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Anpassung der Sozialermäßigung der Kita-Beiträge

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Kinder und Jugend

Petiton
Anpassung der Berechnungsgrundlage zur Sozialermäßigung der Kitabeiträge

Wir fordern, dass die gerade verlängerte Sozialermäßigung für Kindergartenbeiträge angepasst wird. Damit mehr Familien davon profitieren können und diese auch eine höhere Unterstützung erhalten!
Die Berechnungsgrundlage muss der aktuellen Inflationsrate angepasst werden und die Pauschale der Versicherungs- und Mietkosten der Realität angepasst werden! Zudem müssen die sehr hohen Verpflegungskosten berücksichtigt werden! Es kann nicht sein, dass man z.b. als Familie auf € 300,- mit 2 Kindern gedeckelt wird, aber dann einschließlich Verpflegung trotzdem 450 Euro an die KiTa bezahlen muss! Sobald man Wohngeld erhält sind die Betreuungskosten INKL Verpflegung frei! Würden die Versicherungs und Mietkosten erhöht, die Verpflegungskosten mit angerechnet und der Pauschale Betrag der Inflation angepasst - würden mehr Familien in das Raster fallen und Hilfe bekommen können! Zudem fordern wir bis zur kompletten Beitragsfreiheit in SH eine entfristung dieser Hilfe! Familien müssen sich langfristig auf eine ernsthafte Unterstützung einstellen dürfen können!

