
„Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung“, heißt es in der Landesverfassung.
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Foto: Landtag, Holger Stöhrmann
Die Höhe der Abgeordneten-Entschädigung ist im Abgeordnetengesetz festgelegt und wird jährlich überprüft. Erhöhungen orientieren sich an den Angaben des Statistikamtes Nord über die allgemeine Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres. Der amtliche Index bezieht sich dabei auf die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Schleswig-Holstein. Die prozentuale Veränderung beträgt nach den Berechnungen im Jahr 2018 gegenüber 2017 plus 2,8 Prozent.
Stichwort Diäten (Grundentschädigung)
Die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages erhalten für die Ausübung ihres Mandats eine monatliche finanzielle Entschädigung, die sie versteuern müssen. Laut Abgeordnetengesetz passt sich die Entwicklung der Diäten der allgemeinen Lohnentwicklung in Schleswig-Holstein jährlich an. Maßstab für die Anpassung „ist die Veränderung des Indexes der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich der Beamtinnen und Beamten) im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich in Schleswig-Holstein. Die prozentualen Veränderungen der nach Satz 2 ermittelten Einkommensentwicklungen teilt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 1. Juni eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten mit“.
Für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten der Landtagspräsident, seine Stellvertreterinnen, die Fraktionsvorsitzenden sowie die Parlamentarischen Geschäftsführer sogenannte Funktionszulagen in unterschiedlicher Höhe.
Die Abgeordneten müssen sich um ihre Altersvorsorge derzeit selbst kümmern; sie erhalten dafür bislang 1500 Euro.