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Bestattungsgesetz - Urne  zuhause ermöglichen

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Sehr geehrte PolitikerInnen des SH-Landtages, 

die Bestattungsformen in der Gesellschaft sind unterschiedlich, sie unterliegen Veränderungen und werden, bundeslandabhängig, ggf. aktuellen Bedürfnissen von Bürgern angepasst.

Wir beschäftigen uns in der Familie und im Freundes-/Bekanntenkreis schon seit längerem mit den Bestattungsformen und den entsprechenden Möglichkeiten einer anschließenden Trauerarbeit.

Wir empfinden den Weg der Feuerbestattung, mit der Möglichkeit für Angehörige, die Urne mit nach Hause zu nehmen, für richtig, so, wie es aktuell in Rheinland-Pfalz, in diesem Jahr möglich geworden ist. Dort wurde das Bestattungsgesetz dementsprechend geändert.

Die Trauerarbeit und der "Kontakt" mit dem verstorbenen Angehörigen, wäre auf solchem Weg häufiger, bedürfnisgerechter und in heimischer Atmosphäre möglich.

Auch müßten älter werdende und im Alter nicht selten von "Altersgebrechen" geplagte Menschen, nicht die körperlichen, psychischen sowie auch finanziellen Belastungen auf sich nehmen, z. B. bei der Fahrt mit dem Taxi zum Begräbniswald oder ggf. zu einem Friedhof.

Mein Ziel ist es, dass es auch in SH möglich werden soll, eine Urne eines verstorbenen Angehörigen mit nach Hause nehmen zu können.

Deshalb schreibe ich diese Petition an den Landtag, mit dem Ziel der dahingehenden Änderung des Bestattungsgesetzes in SH.

Mit freundlichen Grüßen
Ralph Biegel

Beschluss des Petitionsausschusses
14.04.2026

Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 25 Personen unterstützt wird, auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Justiz und Gesundheit beraten.

Vor dem Hintergrund eines Wandels der Bestattungskultur in Schleswig-Holstein setzt sich der Petent für eine Änderung des Bestattungsrechts ein, die nach einer Feuerbestattung die Aufbewahrung einer Urne im privaten Umfeld ermöglicht. Dadurch würden für Hinterbliebene auch Fahrten zu einem Friedhof oder einem Begräbniswald entfallen, welche für Menschen mit körperlichen Beschwerden, psychischen Belastungen oder auch finanziellen Problemen ein Hindernis darstellen könnten.

Der Petitionsausschuss stimmt dem Petenten zu, dass sich die gesellschaftliche Entwicklung der Bestattungskultur auch in einem gesteigerten Interesse an verschiedenen Modernisierungen im Umgang mit Bestattung und Trauer zeigt. Er unterstreicht, dass das Recht auf Selbstbestimmung dabei auch über den Tod hinaus zu gewährleisten ist. Der Ausschuss betont, dass diesen Aspekten bei der letzten Änderung des Bestattungsgesetzes im Dezember 2024 Rechnung getragen wurde. Dieses ermöglicht nunmehr weitere Bestattungsformen. So darf der Friedhofsträger seitdem per Satzung zulassen, dass die Asche einer verstorbenen Person auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden kann. Außerdem ist die sarglose Beisetzung, unabhängig vom Vorliegen religiöser oder weltanschaulicher Gründe, durch Friedhofsträger eines kommunalen oder Simultanfriedhofs zuzulassen. Zentrale Voraussetzung ist in beiden Fällen der Wille der verstorbenen Person.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Änderung des Bestattungsgesetzes durch eine schriftliche Anhörung sowie umfangreiche Beratungen im parlamentarischen Raum begleitet wurde. Hierbei wurde auch die vom Petenten begehrte Herausgabe der Urne thematisiert. Im Ergebnis hat der Landtag jedoch in der Abwägung sehr unterschiedlicher Vorstellungen und Interessen einstimmig beschlossen, weiterhin am grundsätzlichen Friedhofszwang beziehungsweise an der Beisetzung von Urnen auf einem Friedhof oder in einem Bestattungswald festzuhalten. Einzige Ausnahme ist die Beisetzung auf See im Rahmen der Seebestattung.

Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass hier in einem besonders sensiblen Bereich sehr unterschiedliche Interessen zusammengebracht werden müssen. Er hat Verständnis dafür, dass Menschen noch mehr Liberalität bei der Form der Bestattung und insbesondere im Umgang mit der Asche der Verstorbenen wünschen. Vor dem Hintergrund der erst Ende 2024 mit dem dargestellten Ergebnis erfolgten Änderung des Bestattungsgesetzes spricht sich der Ausschuss gegenwärtig aber nicht für das Anliegen des Petenten aus.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.

Details

Veröffentlichungsdatum
02.12.2025
Petent/in
Ralph Biegel
Status
abgeschlossen
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
25 Mitzeichner