Beschluss des Petitionsausschusses
19.03.2024

Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von
56 Mitzeichnern unterstützte öffentliche Petition beraten. Zur Entscheidungsfindung
wurden eine Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren,
Integration und Gleichstellung sowie die Ergebnisse einer Evaluation des Kindertagesförderungsgesetzes herangezogen.
Die Petentin setzt sich für eine Anpassung der geltenden Sozialermäßigung bei den
Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung an die Entwicklung der tatsächlichen
Lebenskosten ein. Auch die oft sehr hohen Verpflegungskosten in den Einrichtungen
sollten berücksichtigt werden. Damit sollen mehr Familien von der Ermäßigung profitieren können.
Dem Ausschuss ist bewusst, dass Familien finanziell stark belastet sind und sich diese
Entwicklung durch die Pandemie und die gestiegenen Verbraucherpreise in den vergangenen Jahren noch verstärkt hat. Das Anliegen der Petentin, eine Entlastung bei
den Elternbeiträgen und Verpflegungskosten zu erreichen, kann der Ausschuss daher
gut nachvollziehen.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass eine finanzielle Entlastung der Eltern ein Ziel
des im Januar 2021 in Kraft getretenen Kindertagesförderungsgesetzes gewesen ist.
Zu den im Gesetz hierfür vorgesehenen Maßnahmen zählen neben einer Deckelung
der Elternbeiträge und Ermäßigungen für Geschwister die in der Petition benannte
Sozialermäßigung. Diese entlastet Familien mit unteren und mittleren Einkommen bei
den Elternbeiträgen. Eltern mit einem Einkommen unterhalb der SozialhilfeEinkommensgrenze sind beitragsfrei gestellt. Eltern, die über dieser Grenze liegen,
zahlen Kita-Beiträge und müssen dabei aber maximal 50 Prozent ihres über der Grenze liegenden Einkommens für die Beiträge einsetzen. Der übrige Anteil des Elternbeitrags wird übernommen. Bis zum 31. Juli 2024 gilt außerdem eine erweiterte Sozialermäßigung. Hiernach müssen Familien nur 25 Prozent des Einkommens über der
Einkommensgrenze für Elternbeiträge einsetzen. Dadurch ergeben sich monatliche
Einsparungen im zumeist zweistelligen Bereich, in Einzelfällen können es auch über
200 Euro sein. Zudem steigt die Zahl derer, die überhaupt von den sozialen Ermäßigungen profitieren, da über die 25-Prozent-Regelung auch etwas höhere Einkommensbereiche erschlossen werden. Der Ausschuss weist darauf hin, dass Antragsformulare und oft auch Tools zur Berechnung eines Anspruches auf eine Sozialermäßigung durch die jeweiligen Wohnortgemeinden im Internet bereitgestellt werden.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Sozialermäßigung stellt der Ausschuss fest, dass
sich die Berechnung des durch die Familien einzusetzenden Einkommens maßgeblich
an einem Einkommensbegriff und einer Einkommensgrenze orientiert, die das Kindertagesförderungsgesetz aus dem Bundesrecht übernimmt. Die Einkommensgrenze berechnet sich dabei aus einem Grundbetrag, Familienzuschlägen sowie den angemessenen Kosten der Unterkunft. Der Ausschuss unterstreicht, dass dieser Wert bereits
im Sinne der Petentin jährlich auf Bundesebene angepasst wird.
Zutreffend ist, dass die Verpflegungskosten im Rahmen der Sozialermäßigung keine
Berücksichtigung finden. Nur wer Wohngeld und andere Sozialleistungen bezieht, hat
Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket. Das Kindertagesförderungsgesetz regelt insbesondere die qualitätsbezogenen Anforderungen an die Verpflegung in den Einrichtungen. Es räumt dann zur
Finanzierung die Möglichkeit der Erhebung von Verpflegungskostenbeiträgen ein. Deren Angemessenheit kann durch die Elternvertretung und den Beirat der jeweiligen
Einrichtung kontrolliert werden.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Erreichung der Ziele des Kindertagesförderungsgesetzes durch eine umfangreiche Evaluierung überprüft wurden. Zweieinhalb
Jahre lang haben externe Forschungsinstitute Daten gesammelt und ausgewertet.
Auftraggeber war ein Fachgremium, in dem neben dem Sozialministerium die kommunalen Landesverbände, die Landeselternvertretung sowie die Verbände der Einrichtungsträger und der Kindertagespflegepersonen vertreten sind. Der „Abschlussbericht
zur Evaluation des Kindertagesförderungsgesetzes Schleswig-Holstein“ steht auf der
Internetseite der Landesregierung zur Verfügung (https://www.schleswigholstein.de/mm/downloads/SOZMI/abschlussbericht_eval_kitag.pdf).
Bei dieser Evaluierung fanden auch die Verpflegungskosten in den Einrichtungen Berücksichtigung. Im Bericht wird herausgestellt, dass die Rahmen der Reform des Kindertagesförderungsgesetzes befürchtete Steigerung der Verpflegungskostenbeiträge
zur Kompensation des Beitragsdeckels bisher weitgehend ausgeblieben ist. Es gab
zwar in diesem Bereich relativ gesehen tatsächlich durchaus nennenswerte Steigerungen. Diese passen jedoch eher zur allgemeinen Entwicklung der Nahrungsmittel und Energiepreise in den vergangenen Jahren. Problematisiert wird im Bericht allerdings, dass zwischen verschiedenen Einrichtungen eine enorme Spannbreite bei der
Höhe der Verpflegungskosten festzustellen ist.
Der Ausschuss bedauert, dass eine Übernahme der Verpflegungskosten durch das
Land zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund einer ohnehin angespannten
Haushaltssituation nicht in Aussicht gestellt werden kann. Der Evaluationsbericht hat
bereits aktuell eine Finanzierungslücke im dreistelligen Millionenbereich identifiziert.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass nunmehr auf der Grundlage der Evaluation bis zum 30. April 2024 die Erarbeitung einer Stellungnahme des Fachgremiums
vorgesehen ist. Das anschließende Gesetzgebungsverfahren soll bis November abgeschlossen sein, damit das neue Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2025 in Kraft treten
kann. Der Ausschuss begrüßt, dass bei diesem Prozess die fachliche Expertise der
Kita-Träger, der Kommunen, der Kindertagespflege und der Eltern einbezogen wird. Er
spricht sich dafür aus, hierbei die unterschiedliche Belastung von Eltern durch Verpflegungskosten in den Blick zu nehmen und ähnlich wie bei den Elternbeiträgen landesweit einheitliche Kosten anzustreben.


Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.

Details

Veröffentlichungsdatum
15.06.2023
Petent/in
Julia Bäwert
Status
abgeschlossen
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
56 Mitzeichner