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08.11.18
17:44 Uhr
B 90/Grüne

Marlies Fritzen zur Zulässigkeit der Volksinitiative zum Schutz des Wassers

Presseinformation

Landtagsfraktion Rede zu Protokoll gegeben Schleswig-Holstein TOP 31 – Zulässigkeit der Volksinitiative zum Schutz des Was- Pressesprecherin sers; Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Claudia Jacob Rechtsausschusses Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 Dazu sagt die naturschutzpolitische Sprecherin der Landtags- 24105 Kiel fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Marlies Fitzen: Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Nr. 406.18 / 07.11.2018

Unser gemeinsames Ziel bleibt: Fracking verhindern! Wir Grüne unterstützen das Anliegen der Volksinitiative, Fracking zu verhindern. Wir waren immer und sind auch bereit, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die wir dazu haben.
Eine entsprechende Änderung des Landeswassergesetzes, so wie die Volksinitiative sie fordert, könnte helfen, ist jedoch nach Auffassung von Jurist*innen verfassungs- rechtlich unzulässig. Am Ende wird vermutlich eine gerichtliche Entscheidung die not- wendige Klärung dieser juristischen Frage bringen. Es geht nicht um eine politische De- batte für oder gegen Fracking. Seit drei Wahlperioden lehnen alle im Landtag vertrete- nen Parteien Fracking ab. Wir Grüne gehen noch darüber hinaus und lehnen es grund- sätzlich ab.
Die Piraten haben in der letzten Wahlperiode einen Gesetzentwurf vorgelegt, der in die- selbe Richtung ging wie jetzt die Volksinitiative. Dazu gab es Gutachten des Wissen- schaftlichen Dienstes und eine parlamentarische Anhörung. Damals im März 2015 ha- ben CDU, SPD, Grüne und SSW diesen Gesetzentwurf abgelehnt. Im Juli 2016 haben die vier Fraktionen ihre Auffassung bekräftigt und gemeinsam beschlossen:
Der Landtag bestätigt seine Beschlüsse „Keine Genehmigung für Fracking in Schles- wig-Holstein“ (Drucksache 18/386) und „Kein Fracking in Schleswig-Holstein“ (Druck- sache 18/671). Der Landtag stellt fest, dass einer Novellierung des Landeswasserge- setzes aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung einschließlich der insoweit vorge- sehenen Abweichungsbefugnis enge Grenzen gesetzt sind. Der Landtag hält eine Anpassung des Bergrechtes an moderne Umweltrechtsnormen nach wie vor für geboten. Dabei sollte eine hohe Transparenz in den Verfahren sicher- gestellt sein. Die Verfahren sollten – soweit sinnvoll – auch dem Umweltverträglich- keitsprüfungsgesetz (UVPG) unterliegen.
Dass SPD und SSW jetzt in der rechtlichen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit zu Seite 1 von 2 einem anderen Schluss kommen, ist wohl kaum inhaltlich zu verstehen, sondern eher mit ihrer neuen Rolle als Opposition zu begründen. Geradlinige Politik geht anders.
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