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Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Haft

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Medien

Forderung:
Mit der Petition wird die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages für Personen in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Unterbringung, gefordert.

Begründung:
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nur für bestimmte Personenkreise möglich. Personen in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Unterbringung, gehören nicht dazu.
Eine entsprechende Änderung ist zwingend erforderlich, da eine vorübergehende Abwesenheit von dem Wohnsitz die Rundfunkbeitragspflicht nicht beendet.
Es kann nicht sein, dass man seine Wohnung bzw. Wohnsitz aufgeben muss, nur um von der Rundfunkbeitragspflicht vorübergehend befreit zu werden.
Selbst BAföG-Empfänger/innen sowie Personen die BAB und Ausbildungsgeld erhalten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, können eine Befreiung beantragen ohne vorher das Elternhaus zu räumen. Personen in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Unterbringung, müssen sich selbst in Obdachlosigkeit stürzen, nur um vom Rundfunkbeitrag vorübergehend befreit zu werden. Taschengeldzahlungen in Gefängnissen und Kliniken sind begrenzt und Alleinstehende, v.a. diejenigen mit Kinder, haben daher ein echtes Problem.
Man müsste sozusagen die eigenen Kinder auf die Straße setzen, um vom Rundfunkbeitrag vorläufig befreit zu werden.
Viele Personen befinden sich außerdem nur vorübergehend in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Unterbringung, und sind nach Entlassung obdachlos, wenn der Wohnsitz nur wegen einer Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages aufgegeben wurde.

Beschluss des Petitionsausschusses
17.03.2026

Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von drei Personen unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme der Staatskanzlei beraten.

Petent fordert, durch eine Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Haft, Untersuchungshaft und Unterbringung als Gründe für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufzunehmen.

Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Beitragspflicht grundsätzlich an das Innehaben einer Wohnung geknüpft ist. Die vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung beendet die Rundfunkbeitragspflicht nicht. Zeigt ein Beitragsschuldner dem Beitragsservice unter Vorlage von Nachweisen wie einer Haftbescheinigung an, dass er in eine nicht anmeldepflichtige Raumeinheit umzieht, beispielsweise eine Justizvollzugsanstalt, geht der Beitragsservice grundsätzlich davon aus, dass die bisherige Wohnung mit dem Umzug aufgelöst wurde und meldet das Beitragskonto des Beitragsschuldners ab. Liegen dem Beitragsservice hingegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wohnung nicht aufgelöst wurde, führt er ein entsprechendes Klärungsverfahren durch.

Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen ist in § 4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt und an das Vorliegen abschließend aufgeführter staatlicher Sozial-, Pflege- oder Ausbildungshilfen angeknüpft. Da Insassen einer Justizvollzugsanstalt und Patienten einer forensischen Klinik oder des Maßregelvollzugs die dort aufgeführten Leistungen in der Regel nicht erhalten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die noch innegehaltene Wohnung aktuell nicht gewährt werden. Wohnt in der Wohnung noch eine andere Person, geht die Beitragsverpflichtung stattdessen auf diese Person über. Diese kann dann gegebenenfalls für sich eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung beantragen, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 4 Absatz 1 Rundfunkstaatsvertrag vorliegt.

Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass Wohnungslosigkeit bei inhaftierten und haftentlassenen Personen eine ernstzunehmende Problematik darstellt. Insbesondere bei kurzen Haftstrafen besteht daher unter verschiedenen Voraussetzungen die Möglichkeit der Übernahme der Mietkosten durch das Sozialamt, um den Erhalt einer bereits bestehenden Wohnung zu sichern und die Wiedereingliederung nach Verbüßen der Freiheitsstrafe zu erleichtern.


Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass die zur Befreiung von der Beitragspflicht aus finanziellen Gründen berechtigenden Tatbestände Ausfluss des Sozialstaatsprinzips und des Grundrechts der Informationsfreiheit sind. Die Befreiungstatbestände regeln, in welchen Fällen einer finanziellen Bedürftigkeit es unter dem Aspekt angestrebter Gleichbehandlung für den als sozial bedürftig anerkannten Personenkreis unzumutbar ist, die Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Der Petent macht mit seiner Eingabe auf Fälle aufmerksam, in denen vor einem richterlich angeordneten Freiheitsentzug ein solcher Befreiungstatbestand vorgelegen hat. Erst mit der Unterbringung oder Haft verliert die betroffene Person den Anspruch auf die Sozialleistung und damit auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, obwohl eine finanzielle Bedürftigkeit weiterhin gegeben ist. Der Petitionsausschuss bittet die Landesregierung daher, diese Fälle sowie Fälle, in denen eine Übernahme der Mietkosten durch das Sozialamt erfolgt, im Rahmen der medienrechtlichen Koordination der Länder in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob die Befreiungstatbestände des § 4 Absatz 1 Rundfunkstaatsvertrag für diese Fälle angepasst werden können.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.

Details

Veröffentlichungsdatum
16.10.2025
Petent/in
George Friedrich
Status
abgeschlossen
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
3 Mitzeichner