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Keine Kürzung des Fördersatzes für Ersatzschulen

Die Petition fordert die Beibehaltung oder Erhöhung der Fördersätze von 82% für allgemeinbildende und berufsbildende Ersatzschulen von 82% (gem. Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz §122) und Rücknahme Art.6 Haushaltsbegleitgesetz 2025.
Gemäß Art. 7 Satz (4) des Grundgesetzes besteht das Recht zur Errichtung von privaten Schulen, es wird gleichzeitig festgelegt, dass "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird."
Die Kürzungen der Schülerkostensätze können von den Ersatzschulen nur durch eine Erhöhung der Elternbeiträge aufgefangen werden, da bereits die bisherige Finanzierung kaum auskömmlich ist.
Insbesondere bei den Waldorfschulen sind diese Beiträge nicht ausgeschöpft, da den Elternhäusern bei der Zahlung des Schulgeldes Sozialstaffeln gewährt werden, um den Kindern unabhängig vom Einkommen der Eltern den Schulbesuch zu ermöglichen. Fallen diese Sozialstaffeln durch Schulgelderhöhungen weg, kommt es zu einer Sonserung nach den Besitzverhältnissen der Eltern, da es sich ein Teil der Elternhäuser dann nicht mehr leisten kann, ihre Kinder auf eine Waldorfschule oder eine andere Ersatzschule zu schicken.
Die Absenkung der Fördersätze durch das Land Schleswig-Holstein verstößt daher insbesondere im Bereich der Waldorfschulen gegen das Sonderungsverbot des Grundgesetzes.
Das Land Schleswig-Holstein wird aufgefordert, die Ersatzschulen so zu finanzieren, dass die gewährten Schülerkostensätze auskömmlich sind und die Schulen auch einkommensschwachen Eltern den Besuch einer Ersatzschule ermöglichen können.
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 3.416 Personen unterstützt wird, auf der Grundlage der von der Petentin auch im Rahmen einer öffentlichen Anhörung vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur beraten.
Die Petentin fordert, die Fördersätze für allgemeinbildende und berufsbildende Ersatzschulen auf 82 Prozent festzusetzen und Artikel 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 zurückzunehmen. Da bereits die bisherige Finanzierung kaum auskömmlich sei, könnten die Kürzungen der Schülerkostensätze von den Ersatzschulen nur durch eine Erhöhung der Elternbeiträge aufgefangen werden. Würden durch diese Schulgelderhöhungen Sozialstaffeln wegfallen, komme es zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern, da es sich ein Teil der Elternhäuser dann nicht mehr leisten könne, ihre Kinder auf eine Waldorfschule oder eine andere Ersatzschule zu schicken.
Der Petitionsausschuss unterstützt, dass Eltern sowie Schülerinnen und Schülern mit den Ersatzschulen neben den öffentlichen Schulen weitere Bildungseinrichtungen zur Verfügung stehen, deren Besuch die Schulpflicht erfüllt und die eigene, von den öffentlichen Schulen abweichende Lehr- und Erziehungsmethoden und besondere pädagogische Konzepte anwenden. Der Ausschuss begrüßt, dass diese Ersatzschulen als vollwertiger Teil des Bildungssystems anerkannt sind.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Schülerkostensätze für diese Ersatzschulen durch staatliche Zuschüsse ergänzt werden. Da die staatliche Finanzierung oft nicht ausreicht, müssen die Schulen die fehlenden Mittel durch Elternbeiträge aufbringen. Die Ersatzschulfinanzierung wurde zuletzt im Jahre 2014 reformiert. Damals wurden die Personalkostenzuschüsse für die Ersatzschulen an die Personalausgaben der öffentlichen Schulen gekoppelt. Infolgedessen sind die Schülerkostensätze, deren größten Anteil die Personalkosten ausmachen, im vergangenen Jahrzehnt erheblich gestiegen. Ferner erhalten die Ersatzschulen zusätzliche Mittel aus verschiedenen staatlichen Förderprogrammen, zum Beispiel zur Finanzierung der Ganztagsbetreuung, des Schulbaus oder der Digitalisierung.
Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage hat der Landtag beschlossen, den Fördersatz von 82 auf 80 Prozent zu kürzen. Insgesamt sind 5,5 Prozent der Schleswig-Holsteinischen Schülerinnen und Schüler betroffen, abzüglich der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf: Diese Gruppe ist von der Kürzung ausgenommen worden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich das von der Petentin benannte Sonderungsverbot aus dem Grundgesetz ergibt. Die Regelung besagt, dass private Ersatzschulen ihre Schüler nicht nach der Einkommens- oder Vermögenssituation ihrer Eltern auswählen oder differenzieren dürfen. Ziel ist es, den Zugang zu Ersatzschulen für Kinder aus allen sozialen Schichten zu ermöglichen. Bundesweit einheitlichen Regelungen zur Einhaltung des Sonderungsverbotes und damit zur Deckelung der Elternbeiträge gibt es jedoch nicht. Einige Bundesländer haben keine allgemeingültigen Regelungen getroffen, sondern prüfen die Angemessenheit der Elternbeiträge im Einzelfall. Andere arbeiten mit festen Sätzen, darunter Schleswig-Holstein, Hamburg und Bayern. Auch hier gibt es deutliche Unterschiede. So liegt die Obergrenze in Bayern bei 400 Euro, während in Schleswig-Holstein gilt, dass die Elternbeiträge pro Schule durchschnittlich maximal 210 Euro pro Monat pro Kind betragen dürfen. Durch diese Durchschnittsregelung regt das Land die Schulen an, das Solidarprinzip anzuwenden, was diese nach Kenntnis des Bildungsministeriums in aller Regel auch sehr verantwortungsvoll tun. Dabei arbeiten einige Schulen mit festen Sozialstaffeln, während andere Ermäßigungen auf Antrag gewähren.
Einen Verstoß gegen das Sonderungsverbot stellen die Kürzungen damit nicht dar. Diese Regelung bezieht sich nicht auf die Zuschüsse, sondern beschränkt die Höhe des Schulgeldes. Nach Auskunft des Bildungsministeriums erreichen fast alle Ersatzschulen die Schulgeldhöhe im Durchschnitt allerdings nicht, da sie für Eltern, die sich ein Schulgeld in dieser Höhe nicht leisten können, aufgrund des Sonderungsverbots ermäßigen müssen. Auch nach Aussagen der Privatschulverbände sind in den nächsten Jahren nur moderate Schulgelderhöhungen zu erwarten. Zudem ist nicht geplant, bestehende Sozialstaffeln vollständig aufzuheben; vielmehr werden diese ebenfalls nur angepasst.
Der Petitionsausschuss verweist darauf, dass das Grundgesetz eine Eigenleistung der Eltern bei dem Betrieb von Privatschulen vorsieht. Der Staat hat nach gängiger Rechtsauffassung lediglich die Aufgabe, die wirtschaftliche Existenz der Ersatzschulen abzusichern. Über diesen Auftrag geht das Land Schleswig-Holstein mittlerweile hinaus. Der Ausschuss unterstreicht, dass aufgrund der Haushaltslage in verschiedenen Bereichen teilweise schmerzhafte Einschränkungen vorzunehmen waren. Die moderate Kürzung des Fördersatzes für die Ersatzschulen hält er vor dem dargestellten Hintergrund für nachvollziehbar.
Der Ausschuss begrüßt, dass das Bildungsministerium die Kürzungen mit einer Evaluation der Ersatzschulfinanzierung verbunden hat. In mehreren Sitzungen mit allen Privatschulverbänden im Land hat sich dabei herausgestellt, dass die Zuschüsse zu den Sachkosten neu geregelt werden müssten. Sachkostenzuschüsse für Ersatzschulen sind in Deutschland staatliche Leistungen, die oft Pauschalen für allgemeine Sachkosten, Bewirtschaftung und Bauunterhalt umfassen. Die Landesregierung plant, dem Landtag Ende 2025 oder Anfang 2026 einen Vorschlag zur Reform der Sachkostenzuschüsse machen und bis dahin die tatsächlich anfallenden Kosten zu ermitteln. Außerdem wird das Ministerium die Auswirkungen der Kürzungen sorgfältig beobachten und dem Landtag dazu berichten.
Der Petitionsausschuss stellt im Ergebnis seiner Befassung fest, dass die Ersatzschulen erhalten und auch für Familien mit niedrigeren Einkommen verfügbar bleiben werden. Die konkreten parlamentarischen Beratungen bleiben abzuwarten.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.