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Reparatur von Küstenrad-/wanderweg in Sütel

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Bei der großen Sturmflut im Oktober 2023 wurden gute 100m des beliebten Ostseeradwanderweges von den Wellen weggerissen.
Gemeinde und Anlieger würden den Wiederaufbau und die Sicherung sogar aus eigener Tasche bezahlen, aber die Naturschutzbehörde verbietet dies nun. Begründung: Es handele sich bei dem zu reparierenden Teil um ein Biotop. Zudem sei, laut der Kreissprecherin der Umweltbehörde, kein überwiegendes, öffentliches Interesse erkennbar.

Faktisch handelt es sich bei dem betreffenden Bereich NICHT um ein Biotop, da der Weg hier vor Jahrzehnten mit Bauschutt aufgeschüttet wurde, der nun auch freigespült und vor Ort klar erkennbar ist.
Das öffentliche Interesse ist nicht nur auf Seiten der Anwohner und Campingplatzbetreiber, sowie ihren Pächtern vorliegend, sondern auch aus Sicht der zahlreichen Besucher und Naturliebhaber, die täglich diese Route nutzen möchten.

Wir fordern mit unserer Petition, die Anerkennung des öffentlichen Interesses an dem Wiederaufbau des zerstörten Teils vom Küstenradwanderweg.

Beschluss des Petitionsausschusses
17.03.2026

Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 2.638 Personen unterstützte öffentliche Petition auf Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte sowie einer Stellungnahme des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur intensiv geprüft und beraten. In die Beratung flossen außerdem die Erkenntnisse aus einer öffentlichen Anhörung sowie aus einer nichtöffentlichen Gesprächsrunde und aus vor Ort-Besichtigungen ein. Beteiligt wurden darüber hinaus der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN.SH), die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein sowie die Gemeinde Neukirchen.

Die Petentin setzt sich für den Wiederaufbau des Küstenradwanderweges in der Gemeinde Neukirchen, Ortsteil Sütel, ein. Der Weg wurde infolge der Ostseesturmflut im Oktober 2023 auf einem etwa 100 Meter langen Abschnitt zerstört. Nach Darstellung der Petentin wurde der Weg von zahlreichen Anwohnern und Touristen –insbesondere auch von Kindern – als verkehrssichere Verbindung zu benachbarten Ortschaften sowie für Erholungsausflüge genutzt. Die derzeitige Alternativroute über eine stark befahrene Straße ohne Fuß- und Radweg sei deutlich länger, mit erhöhten Gefahren verbunden und stelle auch aus touristischer Sicht eine erhebliche Verschlechterung dar.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Ostseesturmflut im Oktober 2023 erhebliche Schäden entlang der Ostseeküste verursacht hat. In zahlreichen Fällen kam es zu Abbrüchen an Steilküsten. Die Bewältigung dieser Schäden hat sowohl Privatpersonen und Anrainergemeinden als auch das Land Schleswig-Holstein vor große Herausforderungen gestellt. In vielen Fällen konnten bereits Wiederherstellungs- und Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. In einzelnen Fällen, wie in der Gemeinde Neukirchen, stehen jedoch Nutzungs- und Erholungsinteressen der Bevölkerung naturschutzrechtlichen Vorgaben gegenüber.

Dem Ausschuss ist bekannt, dass ein Vertreter der „Interessengemeinschaft Sütel Strand“ zur Wiederherstellung des Weges bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein eine Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz beantragt hat. Diese Befreiung ist Voraussetzung für die Bewilligung eines beim LKN.SH gestellten Antrags auf Genehmigung einer Aufschüttung zur Wiederherstellung und Sicherung des Küstenradwanderweges. Die Untere Naturschutzbehörde hat den Antrag auf Befreiung abgelehnt; über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang noch nicht abschließend entschieden worden.


Nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde steht einer Befreiung entgegen, dass es sich bei dem betroffenen Abschnitt um einen Teil der als Biotop kartierten Steilküste handelt. Diese steht gemäß § 30 Absatz 1 und 2 Nummer 6 Bundesnaturschutzgesetz unter gesetzlichem Schutz. Sturmflutbedingte Abbrüche werden als Ausdruck der natürlichen Dynamik einer sogenannten Ausgleichsküste bewertet. Das Umweltministerium bestätigt diese Einschätzung und verweist auf seinen Erlass vom 4. Dezember 2023 über „Maßnahmen bei sturmflutbedingten Schäden – Wiederaufbau und Neubau nach der Ostsee-Sturmflut vom 20. und 21. Oktober 2023“. Danach sind Wiederherstellungsmaßnahmen in gesetzlich geschützten Biotopen wie Fels- und Steilküsten grundsätzlich vom Wiederaufbau ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Ministerium der Gemeinde Neukirchen alternative Wegeführungen für den bisherigen Küstenradwanderweg zu prüfen, etwa durch eine Rückverlegung des Weges oder eine Führung durch eine angrenzende Ferienhaussiedlung. Eine Wiederherstellung des Weges am bisherigen Standort stelle nach Auffassung des Ministeriums angesichts künftig zu erwartender dynamischer Abbruchprozesse keine nachhaltige Lösung im Sinne eines ökosystembasierten Küstenschutzes dar.

