§ 3) zu behandeln sind. Im übrigen findet § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.

(2)  Die Einsicht in solche Akten oder Unterlagen ist auf die Mitglieder des zuständigen Ausschusses beschränkt. Gleiches gilt für die Einsicht in Niederschriften der Ausschußberatungen über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1. Der Ausschuß entscheidet über die Verteilung von Niederschriften.

(3)  § 10 Absatz 6 und § 16 Absatz 7 der Geschäftsordnung bleiben unberührt.

 

§ 14 - Ausführungsbestimmungen

Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 15.03.2024

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