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Erhalt der Perinatalzentren Level 1 am WKK Heide und Flensburg

Nach dem Willen von Krankenkassenverbänden und dem Gesundheitsministerium Schleswig-
Holstein sollen die Kinderkliniken in Heide und Flensburg in den nächsten Jahren
Frühgeborene nicht mehr in vollem Umfang versorgen dürfen. Ihnen soll der Status der
höchsten Versorgungsstufe von Frühgeborenen (Perinatalzentren Level 1) aberkannt werden.
Wir kämpfen für eine adäquate, flächendeckende und nach medizinischer Möglichkeit
wohnortnahe Versorgung von Risikoschwangeren und Frühgeborenen mit deren Familien
überall in Schleswig-Holstein, auch außerhalb der Ballungszentren.
Eine Herabstufung der Perinatalzentren in Heide und Flensburg gefährdet die ausreichende
und sichere Betreuung Schwangerer und deutlich zu früh geborener Kinder im Norden und
Westen Schleswig-Holsteins.
Wir plädieren darüber hinaus für eine medizinisch sinnvoll geänderte Zuordnung der
bisher zentral festgelegten Gewichts- und Reifegrenzen von Frühgeborenen zu den
Versorgungsstufen. Dadurch könnten die unreifsten Frühgeborenen in den
Universitätskliniken auf höchstem Niveau versorgt werden, ohne die dort engen pflegerischen
Kapazitäten zu überfordern und den Schwangeren und ihren Familien gefährliche Transporte
und unnötige, lange Krankenhausaufenthalte fernab des Wohnortes abzuverlangen. Bis dahin
halten wir die Aufrechterhaltung des Status Quo für sinnvoll. Eine kritische
Minderversorgung der westlichen und nördlichen Kreise unseres Bundeslandes würde auf
diese Weise verhindert werden.
Das Westküstenklinikum Heide hat seit vielen Jahren den Qualitätsstandards der höchsten
Versorgungsstufe entsprechend schwer kranke Neugeborene und extrem kleine Frühgeborene
versorgt. Es hat enormen Aufwand betrieben für die Rekrutierung, Ausbildung und
Qualifizierung von ärztlichem und pflegerischem Personal. Gleichzeitig wurde in die
personelle, bauliche und technische Ausstattung dieses hoch spezialisierten Klinikbereichs
regelmäßig investiert. Auch im Bereich der Geburtshilfe wurde von einer großen
Pränatalsprechstunde, über den gut mit erfahrenen Hebammen besetzten Kreissaal bis hin zu
besonders ausgebildeten Geburtsmedizinern alles für eine optimale Betreuung von
Schwangeren und Neugeborenen im Westküstenklinikum vorgehalten. Die
Neugeborenenabteilung Heide hat seit Jahren einen Kooperationsvertrag mit der Geburtshilfe
in Husum zur Versorgung kranker Neugeborener und Frühgeborener. Unter anderem besteht
dafür seit langem eine fachärztlich besetzte Rufdienstlinie zusätzlich zum üblichen Rufdienst
im Hause. Husum hat keine eigene Kinderklinik.
Wir fordern den Erhalt des Level 1-Zentrums für Früh- und Neugeborenenmedizin (PNZ) am
Westküstenklinikum Heide, u.a. aufgrund der geographischen Lage mit guter Erreichbarkeit
der gesamten Westküste Schleswig-Holsteins und unter Berücksichtigung aktueller
Entwicklungsprognosen für die Zu- bzw. Abnahme regionaler Bevölkerungsstärken.
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 8.876 Personen unterstützt wird, auf der Grundlage der von dem Petenten auch im Rahmen einer öffentlichen Anhörung vorgetragenen Gesichtspunkte sowie einer Stellungnahme des Ministeriums für Justiz und Gesundheit beraten.
Der Petent fordert den Erhalt der Perinatalzentren Level 1 an den Krankenhäusern des Westküstenklinikums Heide und des Diako Klinikums in Flensburg. Er befürchtet, dass Frühgeborene an diesen Standorten in Zukunft sonst nicht mehr vollumfänglich versorgt werden könnten. Diese Kapazitäten seien für eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung von Risikoschwangeren und Frühgeborenen notwendig. Eine Herabstufung der beiden genannten Perinatalzentren Level 1 auf das Level 2 gefährde die ausreichende und sichere Betreuung von Schwangeren sowie deutlich zu früh geborener Kinder in den nördlichen und westlichen Regionen Schleswig-Holsteins.
Der Ausschuss dankt dem Petenten, dass er durch sein Engagement und die eindrückliche Schilderung der persönlichen Erfahrungen seiner Familie auf das wichtige Thema der Behandlung von Frühgeborenen aufmerksam macht. Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass eine Frühgeburt für die betroffenen Familien über lange Zeit eine Ausnahmesituation bedeutet. Frauen, bei denen das Risiko einer sehr frühen Geburt besteht, müssen vor der Geburt bis zu fünf Wochen im Krankenhaus liegen. Nach der Geburt vergehen wiederum viele Wochen, bevor das Kind aus dem Krankenhaus entlassen werden kann. Weite Wege vom Wohnort zur Klinik verschärfen damit für Familien die ohnehin hohe emotionale Belastung einer Frühgeburt. Den Wunsch nach einer möglichst wohnortnahen Versorgung von Frühgeborenen und deren Familien überall in Schleswig-Holstein kann der Ausschuss daher grundsätzlich nachvollziehen. Ihm ist jedoch auch bewusst, dass eine Therapie mit höchster Qualität die Zentralisierung und Konzentration von komplexeren Behandlungen in größeren Zentren erfordert.
