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Kirchenaustritt ohne Meldeadresse

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Sonstiges

Wortlaut der Petition:

Mit der Petition wird gefordert, daß ein Austritt aus der Kirche jedem Menschen offen steht, auch Menschen ohne festen Wohnsitz sowie Menschen, welche im Ausland leben. Diese Gruppen werden derzeit lediglich von der Kirche abgemeldet, ein Austritt ist ohne sogenannte Meldeadresse jedoch nicht möglich.

Begründung:

Der Austritt aus einer der großen Landeskirchen, welche ihre Mitglieder über staatliche Behörden wie dem Einwohner-Meldeamt verwalten, muß auch dann möglich sein, wenn jemand keine sogenannte Meldeadresse hat, also ohne festen Wohnsitz ist oder im Ausland lebt. Wer keinen festen Wohnsitz hat ist zwar in keiner Kirche angemeldet, auf der anderen Seite allerdings auch nicht ausgetreten. Die großen Landeskirchen, welche ihre Mitglieder über staatliche Behörden verwalten, unterscheiden an dieser Stelle zwischen aus der Kirche abgemeldet, bzw. aus der Kirche ausgetreten. Ohne sogenannte Meldeadresse ist es derzeit also nicht möglich, aus den großen Landeskirchen, welche zum Verwalten ihrer Mitglieder staatliche Behörden zur Rate ziehen, auszutreten. Dies kann nicht rechtens sein, da es grundsätzlich jedem Bürger offen stehen muß, wirklich aus der Kirche auszutreten. Ebenfalls möglich sein muß es jedem Bürger, bei Austritt auch Unterlagen aus der Kindheit löschen zu lassen, in der evangelischen Landeskirche also die Taufe sowie die Konfirmation, sowie in der katholischen Landeskirche also die Taufe sowie die Kommunion. Die Handlung der Taufe wird von den Eltern in der Regel in einem Alter vorgenommen, in welchem die Betroffenen noch keinerlei Möglichkeit haben, in eine solche Handlung einzuwilligen. Im Rahmen der Konfirmation oder auch Kommunion bestünde diese Möglichkeit mitunter, jedoch wird seitens der Eltern in der Regel genügend Druck ausgeübt, dies im Rahmen des Gruppenzwangs zu machen, wobei die Betroffenen ihr Recht auf Ablehnung nicht kennen. Es kann nicht sein, daß genau diese Daten trotz eines immer strengeren Datenschutz-Gesetzes nicht nur lebenslang, sondern sogar noch hunderte Jahre über den Tod hinaus erhalten bleiben, und beispielsweise von der EKHN (Evangelische Kirche Hessen-Nassau) 75 Jahre nach dem Tod auch völlig frei gegeben werden. Es muß jedem Menschen das Recht eingeräumt werden, Daten, welche während seiner Kindheit erhoben und gespeichert wurden, im Rahmen des Datenschutzes löschen zu lassen, gerade auch in Anbetracht des Datenschutzes. Am härtesten sind hier Inhaber von TsG-Beschlüssen oder auch § 45 b PstG-Beschlüssen betroffen, da die Daten in diesem Falle sowieso nicht mehr stimmen, und Korrekturen lediglich mittels Randvermerk möglich sind, was längere Zeit nach dem Tod der Betroffenen weiterhin zur Entwürdigung führt. Zusammenfassend ist also zum einen grundsätzlich jedem Menschen das Recht auf Austritt aus der Kirche einzuräumen, und zum anderen muß es jedem Menschen möglich sein, Handlungen, welche in seiner Kindheit vorgenommen wurden, löschen zu lassen und die Daten der Kirche zu diesen Zwecken den üblichen Datenschutz-Gesetzen zu unterstellen, was laut Auskunft der Kirchen derzeit nicht der Fall sei, was jedoch in keiner Weise nachvollziehbar ist. Datenschutz-Gesetze müssen auch für Kirchen gelten.

Beschluss des Petitionsausschusses
23.04.2024

Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von drei Mitzeichnern unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von der Petentin dargelegten Aspekte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport beraten.

Die Petentin fordert, dass der Austritt aus der Kirche für jeden Menschen offenstehen müsse, auch wenn dieser nicht über einen festen Wohnsitz verfüge oder im Ausland lebe. Diese Personengruppen würden bei der Kirche derzeit lediglich abgemeldet, da ein Austritt ohne Meldeadresse nicht möglich sei. Zudem bemängelt, dass die Daten von kirchlichen Amtshandlungen nach einem Austritt nicht durch die Kirchenverwaltung gelöscht würden.

Der Petitionsausschuss entnimmt den Ausführungen des Ministeriums, dass nach § 2 Absatz 1 Kirchenaustrittsgesetz der Austritt beim Wohnsitzstandesamt oder beim Standesamt des gewöhnlichen Aufenthaltes zu erklären ist. Durch diese Formulierung ist es in Schleswig-Holstein auch wohnungslosen Menschen möglich, aus der Kirche auszutreten.

Im Kirchenaustrittsgesetz des Landes Schleswig-Holstein gibt es keine explizite Regelung für den Austritt von im Ausland lebenden Deutschen. Jedoch sind deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, in der Regel nicht kirchensteuerpflichtig. Sollte ein Kirchenaustritt dennoch gewünscht sein, geht der Ausschuss davon aus, dass in der Praxis ein Austritt mittels Übermittlung einer durch die zuständige konsularische Vertretung beglaubigten Kirchenaustrittserklärung an das Standesamt des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts möglich ist.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass es – wie mit der Petition gefordert – bereits jeder Person möglich ist, aus der Kirche auszutreten. Die Fragen zur Mitgliederverwaltung der Kirchen sowie den Umgang mit Daten unter datenschutzrechtlichen Aspekten betreffen innerkirchliche Angelegenheiten und obliegen nicht den Standesämtern oder den Meldebehörden. Diesbezügliche Fragen sind von den jeweiligen Verantwortlichen der Religionsgemeinschaften selbst zu beantworten. Sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche verfügen über eigene Datenschutzgesetze. Somit gibt es in den Kirchen auch jeweils eigene Datenschutzbeauftragte oder sonstige für die Aufsicht über den Datenschutz zuständige Personen.

Ergänzend weist der Ausschuss darauf hin, dass diesbezügliche innerkirchliche Bestimmungen zudem nicht durch die staatlichen Gerichte justiziabel sind. Die katholische Kirche hat im Jahr 2018 für Entscheidungen über datenschutzrechtliche Unstimmigkeiten zwei kirchliche Gerichte für Datenschutzangelegenheiten eingerichtet. Für entsprechende Angelegenheiten der evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein ist das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zuständig.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.

Details

Veröffentlichungsdatum
22.01.2024
Petent/in
Dunja Ronja Paulus
Status
abgeschlossen
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
3 Mitzeichner