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Maßnahmen gegen Lichtverschmutzung.

Dieses ist eine Petition gegen eine zunehmende allgemeine Lichtverschmutzung!
Dabei könnte unser Schleswig-Holstein, alleine durch seine einmalige Lage, zwischen den Meeren
sogar ein vorbildlicher "Sternenpark" werden! Andere Bundesländer und Regionen machen es bereits vor!
Wer ist nicht begeistert von einem klaren Sternehimmel und möchten auch seine Kindern und Enkeln die Sterne zeigen können ?
Dabei geht es natürlich nicht nur um die "Schönheit": Menschen und Tier ruhen bei Dunkelheit nachweislich besser.
Natürlich kann man auch künstliche Dunkelheit mittels Vorhänge etc. erzeugen ,aber was ist z b. mit den Wildtieren? Außerdem ist Unnötiges Licht auch Energieverschwendung und d.h. nicht mehr Zeitgemäß.
Vorschlag: Gemeinden sollten z b. bei Neuanschaffung von Straßenbeleuchtung in Bezug auf Lichtverschmutzung sensibilisiert werden. Kein Streulicht zur Seite oder nach oben ,sondern NUR nach unter zur Straße bzw. zum Gehweg.
Auch Bewohner und Betriebe sollten sensibilisiert werden: Es sollen keine unnötigen Lampen oder
gar modische Fassadenbeleuchtung die ganze Nacht brennen. Bewegungsmelder schrecken ungebetene
"Gäste" sowieso viel mehr ab...
Auch Betriebe sollten Nachts ihre Werbetafeln usw. ausstellen müssen, wenn der Betrieb ruht.
Außer Flughäfen ,sollte es gar nicht erlaubt sein, Lichter in den Himmel strahlen zu lassen!
Das ganze müsste noch nicht einmal viel kosten, weil meistens kleine Änderung der Beleuchtung schon viel gegen diese energieverschwenderische Emission hilft.
Licht ist eine Emission und auf Grundlage des Emissionsschutzgesetzes fordert diese Petition
eine Initiative der Landes gegen die Lichtverschmutzung.
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 107 Personen unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur beraten.
Der Petent beklagt eine zunehmende allgemeine Lichtverschmutzung. Übermäßige Beleuchtung verschwende Energie und stelle insbesondere für Menschen und Tiere eine Belastung dar. Gemeinden, Bewohner und Betriebe sollten daher in Bezug auf Lichtverschmutzung sensibilisiert werden. Auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fordert der Petent eine entsprechende Initiative des Landes.
Der Petitionsausschuss unterstützt das Engagement des Petenten, Menschen, Tiere und Pflanzen besser vor den schädlichen Auswirkungen von Lichtemissionen zu schützen. Dem Petenten ist zuzustimmen, dass diese den natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus stören, zu Orientierungsproblemen und sogar zu Krankheiten führen können. Er nimmt zur Kenntnis, dass der Lichtverschmutzung durch verschiedene Regelungen begegnet wird.
So zählt das Bundes-Immissionsschutzgesetz Licht, das auf Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkt, zu den Immissionen und Licht, das von einer Anlage ausgeht, zu den Emissionen im Sinne des Gesetzes. Lichtimmissionen gehören dann zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist jedoch beschränkt und bezieht sich insbesondere auf Anlagen. Für diese hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtemissionen herausgegebenen. Dieses bundeseinheitliche System zur Beurteilung der Wirkungen von Lichtimmissionen auf den Menschen findet regelmäßig Anwendung.
Der Ausschuss entnimmt der Stellungnahme, dass der Bereich der Lichtverschmutzung in Gemeinden beispielsweise durch Straßenbeleuchtung oder private Hausbeleuchtungen hingegen nicht unter den Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetz fällt. Hier besteht in Schleswig-Holstein jedoch die Möglichkeit, dass die jeweilige Gemeinde eine ortsrechtliche Verordnung zur Einschränkung von Lichtimmissionen auf Basis des Landes-Immissionsschutzgesetzes Schleswig-Holstein erlässt. Auf Grundlage einer detaillierten Prüfung der Voraussetzungen des Gesetzes sowie der Berücksichtigung bestehender Rechte und Schutznormen lässt sich durch Verordnung vorschreiben, dass bestimmte schädliche Emissionen verursachende Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden dürfen. Ob eine solch massive Belästigung vorliegt, ist von den jeweils betroffenen Gemeinden zu prüfen.
Der Ausschuss betont, dass im Naturschutzrecht zwar Regelungen zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen enthalten sind. Das Ministerium weist zu Recht darauf hin, dass diese Regelung allerdings erst in Kraft tritt, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zur Konkretisierung dieser Vorschriften erlässt. Dies ist bisher nicht erfolgt, so dass die Vorschriften derzeit nicht anwendbar sind.
Der Petitionsausschuss stellt damit im Ergebnis seiner Beratung fest, dass die vom Petenten begehrte Initiative des Landes gegen Lichtverschmutzung auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht möglich ist, da dieses hierfür keine Rechtsgrundlage bietet. Der Ausschuss möchte jedoch grundsätzlich dafür werben, den Aspekt der Lichtverschmutzung bei Planungen und Installationen zu berücksichtigen, um die vom Petenten angeführten negativen Auswirkungen zu verringern. Er macht in diesem Zusammenhang auf den im Internet verfügbaren „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen“ des Bundesamts für Naturschutz aufmerksam. Dieser gibt hilfreiche Hinweise zur konstruktiven und kosteneffizienten Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen durch Licht für die öffentliche Straßenbeleuchtung, aber auch für gewerbliche und private Außenanlagen, insbesondere Lichtwerbung.
Darüber hinaus beschließt der Ausschuss, die sachdienlichen Unterlagen der Petition dem Umwelt- und Agrarausschuss zur möglichen weiteren Befassung zuzuleiten.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.