Der betroffene Küstenabschnitt war bereits in den vergangenen Jahren mehrfach von Abbrüchen betroffen. Aus diesem Grund hatte die Gemeinde Neukirchen vor etwa vier Jahren eine Rückverlegung des Weges veranlasst. Nach Einschätzung des Bürgermeisters ist eine weitere Rückverlegung derzeit nicht möglich, da die aktuelle Abbruchkante entlang der Grenze einer in Privateigentum befindlichen Ferienhaussiedlung verläuft.

Den Unmut der Petentin über die derzeit als einzige nutzbare Umfahrung über eine insbesondere in Urlaubszeiten stark befahrene Zufahrtsstraße zu einem Campingplatz kann der Petitionsausschuss nachvollziehen. Auch die weiteren von der Petentin vorgetragenen Gründe, den ehemals direkt entlang der Küste gelegenen Weg mit dem entsprechenden Ausblick aus touristischen Zwecken in der ursprünglichen Form wiederherzustellen, kann der Ausschuss verstehen.

Soweit das Umweltministerium ausführt, dass eine Aufschüttung der Steilküste zur Wiederherstellung des Weges nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse zu rechtfertigen sei, stellt der Petitionsausschuss fest, dass sich diese Bewertung auf das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem gesetzlichen Biotopschutz und dem öffentlichen Nutzungsinteresse bezieht. Nach § 67 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz kann eine Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Der Stellungnahme des Ministeriums entnimmt der Ausschuss, dass zwar grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des Wanderweges anerkannt wird, dieses jedoch im konkreten Fall gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz des Biotoptyps Steilküste nicht überwiegt.

Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Rechtsprechung den besonderen gesetzlichen Schutz von Steilküstenbiotopen wiederholt bestätigt hat. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass Grundstückseigentümern an Steilküsten nach der Rechtsprechung grundsätzlich zugemutet werden kann, natürliche Landverluste hinzunehmen.

Die Bedeutung der Ostseeküste als Ausgleichsküste ist dem Ausschuss bewusst. Die Ostseeküste unterliegt einer natürlichen Dynamik, die sich infolge des Klimawandels voraussichtlich weiter verstärken wird. Abbrüche von Steilufern tragen zur Stabilisierung von Stränden und Niederungsküsten bei. Die Prüfung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zum Küstenhochwasserschutz und zur Küstensicherung hat im parlamentarischen Raum daher hohe Priorität. Entsprechende Konzepte und Maßnahmen werden unter anderem im Generalplan Küstenschutz des Landes Schleswig-Holstein sowie im Fachplan „Küstenschutz Ostseeküste“ koordiniert. Darüber hinaus arbeitet die Landesregierung derzeit an einer Gesamtstrategie „Entwicklung Ostseeküste 2100“ für die Handlungsfelder Küstenschutz, Tourismus und Naturschutz, die in die Fortschreibung des Generalplans Küstenschutz einfließen soll.

Der Ausschuss stellt ferner fest, dass die Annahme der Petentin, bei dem betroffenen Küstenabschnitt handele es sich nicht um eine natürliche Steilküste, bislang nicht belegt werden konnte. Der betreffende Bereich ist im Biotopportal des Landes Schleswig-Holstein als natürliche Steilküste ausgewiesen. Weder behördeninterne Unterlagen noch vorgelegte Fotos oder geologische Aufnahmen einer Fachfirma erfüllen bislang die Anforderungen an ein belastbares geologisches Gutachten, das eine Herausnahme aus dem Biotopkataster rechtfertigen würde.

Der Petitionsausschuss begrüßt, dass die Gemeinde Neukirchen signalisiert hat, zur weiteren Klärung der Sachlage und zur Unterstützung einer möglichen Lösungsfindung in enger Abstimmung mit dem LKN.SH ein erweitertes geologisches Gutachten einzuholen. Den Hinweis der Petentin, dass in anderen Orten teilweise erheblich aufwändigere und kostenträchtigere Wiederaufbau- oder Baumaßnahmen möglich gewesen seien, kann der Ausschuss zwar nachvollziehen. Ein pauschaler Vergleich erscheint ihm jedoch aufgrund der jeweils unterschiedlichen regionalen, ökologischen und geologischen Gegebenheiten sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich.

Im Ergebnis stellt der Petitionsausschuss fest, dass eine Wiederherstellung des Küstenradweges möglich sein könnte, sofern ein geologisches Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem betroffenen Abschnitt nicht um eine natürliche Steilküste und damit nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt. Insoweit bleibt zunächst das Ergebnis des angekündigten Gutachtens abzuwarten.

Der Petitionsausschuss würdigt das Engagement der Petentin für die Wiederherstellung des Küstenradwanderweges und ist zuversichtlich, dass es den beteiligten Akteuren vor Ort – insbesondere der Gemeinde Neukirchen, dem LKN.SH und der Unteren Naturschutzbehörde – gelingen wird, im Dialog geeignete Lösungen zu entwickeln.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.

Details

Veröffentlichungsdatum
21.01.2025
Petent/in
Jessica Stude
Status
abgeschlossen
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
2638 Mitzeichner