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Luftfilter in Kitas und Schulen

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Bildung und Wissenschaft

Saubere Luft muss in Schulen und Kitas verpflichtend sein.

Klassenräume und Räume für die Frühförderung müssen ein sicherer Ort für Kinder und Erzieher sein. Dazu tragen Luftfilter bei.
Das Umweltbundesamt und der Arbeitsschutz geben hierfür die Vorraussetzungen.

Infektionsschutz und bestmögliche Bedingungen für Kinder müssen die Grundlage sein.

Wenn diese Grundlage nicht geschaffen werden kann, muss eine Debatte zur Präsenzpflicht/Bildungspflicht geführt werden um auch vulnerable Personen schützen zu können.

Beschluss des Petitionsausschusses
09.05.2023

Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 165 Mitzeichnern unterstützt wird, auf der Grundlage der von dem Petenten vorgebrachten Gesichtspunkte unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur beraten.

Das Bildungsministerium betont in seiner Stellungnahme, dass die Deckung des Sachbedarfs und damit auch die Ausstattung der Schulen mit Luftreinigern gemäß dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz grundsätzlich eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Schulträger ist. Daher ist es Aufgabe des Schulträgers, die Entscheidung zu treffen, ob Räume in einer Schule mit Luftfiltern ausgestattet werden sollen. Das gleiche gilt für die Kindertageseinrichtungen.

Grundsätzlich teilt das Bildungsministerium die Einschätzung des Petenten, dass saubere Luft das Ansteckungsrisiko für Infektionskrankheiten senkt. Dabei kommt jedoch dem richtigen Lüften eine entscheidende Rolle zu. So unterstreicht das Ministerium, dass mobile Luftreinigungsgeräte Lüftungsmaßnahmen nicht komplett ersetzen können, da sie nicht geeignet sind, anfallendes Kohlendioxid und Luftfeuchte aus der Raumluft zu entfernen. In diesem Zusammenhang wird auf die Empfehlungen der „S3-Leitlinie Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen“ der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.“ verwiesen. Hiernach wird der Einsatz von Luftreinigern auf einzelne Situationen begrenzt und nicht als generelle Maßnahme empfohlen.

Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass Kinder und Jugendliche von den zur Eindämmung der Coronapandemie notwendigen umfangreichen Einschränkungen in einem besonders hohen Maß betroffen gewesen sind. Vor diesem Hintergrund hat er Verständnis für das Anliegen des Petenten, den bestmöglichen Infektionsschutz für diese Gruppe in Schulen und Kindertagesstätten zu erreichen. Der Ausschuss begrüßt, dass das Bildungsministerium auf seiner Homepage einen Hygieneleitfaden veröffentlicht hat, der laufend überprüft und – soweit erforderlich – aktualisiert wird. Dabei wird auch ausdrücklich auf die Berücksichtigung vulnerabler Gruppen verwiesen. In Kindertageseinrichtungen gilt, dass alle Einrichtungen gesetzlich verpflichtet sind, nach § 36 Infektionsschutzgesetz einen Hygieneplan vorzuhalten. Ob zur Umsetzung der jeweiligen Hygienemaßnahmen der Einsatz von Luftfiltern angezeigt ist, bleibt jedoch durch die zuständigen Träger zu bewerten.

Details

Veröffentlichungsdatum
11.01.2023
Petent/in
Dirk Dregenus
Status
abgeschlossen
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
165 Mitzeichner