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Übergroße und klimaschädliche Müllverbrennung im Kreis Pinneberg verhindern!

Der Kreis Pinneberg plant den Bau einer vergrößerten Müllverbrennungsanlage (MVA) am Standort Tornesch-Ahrenlohe. Die zu verbrennende Müllmenge soll von 88.000 auf 110.000 t/Jahr und damit um ca. 25% erhöht werden.
Das bedeutet: Mehr Schadstoffe, mehr CO2-Ausstoß, weniger Recycling, mehr Müllverkehr.
Diese Planungen sind insgesamt nicht zukunftstauglich.
Wir fordern, dass die beantragte Anlagenvergrößerung abgelehnt und keine höhere Müllverbrennungsmenge genehmigt wird.
** Vergrößerung ist im Widerspruch zur Landesplanung **
Das Vorhaben widerspricht der schleswig-holsteinischen Landesplanung und allen umweltpolitischen Zielen zu Schadstoffreduktion, Müllvermeidung und Recycling.
Abfallwirtschaftsplan und Landesplanung enthalten die Aussagen:
• Es besteht "kein Bedarf an neuer Verbrennungskapazität"
• "Haus- und Geschäftsmüllaufkommen (soll) durch verstärkte Anstrengungen weiter reduziert" werden
• Schleswig-Holstein will ab 2040 klimaneutral sein
Die Anlage wird deutlich überdimensioniert. Der Kreis Pinneberg weist in seinem Abfallwirtschaftskonzept nur einen Bedarf von ca. 70.000 t/Jahr aus.
Der Ausbau führt außerdem zu einem stark erhöhten CO2-Ausstoß und nicht zur eigentlich notwendigen Verminderung. Müllverbrennung ist klimaschädlich und Fernwärme aus Müll ist nicht nachhaltig!
Eine Erhöhung der Verbrennungsmenge erfordert außerdem zusätzliche Deponiekapazitäten für Schlacken aus der Müllverbrennung.
** Schadstoffemissionen müssen sinken **
Anfang der 1990er Jahre wurden in der Umgebung der MVA die deutschlandweit höchsten Werte für die Supergifte Dioxin und Furan gefunden - eine alarmierende Situation für den gesamten Kreis Pinneberg.
Ein Umweltgutachter hat die Gegend um die bestehende MVA als "untypisch hoch belastet für eine ländliche Gegend" bezeichnet.
Die Belastung für die Bürger in der Umgebung darf nicht unnötig weiter erhöht werden!
Beantragt wurde eine weitgehende Ausnutzung der Maximalwerte für nahezu alle Schadstoffe. Wie die Emissionen der Bestandsanlage beweisen ist für die meisten Parameter schon heute ein weit niedrigerer Schadstoff-Ausstoß möglich.
Wir fordern: In den genehmigten Grenzwerten muss sich das Minimierungsgebot des Immissionsschutzgesetzes niederschlagen!
Die Emissionsmengen müssen auf das technisch machbare Mindestmaß abgesenkt werden. Eine Halbierung des jetzigen Schadstoff-Ausstoßes ist möglich - siehe Vorhaben im benachbarten Hamburg.
** Vorsortierung vorsehen **
Aller angelieferter Müll soll verbrannt werden. Eine Vorsortierung zur Wertstoffgewinnung ist nicht vorgesehen (anders als in Hamburg am Standort Stellingen).
Wir fordern eine Vorsortierung - das hilft allen Zielen: Kleinere Verbrennungsmenge, weniger Schadstoffe, Ressourcenschonung, reduzierter CO2-Ausstoß, geringerer Schlacke-Deponiebedarf, u.s.w.
Fazit:
Sagen auch Sie NEIN zu mehr Müllverbrennung
und JA zu einer zukunftsfähigen Konzeption.
Petition für Bürgerinitiative Aktiver Umweltschutz e.V. Ellerhoop
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 939 Personen unterstützt wird, auf der Grundlage der von dem Pe-tenten vorgetragenen Gesichtspunkte und Stellungnahmen des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur beraten.
