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14.06.18
17:30 Uhr
SSW

Lars Harms: Abwägen zwischen Persönlichkeitsrechten und Presse- oder Kunstfreiheit

Presseinformation Kiel, den 14.06.2018

Es gilt das gesprochene Wort



Lars Harms TOP 18 Rechtssicherheit beim Fotografieren in der Öffentlichkeit erhalten Drs. 19/723

„Die Sensibilisierung bei diesem wichtigen Thema darf nicht zu Handlungslähmung führen.“

Was immer wieder deutlich wird ist, dass bei uns insgesamt noch eine große
Verunsicherung bezüglich der Datenschutzgrundverordnung besteht. Weder
Privatpersonen noch Vereine scheinen sich gerade sicher zu sein, welche Fotos sie
verbreiten dürfen und welche nicht. Deswegen schließt sich der SSW generell auch der
Forderung an, dass die Bundesregierung von der Öffnungsklausel des Artikel 85 der
DSGVO Gebrauch machen möge, um bei der Rechtssicherheit beim Fotografieren
Klarheit zu schaffen.
Insgesamt sind das ja aber keine vollkommen neuen Problemstellungen. Tatsächlich ist
mein Eindruck, dass nicht erst seit der neuen Datenschutzgrundverordnung viel 2
Halbwissen im Umlauf ist, was man darf und was man nicht darf, wenn es um die
Veröffentlichung von Fotos geht.



Bis zum Inkrafttreten der DSGVO haben bei uns Kunsturhebergesetz und
Bundesdatenschutzgesetz ineinander gespielt. Das „Recht am eigenen Bild“ besagt,
dass Personen selbst darüber entscheiden dürfen, ob sie damit einverstanden sind,
dass Aufnahmen von ihnen veröffentlicht werden oder nicht.
Vor jeder Veröffentlichung von Bildnissen einer Person brauchte es also prinzipiell die
Einwilligung der abgebildeten Person. Allerdings gab es auch hier schon Ausnahmen,
wann es zulässig war, ein Foto einer Person auch ohne deren Einverständnis zu
veröffentlichen.
Beispielsweise bei Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk erschienen oder auf
Bildern von Versammlungen, an denen die dargestellten Personen in dem Wissen, dass
fotografiert wird, teilgenommen haben oder wenn die Verbreitung des Bildes einem
höheren Interesse der Kunst diente.
Und selbst diese Einschränkung konnte wieder aufgehoben werden, nämlich wenn ein
berechtigtes Interesse der Abgebildeten oder, falls diese verstorben waren, deren
Angehörigen verletzt wurde. Die Lage war dementsprechend auch früher schon
knifflig.



Nun sind weitere, sicherlich berechtigte, aber eben auch verkomplizierende
Regelungen dazu gekommen, die wir alle noch einzuschätzen lernen müssen.
Berichterstattung und damit eben auch die Pressefreiheit, wie im SPD-Antrag erwähnt,
sehen wir dabei nicht in Gefahr. Denn wir haben ja das Medienprivileg für 3
Journalistinnen und Journalisten, das es ihnen erlaubt, persönliche Daten im Rahmen
ihrer Recherche zu verwenden. Allerdings haben es diejenigen, die frei und ohne festen
Redaktionsauftrag arbeiten, etwas schwerer, hier könnte sich vielleicht noch etwas
tun.
Diesen Abwägungsprozess, zwischen Persönlichkeitsrechten und Presse- oder
Kunstfreiheit, den hat es vorher schon gegeben und den wird es eben auch weiter
geben müssen. Vollkommene Rechtssicherheit werden wir wahrscheinlich nicht
erreichen können, es werden auch weiterhin einige Fälle vor Gericht landen.



Wohl aber nehmen wir die Irritationen ernst, die vor allem durch Vereine an uns
herangetragen worden sind. Sie fürchten, ihre Web-Seiten nicht DSGVO-konform
halten zu können, und sehen schon Abmahnungsprozesse auf sie zurollen.
Es ist eben so, dass sie sich mit Arbeitsschritten auseinandersetzen müssen, die vorher
eher noch ein bisschen lockerer gehandhabt werden konnten. Stellen Sie sich
beispielsweise die Online-Bildergalerie ihres Fußballvereins im Dorf vor. Drei Spieler
suchen sich einen neuen Verein. Was ist, wenn sie nun nicht mehr mit ihrem alten
Verein assoziiert werden wollen, müssen die alten Mannschaftsbilder von der
Homepage verschwinden oder die betreffenden Personen verpixelt werden? Das ist ein
zusätzlicher Arbeitsaufwand und besonders im Ehrenamt kann man da etwas
verunsichert sein.
Dass die DSGVO vorsieht, dass wenn es um personenbezogene Daten geht, vor der
Verbreitung die Einwilligung eingeholt werden muss, finden wir angebracht. Allerdings
darf man hier nicht über das Ziel hinausschießen. Das Filmen oder Fotografieren kann 4
man am Beginn einer Veranstaltung auch ankündigen und so die Einwilligung
abfragen.
Wir leben in einem digitalen Zeitalter, in dem wir uns auch jetzt aufs Neue mit dem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung auseinandersetzen müssen. Aber die
Sensibilisierung bei diesem wichtigen Thema darf auch nicht zu Handlungslähmung
führen. Wir würden uns deswegen freuen, dieses wichtige Thema weiter im Ausschuss
beraten zu können.


Hinweis: Diese Rede kann hier ab dem folgenden Tag als Video abgerufen werden:
http://www.landtag.ltsh.de/aktuell/mediathek/index.html