Hinsichtlich der Strukturen der Frühgeborenenversorgung in Schleswig-Holstein stellt der Ausschuss fest, dass die Gesetzgebungskompetenz für das Gesundheitswesen gemäß Grundgesetz zwar grundsätzlich bei den Ländern liegt. Jedoch darf der Bund in ausdrücklich festgelegten Fällen eigene gesetzliche Regelungen treffen. Zu diesem Zweck hat er den Gemeinsamen Bundesausschusses als oberstes Gremium der deutschen Gesundheits-Selbstverwaltung eingerichtet. Dieser entscheidet, welche Leistungen die Krankenkassen übernehmen müssen. Seine Beschlüsse sind für die Leistungserbringer rechtlich verbindlich. Die Ländervertretungen selbst haben im Gemeinsamen Bundesausschuss kein Stimmrecht und können somit nur mittelbar zur Entscheidungsfindung beitragen.
Im Rahmen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene legt der Gemeinsame Bundesausschusses ein Stufenkonzept für die perinatale Versorgung fest. Hiernach werden jedem der vier Levels besondere Anforderungen und Pflichten auferlegt. Dazu gehören die Qualifikation des Personals, die räumliche und operative Infrastruktur sowie Nachweis- und Veröffentlichungspflichten. Perinatalzentren Level 1 stellen die höchste Versorgungsstufe dar und dürften Frühgeborene behandeln, die vor der 29. Schwangerschaftswoche geboren wurden oder ein Geburtsgewicht von weniger als 1.250 Gramm aufweisen.
Gemäß § 136b Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung) werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für einige besonders komplexe medizinische Leistungen Mindestmengen festgelegt, um die Behandlungsqualität durch Erfahrung (Fallzahl) zu sichern. Nur Standorte, die eine gewisse Mindestmenge dieser Leistungen durchführen oder überzeugend darlegen können, dass sie die Fallzahl im Folgejahr erreichen könnten, dürften diese auch durchführen. Erreicht ein Krankenhaus die vorgeschriebenen Mindestmengen nicht, sprechen die Kostenträger ein Leistungsverbot aus. Für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm gilt seit 1. Januar 2024 eine Mindestmenge von 25 Fällen pro Standort.
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz weist den Krankenhäusern erstmals konkrete Versorgungsaufträge nach Leveln zu. Für die einzelnen Leistungsgruppen werden Mindestvoraussetzungen definiert. Das Land darf bei seiner Krankenhausplanung topografische, verkehrsinfrastrukturelle und demografische Gegebenheiten berücksichtigen, um eine flächendeckende und zugleich qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen. Die Krankenkassen dürfen diese Faktoren bei der Vergütung der Behandlungen hingegen nicht berücksichtigen, sondern müssen sich danach richten, ob die Mindestmengen erreicht werden beziehungsweise die Prognosen zur Erreichung der Mindestmengen positiv ausfallen.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass hiernach im Jahr 2026 die Standorte DIAKO Krankenhaus Flensburg, Klinikum Itzehoe, Universitätsklinikum Schleswig-Holstein Campus Kiel und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein Campus Lübeck weiterhin den Status Perinatalzentrum Level 1 haben. Für das Westküstenklinikum Heide wurde mit Wirksamkeit zum 1. Januar 2026 ein Leistungsverbot für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von unter 1.250 Gramm von den Kostenträgern ausgesprochen. Die Klinik hat gegen das Leistungsverbot der Kostenträger Klage eingereicht.
Der Petitionsausschuss bedauert, dass sich somit die Erreichbarkeit für betroffene Familien für den Bereich Perinatalzentrum Level 1 verändert. Die Konzentration komplexer medizinischer Leistungen stellt für Flächenländer, wie Schleswig-Holstein, eine besondere Herausforderung dar. Das Land hat in seiner Krankenhausplanung aus diesem Grund fünf Perinatalzentren Level 1 vorgesehen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit wirkt das Land weiterhin auf eine bestmögliche Versorgung von Frühgeborenen auch in der Fläche hin. Dies erfolgt unter anderem durch einen engen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Kliniken sowie einer Evaluation der Bedarfe und Auslastungen. Es werden außerdem Beratungen mit Expertinnen und Experten im Rahmen des Qualitätszirkel Geburtshilfe sowie Gespräche mit den Vorsitzenden des Hebammenverbands Schleswig-Holstein geführt. Die Veränderungen in der Versorgungslandschaft werden zudem in der Bedarfsplanung des Rettungsdienstwesens und in dem laufenden Verfahren zur Erstellung des neuen Krankenhausplanes berücksichtigt.
Das Gesundheitsministerium teilt auf Grundlage einer Versorgungsbedarfsanalyse für die Geburtshilfe und die Neonatologie in Schleswig-Holstein mit, dass weiterhin 97,6 Prozent (550.183) der Frauen zwischen 15 - 49 Jahren ein Perinatalzentrum Level 1 innerhalb der festgelegten Zeit von 60 Minuten erreichen können.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass weder die Aberkennung des Status der höchsten Versorgungsstufe von Frühgeborenen (Perinatalzentren Level 1) noch eine Änderung der Zuordnung der bisher zentral festgelegten Gewichts- und Reifegrenzen von Frühgeborenen in die Zuständigkeit des Landes fällt. Da der Gemeinsame Bundesausschuss durch seine Vorgaben weit in die Krankenhausplanung der Länder eingreifen kann, haben die Länder Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gemeinsam einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt. Hierdurch soll klargestellt werden, ob die Mindestmengenregelung sowie die Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik verfassungsgemäß sind oder in unzulässiger Weise in die Planungshoheit der Länder eingreifen und ob insbesondere die Begründung zur Anhebung der Mindestmengen für die Perinatalzentren Level 1 zu beanstanden ist. Die Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht bleibt abzuwarten.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.