Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Erhalt des Instituts für Osteuropäisches Recht in Kiel

Bild

Mit dem Institut für Osteuropäisches Recht verfügt die Universität Kiel über eine bundesweit einzigartige Einrichtung, die die Rechtsentwicklungen in allen Staaten Osteuropas, im Ostseeraum, in der Kaukasus-Region und in Zentralasien wissenschaftlich verfolgt, hierfür ein großes Kontaktnetzwerk aufgebaut hat und wissenschaftlichen Nachwuchs ausbildet.
Das Institut wurde im Jahr 1959 aufgrund eines Beschlusses des Landtages und durch finanzielle Zuwendung der Landesregierung eingerichtet. Das Institut ist auch Ort des Dialogs mit der Politik und Wirtschaft, an dem sich alle Interessierten aus verschiedenen Ländern, unabhängig von politischen Auseinandersetzungen oder Kriegen auf zwischenstaatlicher Ebene, austauschen können.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Kiel beabsichtigt, die Professur für Osteuropäisches Recht und damit verbunden das Institut für Osteuropäisches Recht in naher Zukunft aufzugeben und durch eine Professur für Familienrecht (das schon bisher an der Fakultät vertreten war) zu ersetzen. Dadurch würde in Kiel unersetzliches Know-how verloren gehen, zum Nachteil sowohl des Landes Schleswig-Holsteins als auch von Deutschland insgesamt.
Bereits im Jahr 1989 plante die Rechtswissenschaftliche Fakultät die Schließung des Instituts. Dem stimmte damals die Leitung der Universität Kiel, nach Rücksprache mit der Landesregierung, nicht zu. Das Institut heute, im Angesicht des Kriegs in der Ukraine und innenpolitisch-rechtspolitischer Krisen in mehreren osteuropäischen Nachbarstaaten Deutschlands, zu schließen, wäre politisch unverantwortlich.
Wir appellieren an den Landtag, sich für den Erhalt des Instituts für Osteuropäisches Recht einzusetzen. Der Landtag hat aufgrund der Entstehungsgeschichte des Instituts die Legitimität für eine entsprechende Stellungnahme und Gespräche mit Entscheidungsträgern. Autonomie der Hochschulen ist kein Freibrief für Maßnahmen, die die Interessen des Landes beeinträchtigen. Wenn die Rechtswissenschaftliche Fakultät an dem Institut für Osteuropäisches Recht kein Interesse mehr hat, könnte das Institut z.B. einer anderen Fakultät angegliedert werden (auch mit interdisziplinärer Ausrichtung) oder als unabhängiges Institut "an" der Universität eingerichtet werden.

Beschluss des Petitionsausschusses
26.05.2026

Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 183 Mitzeichnern unterstützt wird, auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur beraten.

Der Petent verweist auf die Entscheidung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel, die Professur für Osteuropäisches Recht und – damit verbunden das Institut für Osteuropäisches Recht – aufzugeben. Er kritisiert, dass insbesondere vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine und rechtspolitischer Krisen in mehreren osteuropäischen Nachbarstaaten an der Universität in Kiel unersetzliches über lange Jahre aufgebautes Wissen und viele internationale wissenschaftliche Netzwerke verloren gingen. Der Petent richtet seinen Appell an den Landtag, da dieser sich in den 1950er Jahren in besonderer Weise für die Gründung des Instituts eingesetzt hat.

Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Entscheidung seitens der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel mit der grundlegenden Veränderung des Forschungsgegenstandes der Professur und des Instituts in den vergangenen 20 Jahren begründet wird. So haben sich viele der seinerzeit im Warschauer Pakt unter sowjetischer Führung verbundenen Staaten in den Jahren nach dem Fall des „Eisernen Vorhangs“ aus dieser Bindung gelöst und im Zuge ihrer Orientierung auf (West-)Europa und die Europäische Union ihre Rechtssysteme angepasst. Nach Einschätzung der Universität hat der Forschungsgegenstand des Instituts damit seine Spezifika größtenteils eingebüßt und das osteuropäische Recht bedürfe nicht mehr in demselben Maße der wissenschaftlichen Begleitung wie noch vor etwa 20 Jahren. Die Universität verweist diesbezüglich auf die Schließung der letzten auf osteuropäisches Recht ausgerichteten Einrichtungen an anderen deutschen Universitätsstandorten sowie das deutlich zurückgegangene Interesse am osteuropäischen Recht in der Lehre.

Der Ausschuss unterstreicht, dass Entscheidungen über die Fortentwicklung der Hochschullehre und Forschung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz der Hochschulautonomie unterliegen. Die Hochschule kann daher frei über die Einrichtung oder Auflösung von Professuren, mögliche Auflösungen von Instituten sowie die Neuausrichtung der Forschung und Lehre entscheiden.

Der Petitionsausschuss ist sich des wertvollen Beitrages bewusst, den das Institut zum Verständnis des Rechts der osteuropäischen Länder und nach 1989 auch in der wissenschaftlich fundierten Begleitung von Transformationsprozessen in diesen Staaten und ihren Rechtssystemen geleistet hat. Der Ausschuss wertschätzt, dass sich das Institut in seiner Funktion seit jeher als akademischer Brückenbauer verstanden hat. Dies zeigte sich in der breiten Perspektive des Instituts, die auch Rechtsentwicklungen in Transformationsstaaten außerhalb des osteuropäischen Raums einschloss, und insbesondere in den vielen Institutspartnerschaften und individuellen Kontakten zu vielen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.

Der Ausschuss kann jedoch nachvollziehen, dass Universitäten in der Festlegung von Forschungsschwerpunkten ebenfalls den Wandel der gesellschaftlichen und politischen Umstände und deren Einfluss auf Forschungsfelder berücksichtigen müssen. Der Petitionsausschuss respektiert die im Ergebnis einer solchen Abwägung getroffene Entscheidung der Hochschule die Professur für Osteuropäisches Recht nicht erneut zu besetzen und spricht keine Empfehlung im Sinne des Petenten aus.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.

Details

Veröffentlichungsdatum
09.02.2026
Petent/in
Prof. Dr. Dr.h.c. Alexander Trunk
Status
abgeschlossen
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
183 Mitzeichner