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25. März 2020 – Bürgerfragen zu Corona

Zuständigkeiten des Parlaments

Kontakt- und Versammlungs­verbote sorgen derzeit dafür, dass das öffentliche Leben im Land still steht. Doch die Verbote werfen auch Fragen auf: Wer darf solch einschneidende Eingriffe in die Grund­rechte vornehmen und welche Rolle spielt dabei das Parlament?

Leerer Plenarsaal, vorbereitet für den Beginn der Plenarsitzung
Blick auf den leeren Plenarsaal: Trotz der Corona-Krise trifft der Landtag wichtige Entscheidungen. Foto: Landtag, Holger Stöhrmann

Spätestens seitdem Bund und Länder die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus verschärft haben, ist das öffentliche Leben in Schleswig-Holstein weitestgehend heruntergefahren. Seit Montag, 23. März, gilt vorerst für zwei Wochen ein Kontaktverbot – und Ansammlungen von mehr als zwei Personen sind in der Öffentlichkeit verboten. Das verunsichert manche Bürger im Land, die nun ihren Alltag unter erschwerten Bedingungen meistern müssen. Fragen zur Kinderbetreuung, zur Gehaltsfortzahlung und zu Quarantänemaßnahmen treiben die Schleswig-Holsteiner um. Einige von ihnen adressieren ihre Fragen direkt an den Landtag.

Eines steht fest: Das Parlament ist trotz der einschränkenden Umstände durch das Corona-Virus weiterhin handlungsfähig. So tagte der Landtag vergangene Woche zwar verkürzt und mit ausreichend Sitzabstand zwischen den Abgeordneten. Eine seiner Grundfunktionen bleibt natürlich weiterhin jederzeit unangetastet: Der Schleswig-Holsteinische Landtag beschließt Gesetze. Diese müssen zunächst als Gesetzesentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Das Parlament kann der Regierung eigene Entwürfe für Gesetze vorlegen. Die meisten Gesetzentwürfe legt die Regierung jedoch dem Landtag vor, der sie im Plenum in zwei Lesungen und in Ausschüssen berät sowie letztendlich beschließt. Erst dann kann die Regierung agieren.

Neue Gewichtung durch Änderungsanträge

Nicht selten kommt es vor, dass parlamentarische Änderungsanträge vorliegenden Gesetzentwürfen eine völlig neue Gewichtung geben. So auch vergangene Woche in der Landtagssitzung: Ein bereits länger vorliegender Gesetzentwurf für einen Nachtragshaushalt wurde kurzerhand per Änderungsantrag von fünf Fraktion um 500 Millionen Euro aufgestockt und beschlossen: Ein Nothilfeprogramm, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abfedern zu können.

Um die Zuständigkeit zwischen gesetzgebender und ausführender Gewalt zu unterstreichen ist folgender Unterschied bedeutsam: Während das Parlament Gesetze beschließt, definiert die Exekutive zum Beispiel durch Erlasse und Verordnungen wie diese Gesetze umgesetzt werden sollen. Bei der „Untersagung privater Veranstaltungen und Versammlung von mehr als fünf Personen“ vom 20. März, handelt es sich also um einen Erlass der Landesregierung. Die „infektionsschützenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2“, worunter auch die Ausgangsbeschränkungen fallen, erfolgen in Form einer Verordnung der Landesregierung. In diesem Fall nach Corona-Verordnung (CoronaVO).

Antworten rund um Corona

Wichtige Antworten rund um das Corona-Virus und Ansprechpartner rund um die Themen Ausgangs- und Reisebeschränkungen, finden sich folglich auf der Website der Landesregierung und des Gesundheitsministeriums. Hier lassen sich auch viele der an den Landtag gestellten Bürgeranfragen klären. Zum Beispiel: „Wer hat Anspruch auf Kita-Betreuung?“, „Wird mein Verdienstausfall erstattet?“ und „Was passiert bei Regelverstößen gegen Verordnungen und Erlasse?“.