Der Petent kritisiert, dass der durch den Kreis Pinneberg geplante Bau einer vergrö-ßerten Müllverbrennungsanlage am Standort Tornesch-Ahrenlohe nicht zukunfts-tauglich sei und der schleswig-holsteinischen Landesplanung sowie allen umweltpo-litischen Zielen widerspreche. Für die vorgesehene Erhöhung der Verbrennungs-menge bestehe keine Notwendigkeit und sie stehe dem Ziel Schleswig-Holsteins entgegen, ab 2024 klimaneutral zu sein. Wird die Anlage errichtet, sollten sich die Schadstoffemissionen im Sinne des Minimierungsgebots auf das technisch machba-re Mindestmaß beschränken und nicht die rechtlichen Grenzwerte ausreizen. Statt einer direkten Müllverbrennung solle zudem eine Vorsortierung zur Wertstoffgewin-nung erfolgen.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass er das Engagement des Petenten für eine ressourcenschonende und nachhaltige Abfallwirtschaft ausdrücklich unterstützt. Um diese Ziele voranzubringen, hat das Umweltministerium einen Aktionsplan Kreis-laufwirtschaft veröffentlicht. Damit setzt das Land ein klares Zeichen für mehr Res-sourcenschutz, Abfallvermeidung und den Übergang zu einer geschlossenen Kreis-laufwirtschaft als wichtigen Baustein auf dem Weg zum klimaneutralen Industrieland bis 2040. Bis 2030 soll das Aufkommen an Siedlungsabfällen um 10 Prozent gegen-über 2022 reduziert werden. Hintergrund des Ziels ist, dass eine Reduzierung des Aufkommens an Siedlungsabfällen eine höhere Abfallvermeidung und damit einen geringeren Ressourcenverbrauch widerspiegelt. Dieses ambitionierte Ziel ist eine gesellschaftliche Gemeinschaftsaufgabe.
Hinsichtlich des Anliegens des Petenten nimmt der Ausschuss zur Kenntnis, dass die Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung mbH (GAB) Vorhabenträ-gerin der kritisierten Baumaßnahme ist. Diese befindet sich zu 51 Prozent im Eigen-tum des Kreises. Sie betont, dass die Erweiterung der Kapazität benötigt wird, um die im Kreis Pinneberg und als Sortierrest bei der eigenen Gewerbeabfallsortieranlage anfallenden, stofflich nicht verwertbaren Abfälle ortsnah entsorgen zu können. Aktu-ell würden Abfälle zu externen Behandlungsanlagen gefahren.
Der Petent verweist zutreffend darauf, dass der Abfallwirtschaftsplan des Landes Schleswig-Holstein, Teilplan Siedlungsabfälle, ausreichende Behandlungskapazitä-ten für Restabfall in Schleswig-Holstein feststellt. Das Umweltministerium teilt auf Basis der dort vorliegenden Erkenntnisse ebenfalls die Auffassung des Petenten, dass die Kapazitätserhöhung hinsichtlich Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz kont-raproduktiv ist. Es stellt jedoch klar, dass der Kreis Pinneberg als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Abfallentsorgung als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe durchführt. Durch einen Abfallwirtschaftsplan entsteht nur dann eine konkrete Bin-dungswirkung gegenüber den Entsorgungsträgern, wenn Vorgaben gemäß § 8 Ab-satz 5 Landesabfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 30 Absatz 4 Kreislaufwirt-schaftsgesetz für verbindlich erklärt wurden. Dies ist nur hinsichtlich der Ausweisung geeigneter Flächen für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen sowie Festlegungen zu Entsorgungsträgern und Entsorgungsanlagen von gemischten Siedlungsabfällen möglich. Von der zweiten Möglichkeit wurde in Schleswig-Holstein durch die Lan-desverordnung über den Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle Gebrauch gemacht. Weitere Vorgaben eines Abfallwirtschaftsplans sind durch den Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bei der Aufstellung seines Abfallwirtschaftskonzepts lediglich zu berücksichtigen. Sie sind nicht als Vorgabe anzusehen, die einem Neu-bau mit erhöhter Kapazität entgegenstehen könnten. Ebenso kann eine sicherlich sinnvolle Vorsortierung nicht vorgeschrieben werden.
Eine Bedarfsprüfung der Verbrennungskapazität ist daher kein Bestandteil des vom Landesamt für Umwelt aktuell betriebenen Genehmigungsverfahrens. Die Entschei-dung über die Größe der Anlage wie auch die Wahl des Behandlungsverfahrens lie-gen bei der Vorhabenträgerin. Diese hat im Rahmen des Verfahrens jedoch insbe-sondere durch die Immissionsprognose und die Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuweisen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen mit der beantragten höhe-ren Verbrennungskapazität erfüllt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Einhaltung der rechtlich festgelegten Grenzwerte. Für das Festsetzen strengerer Grenzwerte durch die Genehmigungsbehörde mangelt es an einer Rechtsgrundlage. Das Ministerium weist darauf hin, dass es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt. Diese ist zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Auch wenn er Verständnis für das Anliegen des Petenten hat, kann der Ausschuss der Bitte, ein Verbot des Ausbaus der Müllverbrennungsanlage am Standort Tornesch-Ahrenlohe zu erwirken, aus den dargestellten Gründen nicht entsprechen.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.