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Rettung des 24/7 Hurtig Markt in Heidgraben

Petition: Rettet den 24/7-Einkauf im Hurtig Markt!
An: Den Landtag Schleswig-Holstein und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Technologie und Tourismus.
Online-Teaser / Kurzfassung
Der Hurtig Markt muss an Sonn- und Feiertagen wieder öffnen dürfen! Das neue Ladenöffnungsgesetz in Schleswig-Holstein verbietet den digitalen Einkauf am Wochenende – obwohl sonntags kein Personal im Laden steht. Wir fordern eine praxisnahe Ausnahmeregelung für personallose Kleinstsupermärkte, um unsere moderne Nahversorgung zu sichern. Jetzt unterschreiben!
Der Petitionstext (Begründung)
Freie Wahl beim Einkauf – auch am Wochenende! Wir, die Kundinnen, Kunden und Unterstützer des Hurtig Marktes, fordern eine dringende Anpassung des schleswig-holsteinischen Ladenöffnungsgesetzes für digitale, personalfreie Kleinstsupermärkte. Der Hurtig Markt muss auch an Sonn- und Feiertagen wieder im 24/7-Modus öffnen dürfen!
Das Konzept des Hurtig Marktes ist modern, flexibel und schließt eine wichtige Lücke in unserer Nahversorgung: Von Montag bis Freitag werden wir von Personal vor Ort betreut. Am Wochenende verwandelt sich der Markt in einen reinen Selbstbedienungs-Shop. Der Einkauf läuft komplett digital und autark ab.
Nach der aktuellen Gesetzeslage ist dieser digitale Einkauf am Sonntag nun verboten. Eine Entscheidung, die völlig an der Lebensrealität der Menschen vorbeigeht und die wir aus folgenden Gründen nicht akzeptieren können:
Der Sonntagsschutz bleibt gewahrt: Da der Markt am Wochenende komplett über Selbstbedienung läuft, muss kein einziger Mitarbeiter sonntags arbeiten. Der Schutz der Arbeitnehmer wird zu 100 % respektiert!
Lebensqualität für alle Lebensmodelle: Ob Schichtarbeiter, Pflegekräfte, Pendler oder Familien – viele Menschen sind auf flexible Einkaufsmöglichkeiten angewiesen. Der Hurtig Markt bietet diese Freiheit.
Sicherung der Nahversorgung: Der Markt sichert die Versorgung genau dort, wo sich große Supermärkte nicht mehr lohnen. Ein Sonntagsverbot bedroht die wirtschaftliche Existenz dieses innovativen Konzepts.
Digitaler Fortschritt statt Bürokratie: Während andere Regionen moderne Lösungen für digitale Dorfläden finden, bremst uns diese Regelung in Schleswig-Holstein aus.
Wir wollen nicht, dass zukunftsweisende Ideen durch starre, veraltete Paragrafen blockiert werden. Wenn sonntags kein Personal im Laden stehen muss, gibt es keinen logischen Grund, die Türen für uns Kunden geschlossen zu halten!
Bitte unterstützen Sie uns: Unterschreiben Sie diese Petition für Flexibilität, Fortschritt und den Erhalt unseres Hurtig Marktes!
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 1.121 Personen unterstützt wird, auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus beraten.
Der Petent begehrt eine Ausnahmeregelung des im Mai 2026 geänderten Ladenöffnungszeitengesetzes dahingehend, dass digitale, personalfreie Kleinstsupermärkte auch an Sonn- und Feiertagen 24 Stunden lang öffnen dürfen. Viele Menschen seien auf flexible Einkaufsmöglichkeiten angewiesen. Er setzt sich dafür ein, dass auch der Hurtig Markt in Heidgraben an solchen Tagen wieder für die Nahversorgung verfügbar ist. Der Markt sei an diesen Tagen ausschließlich über Selbstbedienung zu nutzen, sodass nicht gegen die Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz verstoßen würde.
Der Ausschuss stellt zunächst fest, dass der Petent mit seiner Forderung, der HurtiMarkt solle wieder am Sonntag öffnen dürfen, fälschlicherweise davon ausgeht, dass vor der am 3. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung des Ladenöffnungszeitengesetzes ein entsprechender Einkauf erlaubt gewesen ist. Das Öffnungsverbot ist nicht mit der Gesetzesänderung eingetreten, sondern bestand bereits vorher. Durch die Änderung wurde hingegen erlaubt, dass bestimmte Kleinstsupermärkte im Rahmen einer Ausnahmeregelung nunmehr auch sonn- und feiertags öffnen dürfen, sofern zum Zwecke des Verkaufs keine Person anwesend ist und überwiegend Lebensmittel verkauft werden. Weitere Voraussetzungen sind, dass ihre Verkaufsfläche höchstens 350 Quadratmeter beträgt und sie in Gemeinden und Städten mit bis zu 2.500 Einwohnern liegen.
