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Die Ausschüsse

Aufgaben und Arbeitsweise

Das Themenspektrum, mit dem der Landtag sich zu befassen hat, ist sehr umfangreich. Von den Parlamentariern werden kompetente Stellung­nahmen und Entscheidungen zu allen Fragen unserer vielschichtigen modernen Gesellschaft erwartet – von Bildungs­politik über Justiz­angelegen­heiten und Finanz- und Wirtschaftsthemen bis hin zu Landwirtschaft und Umweltschutz.

Arbeitsstrukturen im Parlament

Diese Anforderungen werden von den Parlamenten mit der Einrichtung von Fachausschüssen beantwortet. Durch diese Form der Arbeitsteilung und Spezialisierung entsteht ein funktionsfähiges Arbeitsparlament.

 

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Arbeitsteilung im Parlament Grafik: Landtag, amatik

 

Ausschüsse werden vom Plenum eingesetzt, damit sie seine Beschlüsse vorbereiten. Sie nehmen damit einen Teil des parlamentarischen Entscheidungsprozesses in der Sache entlastend vorweg; ihre Beschlussempfehlungen sind für das Plenum aber nicht verbindlich. Außerdem erfüllen die Ausschüsse selbstständig einen wesentlichen Teil der Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben des Parlaments.
Faktisch tragen die Ausschüsse die Hauptlast der inhaltlichen Arbeit des Landtages. Das macht sie zur wichtigsten Untergliederung des Parlaments. Die Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich. Über die Ausschusssitzungen werden jeweils ein Kurzbericht und eine Niederschrift (Protokoll) angefertigt, die auch im Internetangebot des Landtages abgerufen werden können.

Die Behandlung von Bitten und Beschwerden an den Landtag erfolgt im Petitionsausschuss.

Einsetzung von Ausschüssen

Zahl und Aufgabengebiet der ständigen Ausschüsse (sog. Fachausschüsse) werden durch das Parlament für die Dauer einer Wahlperiode in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt. Die ständigen Ausschüsse bestehen für den gesamten Verlauf der Legislaturperiode unabhängig davon, ob ein konkreter Auftrag des Plenums vorhanden ist. In der Praxis entsprechen die Fachausschüsse in ihrem Zuschnitt im Wesentlichen den Regierungsressorts (Ministerien) für die jeweiligen Politikbereiche.

Bestimmte Ausschüsse müssen vom Landtag aufgrund rechtlicher Vorgaben gebildet werden. So schreibt beispielsweise Artikel 25 der Landesverfassung die Einsetzung eines Petitionsausschusses vor. Die Notwendigkeit eines Finanzausschusses ergibt sich aus der Landeshaushaltsordnung.

Petitionsausschuss

Jedermann kann sich mit Bitten und Beschwerden an das Landesparlament wenden. Dies ist in der Landesverfassung geregelt. Der Petitionsausschuss des Landtages befasst sich mit diesen Bitten und Beschwerden. Er versteht sich als Anwalt gegen Ungerechtigkeit, Benachteiligungen und ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen des Landes. Er hat außerdem die Aufgabe, Vertretungen von Volksinitiativen nach Artikel 48 der Landesverfassung anzuhören. Der Petitionsausschuss hat 13 Mitglieder und tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit, da hier über persönliche Belange von Bürgerinnen und Bürger beraten wird.

Sonderausschüsse

Für besondere Aufgaben kann der Landtag Sonderausschüsse bilden. Die Stärke und Zusammensetzung von Sonderausschüssen ist anders als bei ständigen Ausschüssen nicht fest vorgegeben. Ein Sonderausschuss löst sich auf, wenn der besondere Auftrag erfüllt ist.

Enquete-Kommissionen

Enquete-Kommissionen können im Gegensatz zu den Ausschüssen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtages sind. Eingesetzt werden sie vom Parlament zur Aufbereitung umfangreicher und bedeutender Sachkomplexe.

Untersuchungs­ausschüsse

„Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen“ – so heißt es in Artikel 18 der Landesverfassung. Die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ermöglicht es dem Parlament, Missstände im staatlichen Bereich eigenverantwortlich aufzuklären. Im Vordergrund steht dabei weniger die objektive Wahrheitsfindung als die politische Auseinandersetzung.

