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Das Petitionsrecht

Ein Recht für jeden

Das Petitionsrecht räumt jedem das Recht ein, sich gegen Ungerechtig­keiten, Benachteiligungen oder ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen zu wehren. Die Bürgerinnen und Bürger können auf diese Weise unmittelbar beim Landtag Anstöße zur Kontrolle der Verwaltung und manchmal sogar zur Gesetz­gebung geben.

Eine Petition wird ausgefüllt
Eine Petition einreichen Foto: Landtag, Holger Stöhrmann

Das Petitionsrecht stellt einen außergerichtlichen Rechtsbehelf dar, auf den der Bürger jederzeit zurückgreifen kann, nicht nur, wenn er nirgendwo sonst rechtliches Gehör findet. Der Petitionsausschuss versteht sich als Anwalt gegen Ungerechtigkeit, Benachteiligung und ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen.

Die Wahrnehmung dieses Grundrechts bewirkt zudem, dass Politikerinnen und Politiker ein offeneres Ohr für die Sorgen der Menschen entwickeln. Sozusagen als Nebeneffekt liefern Petitionen nämlich auch Anregungen für die Arbeit der Abgeordneten, indem sie diesen ein Bild von den Anliegen und Nöten der Bürger geben, Lücken und Schwachstellen in gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen aufdecken und die Meinung der Wähler zu aktuellen politischen Fragen widerspiegeln.

Außerdem hat der Petitionsausschuss die Aufgabe, Vertretungen von Volksinitiativen nach Artikel 48 der Landesverfassung anzuhören.

So steht es in Artikel 25 
der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein:

„Zur Wahrung von Rechten gegenüber der Landesregierung, den Behörden des Landes und den Trägern der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, zur Behandlung von Bitten und Beschwerden an den Landtag sowie zur Durchführung von Anhörungen nach Artikel 48 Abs.1 Satz 4 bestellt der Landtag einen Ausschuss (Petitionsausschuss).“

… und im Art. 17 Grundgesetz:

„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“

Der Petitionsausschuss kann sich also mit allen Anliegen befassen, die sich auf Entscheidungen von Behörden im Lande beziehen und dazu Empfehlungen abgeben.

Aber:

  • In Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden, Städte und Kreise ist der Petitionsausschuss allerdings auf eine Rechtskontrolle beschränkt.
  • Nicht tätig werden kann der Petitionsausschuss, wenn gerichtliche Entscheidungen Gegenstand der Petition sind.
  • Auch in privatrechtliche Auseinandersetzungen kann der Petitionsausschuss nicht eingreifen.
  • Petitionen in sozialen Angelegenheiten werden mit Einverständnis der Einsenderin oder des Einsenders an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten überwiesen.
  • Petitionen können nicht per E-Mail erfolgen, sondern müssen mit einer eigenständigen Unterschrift versehen sein oder mit dem dafür vorgesehenen Formular für Online-Petitionen eingereicht werden.

Petition an den Schleswig-Holsteinischen Landtag