In der Gesetzesbegründung wird dargelegt, dass von den erlaubten Kleinstsupermärkten nur eine geringe Anziehungskraft für Kunden ausgeht. Gegenüber den üblichen Supermärkten weisen sie eine viel geringere Verkaufsfläche und damit ein kleineres Warensortiment und eine geringere Produktanzahl auf. Ebenfalls führt die Begrenzung der Einwohnerzahl dazu, dass sich der durch die Öffnung der Märkte am Sonn- und Feiertag möglicherweise verursachte Verkehr durch die Einwohnerinnen und Einwohner der Standortgemeinden und auch der Nachbargemeinden in engen Grenzen hält und hierdurch nur geringe Kundenströme ausgelöst werden. Eine Störung der Sonn- und Feiertagsruhe ist durch einen solchen Supermarkt nicht zu erwarten, zumal die Waren an diesen Tagen nicht aufgefüllt werden dürfen
Der Petitionsausschuss betont, dass eine gesetzliche Ausnahmeregelung eine für einen engen Anwendungsfall geschaffene Norm ist, die von einer allgemeinen Regel abweicht und nur in klar definierten Fällen gilt. Ausnahmen müssen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Sie dürfen auch vorliegend nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. Der eingeholten Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Hurtig-Markt in Heidgraben nach Erkenntnissen des Ministeriums eine Verkaufsfläche von 399 Quadratmetern aufweist und der Ort ungefähr 2.800 Einwohner hat. Dieser Markt fällt damit nachvollziehbar nicht unter die Ausnahmeregelung, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen durch eine Überschreitung der Verkaufsfläche um 14 % und der Einwohnerzahl um 12 % nicht erfüllt sind.
Gesetzlich festgelegte Grenzwerte und Stichtage dienen dazu, verlässliche und für alle Betroffenen gleichermaßen geltende Maßstäbe zu schaffen. Dabei liegt es in der Natur solcher Regelungen, dass es stets Einzelfälle geben kann, in denen eine festgelegte Grenze nur knapp nicht erreicht oder überschritten wird. Dies kann für den Einzelfall bedauerlich sein, rechtfertigt jedoch grundsätzlich keine nachträgliche oder wiederkehrende Verschiebung der gesetzlich festgelegten Werte. Eine Grenze würde ihren Regelungszweck weitgehend verlieren, wenn sie bei besonderen Härten oder knappen Überschreitungen regelmäßig angepasst würde. Ihre sachgerechte Funktion setzt daher voraus, dass sie grundsätzlich auch eingehalten werden. Der Gesetzgeber hat bewusst von einer weiteren Anhebung der festgelegten Quadratmeter- und Einwohnerzahl abgesehen.
Im parlamentarischen Raum wurde diese Problematik im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens intensiv diskutiert. Auch der Kleinstsupermarkt in Heidgraben war Gegenstand der Debatte. Es wurde jedoch bewusst von einer weiteren Anhebung der Grenzwerte abgesehen, um die neu eingeführte Sonn- und Feiertagsöffnung noch als Ausnahme vom grundgesetzlich gewährten Sonn- und Feiertagsschutz rechtfertigen zu können.
Ebenso wie das Wirtschaftsministerium ist auch der Petitionsausschuss der Ansicht, dass das Argument des Petenten für die gewünschte Ladenöffnung, der Arbeitsschutz werde aufgrund der Selbstbedienung im Hurtig Markt gewährleistet, zu kurz greift. Der grundgesetzlich verankerte Sonn- und Feiertagsschutz geht über den Arbeitsschutz hinaus. Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung verpflichtet den Staat, Sonn- und Feiertage nicht nur als Tage der Arbeitsruhe, sondern auch als Tage der seelischen Erhebung zu schützen. Dies unterstreicht die besondere Bedeutung dieser Tage für die gesamte Gesellschaft. Den Menschen soll gesetzlich ein Rahmen gegeben werden, in dem sie sich regenerieren, reflektieren oder spirituell betätigen können, ohne durch Arbeit oder kommerzielle Aktivitäten gestört zu werden. Der Staat schützt so gemeinsame Zeiten, die möglichst vielen Menschen gleichzeitig zur Verfügung stehen.
Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass der Hurtig-Markt vor Ort eine wichtige Bedeutung für die wohnortnahe Versorgung innehat. Er kann das Interesse des Petenten und der Mitzeichner der öffentlichen Petition an flexiblen Ladenöffnungszeiten angesichts unterschiedlicher Arbeitszeiten, familiärer Verpflichtungen oder sonstiger individueller Lebenssituationen nachvollziehen. Diesen Bedürfnissen kommt das Ladenöffnungszeitengesetz Schleswig-Holstein insofern entgegen, als Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein dürfen. Der vom Petenten angesprochene Hurtig-Markt in Heidgraben ist täglich – bis auf sonntags – neben den personalbesetzten Zeiten rund um die Uhr über eine App oder eine Kundenkarte zugänglich. Nach Ansicht des Ausschusses bestehen so in der Regel ausreichende Möglichkeiten, Einkäufe im Sinne einer flexiblen und bedarfsgerechten Versorgung an individuelle Lebenssituationen anzupassen und den unterschiedlichen Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden gerecht zu werden.
Vor dem dargestellten Hintergrund spricht sich der Petitionsausschuss im Falle des Hurtig-Marktes nicht für eine über die bereits gesetzlich verankerte Ausnahmeregelung hinausgehende Erlaubnis aus.
Die Beratung der Petition wird damit abgeschlossen.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.