Der Ausschuss lädt Zeugen vor und sammelt in öffentlicher Sitzung Beweise, die dann in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. Am Ende seiner Tätigkeit legt der Untersuchungsausschuss einen Abschlussbericht vor.

Zusammensetzung der Ausschüsse, Bestellung der Mitglieder

Aufgrund der umfassenden Funktion parlamentarischer Ausschüsse stellt jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums dar und spiegelt die Mehrheitsverhältnisse in seiner Zusammensetzung wider. Die Fachausschüsse des Landtages haben je 11 Mitglieder.

 

Mitwirkungs- und Stimmrechte

Abgeordnete haben die Pflicht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, in denen sie Mitglied sind. Darüber hinaus haben Abgeordnete das Recht, an den Sitzungen auch der Ausschüsse teilzunehmen, denen sie nicht angehören. Sie haben generell das Recht, Fragen und Anträge zu stellen. Stimmrecht in den Ausschüssen haben jedoch nur die Ausschussmitglieder.

Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben Zutritt zu den Ausschusssitzungen, auf Wunsch ist ihnen das Wort zu erteilen.

Befugnisse, Selbstbefassungsrecht, Anhörungen

Grundsätzlich werden die Ausschüsse im Rahmen der Aufträge tätig, die ihnen vom Landtag erteilt werden. Sie sind dazu verpflichtet, diese Aufträge bald zu erledigen. Darüber hinaus können sich die Ausschüsse gemäß ihrem Selbstbefassungsrecht auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben. Mit dem Selbstbefassungsrecht sind jedoch nicht das Recht zur Gesetzesinitiative oder die Befugnis, Beschlüsse mit Außenwirkung zu fassen, verbunden.

Werden Vorlagen und Anträge zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, muss ein Ausschuss als federführend bestimmt werden.

In bestimmten Fällen ist eine Ausschussberatung vor der endgültigen Beschlussfassung des Plenum zwingend vorgeschrieben. So müssen alle Haushalts- und Finanzvorlagen dem zuständigen Ausschuss überwiesen werden.

Anfragen, Berichte, Anträge oder Gesetzentwürfe werden den Ausschüssen üblicherweise zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Landtages überwiesen. Ausnahmsweise kann eine Überweisung aber auch zur abschließenden Beratung durch den Ausschuss erfolgen, z.B. bei Berichten der Landesregierung und Antworten auf Große Anfragen. Dies ist aber dann ausgeschlossen, wenn die Entscheidung durch die Landesverfassung oder ein Gesetz dem Parlament zugewiesen ist. Das ist insbesondere bei Gesetzentwürfen und Anträgen von Abgeordneten der Fall.

Zitierrecht, Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten, Aktenvorlage

Ausschüsse haben wie das Plenum das Recht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung bei den Sitzungen zu verlangen. Auf diese Weise können die Abgeordneten ihr Informationsrecht gegenüber der Regierung durchsetzen.

Neben dem Frage- und Auskunftsrecht der einzelnen Abgeordneten ist in der Landesverfassung das Recht der Ausschüsse bzw. des Plenums auf Aktenvorlage gegenüber der Landesregierung festgelegt.

Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht sowie das Recht auf Aktenvorlage sollen dem einzelnen Abgeordneten ebenso wie auch dem Parlament und seinen Ausschüssen die nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise verschaffen.

Anhörungen

Ausschüsse können zu den überwiesenen Angelegenheiten mündliche oder schriftliche Anhörungen durchführen. Damit wird sachverständigen Personen und Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen der ständigen Ausschüsse des Schleswig-Holsteinischen Landtages sind in der Regel öffentlich. Für bestimmte Verhandlungsgegenstände kann die Öffentlichkeit aber ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn beispielsweise schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.

Nichtöffentlich sind dagegen grundsätzlich die Sitzungen des Petitionsausschusses.

„Werkstätten“ des Parlaments

Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Landtages vor. In der Ausschussarbeit werden Probleme im Detail ausgeleuchtet und die Argumente umfassend und kontrovers dargelegt. Was das Plenum beschließt ist meist in der „Werkstatt“ Ausschuss hergestellt worden.

Die Besetzung folgt den Mehrheitsverhältnissen im Landtag, sie sind sozusagen „Parlamente im Kleinen“ für bestimmte Fachgebiete.